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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 6 B 00.749
Rechtsgebiete: BauGB, BayStrWG


Vorschriften:

BauGB § 127
BauGB § 128
BauGB § 131
BayStrWG Art. 31
BayStrWG Art. 32
Kann ein Baugebiet nicht nur über den im Zusammenhang mit seiner Erschließung neu errichteten Knotenpunkt an einer klassifizierten Straße, sondern auch von anderer Seite über Gemeindestraßen angefahren werden, gehören die von der Gemeinde zu übernehmenden Kosten für die Errichtung des Knotenpunktes nicht zu dem i.S. von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB notwendigen Aufwand "für" die Herstellung der einmündenden oder anderer Straßen dieses Baugebiets.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 00.749

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Erschließungsbeitrags (** ******);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Haas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2004 am 6. Dezember 2004 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Markt für die Herstellung eines Verkehrskreisels in der Kreisstraße *** ** Erschließungsbeiträge von Grundstückseigentümern verlangen kann, deren Grundstücke nicht an der unmittelbar in die klassifizierte Straße einmündenden Anbaustraße A* S****** liegen, sondern an der Straße A* ******, die ihrerseits in die Straße A* S****** einmündet. Letztere ist an zwei weiteren Stellen mit dem übrigen Straßennetz verbunden.

Unter dem 26. November 1990 beschloss der Marktgemeinderat des Klägers die Aufstellung des Bebauungsplans "L******* *** M**********S******", der weiträumige Neubaugebiete im Süden und Südosten des Ortsteils H******* vorsieht. Zwischen den Teilbereichen "S***** " (Bruttofläche 5,12 ha) und "I* *** M*********" (Bruttofläche 3,40 ha) verläuft die Kreisstraße *** ** nach S****** im Osten (S******** Straße). Westlich von L******-Schule, Kindergarten und Sporthalle bis hin zur Kreisstraße *** ** (E******* Straße) erstreckt sich das Teilgebiet "L*** * (Bruttofläche 4,04 ha). In seiner Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf (13.2.1992) führte das Straßenbauamt A******** aus:

"1.3 Die neue Kreuzung der Straßen I und D soll über Linksabbiegespuren an die *** ** angebunden werden.... Die Gemeinde trägt alle Kosten einschließlich der Ablösekosten für den Mehrunterhaltungsaufwand des Straßenbaulastträgers der Kreisstraße...."

Die Straße I (heutige Straße "A* S******", früher Feld-/Wirtschaftsweg) stößt von Norden her - das Neubaugebiet S****** durchquerend - etwa im rechten Winkel auf die Kreisstraße *** ** und soll als neue Trasse jenseits der Kreisstraße das Neubaugebiet I* *** M********* anbinden. Der Bebauungsplan, der die geforderten beiden Linksabbiegespuren auf der *** ** festsetzt, wurde am 13. August 1993 rechtsverbindlich. Ausweislich der Vereinbarung über den Bau der Linksabbiegespuren zwischen Landkreis M******** und Kläger vom 2. Juli/23. Juli 1993 soll der Markt die Baumaßnahme durchführen und hat alle im Zusammenhang mit der Anlage der Linksabbiegespuren auftretenden Kosten zu tragen.

Wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Planung beschlossen Landkreis M******** - Straßenbauamt A******** - und Kläger am 31. Juli/1. Oktober 1996 mit einer "Änderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 02.07.1993/23.07.1993", statt der vorgesehenen Kreuzung mit Linksabbiegespuren einen Kreisverkehrsplatz herzustellen (§ 1). Nach § 2 sind sämtliche Regelungen der ursprünglichen Vereinbarung für die Kreuzung mit Linksabbiegespuren sinngemäß auf den Kreisverkehrsplatz anzuwenden.

Mit Bescheid vom 27. November 1997 zog der Markt auf der Grundlage seiner Erschließungsbeitragssatzung vom 18. August 1989 (mit Änderungen) den Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ******* für die "Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "A* ******" u. anteilige Kreisverkehrsanlage...zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages" in Höhe von 22.043,44 DM heran.

