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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 6 BV 05.3193
Rechtsgebiete: GVG, BauGB, AO, BayStrWG
Vorschriften:
GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 | |
BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5 | |
BauGB § 130 Abs. 2 Satz 3 | |
AO § 228 | |
AO § 232 | |
BayStrWG Art. 6 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Ablösungsvereinbarung;
hier: Berufung der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
ohne weitere mündliche Verhandlung
am 29. September 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 1. Dezember 2005, in Ziff. I. abgeändert und erhält folgende Fassung:
"I. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 84.449,06 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ist mit einhalb Prozent für jeden Monat seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin vier Siebtel, die Beklagte trägt drei Siebtel.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit bzw. Rückabwicklung von Vereinbarungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.
Im Geltungsbereich des zum 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans S***** *** *****zentrum hatte die Beklagte einen großen Teil der zur Bebauung vorgesehenen Flächen erworben, um sie insbesondere an Bauträger weiter zu veräußern. Der Stadtrat der Beklagten setzte mit Beschluss vom 18. November 1993 für das Bebauungsplangebiet S***** *** *****zentrum die Erschließungskosten für eine E+I-Bebauung auf DM 90,- und für E+II-Bebauung auf DM 111,- pro Quadratmeter fest; der Grundstückspreis wurde auf DM 150,- pro Quadratmeter festgesetzt. Dem Beschluss lag nach Angabe der Beklagten eine Erläuterung über die durchgeführte Erschließungskostenermittlung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung zu Grunde, gestützt auf eine Zusammenstellung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, in welcher Straßenbaukosten in Höhe von 472.220,59 DM, die Straßenbeleuchtung mit 24.840,- DM, der Grunderwerb Straße mit 222.498,- DM für 310 qm, der Grunderwerb Wall (15 m breit) von 4.120 qm mit 304.426,80 DM, die Bepflanzung Wall pauschal mit 20.000,- DM sowie der Grunderwerb für die Grünfläche von 7.020 qm mit 518.707,80 DM, insgesamt der beitragsfähige Erschließungsaufwand mit 1.562.604,09 DM aufgeführt war. Diese Kosten, vermindert um 10 %, wurden auf 20.337,50 VE (Verrechnungseinheiten) umgelegt, wodurch sich ein Betrag von 69,15 DM/VE ergab. Multipliziert mit dem Faktor 1,3 bei E+I ergab sich damit ein Betrag von 89,90 DM/qm, bei einem Faktor von 1,6 bei E+II ergaben sich 110,64 DM/qm. Nach dem Abrechnungsplan wurden als Straßen die J***straße ab der W******** Straße bis etwa zum Beginn des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 811/4 mit einer Länge von etwa 100 m, sowie der jeweils in die J***straße einmündende P*********ring angesetzt. Zudem wurden auch ein Teilstück von 40 m des nördlichen Gehwegs der J***straße entlang des Grundstücks Fl.Nr. 811/4 sowie Teilstücke des östlichen Gehwegs der W******** Straße mit einer Länge von ca. 110 m in die Abrechnung einbezogen.
Der P*********ring wurde durch die erste Änderung des Bebauungsplans durch Deckblatt Nr. 1, in Kraft getreten am 20. Januar 1994, festgesetzt. Grünfläche und Lärmschutzwall befinden sich nördlich des von dieser Änderung umfassten Bereichs zur B 12 hin. Die angesetzten Kosten wurden auf 11 Parzellen verteilt, von denen lediglich eine südlich der J***straße und außerhalb des Geltungsbereichs der ersten Bebauungsplanänderung liegt.
Die Klägerin erwarb als Bauträgerin mit notariellen Kaufverträgen vom 21. April 1994, 25. Oktober 1995 und 19. März 1998 die im Geltungsbereich der ersten Bebauungsplanänderung gelegenen bebaubaren Grundstücke Fl.Nrn. 810/13, 810/8 und 810/17 der Gemarkung P******. In den erstgenannten beiden Verträgen ist folgende Regelung getroffen:
"2. Straßenbaukosten
Zusätzlich zu dem Kaufpreis hat der Erwerber an den Veräußerer als Erschließungskosten nach dem BauGB einen Betrag von (nur im ersten Vertrag: DM 90,- je qm, somit) DM 123.300,- (im Vertrag vom 21. April 1994; DM 170.496,- im Vertrag vom 25. Oktober 1995) zu zahlen.
Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Ablösung des Erschließungskostenbeitrages gem. § 133 Abs. III BauGB, so dass also insoweit dann keine weiteren Erschließungskosten durch die Stadt P****** verlangt werden können."
Im Vertrag vom 19. März 1998 wurde eine fast wortgleiche Regelung getroffen; der Ablösebetrag wurde in Höhe von DM 165.168,-- vereinbart.
Bestandteil aller drei Verträge ist ein Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 16. Februar 1994 mit folgendem Beschluss:
"Festsetzung der Grundstückspreise für die Baugebiete F***-Garten und S***** *** *****zentrum
...
Im Bebauungsplangebiet S***** *** *****zentrum gibt Bürgermeister J**** die Grundstückspreise für die Reihenhausbebauung (E+I) mit 140,- DM/qm und mit 90,- DM/qm für die Straßenerschließung bekannt. Für den Geschosswohnungsbau (E+II) gibt Bürgermeister J**** den Grundstückspreis mit 160,- DM/ qm und mit 111,- DM/qm für die Straßenerschließung, bekannt.
Der Stadtrat P****** stimmt den zuvor genannten Kaufpreisfestsetzungen zu."
Kaufpreis und vereinbarte "Straßenbaukosten" wurden von der Klägerin jeweils zeitnah beglichen.
Mit Schreiben vom 23. März 1996 verlangte die Beklagte für das Grundstück Fl.Nr. 810/13 eine Nachzahlung von 28.770 DM wegen einer Bebaubarkeit mit Mehrfamilienhaus statt zunächst zugrunde gelegtem Reihenhaus. Die Klägerin zahlte den Betrag.
Mit Deckblatt Nr. 14, rechtsverbindlich am 17. Dezember 2001, wurden nördlich des bisherigen Abrechnungsgebiets im Bereich der Grünanlage weitere Bauparzellen für Wohnbebauung festgesetzt, die vom P*********ring her erschlossen werden.
Mit ihrer am 22. Juli 2003 erhobenen Klage forderte die Klägerin die Rückzahlung zu viel entrichteter Ablösebeträge in Höhe von 175.609,33 Euro. Die Ablösungsverträge seien nichtig. Das neu ausgewiesene Bauland am P*********ring sei in die Berechnung nach den gesetzlichen Grundlagen einzubeziehen, was zu einer Minderung und Rückerstattung der von der Klägerin gezahlten Ablösebeträge führen müsse. Dem widersetzte sich die Beklagte.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 1. Dezember 2005, verurteilte das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte zur Zahlung von 87.230,26 Euro an die Klägerin zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung. Die Klage sei teilweise begründet. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 810/17 bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, im übrigen liege bei allen drei Verträgen ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss vor. Die Ablösebeträge seien in allen Verträgen falsch berechnet worden. Nach § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS) richte sich die Höhe des Ablösungsbetrags nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrags. An diese Vorgaben habe sich die Ablösungsberechnung nicht gehalten. Der Aufwand für die Grünanlage wie für den Lärmschutzwall hätte auf einen wesentlich größeren Kreis beitragspflichtiger Grundstücke verteilt werden müssen. Insoweit lägen keine ablösungsbedingten Risiken vor, die Missachtung des Gesetzes führe zur Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarungen.
Die Klägerin könne die aufgrund des Kaufvertrags vom 19. März 1998 erbrachten Leistungen nach Art. 62 VwVfG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zurückverlangen. Dieser Anspruch sei der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der den bestehenden Gegenanspruch der Beklagten übersteige. Diese habe die Klägerin von der Beitragspflicht entbunden, was wegen der zwischenzeitlichen Veräußerung der Baugrundstücke gegenüber der Klägerin nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine erneute Begründung ihrer Beitragspflicht scheide aus. Da das Erlangte von ihr also nicht mehr herausgegeben werden könne, habe sie dafür entsprechend § 812 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Sie müsse sich den objektiven Wert der Erschließung anrechnen lassen und könne nur den Betrag verlangen, der über den vereinbarten Ablösebetrag bei ordnungsgemäßer Berechnung hinausgehe.
