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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 6 B 02.917
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 02.917

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (** *** ************** *****);

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Haas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

ohne mündliche Verhandlung am 11. August 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2002 werden die Bescheide der Beklagten vom 22. April 1998 i.d. Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte vom Kläger zu 1 eine höhere Vorausleistung als 62.979,60 DM, vom Kläger zu 2 insgesamt höhere Vorausleistungen als 16.513,05 DM und von der Klägerin zu 3 eine höhere Vorausleistung als 2.914,09 DM verlangt hat.

II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte 1/20, die Klagepartei 19/20; von diesen 19/20 trägt der Kläger zu 1 66/86, der Kläger zu 2 17/86 und die Klägerin zu 3 3/86. Es war notwendig, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten zuzuziehen.

IV. Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Vorausleistungsbescheiden auf den Erschließungsbeitrag für die Straßen "A* *** *******" und "A* *****". Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und inwieweit das gemeindliche Sportplatzgelände mit zu belasten ist.

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 274 der Gemarkung T******, die Kläger zu 2 und 3 sind Miteigentümer der FlNr. 284/7. Das in den 60er Jahren entstandene Sportplatzareal (FlNrn. 285, 289, 290) erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung in einem lang gezogenen Oval und wird - etwas abgesenkt - im Westen von der heutigen Straße A* *** ******* und im Osten von der B***** Straße eingerahmt.

Im Geltungsbereich des am 14. April 1993 in Kraft gesetzten Bebauungsplans "Gewerbegebiet Süd" liegen insbesondere die gesamte Trasse der Straße A* *** *******, westlich davon ein Gewerbegebiet u.a. auf der Fläche einer ehemaligen gemeindlichen Kiesgrube (heute Bauhof), sowie ein weiteres Gewerbegebiet im südlichen Bereich des Ovals mit einer L-förmigen, an die K********** angrenzenden Straßenspange - "A* *****" -, nicht dagegen das Sportplatzgelände.

Für die Fläche in der nördlichen Spitze des Ovals sowie westlich hiervon, jenseits der K********* , sieht der gleichfalls 1993 in Kraft gesetzte Bebauungsplan "Kreuzstraße" eine kleinmaßstäbliche Wohnbebauung vor. Auch er spart das Sportgelände aus.

Die Straßen "A* *** *******" und "A* *****" wurden in zwei Bauabschnitten errichtet, und zwar 1985 bis 1988 und 1997. Bis heute ist der Grunderwerb nicht abgeschlossen. Mit Beschluss vom 8. September 1997 fasste der Gemeinderat K********** und Straße A* ***** zu einer Erschließungseinheit zusammen.

Mit Bescheiden vom 22. April 1998 zog die Beklagte die Kläger zu folgenden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungseinheit "K*****************" heran:

 Kläger zu 1 für FlNr. 274 in Höhe von66.316,83 DM,
Kläger zu 2 für FlNr. 284/7 A für einen Miteigentumsanteil von 700/1000 in Höhe von14.319,55 DM,
für FlNr. 284/7 für einen Miteigentumsanteil von 150/1000 in Höhe von3.068,47 DM,
Klägerin zu 3 für FlNr. 284/7 für einen Miteigentumsanteil von 150/1000 in Höhe von3.068,47 DM.

Bei der Abrechnung blieb der Sportplatz unbelastet.

Mit ihren Widersprüchen forderten die Kläger, das Sportplatzgelände, auf dem sich auch bauliche Anlagen befänden, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke aufzunehmen.

Das Landratsamt wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 27. Juni 2001 zurück; die fraglichen Flächen lägen im Außenbereich, alle Bauvorhaben seien gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Das Baugesetzbuch enthalte keinen Zwang zur Überplanung. Der Gemeinde stehe als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts weitestgehende Planungsfreiheit zu.

