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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 6 BV 04.2161
Rechtsgebiete: BauGB, KAG


Vorschriften:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4
KAG Art. 5 a
Zu den Anforderungen, die Art. 5 a KAG an die Erschließungsbeitragsfähigkeit selbstständiger Grünanlagen stellt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 BV 04.2161

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erschließungsbeitrags (Grünanlage G******* Platz);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2007

am 21. März 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2004 wird geändert.

II. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29. Juli 2003 wird aufgehoben.

III. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils die Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Grünanlage G******* Platz. Diese Anlage liegt inmitten eines Bauquartiers, das von der W******straße im Norden, der B****straße im Osten, der C*******straße im Süden und der Bahnlinie *********************** im Westen umschlossen wird. Sie ist baurechtlich schon in der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Grünanlage festgesetzt worden. In der Umgebung findet sich zum Teil Einzelhausbebauung (Ein- und Zweifamilienhäuser), zum Teil verdichteter Geschosswohnungsbau. Entlang der Bahnlinie schließt ein Gewerbegebiet an. Die abgerechnete Anlage hat eine Fläche von 12.690 m². Neben ihr besteht im Nordosten des genannten Bauquartiers in einer Entfernung von etwa 100 m die 35.000 m² große Grünanlage W***** Park.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 16275/7 der Gemarkung G******, das an die B****straße angrenzt und ca. 130 m nordöstlich des G******* Platzes liegt. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 zog ihn die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.753,09 DM für die 1994/1995 hergestellte Grünanlage heran.

Auf den vom Beigeladenen eingelegten Widerspruch hob die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 den Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 1. Oktober 1999 auf. Die abgerechnete Anlage scheide als beitragsfähige Grünanlage aus. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 5 a Nr. 2 KAG vor. Danach vermöge bereits das tatsächliche Vorhandensein bestehender Grünanlagen in einem Baugebiet die Beitragsfähigkeit weiterer Grünanlagen im selben Baugebiet entfallen zu lassen. Der W***** Park sei eine solche Grünanlage. Auch das weitere gesetzliche Kriterium, dass die vorhandene Anlage in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügen müsse, treffe auf den W***** Park zu.

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage führte die Klägerin aus: Der G******* Platz liege ohne Verbindung zu anderen öffentlichen Grünflächen in einem lediglich in nördlicher und südlicher Richtung weniger dicht bebauten, ansonsten jedoch von stark verdichtetem Geschosswohnungsbau geprägten Gebiet. Im westlichen Verteilungsgebiet herrsche Büro- und Gewerbenutzung. Eine früher am G******* Platz bestehende Kiesgrube sei - auch mit Müll - verfüllt worden. Nach einer längeren Zeit als ungenutztes Brachland sei der Platz für eine provisorische Nutzung für Ballspiele stellenweise planiert und zusätzlich angesät worden, um ein gelegentliches Mähen zu ermöglichen. Außerdem habe sie ein Spielgerät und zwei Bänke aufgestellt. Da Überlegungen, an dieser Stelle eine private Schule mit Kindergarten zu ermöglichen, schon vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gescheitert seien, habe man den Platz gesperrt, zum Schutz vor Schadstoffen das Gelände mit Erdreich abgedeckt und schließlich gärtnerisch gestaltet. Die hergestellte Anlage sei nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung des umliegenden Baugebiets notwendig. Ihre Funktion als Erholungsfläche gehe nicht über das erschlossene Baugebiet hinaus. Sie könne nicht mit anderen Grün- und Freiflächen zusammengefügt oder vernetzt werden. Weitere öffentliche Grünanlagen gleicher Funktion bestünden nicht in ausreichender Größe. Lediglich im Norden sei zusätzlich der W***** Park angelegt. Im westlichen, südlichen und östlichen Einzugsgebiet fehle dagegen eine hinreichende Grünerschließung. Schon aus der historischen Entwicklung des Baugebiets lasse sich die Zusammengehörigkeit von Grünanlage und umliegender Bebauung erkennen. Ein objektives Interesse der Anwohner an dem Projekt müsse angenommen werden, da sich eine Eigenheimervereinigung und eine Bürgerinitiative für eine gärtnerische Gestaltung eingesetzt hätten. Das Verteilungsgebiet reiche zwar über die B****straße im Osten hinaus. Dieser Straßenzug stelle sich jedoch nicht als ein unüberwindbares Hindernis dar, das ein Abgehen vom Prinzip der 200 m-Luftlinie rechtfertige.

