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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 6 B 00.1402
Rechtsgebiete: BauGB, KAG, AO


Vorschriften:

BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a
AO § 37
AO § 228
AO § 229
AO § 230
AO § 231
AO § 232

Entscheidung wurde am 15.10.2004 korrigiert: die Angaben zu Sachgebiete standen nicht in der richtigen Reihenfolge
1. Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde Grundstückskauf und die Ablösung von Beiträgen für die Erschließung des Grundstücks in einem Vertrag verbunden und erweist sich die Ablösungsvereinbarung als nichtig, kann gegenüber einem daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen dessen Rechtsnatur selbst im Falle der Gesamtnichtigkeit des Vertrags kein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung von § 273 BGB ausgeübt werden.

2. Im kommunalen Beitragsrecht kann der besonderen Zahlungsverjährung nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

6 B 00.1402

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Erstattung von Erschließungskosten;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bäumler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2004

am 23. Juli 2004 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2000 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 63,91 Euro (entspricht 125 DM) zu bezahlen.

III. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. November 1992 verkaufte die Beklagte den Klägern das Grundstück Fl.Nr. 275/37 Gemarkung L******* im Bebauungsplangebiet "L******-*************". Unter Ziffer III des Kaufvertrags wurde unter anderem folgendes vereinbart:

"Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt pro Quadratmeter 125 DM, somit bei einer Fläche von 727 qm 90.875 DM ...

Er ist bereits bezahlt. Herr Bürgermeister ****** ***** bestätigt den Empfang ...

Zum vereinbarten Kaufpreis von 125 DM/qm besteht unter den Vertragsteilen Einigung darüber, daß er sich zusammensetzt aus

- - - dem Wert des jeweiligen Grundstücks,

- - - den Erschließungskosten nach dem BauGB für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und den

- - - Herstellungsbeiträgen für Wasser und Kanal,...".

Nach einer Aufstellung der Beklagten wurde der Kaufpreis am 10. November 1992 bezahlt (Beiakt II S. 239).

Die auf die B***********-***-Straße (mit der das klägerische Grundstück über eine Stichstraße verbunden ist), die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen voraussichtlich entfallenden Erschließungs- bzw. Herstellungskosten (im Folgenden: Erschließungskosten) wurden den Klägern nicht bekannt gegeben.

In der nicht-öffentlichen Stadtratssitzung vom 16. April 1992 war beschlossen worden, den Verkaufspreis für die Grundstücke im Bebauungsplangebiet einschließlich Erschließungskosten auf 125 DM/qm festzulegen. Der zuvor vom Stadtrat beschlossene Verkaufspreis von 104 DM/qm (62 DM Grundstückspreis und 42 DM Erschließungskosten) wurde mit Blick auf ein zu erwartendes Defizit bei der Trennkanalisation auf 125 DM/qm (62 DM Grundstückspreis, 63 DM Erschließungskosten) angehoben.

Ein durchgeführtes Grenzregelungsverfahren ergab beim klägerischen Grundstück eine Flächenmehrung von einem Quadratmeter. Der Ausgleichsbetrag von 125 DM wurde am 12. Juli 1993 bezahlt.

Im August 1997 brachten einzelne Grundstückskäufer in Erfahrung, dass die Beklagte in verschiedenen Fällen die Erschließungskosten nach ihren Satzungen berechnet habe und sich dabei erhebliche Erstattungsbeträge ergeben hätten. Einige Grundstückseigentümer wandten sich daraufhin an die Beklagte und verlangten Gleichbehandlung. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung von Erschließungskosten ab.

Daraufhin erhoben die Kläger am 30. Dezember 1998 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und beantragten zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den Differenzbetrag zwischen den auf Grund der Satzungen berechneten Erschließungskosten und dem geleisteten "Ablösungsbetrag" in Höhe von 20.317,40 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, einen Erstattungsanspruch in der genannten Höhe festzusetzen. Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die im Kaufvertrag vom 10. November 1992 enthaltene Ablösungsvereinbarung sei nichtig, da die Kläger weder vor noch bei Vertragsabschluss über die Höhe des Ablösebetrages für die Erschließung des Baugebiets aufgeklärt worden seien. Die Nichtigkeit der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Ablösungsabrede führe nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags, also auch des zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrags. Aus dem Stadtratsbeschluss vom 16. April 1992 ergebe sich eindeutig, dass 62 DM/qm auf Grund und Boden und 63 DM/qm auf die Erschließung entfallen sollten.

Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch sei nicht verjährt. Erst auf Grund des 1993 durchgeführten Grenzregelungsverfahrens nach BauGB hätten die endgültige Grundstücksgröße und der endgültige Kaufpreis festgestanden, so dass das Jahr 1993 als Abschluss des Erwerbsvorgangs angesehen werden müsse. Überdies wäre die Berufung auf die Verjährung als unzulässige Rechtsausübung und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anzusehen. Erstmals seien verschiedene Grundstückskäufer am 12. August 1997 an die Beklagte herangetreten, um eine Klärung herbeizuführen. Bereits bei diesem Gespräch sei eine Rückzahlung von überzahlten Beträgen gefordert worden. Am 16. September 1997 habe ein Stadtrat verlangt, dass dieses Problem in einer öffentlichen Sitzung behandelt werden sollte. Als dies nicht geschehen sei, sei am 8. Januar 1998 eine rechtsaufsichtliche Prüfung beantragt worden, die ebenfalls keine Aufklärung gebracht habe. Es sei eine Vernebelungstaktik betrieben worden. Auf Grund des Verhaltens der Beklagten komme auch eine Hemmung der Verjährung in Betracht.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Unstrittig sei die Ablösungsvereinbarung unwirksam, da weder konkrete Ablösungsbestimmungen beschlossen noch den Käufern der Ablösungsbetrag offen gelegt worden seien. Den Klägern sei aber bekannt, dass auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 16. April 1992 62 DM/qm auf das Grundstück als solches und 63 DM/qm auf die Erschließungskosten für Straße, Wasser und Kanal entfallen seien. Es gebe gute Gründe, von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen. Die Beklagte hätte einen notariellen Grundstücksvertrag unterhalb eines Betrages von 125 DM/qm nicht unterzeichnet, weil dies einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bewirkt hätte. Eine Kommune dürfe bekanntlich Grundstücke nicht unter Wert veräußern. Seitens der Verwaltung seien irrtümlich die Mehrkosten der Trennkanalisation auf den Ablösebetrag anstatt auf den Grundstückspreis angerechnet worden. Die nachfolgenden Verträge (z.B. ***** vom 9.3.1998) zeigten den Willen der Beklagten, atypische Aufwendungen dem Baugebiet selbst und nicht der Allgemeinheit anzulasten.

Soweit Kaufverträge 1992 abgeschlossen worden seien, seien etwaige Erstattungsansprüche mit Ablauf des Jahres 1997 infolge Verjährung erloschen. Dies sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Die Berufung auf die Zahlungsverjährung sei keine unzulässige Rechtsausübung.

Mit Urteil vom 14. März 2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, einen Erstattungsanspruch der Kläger im beantragten Umfang festzusetzen und wies im Übrigen die Klage ab. Die Beklagte sei verpflichtet, den bezahlten Ablösebetrag insoweit zurückzuerstatten, als er die satzungsgemäß errechneten Erschließungskosten übersteige. Über eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs wurde nicht entschieden.

Die Ablösungsvereinbarung sei nichtig, weil keine Ablösungsbestimmungen getroffen worden seien und den Klägern die Höhe des Ablösungsbetrages im Verhältnis zum Kaufpreis nicht offen gelegt worden sei.

