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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 6 BV 03.2517
Rechtsgebiete: BayStrWG, StVO, KAG


Vorschriften:

BayStrWG Art. 41 Satz 1 Nr. 1
BayStrWG Art. 42 Abs. 1 Satz 1
BayStrWG Art. 42 Abs. 3 Satz 1
BayStrWG Art. 42 Abs. 3 Satz 2
BayStrWG Art. 44 Abs. 1
StVO Zeichen 240 § 41 Abs. 2 Nr. 5
KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Für unselbständige kombinierte Geh- und Radwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) entlang der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße in der Baulast des Freistaats kann die Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil diese Sonderwege von Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG nicht erfasst werden und deshalb insgesamt nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen.

Gemeinden können nicht durch vertragliche Übernahme der Straßenbaulast eines Anderen Beitragspflichten für Straßeneinrichtungen begründen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht beitragspflichtig sind.

Wird ein seit Jahrzehnten bestehender Gehweg an der Ortsdurchfahrt klassifizierter Straßen, die nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen, aufgrund eines späteren Bauprogramms verlängert, handelt es sich für die Beitragserhebung um eine neue selbständige Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 BV 03.2517

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbaubeitrags (******** Straße);

hier: Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2006

am 25. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 23 Hundertstel, der Kläger zu 2) 38 Hundertstel und die Beklagte 39 Hundertstel.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Anlegung eines Gehwegs und eines gemeinsamen Geh- und Radwegs entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße **** in A****** (= D****** Straße).

Mit Vereinbarung vom 16. März 1989/4. April 1989 und Nachtragsvereinbarung vom 4. Mai 1989/24. April 1989 kamen der Freistaat Bayern, vertreten durch das Straßenbauamt *******, und die Beklagte überein, die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße vom südlichen Ortseingang A****** bis zur Einmündung der H******* Straße von km 24,22 bis km 24,72 gemeinsam auszubauen und die Straßenentwässerung an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Die Beklagte, eine Gemeinde mit etwa 5.178 Einwohnern (Stand: 1.1.2005), übernahm die Kosten für den Bau des Gehwegs an der Ostseite sowie 50 % der Kosten des unselbständigen kombinierten Geh- und Radweges an der Westseite. Die Baulast für den kombinierten Geh- und Radweg nach Fertigstellung sollte der Beklagten obliegen. Es handelt sich bei diesem um eine einheitliche Verkehrsfläche, die nicht durch Trennstreifen, Markierungen oder optisch unterschiedliche Gestaltung räumlich aufgeteilt ist. Beschildert ist er mit den auf einem Schild zusammengefassten Symbolen der Zeichen für Fußgänger und Radfahrer, getrennt durch einen waagerechten weißen Strich (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Zeichen 240).

Mit Bescheid vom 7. April 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 207 der Gemarkung A****** für den Gehweg und den Geh- und Radweg einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 55.999,26 DM fest und forderte ihn unter Anrechnung einer geleisteten Vorauszahlung zur Zahlung von 32.299,26 DM auf. Das Grundstück verfügt über eine grundbuchrechtlich gesicherte Zufahrt über das Grundstück FlNr. 207/1 zur D****** Straße.

Mit zwei Bescheiden vom 7. April 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2 als Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 206/1 und 207/1 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 50.020,20 DM und 43.196,85 DM fest. Die Zahlungsaufforderung belief sich unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen auf 29.120,20 DM und 24.596,85 DM.

Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "Südöstlich der Staatsstraße ****", der ein Gewerbegebiet ausweist, und werden auch tatsächlich gewerblich genutzt.

Mit Beschluss vom 18. September 2001 bildete der Gemeinderat der Beklagten für den Ausbau der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße **** je einen Abrechnungsabschnitt D****** Straße und H******* Straße.

Das Landratsamt ***** wies die von den Klägern erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Dezember 2001 zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, da diese die nach Ansicht des Landratsamts erforderliche Abschnittsbildung mit Beschluss vom 18. September 2001 nachgeholt habe.

Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus: Der kombinierte Geh- und Radweg stehe in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern, so dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Beklagte ausgeschlossen sei. Die Ausnahmevorschriften des Art. 42 BayStrWG, nach welchen Gemeinden ganz oder teilweise Straßenbaulastträger für Ortsdurchfahrten sein könnten, griffen nicht ein. Es existiere ein durchweg die Staatsstraße begleitender Radweg, der im Bereich der Ortsdurchfahrten durch Verkehrszeichen auch für Fußgänger offen sei. Da eine "gemischte Straßenbaulast" von Art. 42 Abs. 3 BayStrWG nicht vorgesehen sei, habe der Straßenbaulastträger der durchgehenden Straße die Baulast auch für "Straßenteile mit Mischfunktion" zu tragen. Dass die Beklagte freiwillig Kosten der Baumaßnahme übernommen habe, ändere nichts, da zum beitragsfähigen Aufwand nur notwendige Kosten gehörten und von gesetzlichen Vorgaben nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer abgewichen werden könne. Im Übrigen sei der streitgegenständliche Weg im Abschnitt kurz vor der (südlichen) Ortsausfahrt im Zuge der Flurbereinigung hergestellt worden, so dass eine Beitragsabrechnung von vornherein ausscheide.

Die Verteilung des abgerechneten Aufwands auf lediglich einen Straßenabschnitt sei unzulässig. Das Straßenausbaubeitragsrecht sehe eine Abschnittsbildung schon vom Begriff her nicht vor. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Abschnittsbildung am 18. September 2001 die Beitragspflicht bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen der Abschnittsbildung nicht vor. Der kombinierte Geh- und Radweg und der Gehweg durchzögen die gesamte Ortsdurchfahrt, die sich nach natürlicher Betrachtungsweise von H********* kommend in Süd-Nord-Richtung durch A****** ziehe. Lediglich der Geh- und Radweg sei - von Richtung ***** kommend ortsauswärts gesehen - auf einer Teilstrecke nur als Gehweg vorgesehen, setze sich dann jedoch vor dem Ortsende wieder als kombinierter Geh- und Radweg fort. Der Vorteil der nun abgerechneten Maßnahme sei daher auf sämtliche Grundstücke entlang der Ortsdurchfahrt umzulegen.

Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsfaktoren und den Eckgrundstücksvergünstigungen sei die Satzung der Beklagten fehlerhaft angewendet worden. Danach sei der Aufwand bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke nach den Grundstücksflächen zu verteilen. In dem überwiegend nicht verplanten Gebiet entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße seien unterschiedlichste Nutzungen vorhanden. Angesichts der planungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB sei in jedem Fall auch gewerbliche Nutzung im Sinn des Beitragsrechts zulässig. Somit seien sämtliche Grundstücke gleichmäßig nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zu veranlagen und scheide die Gewährung von Eckgrundstücksvergünstigungen wegen zulässiger gewerblicher Nutzung aus.

Die Beklagte entgegnete, sie könne die Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges nach Straßenausbaubeitragsrecht abrechnen. Das Gesetz gehe in Art. 42 Abs. 3 BayStrWG im Grundsatz davon aus, dass den Freistaat Bayern bei Ortsdurchfahrten einer Staatsstraße ausschließlich die Straßenbaulast für die Fahrbahn treffe. Gehwege lägen ausnahmslos in der Baulast der Gemeinden. Für Radwege hätten diese grundsätzlich die Baulast. Für einen kombinierten Geh- und Radweg gelte die Ausnahmevorschrift des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG nicht. Er bleibe seiner Rechtsnatur nach ein Fußweg, auf dem lediglich straßenverkehrsrechtlich das Radfahren zulässig sei. Die straßenverkehrsrechtliche Regelung habe keinen Einfluss auf die wegerechtliche Qualifizierung der Verkehrsanlage. Außerdem sei die Beklagte auch Trägerin der Straßenbaulast für den außerorts fortgeführten (laut Eintragung im Bestandsverzeichnis selbständigen) kombinierten Geh- und Radweg zwischen A****** und H*********.

