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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 5 ZB 08.838
Rechtsgebiete: PAuswG


Vorschriften:

PAuswG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 ZB 08.838

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Personalausweis (akademischer Grad);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek,

ohne mündliche Verhandlung am 17. September 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde von der Comenius-Universität Bratislava (Slowakische Republik) nach Ablegung der Doktorprüfung in der Fachrichtung Recht am 23. Oktober 2003 der akademische Grad "doktor práv" (Abkürzung "JUDr.") verliehen. Er begehrt die Eintragung dieses Grades mit der Abkürzung "Dr." in den Personalausweis. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2006 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung des ihm von der Comenius-Universität Bratislava am 23. Oktober 2003 verliehenen akademischen Grades eines "doktor práv" (Abkürzung "JUDr.") in den Personalausweis hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris). Hieran wird festgehalten. Die vom Kläger erhobenen Einwände lassen keinen erneuten Klärungsbedarf erkennen.

b) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen von der Comenius-Universität Bratislawa verliehenen Doktorgrad nicht in der abgekürzten Form "Dr." führen darf und er damit keinen Anspruch auf Eintragung in den Personalausweis hat.

Es hat zunächst zutreffend dargestellt, dass Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG in der aktuellen aber auch in der Vorgängerfassung dieser Norm keinen Anspruch auf Titelführung in der abgekürzten Form "Dr." ohne Zusatz (Angabe der verleihenden Institution) gibt. Wegen des Wortes "Entsprechendes" im Gesetzeswortlaut gilt das auch für möglicherweise übliche Abkürzungen im Herkunftsland.

Das nach Art. 68 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG den Regelungen der Abs. 1 bis 3 des Art. 68 BayHSchG vorgehende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November 2001, das am 12. Dezember 2003 in Kraft getreten und am 14. April 2004 veröffentlicht wurde (Bundesgesetzblatt 2004 Teil II Nr. 11 vom 14. April 2004) vermittelt dem Kläger keine günstigere Rechtsposition. Art. 6 dieses Abkommens stellt klar, dass Titelinhaber des Titels "doktor prav - JUDr." berechtigt sind, diesen Titel in Deutschland in der Form zu führen, wie er in der Slowakischen Republik verliehen wurde und dabei noch den Namen der verleihenden Hochschule anzugeben haben. Dem Anerkennungsschema in Art. 7 des Abkommens ist die Festlegung der Qualifikationsebenen von Abschlüssen der jeweiligen Staaten zu entnehmen. Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische PhD. oder ArtD. gleichwertig, nicht jedoch der JUDr. Dieser Titel berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vielmehr erst zu einer Promotion oder Doktorandenstudien in Deutschland, woraus sich erhellt, dass der JUDr. nicht selbst bereits als Abschluss eines wissenschaftlichen Promotionsstudiums angesehen werden kann. Dies deckt sich auch mit der fachkundigen Bewertung durch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder aufgebaut wurde (im Internet unter der Adresse www.anabin.de abrufbar). Dort wird der JUDr. den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der PhD. der 3. Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor-Master-Doktor) zuzuordnen ist. Dabei bezieht sich ANABIN nun auch auf das slowakische Hochschulgesetz Nr. 131/2002, ohne dass sich dadurch an der früheren Einschätzung etwas geändert hätte.