Die nichtige Ablösungsvereinbarung führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Der in Ziffer III des notariellen Vertrags ausgewiesene Gesamtpreis gehe auf den Stadtratsbeschluss vom 16. April 1992 zurück, in dem ein Bodenanteil von 62 DM und ein Ablösungsanteil von 63 DM genannt worden seien, die zum Gesamtkaufpreis von 125 DM geführt hätten. Angesichts dessen könne die Frage der Nichtigkeit der öffentlich-rechtlichen Ablösungsabrede selbstständig beurteilt werden, da entscheidungserheblich nur Fragen des Erschließungsbeitrags- und des Kommunalabgabenrechts und nicht auch des privatrechtlichen Kaufvertrags seien. Auch § 139 BGB verlange keine andere Beurteilung. Beide Vertragsparteien hätten das privatrechtliche Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Ablösungsvereinbarung vernünftigerweise abgeschlossen. Die Beklagte habe in ihrer Stadtratssitzung vom 16. April 1992 den bereits früher genannten Betrag von 62 DM/qm für das Grundstück beibehalten und lediglich hinsichtlich des Ablösebetrages verschiedene Varianten erörtert. Ihr sei es darum gegangen, einen ungedeckten Anteil an der Trennkanalisation an die Anlieger im Bebauungsplangebiet "L***********" weiterzugeben. Nachdem ihre Satzung den Aufwand hierfür nicht abgedeckt habe, habe die Beklagte versucht, diesen Betrag in "freier Vereinbarung" an die Kaufwilligen weiterzugeben. Da die Erschließungseinrichtungen 1992 bereits technisch hergestellt gewesen seien, hätte die Beklagte zur Finanzierung auch auf Vorausleistungen zurückgreifen können. Eine Gemeinde mit der Finanzkraft der Beklagten (Haushaltsvolumen von 30 Mill. DM) sei vernünftiger Weise nicht willens oder in der Lage, dreißig bebaute Grundstücke zurückzunehmen, den Kaufpreis und die Ablösesumme zu erstatten sowie für die Bebauung Wertersatz zu leisten. Hierbei ergäbe sich eine Summe von ca. 15 Mill. DM.

Der den Klägern zustehende Erstattungsanspruch unterliege der Zahlungsverjährung in Form der fünfjährigen Verjährungsfrist. Er sei mit der Zahlung des letzten (objektiv nicht geschuldeten) Teilbetrags entstanden.

Das im Plangebiet durchgeführte Grenzregelungsverfahren, das bei einigen Grundstücken kleine Mehr- oder Minderflächen ergeben habe, bedeute keine Vereinbarung einer Bezahlung in Teilbeträgen, weil bei Vertragsabschluss noch nicht festgestanden habe, ob gegebenenfalls noch ein geringer Betrag zu entrichten oder zu erstatten sei.

Das Bemühen der Grundstückserwerber im Bebauungsplangebiet im Jahr 1997, Auskunft über die geschuldeten Erschließungskosten zu erlangen, habe den Lauf der Verjährung nicht unterbrochen. Dass die Kläger schriftlich einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten, behaupteten sie selbst nicht. Auch die schriftliche Anfrage eines Stadtratsmitglieds vom 16. September 1997 erfülle nicht die Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs.

Der Erstattungsanspruch der Kläger sei aber nicht zum 31. Dezember 1997 erloschen, weil die Berufung der Beklagten hierauf als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sei. Die Kläger hätten auf Grund des objektiv rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten von ihrem Erstattungsanspruch keine rechtzeitige Kenntnis erlangt. Die Beklagte treffe ein Verschulden bei Vertragsschluss. Die veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1982 und 1989, die die Anforderungen an gültige Ablösungsvereinbarungen konkretisierten, hätten der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1992 bekannt sein müssen. Obwohl die Beklagte seit 1993 auf Grund einer rechtsaufsichtlichen Prüfung der Ablösungsvereinbarungen mit Erwerbern von Kirchengrundstücken gewusst habe, dass der Ablösebetrag wesentlich über den satzungsgemäß berechneten Erschließungs- und KAG-Beiträgen gelegen habe, habe sie versucht, Auskünfte und Ansprüche gegenüber einzelnen Grundeigentümern und dem Stadtrat abzublocken. Im Hinblick auf die wiederholte und hartnäckige Behinderung der rechtzeitigen Geltendmachung eines Anspruchs durch die Kläger habe sich die Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung verlängert.