Mit Urteil vom 25. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung mit der Überlegung, dass mit dem W***** Park innerhalb des maßgeblichen Baugebiets bereits eine Grünanlage in ausreichender Größe bestehe. Zwar handle es sich bei der Grünanlage G******* Platz um eine selbständige öffentliche Grünanlage im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Die Anlage sei gärtnerisch gestaltet, verfüge über Sitzbänke und Wege zum Spazierengehen sowie über einen kleinen unselbstständigen Kinderspielplatz. Sie sei damit geeignet, der psychischen und physischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien zu dienen. Da sie auch Grundstücke mit bis zu elfgeschossiger Bebauung erschließe, erreiche sie selbst in Zusammenrechnung mit dem W***** Park keine Fläche, die die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten sprenge. Seit Inkrafttreten des Art. 5 a KAG seien indes Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete nicht notwendig, wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden seien und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt hätten. Diese Voraussetzung liege vor. In einem ersten Schritt sei das Baugebiet zu bestimmen, dessen Erschließung die Grünanlage diene. Da hier eine einheitliche Überplanung fehle, seien die Grenzen nach sichtbaren örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen. Danach stelle das von W******-, B****- und C*******straße sowie der Bahnlinie umschlossene Geviert das maßgebliche Baugebiet dar. Innerhalb dieses Gebiets liege im nördlichen Bereich der ca. 35.000 m² große W***** Platz, den eine umfangreiche Begrünung, Wege, Sitzplätze und ein Spielplatz kennzeichneten. Dieser sei für die Erholungs- und Durchgrünungsfunktion innerhalb des Baugebiets als ausreichend anzusehen. Dass im südlichen Bereich die Grundstücke nicht mehr von dieser Grünanlage erschlossen würden, sei unbeachtlich. Ob der G******* Platz sich als sinnvolle Ergänzung erweise, müsse unberücksichtigt bleiben. Bei der Frage, ob die vorhandene Anlage in ihrer Größe und Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genüge, sei nicht auf den Planungswillen der Gemeinde abzustellen. Vielmehr komme es auf das mutmaßliche objektive Interesse der Anwohner an. Die historische Entwicklung der Planung und die vorübergehende Erwägung, am G******* Platz eine private Schule errichten zu lassen, deute darauf hin, dass auch die Klägerin die vorhandene Grünanlage als ausreichend angesehen habe. Die Aktion der Bürger im Januar 1991 widerlege das Ergebnis nicht. Diese Schreiben wendeten sich vordringlich gegen die befürchteten Störungen für die umliegenden Grundstücke.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trug die Klägerin vor: Sie sei der Auffassung, dass die Anforderungen, die an die Prüfung der Notwendigkeit einer öffentlichen Grünfläche im Sinne von Art. 5 a KAG zu stellen seien, beim G******* Platz hinreichend erfüllt seien. Speziell zur Erforschung des Bedarfs an Grünausstattung im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sei 1992 die sogenannte Nohl-Studie erarbeitet worden. In dieser würden die Grün- und Freiflächen je nach ihrer Größe und Bedeutung in fünf verschiedene Kategorien unterteilt. Ins Verhältnis gesetzt zu den Daten der Bevölkerungsdichte im jeweiligen Umfeld lasse sich dabei ein Grad der Versorgung ermitteln, der Aufschlüsse darüber gebe, ob weiterer Begrünungsbedarf vorliege. Im Rahmen von Art. 5 a KAG sei auf den Bedarf bis zur "Stadtteilebene" abzustellen. Diese umfasse das nach Ansicht der Gutachter notwendige Grün, das im Umgriff von 1000 m Luftlinie liege. Berücksichtigt würden dabei auch kleinräumige Grünanlagen, die die sogenannte "Nachbarschaftsebene" bzw. "Wohngebietsebene" versorgten. Die Studie ermittle für diesen Bedarf zusammen einen Richtwert von 17 m² pro Einwohner. Diese Zahl habe mittlerweile auch Eingang gefunden in die grünplanerischen Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Bezogen auf das auch gerichtlich anerkannte maßgebliche Baugebiet mit einer Einwohnerzahl von 3500 Personen bedeute dies einen objektiven Bedarf von 59.500 m² Grünfläche. Diese Größe erreichten der W***** Park und der G******* Platz auch in der Summe nicht. Es bestehe daher nach wie vor eine nicht unerhebliche Unterversorgung. Diese drücke sich nicht nur rechnerisch, sondern auch in den Bürgeraktionen von 1991 aus, in denen die Bereitschaft erklärt werde, durch Eigenleistung und Spenden den ökologischen und stadtklimatischen Wert des G******* Platzes zu erhöhen. Aus den Überlegungen der Stadt zu Gunsten einer Bebauung dürfe nicht geschlossen werden, dass der W***** Park als ausreichend angesehen worden sei. Eine Grünanlagenbedarfsprüfung habe nämlich nicht stattgefunden, da es nicht zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29. Juli 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trug vor: Bereits vor Einführung von Art. 5 a KAG sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt gewesen, dass es an der Notwendigkeit einer Grünanlage fehle, wenn genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden seien oder wenn sich in dem erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befänden. Mit Art. 5 a Nr. 2 KAG habe der Gesetzgeber offenbar über diese Voraussetzung hinausgehen wollen. Dementsprechend sei diese Bestimmung dahingehend ausgelegt worden, dass es an der Notwendigkeit einer Grünanlage fehle, wenn im Zeitpunkt, in dem der Erschließungsaufwand für die abzurechnende Erschließungsanlage feststehe, "in dem betreffenden Baugebiet bereits eine oder mehrere Grünanlagen ausreichender Größe vorhanden waren". In dem betreffenden Baugebiet sei zunächst der W***** Park als Grünanlage vorhanden gewesen. Doch auch der G******* Platz habe als öffentliche Grünfläche bereits bestanden, bevor er gärtnerisch gestaltet worden sei. Damit habe die gesetzliche Fallkonstellation vorgelegen.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die mit dem Bescheid vom 1. Oktober 1999 geltend gemachte Forderung nach einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Grünanlage "G******* Platz" ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Damit erweist sich der im Widerspruchsverfahren aufgehobene Beitragsbescheid als rechtmäßig.