Dessen ungeachtet könnten nach Art. 44 Abs. 1 BayStrWG vertraglich Sonderbaulasten begründet werden. Der Kommune könne für derartige Baumaßnahmen ein Beitragserhebungsrecht nicht abgesprochen werden. Das Gesetz differenziere nicht zwischen gesetzlicher und vertraglich begründeter Straßenbaulast. Die Beitragspflichtigen würden hierdurch nicht schutzlos gestellt, da die Erforderlichkeitsprüfung ein Korrektiv darstelle. Ohne das Vorliegen sachlicher Gründe wäre die vertragliche Übernahme einer Straßenbaulast nicht erforderlich und der diesbezügliche Aufwand nicht beitragsfähig.

Die vorgenommene Abschnittsbildung begegne keinen Bedenken. Wie Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG entnommen werden könne, gehe das Bayerische Kommunalabgabenrecht von der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung bei der Abrechnung von Straßen aus. Für die gesamte Verkehrsanlage hätten Ausbaubeitragspflichten nicht entstehen können, da im nördlichen Bereich keine Ausbaumaßnahmen vorgenommen worden seien.

Die Verteilung des Aufwands sei nicht zu beanstanden. Die klägerischen Grundstücke seien im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Bei dem nördlich anschließenden Gebiet handle es sich um einen nicht überplanten Bereich, der sich faktisch als Mischgebiet darstelle. Dort könnten Gewerbezuschläge nur erhoben werden, wenn Grundstücke gewerblich oder industriell genutzt würden und diese Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich überwiege.

Mit Urteil vom 8. Juli 2003 hob das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 7. April 2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide insoweit auf, als sie für das Grundstück FlNr. 207 einen höheren Beitrag als 17.470,35 Euro und für die Grundstücke FlNrn. 206/1 und 207/1 höhere Beiträge als 15.605,04 Euro und 13.476,32 Euro festsetzten. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Es führte zur Begründung aus: Die von der Beklagten gegenüber dem Straßenbauamt übernommenen anteiligen Kosten für den kombinierten Geh- und Radweg könnten nicht von den Anliegern erhoben werden, da dieser nicht in der Baulast der Beklagten gestanden habe (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BV, § 1 ABS). Insoweit seien die Beiträge entsprechend der vorgelegten Vergleichsberechnung herabzusetzen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für kombinierte Geh- und Radwege, also Verkehrsflächen ohne eindeutige bauliche Unterscheidung zwischen einer Gehweg- und einer zum Radfahren vorgehaltenen Fläche, sei nicht vorhanden. Im Wege der Auslegung des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ergebe sich jedoch, dass ein kombinierter Geh- und Radweg hinsichtlich der Baulast einem reinen Radweg gleichzusetzen sei. Für den reinen Radweg wäre der Freistaat Bayern Straßenbaulastträger, da sich der kombinierte Geh- und Radweg außerhalb der Ortsdurchfahrt Richtung H********* fortsetze. Unerheblich sei, wer Straßenbaulastträger des außerorts fortgesetzten Weges sei, da Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG nicht auf die Straßenbaulast an den fortgesetzten Radwegen abstelle, sondern nur an ihr tatsächliches Vorhanden- oder Geplantsein anknüpfe.

Für den kombinierten Geh- und Radweg, der sich außerorts fortsetze, fehle eine ausdrückliche Baulastübertragung auf die Gemeinde. Es verbleibe insoweit nach der allgemeinen Regelung des Art. 41 BayStrWG bei der Baulast des Freistaats Bayern (vgl. Art. 2 Nr. 1 b BayStrWG). Dies berücksichtige auch die Interessen der Beitragspflichtigen, da ein kombinierter Geh- und Radweg in der Regel breiter sein und möglicherweise verkehrstechnisch anders geführt werden müsse als ein reiner Gehweg, was zu höheren Kosten führe. Eine fiktive Aufteilung der Kosten des gemeinsamen Geh- und Radweges in einen Gehweg- und einen Radweganteil mit dem Ziel, zumindest den Gehweganteil beitragsrechtlich umlegungsfähig zu machen, sei wegen der fehlenden Baulast der Gemeinde für die gesamte Anlage nicht möglich. Insoweit sei § 5 Abs. 1 Nr. 2.4 ABS gesetzeskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Kosten für außerorts fortgeführte gemeinsame Geh- und Radwege nicht in den beitragsfähigen Aufwand fielen.