Auch aus nach Art. 68 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG den Regelungen der Abs. 1 bis 3 des Art. 68 BayHSchG vorgehenden Ländervereinbarungen ergibt sich für den Kläger keine andere Rechtsposition. Die Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14. April 2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 in der Fassung vom 15. Mai 2008 - veröffentlicht unter www.anabin.de) enthält die Maßgabe, dass Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Zudem wird als weitere Erleichterung geregelt, dass Inhaber von in diesen Ländern in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen können. Erläuternd wird dabei ergänzt, dass dies für sogenannte Berufsdoktorate und Doktorgrade, die nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, nicht gilt. Nachdem der Doktorgrad des Klägers dieser dritten Ebene nicht zugeordnet werden kann, bleibt ihm nur die erlaubte Führung des Titels JUDr. ohne Herkunftsbezeichnung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich schließlich nicht aus der Rüge des Klägers, die Regelungen des BayHSchG seien verfassungswidrig, weil sie in Verbindung mit §132 a StGB strafbestimmende Vorschriften seien, die mangels Bestimmtheit den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht Strafvorschriften des StGB nicht angewandt, zum anderen sind die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des BayHSchG nicht über das übliche Maß hinaus auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Dass verschiedene Rechtsanwender zu anderen Ergebnissen gelangen können ist jedem Rechtsstreit immanent und rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit einer Norm. Die zudem gerügte Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung der Grenzen von Gesetzgebungskompetenzen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bund hat im Personalausweisgesetz geregelt, was in einen Ausweis eintragungsfähig ist und damit von seiner Kompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG Gebrauch gemacht. Das Recht zur Titelführung hingegen ist als Bestandteil des Hochschulrechts mangels einer bundesgesetzlichen Regelung durch Landesrecht geregelt, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG. Eine Kompetenzverletzung ist damit nicht ersichtlich.

Fehl gehen auch die Ausführungen des Klägers zum Gesetz über die Führung akademischer Grade von 1939, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf, sondern auf das BayHSchG gestützt hat.

c) Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte in seinem Fall Vertrauensschutzgesichtspunkte beachten müssen, weil die vor 2007 geltenden Fassungen der Ländervereinbarungen, insbesondere der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001, ihm die Titelführung in der Form "Dr." ohne Zusatz gestattet hätten und ihm diese Rechtsposition nicht einfach entzogen werden könne, wie auch die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Schreiben vom 7. September 2007 und im Merkblatt "Information Stand: Januar 2008" bestätige. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts werden damit jedoch nicht begründet, weil sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteil S. 11 Nr. 2.4) mit der Frage nach einer Übergangsregelung und damit mit Vertrauensschutzgründen auseinandergesetzt hat. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, dass die Gerichte an geäußerte Rechtsauffassungen der Ministerien nicht gebunden sind, wenn diese im geltenden Recht nicht ihren Niederschlag (hier in Form einer Übergangsregelung in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz) gefunden haben. Außerdem hat das genannte Ministerium auch vor 2007 sogar direkt auf den Fall des Klägers bezogen die Auffassung vertreten, dass diesem nicht das Recht zusteht, die Abkürzung "Dr." ohne Zusätze zu verwenden, wie das vom Kläger im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegte Schreiben des Ministeriums vom 21. Juni 2004 (also unter der Geltung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz von 2001) belegt, so dass von einer vertrauensschutzbegründenden einheitlichen anderen Rechtsübung nicht die Rede sein kann. Zudem wird aus der Entscheidung des Gerichts deutlich, dass es den Grad des JUDr. nicht als Abschluss eines wissenschaftlichen Promotionsstudiums ansieht (Urteil S. 11 oben), so dass sich für den Kläger auch nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 nicht die Befugnis zur Titelführung in der Form "Dr." ergeben hat, weil Nr. 2 dieses Beschlusses diese Form der Titelführung nur Inhabern von in einem "wissenschaftlichen Promotionsverfahren" erworbenen Doktorgraden eröffnet hat. Damit ist die Änderung der Beschlusslage 2007 nur eine klarstellende Ergänzung, nicht aber eine inhaltliche Änderung der Rechtslage. Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen in Art. 68 BayHSchG zum Ziel haben, das Ansehen der deutschen akademischen Grade zu schützen und die Allgemeinheit vor Irreführung zu bewahren, die auftreten könnte, wenn nicht mehr erkennbar wäre, ob der Titelträger die Leistung unter üblichen Bedingungen oder unter nicht vergleichbaren Voraussetzungen erworben hat (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 68 Rn. 1), wäre nicht verständlich, unter die Worte "wissenschaftliches Promotionsverfahren" auch Abschlüsse zu zählen, die - auch nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Staaten - unter den für deutsche Doktortitel maßgeblichen Qualifikationsebenen liegen. Ob man daneben den Titel JUDr. auch noch als Berufsdoktorat ansehen kann, auch wenn nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers in einem geregelten Verfahren eine "rigorose Arbeit" verteidigt worden ist (bejahend BayVGH vom 6. August 2007 5 ZB 06.3411 in juris) und ob bei einer angenommenen tatsächlichen Änderung der Auffassung der Kultusministerkonferenz überhaupt das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Ergebnis zugunsten des Klägers hätten bewirken können (verneinend VG Arnsberg vom 16. April 2009 9 L 45/09 in juris) ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger behaupteten Verstößen gegen europäisches Recht. Das Verwaltungsgericht setzt sich hiermit zutreffend auseinander (S.12/13 des Urteils). Der Kläger stützt seine Argumentation zur Europarechtswidrigkeit der Entscheidung maßgeblich zum einen auf seine Annahme der materiellen Gleichwertigkeit seines erworbenen Titels mit einem deutschen Titel, die aber aus den unter 1.b) genannten Gründen nicht gegeben ist, und zum anderen auf die unzutreffende Behauptung, alle ausländischen Doktortitel dürften hier nicht in der Form "Dr." geführt werden und würden dadurch diskriminiert.