Zur Begründung ihrer Klagen machten die Kläger wiederum geltend, der Sportplatz, auf dem Gebäude mit verschiedenen Funktionen stünden, sei zu Unrecht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, obwohl er erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslöse. Die fehlende Überplanung verstoße gegen § 8 BauGB, demgemäß litten die beiden Bebauungspläne an einem Abwägungsfehler und seien ungültig. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB seien unverzichtbar für die Rechtmäßigkeit nicht nur der Maßnahmen zur endgültigen Herstellung, sondern auch für den Beginn der Arbeiten.

Die Beklagte trat den Klagen mit dem Argument entgegen, ein Bebauungsplan für das Gelände des Sportplatzes sei nicht erforderlich, weil dieser bereits seit den 60er Jahren existiere. Da Vorausleistungsbescheide inmitten stünden, seien die Voraussetzungen des § 125 BauGB nicht zu prüfen. Wegen ihrer Lage im Außenbereich seien die Sportplatzgrundstücke FlNrn. 285 und 290 selbst dann, wenn sie bebaut oder sonst in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise genützt würden, nicht beitragspflichtig.

Mit Urteil vom 26. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Beklagte habe zu Recht die Sportplatzgrundstücke nicht herangezogen. Grundstücke, die im für die Aufwandverteilung maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Bebaubarkeit hätten, also niemals beitragspflichtig nach § 133 Abs. 1 BauGB werden könnten, schieden grundsätzlich aus dem Kreis der i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke aus. Grundstücke im unbeplanten Außenbereich könnten nicht Bauland i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB sein, und zwar selbst dann nicht, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt bebaut seien oder gewerblich genutzt würden. Der Sportplatz (FlNrn. 285, 289, 290) mit einer Fläche von ca. 50.000 m², Spielfeld, Tennisplätzen, Trainingsplatz für Hunde sowie den üblichen Gebäuden (Umkleidekabine, Sportheim u.ä.) nehme aufgrund seiner Größe nicht mehr am Bebauungszusammenhang des nördlichen Wohngebiets bzw. des südlich gelegenen Gewerbegebiets teil.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2005 zugelassenen Berufung machten die Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht gehe von einem falschen Grundstücksbegriff aus. Bei dem Sportplatz von ca. 50.000 m² handle es sich um drei Buchgrundstücke. Auf FlNr. 290 befänden sich eine Gaststätte und eine Wohnung, aber keine Sportanlagen, so dass dieses bebaute Grundstück auf jeden Fall beitragspflichtig sei. Weiter sei zumindest eine Teilfläche der FlNr. 285 entlang der Straße A* *** ******* angesichts der vorhandenen baulichen Nutzung dem Innenbereich i.S. des § 34 BauGB zuzuordnen und zum Beitrag heranzuziehen. Der Bebauungsplan sei nichtig, weil er die FlNrn. 290 und 285 ausspare, obwohl diese mit unterschiedlichsten baulichen Anlagen und Einrichtungen bebaut seien, die einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslösten.

Der planungsrechtliche Baulandbegriff der §§ 33 bis 35 BauGB sei für den Regelfall anwendbar und ausreichend. Nach ihm könne im Einzelfall entschieden werden, ob ein Grundstück i.S. der §§ 33 und 34 BauGB bebaubar sei oder i.S. des § 35 BauGB unbebaubar. Der den planungsrechtlichen Baulandbegriff erweiternde, spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche Begriff erfasse jedoch auch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als beitragspflichtig behandelten Grundstücke mit Sondernutzungen, welche wegen des von ihnen ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs als "erschließungsbeitragsrechtlich bebaubar" zu bezeichnen seien, wenn sie zusammen mit "normal bebaubaren" Grundstücken an beitragspflichtigen Anbaustraßen lägen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2002 sowie die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 22. April 1998 i.d. Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Das in Rede stehende Sportplatzareal habe eine Größe von 50.000 m². Eine Sportfläche dieser Größe sei zweifelsfrei dem Außenbereich zuzuordnen. Hieran ändere auch das Vorhandensein von baulichen Anlagen, die für Sportplätze typisch seien, nichts. Sollte - wie nicht -der Bebauungsplan ungültig sein, wirke sich das nicht auf die Außenbereichslage des Sportplatzgeländes aus. Eine Verpflichtung der Beklagten, in diesem Falle einen neuen Bebauungsplan zu erlassen oder gar das Sportplatzareal in den Geltungsbereich einzubeziehen, bestehe nicht (§ 2 Abs. 3 BauGB). In der Rechtsprechung sei abschließend geklärt, dass Außenbereichsgrundstücke durch Erschließungsanlagen nicht i.S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen würden. Dies gelte auch dann, wenn sie tatsächlich bebaut seien oder sonst in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise genützt würden.