Die von der Beklagten getroffene vertragliche Vereinbarung über eine hälftige Übernahme der Kosten für den kombinierten Geh- und Radweg könne die den Beitragspflichtigen schützende gesetzliche Regelung nicht aushebeln. Insoweit liege ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.

Die seitens der Beklagten mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. September 2001 vorgenommene Bildung von Abschnitten der D****** Straße und der H******* Straße gehe ins Leere. Zwar sei eine Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich möglich. Doch stelle sich der D****** Straße genannte Teil der Ortsdurchfahrt bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als Bestandteil einer einheitlichen Gesamtanlage Ortsdurchfahrt der Staatsstraße **** dar. Die H******* Straße als weiterer Teil der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße zweige spitzwinklig von der D****** Straße ab. Sie münde trompetenförmig in letztere ein und sei durch einen Dreizeiler abgesetzt. Als Verkehrsteilnehmer erhalte man den Eindruck, dass die H******* Straße eine eigenständige einmündende bzw. abzweigende Straße darstelle, während sich die D****** Straße ohne Änderung ihres Erscheinungsbildes nahtlos in der I******** Straße, der Kreisstraße *** *, fortsetze.

Die bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Einrichtung anzusehende D****** Straße - I******** Straße sei jedoch hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg aufzutrennen. Nach den Angaben der Beklagten seien die Gehwege in der I******** Straße 1967 hergestellt worden, wobei offen bleibe, ob hierfür Beiträge nach Art. 5 KAG erhoben worden seien. Insoweit habe eine abgeschlossene Maßnahme vorgelegen, ein Ausbau der Gehwege in der D****** Straße sei damals nicht beabsichtigt gewesen. Die Gehwegherstellung in der D****** Straße aufgrund eines neuen Bauprogramms zusammen mit dem Ausbau der Ortsdurchfahrt durch das Straßenbauamt ab 1989 sei damit als neue eigenständige Maßnahme anzusehen; an eine bereits vorhandene Einrichtung werde eine weitere neue Einrichtung angeschlossen.

Es liege keine zulässige gleiche Nutzung sämtlicher Grundstücke entlang der D****** Straße vor. § 8 Abs. 1 ABS beziehe sich nicht nur auf die Art, sondern auch das Maß der Nutzung. Im Abrechnungsgebiet gebe es ein-, zwei- und dreigeschossig bebaute Grundstücke, so dass die Beklagte die Aufwandsverteilung zu Recht nach § 8 Abs. 2 ABS vorgenommen habe.

Hinsichtlich der Grundstücke der Kläger sei nach § 8 Abs. 10 ABS zu Recht ein hälftiger Aufschlag vorgenommen worden, da diese im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt seien. § 8 Abs. 10 Satz 1 ABS setze durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete voraus, die es außerhalb des Bebauungsplans für den Bereich der klägerischen Grundstücke nicht gebe. § 8 Abs. 10 Satz 2 ABS setze eine vergleichbare zulässige - gewerbliche - Nutzung nach §§ 33 bis 35 BauGB voraus. Die Bebauung entlang der D****** Straße außerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets entspreche aber nicht nach der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet der §§ 7, 8 oder 9 BauNVO, sondern einem Dorf- oder Mischgebiet nach §§ 5 und 6 BauNVO. Dass in einem dieser Gebiete auch eingeschränkt gewerbliche Betriebe zulässig wären, führe nicht zu einem Gewerbezuschlag, außer bei tatsächlich überwiegender gewerblicher Nutzung auf einem Grundstück.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zu, da die Frage, ob die Beklagte sich außerorts fortsetzende gemeinsame Geh- und Radwege nach Straßenausbaubeitragsrecht abrechnen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Sowohl die Kläger als auch die Beklagte legten gegen das Urteil Berufung ein.