Der umgelegte Aufwand enthielt lediglich 50 % der Kosten des Verkehrskreisels. Mit der anderen Hälfte soll der noch nicht erschlossene südöstliche Teilbereich des Bebauungsplangebietes (L*****M********) belastet werden; der Markt finanziert insoweit vor.

Gegen den Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch ein, den er auf die anteiligen Kosten für die Kreisverkehrsanlage beschränkte. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Kläger ab.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Januar 1998 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit der Bescheid anteilige Kosten für die Kreisverkehrsanlage enthielt. Der Antrag des Marktes auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH vom 19.11.1998 6 ZS 98.376).

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1999 setzte das Landratsamt M******** den vom Beigeladenen zu zahlenden Erschließungsbeitrag auf 17.655,42 DM herab.

Unter Bezugnahme auf die beiden Gerichtsbeschlüsse stellte es fest, der Verkehrskreisel sei eindeutig der Straße "A* S******" zuzuordnen, nicht aber der Straße "A* ******", die mit der klassifizierten Straße nur mittelbar verbunden sei. Außerdem seien die Kosten für den Fußweg zwischen den Straßen A* ****** und A* *********** aus dem beitragsfähigen Aufwand herauszunehmen, da es sich um unterschiedliche Arten von Erschließungsanlagen handle.

Am 29. Juni 1999 ließ der Markt Klage zum Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 4. Juni 1999 in Ziff. 1 abzuändern, soweit der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück FlNr. ******* des Beigeladen hinsichtlich der Kosten für die Anlegung der Kreisverkehrsanlage an der Kreisstraße *** ** aufgehoben worden sei.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. November 1998, eine Heranziehung "mittelbarer" Straßenanlieger sei nach der Gesetzessystematik nur für Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) vorgesehen, verkennten die den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegende Systematik (Reihenfolge: Aufwendungs-, Verteilungs-, Heranziehungsphase). § 127 BauGB sei der Aufwendungsphase zuzurechnen. Erst in der Verteilungsphase werde eine Aussage dazu getroffen, auf welche "Begünstigten" der Aufwand zu verteilen sei. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB verhalte sich daher nicht zur Problematik "mittelbarer Straßenanlieger". Da die Anlegung der Kreisverkehrsanlage conditio sine qua non für die Bebauung u.a. auch des Grundstücks des Beigeladenen gewesen sei, müssten alle bebaubaren und damit erschlossenen Grundstücke die fraglichen Kosten mittragen. Dieses Ergebnis bestätige auch das Primat der teleologischen Auslegung.

Mit Urteil vom 17. Februar 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung bezog es sich auf den Widerspruchsbescheid und die Gerichtsbeschlüsse vom 15. Januar 1998 bzw. vom 19. November 1998. Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die einmündungsbedingten Kosten (z.B. für Kreisverkehr) zum beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der hinzukommenden Anbaustraße gehörten, diese Kosten aber allein auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen seien. Damit sei die Problematik der Aufwendungsphase wie auch der Verteilungsphase angesprochen und beantwortet.

Mit der durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts M******** vom 4. Juni 1999 abzuändern, soweit der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück FlNr. ******* des Beigeladenen hinsichtlich der Kosten für die Anlegung der Kreisverkehrsanlage an der Kreisstraße *** ** aufgehoben worden sei.

Zur Begründung stützt er sich auf den erstinstanzlichen Vortrag und hebt hervor, da zumindest im vorliegenden Fall die Kreisverkehrsanlage selbst keine Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB sei, gehörten damit die Kosten ihrer Anlegung (noch) in den Bereich der "Aufwendungsphase" einer Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit deren "Zuordnung" zu dieser nach Maßgabe der §§ 128 Abs. 1 Nr. 2, 129 Abs. 1 BauGB. Soweit nicht der Gesetzgeber selbst - insbesondere durch die Regelung in § 128 Abs. 3 BauGB - bestimmte Kosten aus dem Erschließungsaufwand herausgenommen habe, sei es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, den Gemeinden die Überwälzung der durch die Erschließung erforderten Kosten der Tendenz nach umfassend zu ermöglichen.