Das bayerische Landesrecht verbietet dem Kläger nicht, seinen Titel in der erworbenen Form auch hier - genehmigungsfrei - zu führen. Ein Grundsatz oder eine Regelung des europäischen Rechts, wonach auch eine gerade nicht verliehene Abkürzung ("Dr.") in einem anderen Mitgliedstaat zur Führung zugelassen werden müsse, ist nicht ersichtlich. Es gibt auch keinen Grundsatz des europäischen Rechts dahingehend, dass alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung "Dr." geführt werden dürfen. Die vom Kläger hierzu im Antrag auf Zulassung der Berufung gemachten Ausführungen mit ihren Verweisen auf die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Kapitalverkehrsfreiheit und das Diskriminierungsverbot bleiben pauschal und setzen sich nicht mit der - zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach das europäische Recht durchaus nach dem Qualifikationsniveau von Bildungsabschlüssen differenziert (vgl. z. B. Nr. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Es gibt ferner keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise toleriert wird (vorliegend etwa eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung, ohne dass diese durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, vgl. hierzu VG Arnsberg a.a.O. Rn 44), ebenfalls zulassen muss, obwohl er hiergegen gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Ansehen der deutschen akademischen Grade und Schutz vor Irreführung, vgl. zu letzterem EuGH vom 31. März 1993, C-19/92 in juris) geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, das Verwaltungsgericht habe eine Vorlage der Streitsache an den EuGH pflichtwidrig unterlassen.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten anderen Praxis des Landes Niedersachsen. Der Kläger rügt damit sinngemäß einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV, der jedoch nicht vorliegen kann, weil der Gleichheitssatz den jeweils handelnden Hoheitsträger nur im Bereich seines eigenen Handlungsbereiches binden kann. Das Handeln anderer Hoheitsträger mit anderem Hoheitsgebiet kann daher - unabhängig von der Frage, ob deren Handeln rechtskonform war - nicht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken. Das Gericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch nicht etwa ignoriert, sondern auf S.12 (oben) des angegriffenen Urteils zu einer etwaigen abweichenden Verwaltungspraxis Stellung genommen.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a.) Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe eine telefonische Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12. Februar 2008 eingeholt habe, wonach es in der Slowakischen Republik einen dem deutschen Dr. jur. gleichwertigen Doktorgrad nicht gebe. Diese Feststellung habe es seinem Urteil zugrundegelegt, ohne den Parteien vorher hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. In der Tat ist der Gerichtsakte zu entnehmen, dass diese telefonische Auskunft eingeholt und hierzu ein Aktenvermerk gefertigt worden ist, ohne diesen den Parteien zuzuleiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unerheblich, wenn die Entscheidung nicht darauf beruhen kann. Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil das Verwaltungsgericht bereits aufgrund anderweitiger rechtlicher und tatsächlicher Erwägungen zum Ergebnis kommt, dass der Kläger seinen Titel nicht in der Form "Dr." führen darf und lediglich (auf S. 11 des Urteils) ergänzt, dass dieser Bewertung auch die eingeholte telefonische Auskunft nicht entgegensteht, sie also nicht mehr erschüttert. Ein Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel kann bei dieser Konstellation nicht vorliegen, weil die Auskunft ersichtlich nicht zur Schlussfolgerung des Gerichts beigetragen hat.