Hinsichtlich der früheren Verträge von 1994 und 1995 sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach §§ 47, 228 AO erloschen. Jedoch bestehe ein Zahlungsanspruch aufgrund Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss. Diese sei zu einer Berechnung anhand der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte mit der undifferenzierten Verteilung des Aufwands für alle Erschließungsanlagen gröblich missachtet. Die Bediensteten der Beklagten hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit nach § 276 Abs. 1 BGB fahrlässig gehandelt. Der Schaden aufgrund der Pflichtverletzung bestehe darin, dass die Klägerin einen weit überhöhten Ablösebetrag bezahlt habe. Ihr Gewinn bei der Weiterveräußerung der bebauten Grundstücke wäre entsprechend höher ausgefallen. Sie sei so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten stünde. Der Anspruch unterliege der 30-jährigen Verjährung, die noch nicht eingetreten sei. Die kürzere Verjährungsfrist des § 228 AO betreffe nicht diesen Erfüllungsanspruch, sondern die Rückabwicklung, und bilde auch keine abschließende Sonderregelung im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu den §§ 459 ff. BGB. Auch die Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB finde auf Zahlungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Anwendung. Zudem habe die Klägerin erst im Laufe des Rechtsstreits durch die Ermittlungen des Gerichts Kenntnis von der ihr gegenüber begangenen anspruchsbegründenden Pflichtverletzung infolge der fehlerhaften Berechnung des Ablösebetrags erlangt.
Den zu erstattenden Schaden ermittelte das Verwaltungsgericht anhand von Vergleichsberechnungen. Einbezogen wurde die W******** Straße bei den Grundstücken Fl.Nrn. 810/8 und 810/17, die an diesen vorbeiführt, da die Straße zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarungen noch nicht endgültig hergestellt gewesen und auch nach den Ablösevereinbarungen in allen drei Verträgen einbezogen worden sei. Die Kosten für die Grünanlage und den Lärmschutzwall wurden auf ein wesentlich größeres Abrechnungsgebiet verteilt.
Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht zugelassen.
Mit der fristgerecht eingegangenen Berufung beantragt die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005 in Ziffer I. insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 87.230,26 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Klageerhebung verurteilt wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, nach den damaligen Unterlagen sei der beitragsfähige Erschließungsaufwand detailliert ermittelt worden, wenn auch die Beklagte von falschen rechtlichen Grundlagen ausgegangen sei. Aus damaliger Sicht habe aber der Grunderwerb für den Wall und die Grünfläche in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand miteinberechnet werden können, weil der Bebauungsplan aus Lärmschutzgründen einen Abstand von 62 m zur B 12 gefordert habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte absolute Missbilligungsgrenze sei nicht überschritten. Jedenfalls sei der Anspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung, deren Anwendung der erkennende Senat für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht habe, verjährt. Dies gelte auch für den Vertrag vom 19. März 1998; die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht unterbrochen worden, da sich die Klage ausschließlich auf die Nichteinbeziehung der erst später als Bauland ausgewiesenen Parzellen stütze. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten liege nicht vor. Für die Verteilung der Aufwendungen für Lärmschutzanlagen ziehe das Verwaltungsgericht erst im Jahr 1996 veröffentlichte Rechtsprechung heran, die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Ablösungsbeträge noch nicht bekannt gewesen sei. Auch bei unterstellter Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarungen könne dies nicht einseitig der Beklagten angelastet werden. Selbst wenn die rechtlichen Ansatzpunkte für die Ermittlung falsch gewesen seien, wären der Beklagten aber keine Tatsachen bekannt gewesen, die sie schuldhaft nicht offenbart hätte. Die Klägerin hätte es selbst in der Hand gehabt, sich auch mit Hilfe eines Rechtsbeistands eigene Kenntnisse zu verschaffen. Damit könne man das Fehlschlagen der Ablösungsvereinbarung nicht einseitig der Beklagten zurechnen.
Jedenfalls sei der Klägerin schon deshalb kein Schaden entstanden, weil sie die behaupteten überhöhten Ablösungsbeträge beim Verkauf der Objekte in vollem Umfang weitergegeben habe. Selbst wenn man einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss bejahe, gälten für diesen die gleichen Verjährungsregelungen wie für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. § 228 AO sei für alle Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis anwendbar, da es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handle.