Mit dem G******* Platz hat die Klägerin eine selbständige Grünanlage abgerechnet, also eine Grünanlage, die nicht Bestandteil einer der in § 127 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Verkehrsanlagen ist. Solche Anlagen sind nicht generell beitragspflichtig. Den Maßstab für die Abgrenzung, ob Erschließungsbeiträge überhaupt erhoben werden können oder nicht, stellen zum einen § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der mit den weiteren beitragsrechtlichen Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) in das Bayerische Landesrecht überführt worden ist (BayVGH vom 26.4.2002 BayVBl 2003, 21), zum anderen Art. 5 a KAG in der Fassung des genannten Änderungsgesetzes bereit.

Nach der erstgenannten Bestimmung zählen zu den beitragsfähigen selbständigen Grünanlagen diejenigen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Eine solche Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlegung der Grünfläche unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als eine nach städtebaulichen Gesichtspunkten vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung zu qualifizieren ist (BVerwG vom 9.12.1994 BVerwGE 97, 195/197). Auf dieser Basis haben sich für den durch die "städtebaulichen Grundsätze" den Gemeinden eröffneten Gestaltungsspielraum Einschränkungen des Kreises der in Betracht kommenden Anlagen entwickelt. Vor dem Hintergrund, dass Grünanlagen neben der optischen Auflockerung der Baugebiete insbesondere die Aufgabe haben, die physische und psychische Erholung der Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien zu fördern (vgl. BVerwG vom 25.4.1975 BVerwGE 48, 205/207 = KStZ 1975, 231/232: "Gartenersatz"), scheiden kleine Anlagen aus, die für eine Erholung ungeeignet sind; die Funktion bedingt vielmehr Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit eines Naturgenusses, die mit einer gewissen Weiträumigkeit verbunden ist (BVerwG vom 13.8.1993 KStZ 94, 139/140). Umgekehrt können auch für besonders großflächige Grünanlagen keine Beiträge erhoben werden, weil sie nicht der Erschließung einzelner oder mehrerer ihnen zuzuordnender Baugebiete dienen, sondern sich als Erholungsgebiet einer ganzen Gemeinde oder eines größeren Orts- oder Stadtteils darstellen. Insoweit setzen die typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten eine Schranke (BVerwG vom 11.11.1988 KStZ 1989, 71). Unfähig, eine Beitragspflicht auszulösen, sind solche Anlagen ferner, wenn bereits genügend andere Grünflächen in erreichbarer Nähe bestehen oder wenn sich in dem von ihnen erschlossenen Gebiet nur eine Bebauung geringerer Dichte mit Hausgärten befindet, die eine (weitere) öffentliche Erholungseinrichtung entbehrlich machen (BVerwG vom 25.4.1975 a.a.O. S. 208; vom 13.8.1993 a.a.O. S. 139).