Der Senat hat sich durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Anlage unterrichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Oktober 2005 Bezug genommen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005 hat der Senat der Beklagten alternative Berechnungen hinsichtlich des Abrechnungsgebiets aufgegeben, die am 16. Februar 2006 bei Gericht eingegangen sind. Die Klägerseite hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne - weitere - mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufungen der Kläger sind zulässig und haben auch zum Teil in der Sache Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 22. April 1998 i.d. Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2001 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als die Beklagte höhere Vorausleistungen als die im Urteilsausspruch genannten verlangt hat. Die Reduzierungen ergeben sich daraus, dass das Abrechnungsgebiet um Teilflächen aus den FlNrn. 290 und 285 zu erweitern ist, allerdings nicht in dem von Klägerseite begehrten Umfang, die die gemeindlichen Grundstücke FlNrn. 290, 285 und 289 zur Gänze einbezogen sehen möchte.

Wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der endgültigen Abrechnung darstellen, ist derzeit nicht abzuschätzen, da nach Angabe der Beklagten beim Augenschein der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen und demgemäß offen ist, wann die sachliche Beitragspflicht entstehen wird. Der Senat hat bei der Beweisaufnahme beobachtet, dass auf den bezeichneten gemeindlichen Grundstücken bauliche Maßnahmen im Gange sind. Diese können erst dann abschließend bewertet werden, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden und somit der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt greifbar ist. Schon deswegen gibt das vorliegende Verfahren gewissermaßen nur einen Zwischenstand wieder.

Die Klagepartei weist zu Recht darauf hin, dass anstelle der verwischenden Pauschalierung in den Widerspruchsbescheiden ("das Sportplatzgelände") und in der erstinstanzlichen Entscheidung ("der Sportplatz", "die Sportplatzgrundstücke") eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist, die die einzelnen Buchgrundstücke, ihre bauliche und sonstige Nutzung sowie ihren Bezug zu den benachbarten Grundstücken in den Blick nimmt. Bei den zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, die gleichfalls unbeplantes Gebiet betrafen, handelte es sich jeweils offensichtlich nur um ein (Buch-)Grundstück, auf dem der Sportplatz situiert war (BVerwG vom 14.2.1986 NVwZ 1986, 568 = KStZ 1986, 90: "das Grundstück Lgb. Nr...."; vom 17.8.1994 BayGT 1994, 268: "das (in Rede stehende) Sportplatzgrundstück des Sportvereins").

Für die Beantwortung der Frage, ob ein als Sportplatz genutztes, nicht überplantes Grundstück Außen- oder Innenbereichsqualität hat, ist die Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1994 (a.a.O.) unbehelflich. Zum einen sind die dortigen Aussagen hierzu (so auch Leitsatz 1) im Rahmen eines obiter dictum getroffen, zum anderen stehen sie unter den Prämissen wie "regelmäßig", "in der Regel".

Demgemäß ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich zurückzugreifen. Mit Blick auf den Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB verbietet sich die Einbeziehung von nicht im Innenbereich verwirklichten "Sondernutzungen mit Ziel- und Quellverkehr" in das Abrechnungsgebiet.