Zur Begründung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2000 zugelassenen Berufung machte die Beklagte ergänzend insbesondere geltend: Nach der Abwicklung des Finanzierungsvertrags mit der **** *** ***************************** ****** GmbH habe sich der von der Beklagten zu tragende Erschließungskostenanteil bereits auf 457.741,82 DM erhöht. Sofern die Beklagte den Käufern in sämtlichen Verfahren anteilige Erschließungskosten erstatten müsste, wäre sie mit weiteren Kosten von ca. 450.000 DM belastet. Es sei fraglich, ob bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen, deren Verjährung sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung richte und die mit dem Eintritt der Verjährung erlöschen, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung überhaupt möglich sei. Allenfalls könne dies bei groben Verstößen gegen Treu und Glauben durchgreifen, die hier nicht vorlägen. Der gegen die Beklagte erhobene Vorwurf betreffe ein Verschulden beim Vertragsabschluss und richte sich lediglich gegen die Vertragsgestaltung, nicht gegen die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen. Die Beklagte hätte den Kaufpreis so bestimmen können, dass durch die erforderliche Trennkanalisation keine erheblichen Mehrkosten bei ihr verblieben. Fehlerhaft sei allein der rechtlich eingeschlagene Weg, nicht das wirtschaftlich verfolgte Ziel gewesen. Im Übrigen hätte es dem Notar, der den Kaufvertrag entworfen habe, oblegen, eine der Rechtsprechung entsprechende Vertragsgestaltung zu wählen. Zudem seien die Kläger dieses Verfahrens bei der Beklagten niemals vorstellig gewesen.

Die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung habe die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags zur Folge. Die Kläger könnten eine Erstattung des Ablösungsbetrags nur Zug um Zug gegen eine Rückauflassung des Kaufgrundstücks verlangen. Eine isolierte Verpflichtung der Beklagten, einen Erstattungsanspruch festzusetzen, bestehe nicht. Durch den Stadtratsbeschluss vom 16. April 1992 sei der Gesamtverkaufspreis auf 125 DM/qm festgelegt worden. Zwar sei in der Diskussion ein Bodenanteil von 62 DM und ein Ablösungsanteil von 63 DM erwähnt worden; dies sei aber nicht zum Gegenstand des Stadtratsbeschlusses gemacht worden. Es komme allein auf den hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Der Kaufvertrag wäre nicht zustande gekommen, wenn die Kläger lediglich die sich satzungsgemäß errechnenden Erschließungskosten nach BauGB und KAG übernommen hätten, wie sich aus dem Protokoll der Stadtratssitzung ergebe. Auch objektiv bestehe keine Notwendigkeit, die Beklagte mit den erheblichen Erschließungskosten aus dem Baugebiet zu belasten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet wurde, einen Erstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 20.317,40 DM festzusetzen, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigten das angefochtene Urteil und vertieften ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Den Klägern steht aufgrund der nichtigen Ablösungsvereinbarung lediglich hinsichtlich des 1993 gezahlten Ausgleichsbetrags nach durchgeführtem Grenzregelungsverfahren ein im Wege der Leistungsklage geltend zu machender (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 6 ZB 99.3347; VGH Baden-Württemberg vom 25.3.2002 2 S 1696/00 in juris) Erstattungsanspruch in Höhe von 63,91 Euro (entspricht 125 DM) zu. Im übrigen ist der Erstattungsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 1997 infolge Verjährung erloschen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist die im Kaufvertrag vom 10. November 1992 unter Ziff. III enthaltene Ablösungsvereinbarung nichtig, da weder Ablösungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB getroffen noch den Klägern die Höhe des Ablösungsbetrages für die Erschließungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis für das Baugrundstück offen gelegt worden sind (vgl. BVerwG vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 361 ff.; vom 1.12.1989 BVerwGE 84, 183 ff.). Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).