Hieran gemessen besteht kein Zweifel, dass die abgerechnete Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB notwendig ist. Mit einer Fläche von 12.690 m² ist sie nicht schon absolut gesehen zu klein, um die Aufgabe eines Gartenersatzes erfüllen zu können (vgl. BVerwG vom 9.12.1994 a.a.O. zu einer 6.504 m² großen Anlage). Sie ist zweckentsprechend hergerichtet, wie das Luftbild ausweist, vornehmlich mit Sträuchern und Buschwerk gärtnerisch gestaltet und mit einem Rundweg ausgestattet, zu dem mehrere Zugangswege hinführen. Sitzbänke und ein kleiner Kinderspielplatz ermöglichen das Verweilen. Die Struktur der Bebauung im Umfeld lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Zwar ist das Innere des von Bahnlinie, W******-, B****- und C*******straße umschlossenen Bauquartiers in starkem Maß von weitgehend zweigeschossiger Einzel- und Doppelhausbebauung mit Gärten geprägt. Entlang der W******- und der C*******straße besteht jedoch eine Blockbebauung in geschlossener Bauweise von drei bis fünf Vollgeschossen, vereinzelt mehr. An der M**********straße und im östlichen Teil der P******-****-Straße reicht diese Bebauung ins Innere des Gevierts hinein. Beidseits der B****straße findet sich ebenfalls überwiegend geschlossene Bauweise. Die Vollgeschosszahlen reichen hier von vier bis sechs, in jeweils einem Fall handelt es sich um ein sieben- und ein elf-geschossiges Gebäude. Angesichts dieser beträchtlichen baulichen Verdichtung besteht insgesamt gesehen ein überzeugender Anlass, einen öffentlichen Freiraum zu schaffen.

Daran ändert nichts, dass bei Errichtung der Anlage G******* Platz in demselben Bauquartier bereits die Grünanlage W***** Park bestand. Diese kann zwar nicht wegen einer andersartigen Funktion aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Trotz der eher parkartigen Ausgestaltung mit hohen Bäumen ist sie bei der Frage der Erholungsmöglichkeit und des Naturgenusses als dem G******* Platz gleichartig zu bewerten (zur fehlenden Gleichartigkeit vgl. BVerwG vom 13.8.1993 a.a.O. S. 140). Selbst wenn man aber die Fläche des W***** Parks mit derjenigen der abgerechneten Anlage zusammenzählt, wird bei einer Gesamtfläche von rund 48.000 m² noch nicht die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten in einer Großstadt überschritten (vgl. BVerwG vom 13.8.1993 a.a.O. zu Grünanlagen im Bereich der Klägerin mit einer Fläche von 78.000 m²). Das gilt sogar für den Fall, dass zusätzlich die dem G******* Platz in der Größenordnung vergleichbare Grünanlage südlich der W******straße berücksichtigt wird.

Abgesehen davon ist in Rechnung zu stellen, dass die Einzugsbereiche der verschiedenen Grünanlagen sich nicht decken. Zwischen G******* Platz und W***** Park führt ein rund 100 m breiter bebauter Streifen durch. Für diejenigen, die im südlichen Teil des o.g. Bauquartiers wohnen, ist der G******* Platz das naheliegende Ziel. Während er inmitten des Gevierts errichtet ist, also vorrangig dessen Bewohner ansprechen wird, liegt der W***** Park am nordwestlichen Rand. Aufgrund seiner Größe, seiner gestalterischen Auffälligkeit und seiner Randlage sind ihm auch die Baugebiete entlang der W******straße sowohl in westlicher wie östlicher Richtung zuzuordnen. Ähnliches gilt - mit nach Süden und Osten verschobenem Schwerpunkt - für die Grünanlage südlich der W******straße. Von einer "Überversorgung" mit Grünanlagen kann bei dieser Lage nicht gesprochen werden.