Die Klägerin beantragt mit fristgerecht eingegangener Berufung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005 insoweit aufzuheben als die Klage abgewiesen wird,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 52.153,99 Euro, insgesamt also 84.449,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung hinsichtlich der Parzelle 10 (Fl.Nr. 810/17, Kaufvertrag vom 19. März 1998) zu bezahlen;
hinsichtlich der Parzellen 5 (Fl.Nr. 810/13, Kaufvertrag vom 21.4.1994) und 9 (Fl.Nr. 810/8, Kaufvertrag vom 25.10.1995) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von mindestens 64.855,48 Euro zu bezahlen, insgesamt also den im Zusammenhang mit den Ablösevereinbarungen von 1994 und 1995 entstandenen Schaden, nämlich mindestens 119.790,67 Euro, sowie Zinsen hieraus seit Klageerhebung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
Zunächst wird zum Sachverhalt darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz des Ausschlusses weiterer Erschließungskostenzahlungen in den notariellen Verträgen hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 810/13 wegen eines infolge Bebauungsplanänderung erhöhten Nutzungsfaktors eine Nachzahlung auf die Erschließungskosten in Höhe von 28.770 DM habe leisten müssen. Die insgesamt ungewöhnlich hohen Erschließungskosten seien von der Beklagten mit den hohen Kosten für die im Bebauungsplan ausgewiesene Grünfläche begründet worden. Von der ursprünglich 7.020 qm großen Grünfläche seien später durch das Deckblatt Nr. 14 4.690 qm als Wohnbauland mit einer Geschosszahl von E+I ausgewiesen worden; die neu geschaffenen Bauparzellen seien von der Beklagten teilweise weiter veräußert worden zu einem Preis von 71,- Euro pro Quadratmeter. Nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts seien J***straße und P*********ring am 22. Januar 1997 endgültig hergestellt worden. Der Lärmschutzwall sei nach Vortrag der Beklagten am 25. April 2000 endgültig hergestellt worden. Mangels nachvollziehbarer Unternehmerrechnung werde dieser Zeitpunkt bestritten. Auch der von der Beklagten vorgetragene Zeitpunkt für die Fertigstellung der Grünanlage am 27. September 1999 werde bestritten; ein als letzte Unternehmerrechnung bezeichnetes Schreiben weise keinen Bezug zur Grünfläche auf. Im Übrigen sei die später in Bauland umgewidmete Teilfläche niemals bepflanzt oder gärtnerisch gestaltet und vorgesehene Sitzbänke seien nicht errichtet worden. Ein Beschluss über die Bildung einer Erschließungseinheit habe nicht vorgelegen. Eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Lärmschutzwall sei erst im Jahr 2004 ohne Rückwirkung erlassen worden. Ein Gutachten zur Erforderlichkeit des Lärmschutzwalls fehle bis heute. Die Grünanlage habe von ihrer Größe und Lage her nicht den Zweck einer Erholungsfläche für Anlieger, sie verbinde vielmehr die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach Art eines Stadtparks. Zudem sei eine Grünanlage für die Erholung der Grundstücksanlieger nicht erforderlich, da diese sich in freier Natur erholen könnten und über ausreichende Gärten verfügten. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen werde bestritten. Für den Grunderwerb für Lärmschutzwall, Grünanlage und Straßen könnten allenfalls 10,- DM/qm angesetzt werden. Die ins Abrechnungsgebiet aufgenommene Parzelle Nr. 11 (L*******-Parzelle) werde ausschließlich von der W******** Straße erschlossen. Dagegen hätte das Grundstück Fl.Nr. 811/2 (Z***********-Parzelle), das ausschließlich von der J***straße erschlossen werde, einbezogen werden müssen. Umstritten sei weiterhin, ob die W******** Straße in die Abrechnung miteinbezogen werden könne oder als sog. Altstraße nach Auffassung der Beklagten nicht schon früher endgültig hergestellt war.
Die Klägerin könne aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die gesamte gezahlte Ablösesumme zurückverlangen. Jedenfalls stehe ihr aus Verschulden bei Vertragsschluss ein deutlich höherer Schadensersatzanspruch zu, als vom Verwaltungsgericht zuerkannt.