Die von der Kreisverkehrsanlage "Vorteilhabenden" bzw. "nicht Vorteilhabenden" seien entsprechend den Grenzen des Bebauungsplans zu ermitteln, der allen Grundstücken erst ihre gleichwertige bebauungsrechtliche Ausnutzbarkeit verschafft habe. Im Gegenzug könnten die Anlieger der direkt in den Kreisverkehr einmündenden Erschließungsanlage A* S****** schutzwürdig erwarten, dass die für die erstmalige Erschließung des gesamten Baugebiets notwendig entstandenen Kosten für die Anlage des erforderlichen Kreisverkehrs nicht nur von ihnen zu zahlen seien.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die einmündungsbedingten Kosten für die Kreisverkehrsanlage nur einen beitragsfähigen Aufwand ausschließlich für die erstmalige Herstellung der hinzukommenden Anbaustraße darstellten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Beitragsanspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen bezüglich der Kosten für den Verkehrskreisel in der Kreisstraße *** ** verneint. Kann ein Baugebiet nicht nur über den im Zusammenhang mit seiner Erschließung neu errichteten Knotenpunkt an einer klassifizierten Straße, sondern auch von anderer Seite über Gemeindestraßen angefahren werden, gehören die von der Gemeinde zu übernehmenden Kosten für die Errichtung des Knotenpunkts nicht zu dem i.S. von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB notwendigen Aufwand "für" die Herstellung der einmündenden oder anderer Straßen dieses Baugebiets.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2000 (Az. 6 B 95.4014) zu Grunde liegen, und zwar u.a. dadurch, dass dort die beiden Abbiegespuren, über deren Beitragsfähigkeit die Beteiligten stritten, jeweils in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesen waren und nach dessen Vorgaben gebaut wurden. Der Kläger hingegen hat nicht die im Bebauungsplan festgesetzten Abbiegespuren errichtet, sondern einen Kreisverkehrsplatz. Hieraus erwachsende Zweifel an der planungsrechtlichen Absicherung dieses Straßenbestandteils sind zwar, worauf der Bevollmächtigte der Klägerseite zu Recht hinweist, nicht unter dem Blickwinkel des § 125 BauGB ("Bindung an den Bebauungsplan") angezeigt, da die streitgegenständliche Kreisverkehrsanlage selbst nicht erschließen soll, d.h. nicht zum Anbau bestimmt und auch nicht anbaufähig ist (im Gegensatz beispielsweise zum selbständig abrechenbaren Platz i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Vielmehr geht die Frage dahin, ob Kosten für die Errichtung des Kreisels in den beitragsfähigen Aufwand für die im Bebauungsplangebiet liegenden Anbaustraßen eingestellt werden dürfen, obwohl für die kostenauslösende Baumaßnahme (Kreisel) möglicherweise eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt.

Der Bebauungsplan "L******* *** M**********S******" schreibt als Norm vor, dass für die Kreuzung Kreisstraße *** ** - A* S******/Straße D Abbiegespuren auf der Kreisstraße einzurichten sind. Mag auch das zuständige Straßenbauamt schließlich mit der Ersatzlösung Kreisverkehr einverstanden gewesen sein, ist doch zu bedenken, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene Festsetzung der Abbiegespuren aus einem Abwägungsvorgang resultiert, in den eine Vielzahl weiterer Interessenträger eingebunden war (vgl. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB). Demgemäß könnte der planabweichende Bau des Verkehrskreisels abwägungsfehlerhaft sein, so dass es sich insoweit um einen "Schwarzbau" handeln würde (vgl. BVerwG vom 26.8.1993 "Bargteheide" BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275).