Die Beklagte macht geltend, dass die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung die Nichtigkeit auch des Kaufvertrags zur Folge habe und die Kläger die Erstattung eines Ablösungsbetrages nur Zug um Zug gegen eine Rückauflassung des Kaufgrundstücks verlangen könnten. Hiermit kann sie nicht durchdringen. Entgegen ihrer Auffassung ist das Rechtsgeschäft objektiv teilbar. Der Kaufvertrag enthält, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente. Die über den kaufrechtlichen Leistungsaustausch getroffenen Abreden sind von privatrechtlicher Qualität, die in Ziff. III ebenfalls enthaltene Ablösungsabrede ist demgegenüber öffentlich-rechtlicher Natur. Es fehlt nicht an einer Handhabe, die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Teile des Vertrages voneinander zu trennen (vgl. BVerwG vom 1.12.1989 a.a.O.). Der in Ziff. III des notariellen Vertrags genannte Gesamtpreis von 125 DM/qm geht zurück auf den Stadtratsbeschluss vom 16. April 1992. Aus der Niederschrift dieser nicht-öffentlichen Stadtratssitzung ergibt sich, dass der ursprünglich beschlossene Verkaufspreis von 104 DM/qm (62 DM Grundstückspreis und 42 DM Erschließungskosten) bei der Beklagten bei Verwirklichung einer Trennkanalisation zu einem Defizit von 762.000 DM und ohne Trennkanalisation von 412.000 DM geführt hätte. Zweiter Bürgermeister ******* und Stadtrat ********** hätten in der Finanzausschusssitzung vorgeschlagen, mehr auf die sichere Seite zu gehen und ein Sicherheitspolster einzubauen. Dies könnte bei einem Ansatz von 125 DM je qm (62 DM Grund, 63 DM Erschließung) erreicht werden. Stadtrat ******** habe für die CSU-Fraktion erklärt, dass einem Quadratmeterpreis von 125 DM zugestimmt werde. Damit lag dem anschließenden Stadtratsbeschluss, mit dem der Gesamtverkaufspreis auf 125 DM/qm festgelegt wurde, eben die in der vorher geführten Diskussion erwähnte Aufteilung (62 DM Grundstückspreis, 63 DM Erschließungskosten) zugrunde. Hiervon ging auch der Bevollmächtigte der Beklagten in erster Instanz aus (Schriftsatz vom 25.1.1999 in Beiakt II S. 78). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine andersartige Aufschlüsselung von Boden- und Ablöseanteil. Ein Ansatz von 62 DM für Grund und Boden ergibt sich bereits aus der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 26. März 1992.

Zwar geht aus der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 16. April 1992 auch hervor, dass wegen der hohen Erschließungskosten für Kanal und Wasser eine Abrechnung nach den Satzungen ausscheiden müsse, so dass der hypothetische Parteiwille der Beklagten bei Vertragsabschluss darauf ausgerichtet war, "unter dem Strich" in jedem Fall einen Gesamtverkaufspreis von 125 DM/qm zu erzielen. Andererseits zielt das gesetzliche Verbot, vertragliche Ablösungsvereinbarungen ohne "Bestimmungen" i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und ohne Offenlegung abzuschließen, auf den Schutz der Erwerber vor Übervorteilung, so dass der Schutzzweck der Norm ungeachtet der Tatsache, dass für eine Übervorteilung der Kläger durch den Gesamtpreis keine Anhaltspunkte bestehen, eher für eine Teilnichtigkeit spricht (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, § 139 RdNr. 18). Letztlich muss die Frage einer eventuellen Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden. Dies ergibt sich aus folgendem:

Die Beklagte macht der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 BGB geltend. Ein solches kann aber angesichts der strengen gesetzlichen Regelungen im Abgabenrecht dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entgegen gehalten werden. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt aus, dass Abgabengläubiger und -schuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und -schuldner erfolgen kann, "ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat" (BVerwG vom 27.1.1982 a.a.O.). Für das Erschließungsbeitragsrecht (entsprechendes gilt für das Kommunalabgabenrecht, vgl. VGH Baden-Württemberg vom 26.6.2003 KStZ 2004, 16/17) hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 127 Abs. 1 i.V. mit § 132 BauGB hergeleitet, dass die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind. Es hat darüber hinaus diesen Vorschriften entnommen, dass die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern dass sie gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken. Von diesem gesetzlichen Verbot, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, lässt § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB eine Ausnahme zu (BVerwG vom 27.1.1982 a.a.O.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt hat, lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung mangels Ablösungsbestimmungen und Offenlegung des Ablösungsbetrages nicht vor, so dass die im Kaufvertrag enthaltene Ablösungsvereinbarung nichtig ist. Dann aber gilt weiter das gesetzliche Verbot des Abschlusses von Vereinbarungen über die Erschließungskosten, so dass diese zwingend zu erstatten sind, soweit sie die gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Beträge übersteigen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 22 RdNr. 19) und noch nicht durch Verjährung erloschen sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann angesichts dieser strengen gesetzlichen Regelung nicht ausgeübt werden. Es verbietet sich aus der Natur des Schuldverhältnisses (vgl. hierzu MünchKomm BGB/Krüger Bd. 2 a § 273 RdNrn. 46 ff).