Die Ablösungsvereinbarungen seien nichtig, da sie entgegen § 9 Satz 3 EBS nicht gemäß der voraussichtlichen Höhe des der Satzung entsprechenden Erschließungsbeitrags ermittelt worden seien. Für die 1997 endgültig hergestellten Erschließungsstraßen habe die Beklagte beim 1998 geschlossenen Vertrag noch die im Jahr 1993 geschätzten Pauschalkosten angesetzt. Es seien mehrere Anlagen einheitlich abgerechnet worden, obwohl kein Beschluss über die Bildung einer Erschließungseinheit vorlag. Für den Lärmschutzwall habe erst mit Satzung aus dem Jahr 2004 eine Abrechnungsgrundlage bestanden. Die Grünanlage sei nach städtebaulichen Grundsätzen nicht zur Erschließung der Baugebiete notwendig.
Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien die gesamten Leistungen zurückzuerstatten, ohne dass die Gemeinde mit den gesetzlichen Beitragsforderungen saldieren könne. Die Gemeinde habe die Möglichkeit, einen neuen rechtmäßigen Ablösevertrag zu schließen oder die Beiträge durch Bescheid festzusetzen. Sollte die Beitragsforderung verjährt sein, sei dies eine vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge.
Zudem sei von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Art. 60 VwVfG auszugehen. Die Ausweisung weiterer Bauflächen am P*********ring, die in der ursprünglichen Ablösungsberechung nicht berücksichtigt worden seien, entziehe der Vereinbarung die Grundlage, da die Klägerin sozusagen die Erschließungskosten der neu hinzukommenden Bauflächen überbürdet bekäme. Für eine Anpassung der Geschäftsgrundlage seien insoweit die neuen Bauparzellen miteinzubeziehen, wodurch sich ebenfalls Rückforderungsansprüche ergäben, die wegen der 30-jährigen Verjährung noch geltend gemacht werden könnten.
Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) sei mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Jedoch liege der Schaden höher als vom Verwaltungsgericht angenommen. Dies wird im Einzelnen weiter ausgeführt. Ergänzend könne auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geltend gemacht werden, der ebenfalls noch nicht verjährt sei.
Der Klageanspruch sei analog § 291 BGB zu verzinsen.
Zusammenfassend werde für die Parzelle 10 gemäß dem Vertrag von 1998 aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch eine Rückzahlung der vollen Ablösesumme geltend gemacht. Hinsichtlich der Parzellen 5 und 9 aus den Verträgen von 1994 und 1995 stütze die Klägerin ihre Ansprüche auf Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe von 58.975,88 Euro für Parzelle 5 und 60.814,79 Euro für Parzelle 9.
Beklagte und Klägerin beantragen,
die Berufung des anderen zurückzuweisen.
Auf die weiteren ergänzenden Ausführungen der Beteiligten sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 12. Juli und 3. Dezember 2007 wird Bezug genommen.
Die Beklagte legte aufgrund des Aufklärungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 die Widmungsunterlagen für die J***straße vor. Die Beteiligten nahmen mit Schreiben vom 9. und 21. Januar 2008 zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der Widmung der J***straße Stellung. Beweisanträge der Klägerin vom 17. Juni 2008 wurden mit Beschluss vom 18. Juli 2008 abgelehnt.
Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, die Berufung der Beklagten hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, allerdings kann der Verwaltungsgerichtshof nicht über erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Amtshaftungsansprüche entscheiden (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005 ist im Ergebnis nur hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrags geringfügig zu vermindern, da die Klägerin aufgrund nichtiger Ablösungsvereinbarungen nur einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 84.449,06 Euro hat (2.). Weitergehende Erstattungsansprüche waren vor Klageerhebung bereits verjährt (3.). Hinsichtlich des nicht verjährten Erstattungsanspruchs kann die Beklagte keine Saldierung mit gesetzlichen Erschließungsbeitragsforderungen geltend machen (4.). Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin sind wie die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche verjährt (5.). Der Rückzahlungsbetrag ist ab Klageerhebung zu verzinsen (6.).
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, was aufgrund der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG keiner Vertiefung bedarf.