Eine weitere Abweichung des streitgegenständlichen Falles vom jeweiligen Sachverhalt der o.g. Urteile betrifft die Aufwendungsphase (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und damit die Frage, ob eine gesetzliche Regelung dafür vorhanden ist, dass der Markt die Kosten der Herstellung des Kreisverkehrs tragen muss, oder ob er diese "freiwillig" gezahlt hat.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 stand insoweit die Vorschrift des § 12 FStrG inmitten, da die strittigen Abbiegespuren in einer Bundesstraße angelegt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht führte zu § 12 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus, dass die Kostenpflicht der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße alle Aufwendungen für die Durchführung derjenigen Maßnahmen an der neuen Anlage wie an der bereits zuvor bestehenden Bundesstraße umfasse, die nach den Regeln der Straßenbau- und -verkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig seien, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genüge (BVerwG vom 23.2.1990 NVwZ 1990, 869). Da es nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung ging, kam § 12 Abs. 1 bis 5 FStrG über Abs. 6 Satz 1 zum Zuge, wonach diese Vorschriften auch für Einmündungen gelten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2000 befasste sich mit den Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf einer Staatsstraße. Rechtsgrundlage für eine Kostentragungspflicht der Gemeinde war Art. 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschriften kommen auch im vorliegenden Fall in Betracht, der die "Kreuzung" einer gemeindlichen Anbaustraße mit einer Kreisstraße betrifft. Es stellt sich allerdings die Frage, ob als Kreuzung im Sinne der obigen Bestimmungen auch eine Kreisverkehrsanlage anzusehen ist (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. Aufl. 2004, § 14 RdNrn. 55 ff.; derselbe "Kreisverkehrsanlagen - Herstellungskosten abrechenbar nach Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht" in ZMR 2004, 77 ff).

Nach Art. 31 Abs. 1 BayStrWG gehören zu den Kreuzungen öffentlicher Straßen höhengleiche Kreuzungen, Überführungen und Unterführungen (Satz 1). Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich (Satz 2). Art. 32 BayStrWG (Kosten für Kreuzungen öffentlicher Straßen) entspricht in Aufbau und Wortlaut im wesentlichen § 12 FStrG. Ausdrückliche Regelungen, denen sich etwas zur Tragung der Kosten einer Kreisverkehrsanlage entnehmen lässt, die deshalb angelegt worden ist, weil eine neu hinzukommende öffentliche Gemeindestraße an eine bestehende höher klassifizierte Straße angebunden werden soll, fehlen sowohl im Bundesfernstraßengesetz als auch im Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff "Kreisverkehrsanlage" scheint nicht auf. Dass sich auch in der Rechtsprechung sowie in den einschlägigen Kommentierungen zu der aufgeworfenen Frage nur sehr wenig Aussagekräftiges findet (Ausnahme: Der zitierte Aufsatz von Driehaus, der wohl durch einen Beitrag von Thielmann "Die beitragsrechtliche Behandlung von Kreisverkehrsanlagen nach BauGB und KAG" in KStZ 2003, 141 ff initiiert wurde), mag damit zu erklären sein, dass der Kreisverkehr als eine besondere Knotenpunktform in Deutschland erst jüngst eine "Renaissance" erfährt (vgl. Driehaus, ZMR 2004, 77 unter Verweis auf die Begründung zu § 9 a StVO in VkBl 2001, 7). Die Straßenverkehrsordnung trägt dem seit 1. Februar 2001 durch eine eigene Vorschrift (§ 9 a) und ein eigenes Verkehrszeichen (Zeichen 215) Rechnung. In der straßenrechtlichen Literatur wird, wenn auch ohne nähere Begründung, angenommen, Kreisverkehrsanlagen seien als "Kreuzungen" anzusehen (vgl. Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht 5. Aufl. S. 426, S. 434; Numberger in Zeitler, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, RdNr. 11 zu Art. 31 spricht in diesem Zusammenhang von Verteilerkreisen und Verteilerinseln). Entscheidungen des zuständigen Senats des Verwaltungsgerichtshofs liegen hierzu bisher nicht vor. Driehaus hebt in seinem Aufsatz (a.a.O. S. 80) ausgehend vom Anlagenbegriff die unter beitragsrechtlichem Blickwinkel bedeutsamen Unterschiede zwischen einer Kreuzung und einer Kreisverkehrsanlage hervor und verweist darauf, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei, mit Blick gerade auf Kreisverkehrsanlagen eine entsprechende beitragsrechtliche Regelung zu schaffen; dieser habe hiervon jedoch bisher - aus nachvollziehbaren Gründen - abgesehen. In der 7. Aufl. seiner später erschienenen Monographie (a.a.O. § 14 RdNr. 60) führt er hingegen aus, ob § 12 FStrG bzw. die einschlägigen Kreuzungsbestimmungen in den Landesstraßengesetzen auf Kreisverkehrsanlagen angewendet werden könnten, sei "wohl einzig anzunehmen, wenn Kreisverkehrsanlagen straßenrechtlich als Kreuzungen anzusehen sein sollten. Ob dies zutrifft, ist eine Frage, die ausschließlich durch Auslegung der jeweiligen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften des Straßenrechts zu beantworten ist. Sofern sie zu bejahen sein sollte, könnte in der Tat die Annahme gerechtfertigt sein, für den Fall, dass das Straßenbauamt die Anbindung einer neuen gemeindlichen Anbaustraße an eine klassifizierte Straße wahrhaft von der Anlegung einer Kreisverkehrsanlage im Rahmen dieser Straße abhängig macht und von Rechts wegen machen darf, gehörten die nach Maßgabe des § 12 FStrG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Kreuzungsbestimmungen auf die einmündende Anbaustraße entfallenden Kosten für die Anlegung der Kreisverkehrsanlage zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand dieser Erschließungsanlage"...