An die so gekennzeichnete vorgegebene Rechtssituation hat der Gesetzgeber mit Art. 5 a KAG angeknüpft, indem er, den Begriff "notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB" ausdrücklich aufgreifend, drei Fallgruppen bildete und in Art einer Legalinterpretation, also der Erläuterung eines gesetzlichen Begriffs durch Gesetz, für nicht notwendig erklärte. Aus diesem Grund stand von vornherein im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens, ob die abgerechnete Anlage in den Anwendungsbereich des Art. 5 a KAG fällt. Das ist zu verneinen.

Die genannte Vorschrift ist auf den anhängigen Fall anwendbar. Allerdings ging die Klägerin davon aus, dass die sachlichen Beitragspflichten im Herbst 1995 entstanden seien, weil die Bauarbeiten abgeschlossen waren und wegen der Abrechnung über Einheitssätze der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht abgewartet werden musste. Zu diesem Zeitpunkt war Art. 5 a KAG noch nicht in Kraft getreten. Nach § 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 maß sich das Gesetz jedoch Rückwirkung zu für alle Fälle, in denen die sachlichen Beitragspflichten ab dem 15. November 1994 entstanden waren und der Beitragsbescheid am 1. Januar 1997 noch nicht unanfechtbar war. Die in dieser Regelung liegende sog. echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen wird durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl., RdNr. 71 zu Art. 20). Ob hier ausnahmsweise ein besonderer Rechtfertigungsgrund anzuerkennen ist, bedarf indes ebenso wenig weiterer Erörterung wie die Frage, ob die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft sich auf eine Unzulässigkeit mit Erfolg berufen könnte. Denn die sachlichen Beitragspflichten sind aus anderem Grund nicht vor dem 1. Januar 1997 entstanden, so dass es auf die Rückwirkung nicht ankommt. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung belegt hat, ist ein Teil des Abrechnungsgebiets für den G******* Platz planungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen. Dies erfordert, wenn Grünanlagen abgerechnet werden, einen satzungsrechtlichen Artabschlag, also eine Minderung der für die Verteilung des Aufwands maßgebenden Bemessungsfaktoren für Grundstücke in festgesetzten Gewerbegebieten, weil von ihnen aus typischerweise Grünanlagen weniger in Anspruch genommen werden als von Wohngrundstücken in Wohngebieten (BVerwG vom 9.12.1994 DVBl 1995, 530 f.). Die im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage G******* Platz geltende Satzung kannte einen solchen Abschlag noch nicht, so dass die Verteilungsregelung den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nicht genügte und eine korrekte Abrechnung noch nicht ermöglichte. Sachliche Beitragspflichten sind vielmehr erst mit Inkrafttreten des Gewerbeabschlags zum 1. Januar 1997 (§ 9 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.11.1996) entstanden.

Die Fallgruppen des Art. 5 a KAG treffen jedoch die hier gegebene Fallgestaltung nicht.

Nach Art. 5 a Nr. 1 KAG sind Grünanlagen nicht zur Erschließung der Baugebiete notwendig, wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freiflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben. Dass keines der im zweiten Halbsatz aufgeführten Beispiele zutrifft, hat bereits die Widerspruchsbehörde zu Recht ausgeführt. Denn der G******* Platz ist nach allen Seiten von Bebauung umgeben und daher nicht Teil eines Grünzugs oder einer Vernetzung. Der Auffassung, dass die im ersten Halbsatz genannte unmittelbare Bedeutung und der unmittelbare Nutzen für das Baugebiet letzteres auf die Fläche des Abrechnungsgebiets reduzierten (Wiens BayVBl 1998, 481/482), kann nicht gefolgt werden. Die vorgegebene Rechtsprechung hat immer zwischen der baugebietsbezogenen Beurteilung der Notwendigkeit einer Grünanlage und dem (grundstücksbezogenen) Abrechnungsgebiet unterschieden (BVerwG vom 11.11.1988 a.a.O. S. 71 f.). Das Baugebiet ist dabei der der Grünanlage zuzuordnende Raum, das Abrechnungsgebiet die Summe derjenigen Grundstücke, denen ein beitragsauslösender Sondervorteil vermittelt wird. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber nunmehr den Begriff "Baugebiet" in derselben Vorschrift mit unterschiedlichen Inhalten verwendet, ohne dass die ausdrücklich aufgeführten Beispielsfälle oder die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 13/4553 S. 3 f.) einen Fingerzeig für ein dahingehendes Verständnis gäben. Einer abschließenden Prüfung der durch Art. 5 a Nr. 1 erster Halbsatz KAG gezogenen Grenzen der Notwendigkeit bedarf es aber nicht. Angesichts des eher einer unteren Kategorie zuzurechnenden Flächenumfangs ist der G******* Platz für sein Abrechnungsgebiet nicht "reichlich groß bemessen" (BVerwG v. 11.11.88 a.a.O. S. 72); dementsprechend war auch kein Abzug aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmen. Seine bescheidene Ausgestaltung führt zu keinem nennenswert über die erschlossenen Grundstücke hinausreichenden Einzugsbereich, so dass die Eigenbeteiligung der Klägerin nicht erhöht werden musste. Selbst wenn man daher das Baugebiet des Art. 5 a Nr. 1 KAG auf das Abrechnungsgebiet zurückführen würde, passte der G******* Platz "gerade richtig" zu diesem Baugebiet.