Soweit die Klägerin aber nunmehr im Berufungsverfahren erstmalig auch Ansprüche aufgrund von Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geltend macht, ist die Klage insoweit unzulässig.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind aber u.a. Amtshaftungsansprüche aus dieser Gesamtzuständigkeit ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 20 zu § 41; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 52 zu § 17 GVG; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand März 2008, VwGO, RdNr. 39 zu § 41; Münchner Kommentar zum BGB/Papier, 4. Aufl. 2004, RdNr. 379 f. zu § 839 BGB).
Die Klage ist bezüglich der Amtshaftungsansprüche abzuweisen; eine Teilverweisung beschränkt auf eine einzelne Anspruchsgrundlage bei einem ansonsten einheitlichem Streitgegenstand ist nicht möglich. Der Klägerin bleibt es vorbehalten, aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung eine Klage zu den ordentlichen Gerichten zu erheben, ohne dass dem der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit - des vorliegenden Verfahrens - entgegenstünde. Insoweit entfaltet diese Entscheidung nur partielle Rechtskraft (Eyermann, a.a.O.; Sodan/Ziekow, a.a.O., RdNr. 54 zu § 17 GVG; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Papier in Münchner Kommentar, a.a.O.). 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Ablösebeträge ist wegen Nichtigkeit der Ablösevereinbarungen entstanden.
2.1. Auf nichtigen verwaltungsrechtlichen Verträgen wie Ablösungsvereinbarungen beruhende Erstattungsansprüche sind landesrechtlicher Natur (BVerwG vom 16.5.2000 BVerwGE 111, 162; vom 27.1.1982 KStZ 1982, 133). Für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben verweist bayerisches Landesrecht über Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG auf § 37 Abs. 2 AO 1977. Diese Verweisung auf die Abgabenordnung gilt vom Wortlaut her zunächst nur für Abgaben. In ständiger Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auch die Abwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags nach den in Art. 13 KAG getroffenen Regelungen erfolgt, § 37 Abs. 2 AO damit Grundlage für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Ablösungsbeträge ist (vgl. BayVGH vom 3.6.1997 Az. 6 B 94.2783; vom 30.4.2003 Az. 6 ZB 99.3347; vom 23.7.2004 BauR 2004, 1989).
Vorliegend wurden die Ablösungsbeträge wegen der Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarungen ohne Rechtsgrund gezahlt. Die unter Nr. 2. "St raßenbaukosten" der Verträge vom 21. April 1994, 25. Oktober 1995 und 19. März 1998 getroffene Vereinbarung ist eine öffentlich-rechtliche Ablösevereinbarung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB im Rahmen der sonst zivilrechtlichen Kaufverträge. Die getroffenen Abreden waren jedoch von Anfang an unwirksam. Zwar hat die Beklagte in § 9 ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 30. November 1978 bzw. § 11 EBS vom 3. Juni 1997 Ablösungsbestimmungen i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB getroffen. Danach kann der Erschließungsbeitrag im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden, wobei sich der Ablösebetrag nach der im Zeitpunkt der Ablösung voraussichtlichen Höhe des entsprechenden Erschließungsbeitrags richtet. Mit der Bezugnahme auf die voraussichtliche Höhe eines gesetzlichen Erschließungsbeitrags in den Erschließungsbeitragssatzungen liegen hinreichende Ablösungsbestimmungen vor. Nach den gesetzlichen und satzungsgemäßen Regelungen der EBS ist grundsätzlich eine Ermittlung der Ablösebeträge möglich. Jedoch wurden die Ablösungsbeträge unter Verstoß gegen diese Ablösebestimmungen ermittelt, was zur Nichtigkeit der Ablösevereinbarung führt. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nur zum Abschluss solcher Ablösungsverträge ermächtigt, die nach dem Erlass wirksamer Ablösungsbestimmungen in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen abgeschlossen werden, und dass Ablösungsverträge, deren Abschluss diesen Anforderungen nicht entspricht, gegen ein Gesetzesverbot verstoßen und daher nichtig sind (BVerwG vom 1.12.1989 BVerwGE 84, 183; vom 17.9.2002 Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 133; VGH BW vom 26.4.2007 NVwZ-RR 2007, 809). Nach der von der Beklagten vorgelegten Kalkulation für die Ablösungsbeträge (Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 18.11.1993 mit Anlagen, Bl. 213 bis 219 VG-Akt Bd. I) wurden die Kosten für Straßen, Lärmschutzwall und Grünfläche zusammengefasst zum "beitragsfähigen Erschließungsaufwand" und auf Verrechnungseinheiten verteilt. Daraus wurden anteilige Erschließungskosten, unterschieden nach dem Maß der Bebauung E + 1 i.H. von 90 DM/m² und E + 2 i.H. von 111 DM/m², ermittelt.