Das Baugesetzbuch unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S. des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zu beurteilende Fläche diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG vom 15.9.2005 BauR 2006, 348; vom 9.11.2005 ZfBR 2006, 161). Auf welcher Rechtsgrundlage Baugenehmigungen erteilt wurden, ist bei dieser Prüfung bedeutungslos, da ausschließlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat aufgrund der eingereichten Pläne, der Luftbilder und insbesondere der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Teilflächen der FlNrn. 290 und 285 an dem Bebauungszusammenhang des Wohngebiets nördlich der FlNr. 290 und des Gewerbegebiets westlich der Straße A* *** ******* bzw. beidseits der Straße A* ***** teilnehmen, der gleichzeitig unstrittig einen Ortsteil i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet.

Das ca. 1970 errichtete Sportheim auf FlNr. 290 wirkt allein schon aufgrund der Größe des Hauptgebäudes - Grundfläche ca. 20 m x 10 m - und der Höhenentwicklung (zweigeschossig) ausgesprochen wuchtig. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch einen nach Süden hin angebauten eingeschossigen Trakt. Zwar ist der gesamte Baukörper gut 30 m von der Straße A* *** ******* entfernt, aber bedingt durch die Tatsache, dass diese Fläche offenkundig als Zufahrt und Stellplatzfläche ausgestattet und asphaltiert ist, wird die Bebauung optisch gewissermaßen nach Westen an die Straße herangezogen. Nördlich des Sportlerheims befinden sich in einer Entfernung von 12 m bzw. 24 m zwei Wohnhäuser aus dem Jahr 1996, die im Vergleich zu ersterem allerdings mit ihrer geringeren Grundfläche, einem gegliederten Baukörper und einer Höhenentwicklung von E + D viel zierlicher wirken, ebenso die beiden Wohnhäuser (1998) in der Spitze des durch die Einmündung der Straße A* *** ******* in die B***** Straße gebildeten Zwickels.

Dass das Sportlerheim eine andere Funktion erfüllt als die beschriebene, sich nach Norden anschließende Wohnbebauung, steht dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht entgegen. "Zusammengehörigkeit" erfordert kein einheitliches Gesamtbild. Auch eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung, z.B. ein Fremdkörper, der die Eigenart des Gebietes folglich nicht prägt, unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht (BayVGH vom 11.11.2005 6 B 01.354; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 9. Aufl. 2005, § 34 RdNr. 2 m.w.N. der Rechtsprechung).

Gerade an den Rändern überplanter Gebiete wird sich häufig das Bild ergeben, dass bauliche Anlagen sehr unterschiedlicher Größe und Nutzungsart auf benachbarten Grundstücken zu finden sind. Hier ist zwar das sog. Sportplatzgelände nicht überplant, der Zwickel nach Norden - Bebauungsplan Kreuzstraße - als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, während die Flächen westlich der Straße A* *** ******* zum größten Teil - nach Süden hin - im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbegebiet-Süd" liegen und dementsprechend großdimensionierte bauliche Anlagen aufweisen.

Eine ähnliche Situation mit sehr unterschiedlicher Struktur ist auch auf der Ostseite der B***** Straße gegeben, wo gleichfalls im nördlichen Bereich kleinmaßstäbliche Wohnbebauung vorherrscht - nach Aktenlage "WA geplant" -, im Süden dagegen gewerbliche Bebauung - hier inzwischen wohl auch bereits überplant - festgestellt wurde.

Von einem Standpunkt im Nordosten auf der B***** Straße aus gesehen, stellt das Auge des Betrachters ganz automatisch einen Zusammenhang zwischen dem Sportlerheim mitsamt der ausgedehnten asphaltierten Stellplatzfläche im Westen und der noch deutlich größer dimensionierten gewerblichen Bebauung westlich der Straße A* *** ******* her. Dabei fällt die Nivellierung des Geländes kaum ins Gewicht. Ebenso wenig hindert die dazwischen liegende Verkehrsfläche die Verbundenheit der beidseitigen Bebauung.

