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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 6 B 01.119
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Erschließungsbeitrag, (********** *** **********************);
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2000,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Haas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann
ohne mündliche Verhandlung am 31. August 2006
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2000 wird geändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Art der Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der W****-*****-Straße und der C***-****-Straße.
Er ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 3163/8 der Gemarkung P******. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das an die beiden abgerechneten Anlagen angrenzt. Das Grundstück und die Straßen werden vom Geltungsbereich des am 28. Juli 1982 in Kraft gesetzten Bebauungsplans "Gewerbegebiet zwischen Böbinger- und Schongauer Straße" erfasst, der Gewerbegebiete ausweist und die in Ost-West-Richtung durchführende W****-*****-Straße mit einer Gesamtbreite von 9,5 m, die von ihr nach Süden abzweigende, als 90 m lange Stichstraße ausgebildete C***-****-Straße mit einer Gesamtbreite von 8 m festsetzt.
Zwischen 1987/88 und 1997/98 stellte der Beklagte die abgerechneten Anlagen technisch her. Mit Bescheiden vom 15. Oktober 1999 zog er den Kläger zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 31.029,76 DM für die W****-*****-Straße und 18.779,38 DM für die C***-****-Straße heran. Dieser legte Widerspruch ein, den das Landratsamt mit Bescheid vom 10. August 2000 zurückwies.
Zur Begründung seiner schon zuvor erhobenen Klage führte der Kläger aus: Die C***-****-Straße sei als unselbständiger Teil der W****-*****-Straße anzusehen. Es handle sich um eine unverzweigte und nicht abknickende Sackgasse. Die Straße sei lediglich ca. 90 m lang, von einer Bebauungsmassierung könne bei sieben erschlossenen Grundstücken keine Rede sein. Die Tatsache der gewerblichen Nutzung dieser Grundstücke könne ebenfalls keine Bebauungsmassierung herbeiführen.
Mit Urteil vom 21. November 2000 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 15. Oktober 1999 den Erschließungsbeitrag für die C***-****-Straße betreffend insgesamt und den Bescheid vom 15. Oktober 1999 den Erschließungsbeitrag für die W****-*****-Straße betreffend insoweit auf, als ein Beitrag von mehr als 30.177,21 DM festgesetzt worden war und wies die Klage im Übrigen ab. Es führte zur Begründung aus: Das Abrechnungsgebiet umfasse mit der W****-*****-Straße nur eine einzige abrechenbare Erschließungsanlage, weil die C***-****-Straße ein unselbständiger Bestandteil dieser Anlage sei. Für die Beurteilung, ob ein Stichweg als selbständige oder unselbständige Erschließungsanlage zu beurteilen sei, komme es auf den Gesamteindruck der Anlage an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermittelten. Als wichtigstes Merkmal zur Abgrenzung habe sich die Länge des Stichwegs herausgebildet. Hiernach sei bei einer Länge von 100 m regelmäßig die Grenze zur Selbständigkeit erreicht. Bis zu diesem Maß sei ein Stichweg in der Regel einer Zufahrt ähnlich und deshalb "Anhängsel" der Haupterschließungsanlage. Der Charakter einer Zufahrt könne allerdings entfallen, wenn angesichts einer Bebauungsmassierung der Eindruck einer selbständigen Anlage entstehe. Hiervon ausgehend sei die C***-****-Straße als unselbständiger Teil der W****-*****-Straße zu sehen. Sie habe eine Länge von unter 100 m, verlaufe gerade und sei unverzweigt. Von einer Bebauungsmassierung könne bei sieben erschlossenen Grundstücken keine Rede sein. Die gewerbliche Nutzung könne eine solche nicht begründen. Auszugehen sei nämlich von der Anzahl der erschlossenen Grundstücke und der Dichte der Bebauung, nicht von der Art der Nutzung. Dass ein zufahrtsähnlicher Stichweg zu Gewerbegrundstücken hinsichtlich des Ausbauzustands höheren Anforderungen genügen müsse, sei im Hinblick auf diese Nutzung selbstverständlich. Damit entfalle eine gesonderte Abrechnung der C***-****-Straße.
Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2002 zugelassenen Berufung machte der Beklagte geltend: Die C***-****-Straße sei als selbständig einzustufen. Sie erschließe ein Gewerbegebiet mit einer Fläche von insgesamt 10.911 m² mit zulässigen Geschoßflächen von 14.583 m². Es liege also keinesfalls eine typische "Hinterliegersituation" vor, bei welcher ein lediglich auf das Notwendigste ausgebauter Straßenstich für eine ebenfalls untergeordnete bauliche Nutzung von einem oder mehreren Hinterliegergrundstücken im Sinne einer Zufahrt den Anschluss an die eigentliche Erschließungsanlage vermittle. Die Intensität der gewerblichen Bebauung und die Beschaffenheit der Stichstraße selbst führten deutlich über ein "Anhängsel" hinaus.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2000 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger trat der Berufung entgegen, verteidigte das angefochtene Urteil unter näherer Darlegung im Einzelnen und betonte, dass die tatsächlichen Verhältnisse keinen Anhaltspunkt für ein Abgehen von der "Längenregel" von 100 m hergäben.