Dies widerspricht elementaren Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts. Zunächst lag für die Ermittlung von Erschließungsbeiträgen für den Lärmschutzwall als Immissionsschutzeinrichtung schon keine eigene Beitragssatzung vor, obwohl die EBS selbst dies vorsah und vorsieht (§ 2 Abs. 1 Nr. VI., § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS 1978, § 11, § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS 1997). Darüber hinaus wurden die Kosten für der Art nach unterschiedliche Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 BauGB nach jeweils gleichem Maßstab für jeweils dasselbe Erschließungs- bzw. Abrechnungsgebiet angesetzt, und damit völlig unterschiedliche Erschließungsvorteile in "den selben Topf" geworfen. Erschließungsvorteil für Anbaustraßen ist das Heran- bzw. Herauffahren können auf ein Baugrundstück von der öffentlichen Straße her, wogegen den Erschließungsvorteil einer Lärmschutzeinrichtung der Grad der Lärmminderung durch diese Anlage darstellt, der in der Regel entfernungs- und höhenabhängig in Relation zu dieser Anlage anfällt. Der Erschließungsvorteil einer Grünanlage bemisst sich wiederum in der Regel durch die fußläufige Entfernung von Wohngrundstücken als Indiz für die mögliche Erholungsnutzung durch Anwohner. Insoweit liegt eine unzulässige Bildung einer Erschließungseinheit verschiedener Erschließungsanlagen vor.
Diese unzulässige Ermittlung auf der Grundlage eines gemeinsamen Erschließungs- bzw. Abrechnungsraums für unterschiedliche Erschließungsanlagen verstößt gegen die festgelegten Ablösungsbestimmungen mit der Folge der Nichtigkeit der hierauf beruhenden Ablösungsvereinbarung (vgl. VGH BW vom 25.3.2002 ESVGH 52, 190).
2.2 Mit der Zahlung auf nichtige Ablösungsverträge sind jeweils die Erstattungsansprüche entstanden. Die Klägerin hat unbestritten jeweils nach Abschluss der Kaufverträge die vereinbarten Ablösungsbeträge gezahlt. Dies waren 63.042,29 Euro auf den Vertrag vom 21. April 1994, 87.173,22 Euro auf den Vertrag vom 25. Oktober 1995 sowie 84.449,06 Euro auf den Vertrag vom 19. März 1998. Ergänzend hat die Klägerin auf Verlangen der Beklagten (Schreiben vom 23.3.1996) eine weitere Zahlung von 14.709,87 Euro geleistet, da sich die Kalkulationsgrundlage für die vereinbarte Ablösung im Vertrag vom 21. April 1994 nachträglich wegen einer Bebaubarkeit des von der Klägerin erworbenen Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus anstatt des zunächst zu Grunde gelegten Reihenhauses ergeben habe. Weil diese Zahlung nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten in Ergänzung der - unwirksamen - Ablösungsvereinbarung geleistet wurde, erstreckt sich der Erstattungsanspruch auch auf diese Nachzahlung.
3. Die aufgrund der nichtigen Ablösungsvereinbarungen in den Verträgen vom 21. April 1994 und vom 25. Oktober 1995 sowie die hierauf geleistete Nachzahlung entstandenen Erstattungsansprüche sind jedoch vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Verjährung erloschen.
3.1 Für die Verjährung von Erstattungsansprüchen aufgrund beitragsrechtlicher Ablösungsvereinbarungen finden wiederum die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung (BayVGH vom 30.4.2003 a.a.O.; vom 23.7.2004 a.a.O., bestätigt durch BVerwG vom 17.12.2004 Az. 9 B 47.04).
Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 228 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), hier also mit Ablauf der Jahre 1994 bzw. 1995. Mit Ablauf der Jahre 1999 bzw. 2000 waren damit die Erstattungsansprüche aus den ersten beiden Verträgen zwischen Klägerin und Beklagter verjährt. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung dieser beiden Ansprüche (§ 230 und § 231 AO) liegen nicht vor. Damit sind nach § 232 AO diese Ansprüche durch Verjährung erloschen.