Auch die Frage, ob etwa eine Straße oder Geländehindernisse irgendwelcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind, beantwortet sich nach der Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es maßgebend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt (BVerwG vom 9.11.2005, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 20). Hier ist zwar die Straße A* *** ******* in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans insgesamt immerhin in einer Breite von 8,5 m ausgebaut; die zum Teil sehr massive Bebauung überspringt sie jedoch gewissermaßen und lässt sie nach dem Ergebnis des Augenscheins als Erschließungsanlage im Innenbereich erscheinen. Der nach Westen ansteigende, bewaldete Hang schiebt die tiefergelegene Bebauung zusammen, Straße und Anliegergrundstücke verzahnen sich in den Bereichen, wo asphaltierte Abstell- oder Lagerflächen ohne Einfriedung in die öffentliche Verkehrsfläche übergehen, wie beispielsweise beim Sportlerheim. Die Tatsache, dass die Trasse der Straße A* *** ******* auf der in Nord-Südrichtung verlaufenden Strecke teilweise durch eine nach Norden sich vergrößernde Geländestufe zum Sportplatzgelände abgesetzt ist, genügt nicht, um die gesamte östliche Fläche als Außenbereich erscheinen zu lassen. Die unterschiedliche Struktur der Bebauung entlang der Straße ist auf das Angrenzen der verschiedenartigen Baugebiete zurückzuführen.

Von dem Grundstück FlNr. 285, auf dem sich insbesondere die Fußballspielfelder und die Tennisplätze befinden, nehmen nur zwei Teilflächen an dem Bebauungszusammenhang des Gewerbegebiets westlich der Straße und des Wohngebiets nördlich des Sportlerheims teil, nämlich der Bereich mit Tennisheim, Sommerstockbahn, Geräteschuppen und überdachtem Freisitz sowie die Baulichkeiten des Vereins für Deutsche Schäferhunde OG T****** e.V. mit Umgriff.

Das Tennisheim mit seiner gegliederten Grundfläche von ca. 13 m x 18 m besteht aus zwei gegeneinander versetzten größeren Gebäudeteilen mit überdachter Terrasse, die durch ein schmaleres Verbindungsstück funktional und unter einer gemeinsamen Dachkonstruktion zu einem Gebäudekomplex zusammengefasst sind. Aus diesem Umstand resultiert, dass zwar die drei einzelnen Bestandteile des Baukörpers, jeder für sich betrachtet, eher zierlich und kleinflächig wirken, das Ganze sich jedoch als - wohl proportionierter und ästhetisch ansprechender - Baukörper von beträchtlichem Gewicht und entsprechender Ausstrahlung darstellt.

Zwar sind bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich als Bebauung grundsätzlich nur vorhandene Gebäude maßgeblich, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gebäude, die üblicherweise nur vorübergehend genutzt werden, etwa solche, die Freizeitzwecken dienen, zählen hierzu grundsätzlich nicht. Derartige Gebäude sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ihre Umgebung ausnahmsweise städtebaulich mitprägen. Ausschlaggebend ist, ob die bauliche Anlage ihren Teil dazu beitragen kann, den Maßstab für die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Fortentwicklung eines Ortsteils zu bilden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist allein nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu entscheiden (BVerwG vom 2.8.2001 ZfBR 2002, 69).

Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Tennisheim als bauplanungsrechtlich relevante Bebauung im dargelegten Sinn einzustufen. Von der äußeren Gestaltung her nimmt es eher die Verbindung zur Wohnbebauung auf, vom Volumen her dagegen zur gewerblichen Bebauung und ist damit für die vorliegende Situation des Ineinandergreifens dieser beiden Nutzungsarten besonders charakteristisch. Mit dem im Südteil untergebrachten, von außen sichtbaren Gastraum (zuzüglich vorgelagertem Freisitz) tritt es als Hauptgebäude in Erscheinung.