Nach Art. 5 a Nr. 3 KAG sind Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete ferner nicht notwendig, wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist. Wie das Abstellen auf vorhandenes Grün (in Abweichung von der Grünanlage) zeigt und die Begründung des Gesetzentwurfs unterstreicht, sind hierdurch Baugebiete mit Gartenstadtcharakter angesprochen. Dass solche Verhältnisse in wesentlichen Teilen der Umgebung der abgerechneten Anlage nicht gegeben sind, wurde bereits im Einzelnen beschrieben.

In Übereinstimmung mit diesem Zwischenergebnis hat sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auf Art. 5 a Nr. 2 KAG konzentriert. Nach dieser Bestimmung sind Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete nicht notwendig, wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben. Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht haben diese Voraussetzungen insbesondere mit Blick auf den W***** Park bejaht. Sie haben allerdings keinerlei Kriterien herausgearbeitet, an denen sich diese Beurteilung ausrichten könnte. Was die Fläche bestehender Grünanlagen anbelangt, galt vor der Neuregelung, dass die Notwendigkeit einer weiteren Anlage entfällt, wenn "bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe" angelegt sind (BVerwG vom 25.4.1975 a.a.O.). Aus der nunmehr maßgebenden Formulierung "ausreichender Größe" abzuleiten, es sei (irgend)ein verringerter Flächenansatz zu wählen, wie der Beklagte annahm, oder gar, dass der Grenzwert erreicht sei, wenn die vorhandene Grünanlage eine Mindestgröße aufweise, die (gerade) noch einen Vorteil für die von ihr erschlossenen Grundstücke biete, also nicht zu klein sei (Wiens, a.a.O. S. 483 f.), ist nicht gangbar. Die schlichte Auswechselung des Wortes "genügend" gegen das Wort "ausreichend" bringt schon nach ihrem sprachlichen Gehalt keine Änderung, weil es sich um sinngleiche Begriffe handelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl., Stichworte "ausreichen" und "genügen"). Auch sonst fehlt jeder Anhaltspunkt, die frühere "genügende" Fläche habe eingeschränkt werden sollen. Die Begründung des Gesetzentwurfs befasst sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Umfang der Grünanlagen, sondern mit einer Tendenz, vorhandene Grün- und Freiflächen in ihrem natürlichen Charakter zu verändern und zum Park oder zu parkähnlichen Anlagen aufzuwerten. Das betrifft aber lediglich die im zweiten Satzteil behandelte Beschaffenheit. Die Theorie der Mindestgröße fußt im übrigen auf der mit dem Abrechnungsgebiet gleichgestellten, aus Art. 5 a Nr. 1 KAG hergeleiteten "strengen Baugebietsbezogenheit", die, wie im dortigen Zusammenhang bereits erörtert wurde, im Gesetzeswortlaut ebenso wenig ihren Niederschlag gefunden hat.