Diese Ausführungen leiten über zu dem weiteren Punkt, ob nämlich die an der höher klassifizierten Straße vorgenommenen Baumaßnahmen in dem Sinne erforderlich waren, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Kosten hierfür zählten zu den "notwendigen" Kosten der erstmaligen Herstellung der Straßen A* S****** bzw. A* ******.

Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof hatten in den zitierten Urteilen über Sachverhalte zu befinden, bei denen sowohl die kostenauslösenden Veränderungen der höher klassifizierten Straße als auch die Herstellung der an diese angebundenen Anbaustraße(n) die planerischen Festsetzungen hinsichtlich des Verkehrs umfassend umsetzten. Im Unterschied hierzu ist nach den Erklärungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs die Bebauung der beiden südlich der Kreisstraße gelegenen Bauquartiere I* *** M********* und L**** noch in keiner Weise in Angriff genommen worden. Es hat bisher keine Umlegung stattgefunden. Dementsprechend ist die Kreisverkehrsanlage nach Süden hin abgeschlossen. Die im Bebauungsplan zur Erschließung der beiden neuen Baugebiete vorgesehene Straße "D", die über die Kreuzung mit der Kreisstraße hinweg die Straße A* S****** nach Süden fortsetzt, ist in der Natur auch nicht ansatzweise vorhanden. Das mag zwar für die Höhe des Betrags, den der Kläger in die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Anbaustraßen des nördlichen Baugebiets "S***** " eingestellt hat (gegriffene 50 % der Aufwendungen für den Kreisel), keine Rolle spielen, könnte jedoch Zweifel an der "Notwendigkeit" dieser Kosten bzw. der Veränderungen an der Kreisstraße aufkommen lassen.

Heute - elf Jahre seit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans - stellt sich die "Kreuzung" noch immer als schlichte Einmündung dar: Lediglich die Straße A* S****** stößt von Norden auf die Kreisstraße *** **. Das zuständige Straßenbauamt legte seinerzeit bei Aufstellung des Plans seiner Forderung von Abbiegespuren jedoch die Gesamtplanung zugrunde, derzufolge ein nördlich der Kreisstraße gelegener Teilbereich (S***** ) mit 5,12 ha Bruttofläche sowie zwei weitere südlich der Kreisstraße situierte Teilbereiche mit 3,40 ha Bruttofläche (I* *** M*********) sowie 4,04 ha Bruttofläche (L*** ) u.a. an die Kreisstraße *** ** angebunden werden sollten. Aus dieser fachtechnischen Äußerung kann daher nicht gefolgert werden, die Kreisverkehrsanlage sei auch für die allein verwirklichte Einmündung im Norden "notwendig".

An der Voraussetzung, dass Kosten für Baumaßnahmen außerhalb der Fläche des abzurechnenden Straßenraums für die Herstellung dieser Straße notwendig gewesen sein müssen, um in den umlegungsfähigen Aufwand eingehen zu können, scheitert unter einem weiteren Aspekt die Abrechenbarkeit des Kreisverkehrsplatzes, selbst wenn alle vorangehenden Fragen zu Gunsten des Klägers zu beantworten wären.