b) Der Kläger rügt ferner unterlassene Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und rügt, das Gericht hätte die Promotionspraxis und das zugehörige Recht in den 16 Bundesländern und in den 25 EU-Mitgliedstaaten von Amts wegen gemäß § 86 VwGO ermitteln und berücksichtigen müssen. Auch hätte das Gericht speziell die Promotionsarbeit des Klägers näher in den Blick nehmen müssen und sich nicht einfach auf die Informationen in der Datenbank ANABIN und die gesetzesfernen Kommentare von Mitarbeitern der Datenbank verlassen dürfen.

Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insoweit hätte im Zulassungsantrag insbesondere ausgeführt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BVerwG vom 3. Juli 1998 - 6 B 67,98 in juris). Einen Beweisantrag hat der sich selbst anwaltlich vertretende Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2008 jedoch nicht gestellt. Substantiiertes Vorbringen, dass und aus welchen Gründen die Fachinformationen aus ANABIN unzureichend oder falsch sein sollen und sich weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. Dass es unter anderem auf diese Informationen ankommt, musste dem Kläger bereits aus den Schriftwechseln im Vorverfahren, anlässlich derer ihm beispielsweise vom Staatsministerium des Innern (mit Schreiben vom 13. September 2006) ein Auszug aus den Datenbankinformationen ANABIN übermittelt worden ist, klar sein. Auch der Widerspruchsbescheid stellt auf diese Informationen maßgeblich ab. In welcher Weise das Recht der anderen deutschen Bundesländer und auch der anderen EU-Mitgliedstaaten außer Deutschland und der Slowakischen Republik bezüglich der Titelführungsbefugnis hier überhaupt entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Auf die tatsächliche Qualität speziell der klägerischen Arbeit kommt es schon deshalb nicht an, weil nur die Frage der abstrakten Einordnung eines Promotionsabschlusses entscheidungserheblich ist, nicht jedoch die Frage, ob die konkrete Einzelleistung des Klägers möglicherweise abweichend von den im durchlaufenen Verfahren allgemein geltenden Promotionsvoraussetzungen ein höheres Niveau hatte. Die Durchführung eines auf einer höheren Qualifikationsebene liegenden Promotionsverfahrens kann nicht durch gerichtliche Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren umgangen werden.

3. Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers hierzu (z. B. S. 8 des Zulassungsantrages) genügen nicht den Darlegungserfordernissen. Darzulegen ist, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Eyermann/Happ, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., Rn. 73 zu § 124a). Das ist bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht der Fall.

4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften (siehe oben 1.) klären.

5. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es geht vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung der Regelungen des PAuswG i.V.m. dem BayHSchG.

Auch aus der vom Kläger gerügten Divergenz der Auffassungen zwischen der Verwaltungs- und der Strafrechts- bzw. disziplinarrechtlichen Praxis ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Dass die Möglichkeit besteht, dass beispielsweise Strafgerichte rechtliche Vorfragen auf anderen Rechtsgebieten als dem Strafrecht anders beurteilen, liegt in der Natur der Sache und gilt für viele Rechtsmaterien gleichermaßen. Entscheidend ist im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung der Personalausweisbehörde, die insoweit an die im freisprechenden Urteil des Amtsgerichts Ebersberg enthaltenen hochschulrechtlichen Ausführungen nicht gebunden ist. Denn auf die Entscheidungsgründe eines "freisprechenden Erkenntnisses" bezieht sich die bindende Wirkung der Rechtskraft nicht (vgl. Lutz/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Aufl. 2009, Einl. Rn. 170).

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache auch nicht daraus, dass die Frage der richtigen Art der Führung ausländischer Doktortitel wegen des Einflusses des EU-Rechts ungeklärt sei, denn der Landesgesetzgeber hat mit der Bezugnahme des BayHSchG auf die Ländervereinbarungen klare, jedenfalls aber durch Auslegung anwendbare und das Recht der europäischen Gemeinschaft beachtende Regelungen hierzu geschaffen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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