Die Klägerseite vertiefte und ergänzte ihre Ausführungen zur unzulässigen Abschnittsbildung.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als es die Bescheide der Beklagten vom 7. April 2000 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts ***** vom 12. Dezember 2001 aufrechterhält, und die oben genannten Bescheide mit Ausnahme der Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigte das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Ausführungen zur Abschnittsbildung und verwies darauf, dass die übliche Nutzungsdauer für den Gehweg an der I******** Straße bereits abgelaufen sei. Für die Gesamteinrichtung (D****** Straße - I******** Straße) könnten daher sachliche Beitragspflichten erst nach erfolgter Erneuerung des (alten) Gehwegs an der I******** Straße entstehen.

Zur Begründung ihrer Berufung führte die Beklagte im Einzelnen aus, dass sie auch die anteiligen Kosten für den gemeinsamen Geh- und Radweg in den Aufwand habe einstellen können. Zumindest müsse dieser gedanklich in eine Gehweg- und eine Radweghälfte aufgeteilt werden. Eine solche ideelle Teilung einer einheitlichen Einrichtung sei dem Beitragsrecht nicht fremd, wie der Halbteilungsgrundsatz bei einseitig anbaubaren Straßen zeige.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die Bescheide der Beklagten vom 7. April 2000 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts ***** vom 12. Dezember 2001 aufgehoben wurden, und die Klagen auch insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigten das angefochtene Urteil bezüglich seiner Ausführungen zur fehlenden Straßenbaulast der Beklagten für den gemeinsamen Geh- und Radweg. Durch vertragliche Vereinbarungen könnten die gesetzlichen Vorgaben des Beitragsrechts nicht unterlaufen werden. Solche Verträge seien als "unwirksame Verträge zu Lasten Dritter" zu beurteilen. Die Beklagte stelle das "Regel-Ausnahmeverhältnis" der gesetzlichen Straßenbaulast im Widerspruch zum Gesetz dar. Straßenbaulastträger für Staatsstraßen sei der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Die in Art. 42 BayStrWG genannten Ausnahmen dürften nicht extensiv ausgelegt werden. Somit fielen ausschließlich die konkret in Art. 42 BayStrWG genannten Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen in die Baulast der Gemeinde.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht berechtigt, Straßenausbaubeiträge für die Anlegung des gemeinsamen Geh- und Radweges entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße **** in A****** (= D****** Straße) zu erheben.

Die Gemeinde ist nicht kraft Gesetzes Straßenbaulastträgerin für einen gemeinsamen Geh- und Radweg der vorliegenden Art. Nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG ist der Freistaat Bayern Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen. Art. 42 BayStrWG sieht verschiedene Abweichungen von diesem Grundsatz bei Ortsdurchfahrten (Art. 4 BayStrWG) von Staatsstraßen vor. So sind nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen. Da die Beklagte diese Einwohnerzahl nicht erreicht (Stand zum 1.1.2005: 5178 Einwohner), greift die Vorschrift nicht. Wenn dem Freistaat Bayern die Straßenbaulast für eine Ortsdurchfahrt obliegt, erstreckt sie sich nicht auf Gehwege und Parkplätze (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG). Auf Radwege erstreckt sich die Straßenbaulast des Freistaats Bayern nur, wenn solche auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG). Diese Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Ein unselbständiger gemeinsamer Geh- und Radweg, der durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Zeichen 240 beiden Verkehrsteilnehmergruppen gleichermaßen "gewidmet" und mit einer einheitlichen Verkehrsfläche versehen ist, die nicht durch Trennstreifen, Trennborde, Markierungen oder optisch unterschiedliche Gestaltung räumlich aufgeteilt ist, wird von den in Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG genannten Ausnahmen nicht erfasst. Es handelt sich weder um einen Gehweg noch einen Radweg, sondern wegen der abweichenden Funktion um eine andersartige Teileinrichtung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34 RdNr. 13). Im Gegensatz zu einem Gehweg oder Radweg wird die gesamte Fläche sowohl Fußgängern als auch Radfahrern zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen. Beide müssen den Sonderweg, dürfen also nicht die Fahrbahn benutzen; anderen Verkehrsteilnehmern ist der Sonderweg verschlossen. Radfahrer haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5c StVO). Der Auffassung der Beklagten, es liege der Rechtsnatur nach ein Fußweg vor, auf dem lediglich straßenverkehrsrechtlich das Radfahren zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Straßenverkehrsordnung für Gehwege, die lediglich für den Radverkehr freigegeben sind, eine andere Beschilderung vorsieht: Unterhalb des Zeichens 239 (Fußgänger) wird ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht (Zusatzschild 1022-10). Bei einer derartigen Beschilderung sind Radfahrer nicht verpflichtet, auf dem Gehweg zu fahren; wenn sie ihn benutzen, müssen sie aber besondere Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußgänger steht auf der gesamten Sonderwegsfläche im Vordergrund.