Zu Recht hat der Kläger die besondere Situation herausgestellt, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 zugrunde lag. Es ging damals um die Kosten für Abbiegespuren an einer Bundesstraße, die wegen einer in diese einmündenden Stichstraße angelegt wurden. Die Zuordnung dieser Kosten zum Aufwand für die Stichstraße warf insofern keine Probleme auf, als allein der über die Stichstraße abgewickelte Ziel- und Quellverkehr die Forderung nach Abbiegespuren stützen konnte und lediglich die Eigentümer der über die Stichstraße erschlossenen Grundstücke einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil aus der Anbindung an die Bundesstraße haben konnten. Damit ist die Sachlage des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.

Bei der an die Kreisstraße *** ** mit Hilfe des Kreisels angebundenen Straße A* S******, an der der Straßenzug A* ****** hängt, handelt es sich nicht um eine Sackstraße. Vielmehr war sie bereits früher (mit teils leicht versetzter Trassierung) Bestandteil eines Feldwegsystems, über das die Äcker östlich des Friedhofs zu erreichen waren. Auch als Feld- oder Wirtschaftsweg (auf FlNr. ****; vgl. Pläne in Leitzordner I Bebauungsplan-Aufstellung für das Gebiet "L******* *** M**********S******" 11/1990 - 8/1993) war sie nicht nur im Süden an die heutige *** ** angebunden, sondern führte im Norden über einen in West-Ost-Richtung verlaufenden Feldweg (auf FlNrn. **** und ****) in Richtung Westen in den Ortsteil H******* hinein, bzw. nach Osten in die Flur. Heute ist der westliche Teil des Feldwegs auf FlNr. **** entsprechend dem Bebauungsplan (Straße "K") als Erschließungsstraße ausgebaut, mündet wie seinerzeit westlich des Friedhofs in die S******** Straße (= Kreisstraße *** **) und trägt gleichfalls die Bezeichnung A* S******. Von diesem Teilstück der Straße A* S****** zweigt nach Norden die D******** Straße ab, die zur T**straße (= Kr *** **) führt. Anwohner der Straßen A* ****** oder A* S****** können demzufolge das allgemeine Straßennetz des Marktes erreichen, ohne über die Abzweigung von der *** ** mit dem strittigen Kreisverkehrsplatz zu fahren.

Der Kläger hat mit Blick auf diese Fallgestaltung argumentiert, dass "die erstmalige Herstellung der Straßen im Bereich des Bebauungsplans von der Anlegung der Kreisverkehrsanlage auf der Kreisstraße abhängig war", so dass die entstandenen Kosten zu den "notwendigen" Kosten beider in dem Baugebiet neu errichteten Straßen zählten und von deren Anliegern anteilig zu übernehmen seien. Eine solche Überlegung würde jedoch allenfalls dann greifen, wenn es um ein isoliertes Neubaugebiet ginge, das ausschließlich über die höher qualifizierte Straße angefahren werden könnte. Nur bei dieser Vorgabe wäre einerseits der Zusammenhang zwischen dem durch das Neubaugebiet ausgelösten Verkehr und dem Erfordernis der Kreisverkehrsanlage belegbar und andererseits der Kreis der Eigentümer abgrenzbar, denen ein Sondervorteil zuwächst, weil bei deren Grundstücken die Anbindung an die klassifizierte Straße "Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung" (BVerwG vom 23.2.1990 a.a.O. S. 5) ist. Im vorliegenden Fall fehlt dagegen die vom Kläger betonte Abhängigkeit von der Kreisverkehrsanlage, weil eine Anfahrt auch anderweitig möglich ist. Damit korrespondierend verschafft die im Streit stehende Anlage auch längst erschlossenen Grundstücken eine weitere Anfahrtsmöglichkeit. Der Kläger hat mit dieser Anlage daher nicht bestimmten Grundstücken einen besonderen Vorteil verschafft, sondern einen neuen Knotenpunkt für den allgemeinen Verkehr errichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahrens auf 2.155,47 Euro festgesetzt. Dies entspricht 4.215,74 DM (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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