Der den Klägern aufgrund der nichtigen Ablösungsvereinbarung zustehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wurde erst im Laufe des Jahres 1998 schriftlich geltend gemacht und ist überwiegend durch Verjährung erloschen (§§ 47, 232 AO). Er unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b, Nr. 5 a KAG i.V. mit §§ 37, 228 bis 232 AO 1977 (AO) der besonderen Zahlungsverjährung in Form der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 228 Satz 1 und Satz 2 AO). Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Entstanden ist und fällig wurde der Erstattungsanspruch mit der Zahlung auf die nichtige Ablösungsvereinbarung (vgl. § 38 AO; BFH vom 7.2.2002 VII R 33/01 in juris; vom 29.7.1998 II R 64/95 in juris; BVerwG vom 17.8.1995 BVerwGE 99, 101/108; BayVGH vom 30.4.2003 a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 22 RdNr. 19, § 25 RdNr. 10; Rüsken in Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 229 RdNr. 3; Tipke-Kruse, AO/FGO, § 229 RdNr. 1 c). § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist auf Erstattungsansprüche der vorliegenden Art nicht anwendbar, weil sich der hier in Betracht kommende Anspruch ohne seine vorherige Festsetzung und ohne Aufhebung einer entgegenstehenden Festsetzung allein daraus ergibt, dass die Kläger die Zahlung auf die nichtige Ablösungsabrede ohne Rechtsgrund geleistet haben (vgl. BFH vom 7.2.2002 a.a.O.; BayVGH vom 30.4.2003 a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O.; Rüsken in Klein, a.a.O.). Deshalb begann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für den Hauptanspruch aufgrund der am 10. November 1992 erfolgten Zahlung mit Ablauf des Jahres 1992 und endete am 31. Dezember 1997. Dieser Anspruch ist erloschen.