Die Verteilung der Straßenbaulast zwischen Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast der freien Strecke ist eindeutig geregelt (Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayStrWG), die Aufgabenbereiche sind nach gegenständlich-funktionellen Kriterien abgegrenzt. Der Gemeinde obliegt die Straßenbaulast nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, im Übrigen obliegt sie dem Träger der Straßenbaulast der durchgehenden Straße (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Eine gemeinschaftliche oder gemischte Straßenbaulast gibt es nicht. Das Gesetz erfordert für jeden Bestandteil eine eindeutige Zuordnung an einen der beteiligten Straßenbaulastträger (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: 1.2.2006, Art. 42 RdNr. 38). Da gemeinsame Geh- und Radwege nicht den in Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG geregelten Ausnahmen unterfallen, verbleibt es bei der in Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG in der Regel vorgesehenen Straßenbaulast des Freistaats Bayern (vgl. auch Wiget, a.a.O. Art. 42 RdNr. 46; Driehaus, a.a.O., § 28 RdNr. 6). Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage gibt es keinen Raum für die Annahme einer Gesetzeslücke bzw. eine Auslegungsbedürftigkeit des Gesetzes. Das gleiche gilt für die von Beklagtenseite und dem Vertreter des öffentlichen Interesses angeregte gedankliche/ideelle Aufteilung der Kosten in einen Gehweg- und einen Radweganteil. Aufgrund der gesetzlich scharf getrennt zugeordneten Baulast besteht dafür keine rechtliche Handhabe.

Ist eine Gemeinde nicht Straßenbaulastträger, darf sie keine Straßenausbaubeiträge erheben. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nämlich nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (vgl. BVerwG vom 25.11.1981, KStZ 1982, 92; Driehaus, a.a.O., § 28 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben können. Nach § 1 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 20. Juni 2001 erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für die Erweiterung oder Verbesserung der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge.

Die Vereinbarung/Nachtragsvereinbarung zwischen Beklagter und Freistaat Bayern aus dem Jahr 1989 begründet ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Ihr lässt sich schon keine Straßenbaulastübertragung im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayStrWG entnehmen. Bezüglich des kombinierten Geh- und Radweges enthält der Vertrag lediglich eine Regelung, wonach er gemeinsam errichtet wird und Straßenbauverwaltung und Gemeinde je 50 % der Kosten hierfür tragen. Zur Straßenbaulast an den fertiggestellten Straßenteilen wird bestimmt, dass sich diese nach den gesetzlichen Regelungen richtet und Übereinstimmung besteht, dass diese Baulast für den kombinierten Geh- und Radweg innerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt der Gemeinde obliegt. Die Vereinbarung bezieht sich ausdrücklich auf die Baulast nach Fertigstellung, also die spätere Unterhaltung, nicht aber auf die Baulast bezüglich der Anlegung. Die von der Beklagten angeregte Auslegung der Vereinbarung entsprechend § 133 BGB nach dem wahren Parteiwillen bzw. eine ergänzende Vertragsauslegung führen nicht weiter. Selbst wenn durch die Vereinbarung wirksam die Straßenbaulast für die Herstellung des gemeinsamen Geh- und Radweges auf die Beklagte übertragen worden wäre, dürfte sie schon deshalb keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil dies angesichts der Beitragsfreiheit in der Baulast des Staates stehender Teileinrichtungen der Straße im Ergebnis zu einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht gedeckten und deshalb unzulässigen Belastung der Anlieger mit Straßenausbaubeiträgen führen würde (vgl. BVerwG vom 25.11.1981, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein vom 15.9.1998, Az. 4 L 49/97 in juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.9.1992, Az. 2 B 1485/92, Seite 7/8; Driehaus, a.a.O., § 28 RdNr. 6).

II. Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt aber sachlich ebenfalls ohne Erfolg.

Ihre Ausführungen zur Unzulässigkeit der Abschnittsbildung greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 18. September 2001 vorgenommene Abschnittsbildung zwischen D****** Straße und H******* Straße ins Leere ging. Bei natürlicher Betrachtungsweise gibt es nämlich keine einheitliche Gesamteinrichtung Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ****, bestehend aus D****** Straße und H******* Straße. Vielmehr zweigt die H******* Straße spitzwinklig von der D****** Straße ab und ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen Dreizeiler abgesetzt. Die H******* Straße bildet eine eigenständige Einrichtung.

Dies stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Ihre Argumentation, dass es sich bei den Gehwegen entlang der Staatsstraße D****** Straße und entlang der I******** Straße, einer Kreisstraße, um eine einheitliche Einrichtung handele, so dass der Aufwand für die "Verbesserung einer Teilstrecke" auf sämtliche Grundstücke entlang der Ortsdurchfahrt umgelegt werden müsse, geht jedoch fehl. Die Gehwege entlang der Kreisstraße waren bereits 1967, also vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 1. Juli 1974, angelegt worden. Die Herstellung eines Gehwegs entlang der Staatsstraße war seinerzeit nicht beabsichtigt, sodass es sich bei den Gehwegen an der Kreisstraße nach dem damaligen Bauprogramm um eine vorhandene einzelne Einrichtung handelt (vgl. BayVGH vom 4.1.2005, Az. 6 CS 03.3248, BayGT 2005, 185). Der nunmehr abgerechnete, in der Straßenbaulast der Beklagten stehende Gehweg entlang der Staatsstraße wurde in den 90er Jahren aufgrund eines neuen Bauprogramms erstmals als gemeindliche Einrichtung hergestellt. Die erstmalige Herstellung einer gemeindlichen Einrichtung gehört nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zu den beitragsfähigen Maßnahmen. Erschließungsbeitragsrecht kommt für die Anlegung des Gehwegs nicht zur Anwendung, da die in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern stehende Fahrbahn der Staatsstraße bereits vorher Erschließungsfunktion hatte und ohne ergänzendes Bauprogramm der Beklagten nur mit der Einrichtung Fahrbahn endgültig hergestellt war. Wenn im Anschluss an die seit Jahrzehnten vorhandenen Gehwege entlang der Kreisstraße erstmals eine gemeindliche Einrichtung "Gehweg" entlang der Staatsstraße hergestellt wird, handelt es sich für deren Abrechnung aus Rechtsgründen um eine neue selbständige Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Auf den Gesamteindruck, den die beiden Ortsdurchfahrten nach der Erweiterung des Gehwegnetzes vermitteln, kommt es deshalb nicht an. Der Aufwand hierfür wird nur auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten verteilt, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu hergestellten Einrichtung besondere Vorteile bietet. Dies sind im vorliegenden Fall die Anlieger und rechtlich hinreichend gesicherten Hinterlieger der durch die neue kommunale Einrichtung verbesserten Staatsstraße.

Eine fehlerhafte Anwendung der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsfaktoren und der Eckgrundstücksvergünstigungen liegt nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA Seite 13/14) Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.293,09 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz alter Fassung).

Ende der Entscheidung

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