Das Gericht hat sich durch Einnahme eines Augenscheins über die Gegebenheiten im Bereich der abgerechneten Anlagen unterrichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte zu Recht die W****-*****-Straße und die C***-****-Straße als jeweils selbständige Anbaustraßen abgerechnet, so dass nach dem gegebenen Streitstand die angefochtenen Beitragsbescheide vom 15. Oktober 1999 rechtmäßig sind. Das Verwaltungsgericht hat der Tatsache, dass die C***-****-Straße weniger als 100 m lang ist, eine zu hohe Bedeutung beigemessen.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen gegeneinander unterschieden werden muss zwischen erschließungsrechtlich selbständigen Anbaustraßen i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als augenfällig eigenständigen Elementen des gemeindlichen Straßennetzes einerseits und erschließungsrechtlich unselbständigen Zufahrten zu solchen Anbaustraßen andererseits, die als deren Bestandteil ("Anhängsel") zu werten sind, so dass nicht die Zufahrt, sondern die Anbaustraße, von der sie abzweigt, die maßgebende Erschließungsanlage ist. Ausschlaggebend für die Differenzierung ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (vgl. BVerwG vom 23.6.1995 DVBl 1995, 1137/1138; vom 2.7.1982 DVBl 1982, 1056/1057; vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250 = DVBl 1985, 297). Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - "Regelmaß" für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.). Diesem Ansatz ist auch nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen von Beweisaufnahmen im Allgemeinen zu folgen. Da die C***-****-Straße nur rd. 90 m lang ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob anderweitige beachtliche Elemente den Eindruck einer Zufahrt entfallen lassen. Dies ist nach dem Augenschein zu bejahen.
Als einer typischen Zufahrt widersprechend wurde in der Vergangenheit angesehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt - dies allerdings mit Einschränkungen bei bestimmten Relationen zwischen abzweigendem und abknickendem Teil - oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße mehr als angemessene Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelsfrei selbständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.; vom 26.9.2001 NVwZ 2002, 607/608). Inwieweit ersteres bejaht werden kann, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner Erörterung, weil die C***-****-Straße nur mit geringfügiger Biegung auf die sie abschließende Wendeplatte zuläuft. Der im Vortrag der Beteiligten anklingende, auch von Verwaltungsgerichten in anderer Sache gelegentlich verwertete Aspekt, ob von der Abzweigung der Stichstraße aus deren Ende überblickt werden könne, von dort aus also die Länge abgeschätzt und die Tatsache der fehlenden Verbindungsfunktion überprüft werden könne, ist ohne Belang. Die Prüfung, ob eine Anlage den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, schließt gleichermaßen wie die Abgrenzung selbständiger Anbaustraßen gegeneinander die Kenntnis des weiteren Verlaufs der Straße und des Umfelds, im Zweifel also ein Abschreiten der zu beurteilenden Anlage ein und hängt nicht von den -etwa nach Geländeform oder Jahreszeit - wechselnden Sichtverhältnissen ab.
Der zweite, mit den Stichworten der Anzahl der erschlossenen Grundstücke und der Bebauungsmassierung umrissene Komplex hat die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten wesentlich geprägt. Beide Kriterien erscheinen - zumindest für sich betrachtet - dem Verwaltungsgerichtshof wenig überzeugend. Was die Anzahl der durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke anbelangt, so gibt es schon kein abstraktes Maß, das ein "angemessenes Verhältnis" zur Ausdehnung der Verkehrsanlage (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.) ausdrücken könnte. Der Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter von den tatsächlichen Verhältnissen gewinnt, wird sich regelmäßig an der Struktur des betreffenden Baugebiets orientieren (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Flächen). Sind im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zwar die Straßen errichtet, die Grundstücke aber noch nicht den planerischen Festsetzungen angepasst und die baulichen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, kann nur auf die Vorstellung zurückgegriffen werden, welche Auswirkungen die Bauleitplanung haben kann, die ihrerseits die Anzahl der erschlossenen Grundstücke nicht zu bestimmen vermag (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). In beiden Fällen bietet sich als Maßstab der "Angemessenheit" allenfalls ein Vergleich zwischen der (vorhandenen oder zulässigen) Bebauung an der Haupterschließungsstraße und derjenigen an der Stichstraße an, und zwar unabhängig davon, ob nur die zusätzlich erschlossenen Grundstücke (so BVerwG vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250) oder alle an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (so BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O. S. 1139) gezählt werden. Überdies verschließt sich dem Betrachter üblicherweise, ob an der Stichstraße errichtete Reihenhäuser eine Hausgruppe i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auf einer Mehrzahl von Grundstücken oder eine Reihe von sog. "Stadthäusern" nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf einem einzigen Grundstück sind. Dasselbe gilt für Gewerbebetriebe, die auf einem oder mehreren einheitlich genutzten Grundstücken stehen können. Ähnliche Probleme treten auf, wenn es um die "Bebauungsmassierung" geht, die nach den vorstehenden Überlegungen nichts mit der Anzahl der erschlossenen Grundstücke zu tun haben muss. Auch hier bedarf es zunächst eines Vergleichsmaßstabs, der letztlich nur aus den - planerischen oder tatsächlichen - Verhältnissen des Umfelds abgeleitet und nicht isoliert entwickelt werden kann. Dabei hat sich allerdings in der Praxis des Gerichts ergeben, dass singuläre Großobjekte wie etwa Gewerbebetriebe oder Versorgungseinrichtungen, die in zweiter Reihe errichtet sind, nur über die Stichstraße mit dem allgemeinen Straßennetz verbunden werden und ansonsten etwa durch eine Binnenerschließung zu erreichen sind, selbst dann, wenn sie massiv in Erscheinung treten, den Eindruck der Zufahrtsähnlichkeit der Stichstraße keineswegs beeinträchtigen müssen. Ohne hinzutretende Merkmale wie Rückwirkungen der angrenzenden Bebauung auf die Bemessung des Profils der Stichstraße erweisen sich die eingangs genannten Kriterien als wenig aussagekräftig.
Der vorliegende Fall belegt die Problematik. Die Anzahl von (je nach Berechnungsweise) fünf oder sieben von der C***-****-Straße erschlossenen Grundstücken gibt für die Angemessenheit in Bezug auf einen 90 m langen Straßenkörper nichts her. Sieht man von übergroßen Einzelgrundstücken wie der FlNr. 3363/3 ab und berücksichtigt, dass bei Stichstraßen über die Wendeplatte zusätzlich Grundstücke erschlossen werden können, die bei Verbindungsstraßen bereits an einen anderen Abschnitt angrenzen, stellen sich die Verhältnisse an der C***-****-Straße im Vergleich zu denjenigen in der Umgebung als unauffällig dar. Ebenso wenig hat sich eine "Bebauungsmassierung" feststellen lassen. Das Gewerbegebiet wird, wie der Augenschein gezeigt hat, auch außerhalb der C***-****-Straße maßgebend von Gewerbebetrieben handwerklicher Größenordnung geprägt. Der Bebauungsplan setzt einheitlich als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 fest, was sich auch in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und einer Nachverdichtung gerade in der C***-****-Straße Grenzen setzt.
Dies leitet über zu dem im vorliegenden Fall ausschlaggebenden Gesichtspunkt. Über dem Blick auf die durch die Stichstraße erschlossenen Flächen ist, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in den Hintergrund getreten, dass hinsichtlich der zu beurteilenden Anlage selbst nicht nur die (begrenzte) Länge, sondern auch die "Beschaffenheit" (BVerwG vom 9.11.1984 a.a.O.), also Breite und Ausstattung eine Rolle spielen. Gerade der Breite kommt Bedeutung zu, weil Zufahrten, die lediglich hinterliegende Grundstücke an deren Erschließungsanlage anbinden, typischerweise nicht breiter sind als die eigentliche Anbaustraße, die regelmäßig noch durchgehenden Verkehr aufzunehmen hat. Da den Durchgangsverkehr hauptsächlich der Kraftfahrzeugverkehr ausmacht, erstreckt sich das Erfordernis begrenzter Breite insbesondere auf die Fahrbahn.
Hiervon ausgehend kann die C***-****-Straße nicht als unselbständiger Bestandteil der W****-*****-Straße beurteilt werden. Zwar erreicht sie bei Einbeziehung aller flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht die Gesamtbreite der W****-*****-Straße, weil ein Gehsteig fehlt. Die Fahrbahn ist jedoch, da der Beklagte hinter der Einskizzierung der W****-*****-Straße im Bebauungsplan um 1 m zurückgeblieben ist, um 0,5 m breiter angelegt. Die an die Regelhöchstlänge unselbständiger Stichstraßen nahe heranreichende Ausdehnung von 90 m und diese Fahrbahnbreite führen im Zusammenwirken dazu, dass die C***-****-Straße nicht mehr wie eine Zufahrt aussieht. Der Eindruck verstärkt sich übrigens noch dadurch, dass sich mehrere angrenzende Grundstücke - im Einklang mit der Bauleitplanung (Nr. 2.4 d. textlichen Festsetzungen) - zur Straße hin öffnen, so dass die befestigten Freiflächen bis an den Straßenkörper heranreichen.
Das angefochtene Urteil ist daher antragsgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.037,65 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.); dies entspricht 19.631,93 DM.
Ende der Entscheidung
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