Davon, dass es sich beim Ausbau des G******* Platzes entsprechend der Einschätzung des Beklagten um eine nicht notwendige Aufwertung einer bestehenden Grünanlage gehandelt habe, kann ebenfalls keine Rede sein. Zum einen dürfen die Ansprüche der anwohnenden Bevölkerung weder in der einen noch in der anderen Richtung an Bekundungen der derzeitigen Bewohner festgemacht werden, weil es systemwidrig wäre. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht anwohner-, sondern grundstücksbezogen und stellt auf die dauerhafte Möglichkeit ab, die abgerechnete Anlage in Anspruch zu nehmen. Zum anderen hat die Klägerin, ohne auf Widerspruch anderer Beteiligter zu stoßen, den G******* Platz vor dem Ausbau als Wiesenfläche mit kontaminiertem Untergrund dargestellt, über die lediglich diagonal ein Trampelpfad verlaufen sei, den eine wegen der Kontamination angebrachte Absperrung im Süden unterbrochen habe. Eine solche Freifläche kann objektiv nicht als zur Erholung der Bevölkerung im Freien geeignet eingestuft werden. Die Notwendigkeit der Grünanlage G******* Platz wird schließlich nicht - ganz oder teilweise - dadurch in Frage gestellt, dass sich ihr Abrechnungsgebiet zum Teil mit demjenigen überschneidet, das heute dem W***** Park zugerechnet werden könnte. Aus einer Mehrfacherschließung sich ergebende Einschränkungen (hierzu Wiens a.a.O. S. 484) setzen nämlich voraus, dass Baugebiet und Abrechnungsgebiet sich decken und eine darauf bezogene Grünflächen-Mindestgröße "ausreicht". Weder das eine noch das andere lässt sich dem Gesetz unmittelbar oder im Wege der Auslegung entnehmen.

Auch sonst begegnet der geforderte Beitrag keinen Bedenken. Die Klägerin hat das Abrechnungsgebiet richtig gebildet. Sie ist von dem Standardfall ausgegangen, dass durch eine Grünanlage regelmäßig diejenigen Grundstücke erschlossen werden, welche mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind (BVerwG vom 10.5.1985 DVBl 1985, 1175/1176). Allerdings können besondere Gegebenheiten ein Unter- oder Überschreiten des so umschriebenen Bereichs rechtfertigen. Hieran sind jedoch, soll nicht der Grundgedanke der Berechenbarkeit aufgegeben werden, strenge Anforderungen zu stellen. Diese sind nicht erfüllt.

Nach Lage der Dinge kommt als ein das Abrechnungsgebiet verkleinerndes Element, das das Grundstück des Beigeladenen aus der Beitragspflicht entließe, nur die B****straße in Betracht. Bei ihr handelt es sich um einen besonders langen, mehrere Stadtteile durchziehenden Straßenzug, der nach den eigenen Angaben der Klägerin einen starken, weiträumigen Verkehr aufnimmt. In verschiedenen Abschnitten ist die Fahrbahn unterschiedlich breit. Bei dem hier interessierenden Teilstück zwischen W******- und C*******straße besteht aber jeweils nur eine Richtungsfahrbahn. Beiderseits bestehen Parkmöglichkeiten und Gehwege. Für großstädtische Verhältnisse bildet sie - etwa im Vergleich mit der benachbarten R********** Straße - keinen spürbaren Einschnitt. Entscheidend jedoch ist, dass nicht nur an den Kreuzungen mit der W******- und der C*******straße, sondern, wie die Klägerin vorgetragen hat und das Luftbild erkennen lässt, auch fast auf Höhe der abgerechneten Anlage an der Einmündung der K*********** Straße Lichtzeichenanlagen angebracht sind, die ein gefahrloses Überschreiten der Straße ermöglichen. Die Bemerkung des Bevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie seien als Kinder zur Grünanlage südlich der W******straße geschickt worden, widerlegt die über die B****straße hinausgreifende Erschließungswirkung nicht. Abgesehen davon, dass die damaligen Verkehrsverhältnisse nicht bekannt sind und der G******* Platz noch nicht angelegt war, knüpft das Beitragsrecht an die Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht daran an, welche Anlagen von den Bewohnern - aus welchen Gründen auch immer - bevorzugt werden.

Dass die Klägerin dem Eigentümer eines als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücks keinen Artabschlag gewährt hat, wirkt sich zugunsten des Beigeladenen aus und kann deshalb nicht zu einer Korrektur des Beitragsbescheids führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.009,26 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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