Dass es sich bei der vorgefundenen Bebauung gerade nicht um sportplatztypische bauliche Anlagen handelt, denen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG vom 10.7.2000 NVwZ 2001, 70) wie kleine Kassenhäuschen, sportplatzbegleitende Geländer oder niedrige Flutlichtmasten, liegt auf der Hand. Infrage zu stellen ist dies eher bei der Sommerstockbahn mit Geräteschuppen und überdachtem Freisitz. Aufgrund ihrer Situierung zwischen dem Sportheim im Norden und dem Tennisheim im Süden wird die mit diesen Anlagen besetzte Fläche jedoch in den Bebauungszusammenhang hineingezogen, die genannten beiden Bauten haben als Rahmen ein solches Gewicht, dass sie diesen Bereich gewissermaßen miteinander verklammern. Die sich nach Süden an das Tennisheim anschließenden Tennisplätze dagegen nehmen erkennbar an dem Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. Für sich allein genommen sind sie keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG vom 10.7.2000, a.a.O.).

Vom Ansatz her gilt dies zwar auch für das bauliche Ensemble des Vereins für Deutsche Schäferhunde OG T****** in der Südwestecke der FlNr. 285. Hier begründet allerdings die ganz spezielle Situierung in nahtlosem Anschluss an die Bebauung entlang der Straße A* ***** die Zuordnung zum Innenbereich. Für sich allein betrachtet fehlt der Ansammlung von insgesamt drei Baulichkeiten - eingeschossiges Gebäude mit überdeckter Terrasse, Gerätehütte und Wellblechhütte - die maßstabsbildende Kraft. Vor Ort erscheint der Grundstücksteil mit den beiden erstgenannten baulichen Anlagen, die ca. 3 m von der Südgrenze der FlNr. 285 stehen, als Teil des Bebauungszusammenhangs, den die Gebäude mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung auf den südlicheren Grundstücken bilden. Ebenso wie die Flächen westlich der Straße A* *** ******* weist der Bebauungsplan auch diesen Bereich als Gewerbegebiet aus. Das im Süden an den Sportplatz angrenzende Grundstück der Kläger zu 2 und 3 ist jedoch, wie auch das östliche Nachbargrundstück, u.a. mit Wohngebäuden bebaut, so dass sich die Struktur der Bebauung wesentlich von der auf der Westseite der Straße A* *** ******* mit dem gemeindlichen Bauhof unterscheidet. Die Hausgärten mit ihrer Bepflanzung verwischen die Grundstücksgrenzen, so dass die beiden gemischt genutzten Grundstücke zusammen mit den grenznahen baulichen Anlagen des Schäferhundevereins auf FlNr. 285 ein einheitliches Gesamtbild abgeben.

Nach alledem verringern sich die von den Klägern zu zahlenden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entsprechend der Alternative 2 der am 14. Februar 2006 von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung um jeweils etwa ein Zwanzigstel im Vergleich zu den in den angefochtenen Vorausleistungsbescheiden geforderten Beträgen.

Die von Klägerseite in der Stellungnahme zur Vergleichsberechnung angesprochene Abgabenüberhebung mit Blick auf die anstehende Erweiterung des Sportheims (FlNr. 290) kann ausgeschlossen werden, weil die Beklagte ausweislich der Vorausleistungsbescheide (vgl. S. 4 d. Bescheids) lediglich 80 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags als Vorausleistung verlangt hat. Diese Auffangmasse von 20 % würde auch bei der gewünschten Berücksichtigung des Neubauteils keinesfalls überschritten. Angesichts des weiträumigen Abrechnungsgebiets mit zum Teil massiver Bebauung würde sich eine solche Korrektur nur geringfügig auswirken.

Die zur Gültigkeit des Bebauungsplans aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.

Dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der endgültigen Abrechnung ohnehin verändert haben werden, wurde bereits ausgeführt.

Die Verfahrenskosten sind verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die übrigen Kostenentscheidungen beruhen auf § 159 Satz 2, § 162 Abs. 2, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.366,49 Euro (entspricht 86.773,32 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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