Das 1993 durchgeführte Grenzregelungsverfahren (vgl. §§ 80 ff. BauGB) hat nicht zur Folge, dass die Entstehung und Fälligkeit des Erstattungsanspruchs der Kläger in das Jahr 1993 verlagert worden wäre. Nach der Abgabenordnung erlischt jeder einzelne Anspruch durch die Verjährung und für jeden Anspruch läuft eine eigene Verjährungsfrist (Tipke-Kruse, a.a.O., § 232 RdNr. 2 a; Rüsken in Klein, a.a.O., § 228 RdNr. 3). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 10. November 1992 stand noch nicht fest, ob beim klägerischen Grundstück eine ausgleichspflichtige geringfügige Flächenmehrung oder eine Flächenminderung auftreten oder ob die Fläche gleich bleiben würde. Dementsprechend enthielt der Vertrag in Ziff. III die Regelung, dass ein etwaiger Ausgleichsbetrag für eine Mehr- oder Minderfläche des Vertragsgrundstücks vier Wochen nach Aufforderung durch die Beklagte zur Zahlung fällig bzw. vier Wochen nach Feststellung durch das Vermessungsamt dem Käufer erstattet wird. Somit lief für den von den Klägern am 12. Juli 1993 bezahlten Ausgleichsbetrag von 125 DM für 1 m² Mehrfläche mit Ablauf des Jahres 1993 (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) eine eigenständige Verjährungsfrist an, die am 31. Dezember 1998 endete. Vor Ablauf dieser Frist wurde im Laufe des Jahres 1998 schriftlich ein Erstattungsanspruch geltend gemacht (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO). Dieser war zwar zunächst nicht beziffert (vgl. Tipke-Kruse, a.a.O., § 231 RdNr. 5 b: Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs müssen genannt werden). Insbesondere aus den Klageanträgen vom 30. Dezember 1998 ergibt sich jedoch, dass die Kläger die Differenz zwischen den aufgrund der Satzungen berechneten Beiträgen (die sie selbst nicht berechnen konnten) und den tatsächlich geleisteten Ablösungsbeträgen erstattet haben wollten, so dass der 1993 gezahlte Ausgleichsbetrag von 125 DM umfasst ist. In dieser (geringfügigen) Höhe hat die Klage Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bemühungen einzelner Grundstückserwerber im Bebauungsplangebiet im Jahr 1997, Auskunft über eventuelle Erstattungsbeträge zu erlangen, den Lauf der Verjährung nicht i.S. von § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen hat. Dass die Kläger 1997 schriftlich einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten, behaupten sie selbst nicht. Mündliche Zahlungsaufforderungen unterbrechen die Verjährungsfrist nicht (Tipke-Kruse, a.a.O., § 231 RdNr. 5 d). Das Schreiben des Stadtratsmitglieds vom 16. September 1997, mit dem verlangt wurde, die Problematik in einer öffentlichen Stadtratssitzung zu behandeln, erfüllt keinen Unterbrechungstatbestand i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Verjährung wurde nicht entsprechend § 230 AO gehemmt. Unter "höherer Gewalt" im Sinn dieser Vorschrift sind alle ("von außen kommenden") äußeren Ereignisse zu verstehen, die es bei Anwendung der äußersten, den Umständen nach zu erwartenden Sorgfalt nicht zulassen, dass der Anspruch verfolgt wird, z.B. plötzlich auftretende Krankheit ohne Möglichkeit zur Vorsorge, Krieg, Naturkatastrophen und andere unabwendbare Zufälle (Rüsken in Klein, a.a.O., § 230 RdNr. 2; Höllig in Koch, AO 1977, 3. Aufl., § 230 RdNr. 2). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten vom 23. September 1998 und vom 15. Dezember 1998 kein Fall "höherer Gewalt", zumal diese nach Ablauf der Verjährungsfrist ergingen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach § 232 AO der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Einwand der Verjährung ausgeschlossen (Tipke-Kruse, a.a.O., § 232 RdNr. 3). Gegen den Eintritt der Verjährung lässt sich nicht erfolgreich einwenden, die Kläger hätten das Bestehen des Erstattungsanspruchs nicht gekannt (s. auch Driehaus, a.a.O., § 22 RdNr. 19). Das Entstehen des Anspruchs sowie Beginn und Lauf der Verjährung sind unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Kenntnissen der Betroffenen. Die Verjährung tritt durch reinen Zeitablauf und Untätigkeit des Gläubigers ein, egal worauf diese beruht (s. auch Höllig in Koch, a.a.O., § 232 RdNr. 6; Rüsken in Klein, a.a.O., § 228 RdNr. 10) und wird nur durch bestimmte, hier nicht vorliegende Ereignisse gehemmt oder unterbrochen (vgl. §§ 230 ff. AO). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften von einem bestimmten Zeitpunkt an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herrschen sollen (BVerwG vom 17.8.1995 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 10.10.1995 KStZ 1997, 78 ff.).

Der Eintritt der Verjährung kann auch nicht unter Berufung auf Billigkeitsgesichtspunkte oder Hinweispflichten der Beklagten hinausgeschoben werden. Beginn und Lauf der Verjährung beurteilen sich ausschließlich danach, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V. mit §§ 228 ff. AO erfüllt sind. Unerheblich ist, ob ein Beteiligter die Verjährung des Zahlungsanspruchs als unbillig empfinden muss oder der Ansicht ist, er hätte auf die drohende Verjährung vor deren Eintritt hingewiesen werden müssen (OVG Lüneburg a.a.O.).

Der Einwand, die "Einrede" der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben, greift ebenfalls nicht durch. Denn im Abgabenrecht beurteilt sich die Verjährung unabhängig davon, ob sie im Wege der Einrede geltend gemacht wird. Die Verjährung ist viel mehr von Amts wegen zu berücksichtigen und führt gemäß §§ 47, 232 AO automatisch zum Erlöschen des Anspruchs. Daher kann es auf eine etwaige Treuwidrigkeit einer Einrede nicht ankommen (OVG Lüneburg a.a.O.; ähnlich OVG Greifswald vom 1.10.2003 NVwZ-RR 2004, 370). Es handelt sich um eine strikte gesetzliche Frist, deren Ablauf von den Beteiligten nicht beeinflusst werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO. Den Klägern wurden die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.388,12 Euro festgesetzt; dies entspricht 20.317,40 DM (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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