3.2 Nicht verjährt ist dagegen der Erstattungsanspruch aus dem Vertrag vom 19. März 1998. Denn die Klägerin hat vor Ablauf der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2003 schriftlich gegenüber der Beklagten eine Rückzahlung zu viel entrichteter Ablösebeträge gefordert und hierzu auch am 22. Juni 2003 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, auf welche Begründung die Klägerin zunächst ihre Erstattungsforderung stellte (spätere Ausweisung der Grünfläche als Bauparzelle). Entscheidend ist allein, dass eine Rückzahlung zu viel bezahlter Ablösebeträge verlangt wurde.
4. Eine Saldierung des nicht erloschenen Erstattungsanspruchs mit gesetzlichen Beitragsforderungen der Beklagten, die sie ansonsten gegenüber der Klägerin oder anderen Beitragspflichtigen nicht mehr geltend machen könnte, findet nicht statt.
4.1 Die Rechtsprechung bejaht in Anlehnung an das zivile Bereicherungsrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur in dem Umfang, in dem es per Saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (BVerwG vom 16.12.2004 DVBl 2005, 781 zum Erstattungsanspruch gegen einen Sozialhilfeträger). Danach ist wie im Zivilrecht für den Bereicherungsanspruch auch im öffentlichen Recht für den Erstattungsanspruch anerkannt, dass nur eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren ist, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen erfolgt, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist. Auch bei einer nichtigen Folgelastenvereinbarung zu einer Abrundungssatzung wurden die Grundsätze der zivilrechtlichen Saldotheorie im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend angewendet; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag (VGH BW vom 17.7.2003 ESVGH 54, 62). Auch für das Erschließungsbeitragsrecht wurde entschieden, dass die Nichtigkeit eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Ablösungsvertrags keinen uneingeschränkten Rückforderungsanspruch ergibt (VGH BW vom 25.3.2002 ESVGH 52, 190 m.w. Hinweisen). Der Anspruch bestehe nur in dem Umfang, soweit der vom Betroffenen bezahlte Ablösungsvertrag den auf das Grundstück entfallenden endgültigen Beitrag übersteige. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Gemeinde von der Geltendmachung ihres Erschließungsbeitragsanspruch abgesehen habe im Vertrauen auf den Fortbestand der Ablösungsvereinbarung und dieser Anspruch nunmehr infolge des Eintritts der Verjährung nicht mehr mit Bescheid festgesetzt werden könne, wobei es unbillig wäre, wenn der Beteiligte den Vorteil der hergestellten Erschließungsanlage ohne jegliche Gegenleistung erhalten würde (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 22 RdNr. 19).
4.2 Die Saldierung als Gegenrechnung ansonsten rechtsgrundlos erfolgter Vermögensverschiebungen scheitert hier schon daran, dass für die von den Ablösevereinbarungen umfassten Anlagen sachliche Beitragspflichten bisher entweder noch gar nicht entstanden sind, oder Beitragsforderungen zwar entstanden, aber noch nicht verjährt sind und festgesetzt werden können. Denn der Hauptgrund der Saldierung, die Gemeinde davor zu schützen, die gesetzlichen Beitragsforderungen nicht mehr geltend machen zu können, liegt nicht vor. Ein gegenzurechnender Vermögensverlust der Beklagten besteht nicht, damit auch kein Bedürfnis für eine Ausgleichs- oder Saldoregelung. Die Beklagte hat es in der Hand, die Voraussetzungen für das Entstehen der gesetzlichen Beitragspflichten zu schaffen bzw. die Forderungen gegenüber den nunmehr Beitragspflichtigen geltend zu machen. Soweit Beiträge für die den Ablösevereinbarungen zu Grunde gelegten Anlagen nicht entstanden und auch nicht mehr entstehen können, scheidet ohnehin eine Gegenrechnung bzw. Saldierung aus.
4.2.1 Für den Lärmschutzwall, den der Bebauungsplan südlich der im Norden vorbeiführenden ehemaligen Bundesstraße vorsieht, waren in der Kostenkalkulation für die Ablösebeträge Grunderwerbs- und Bepflanzungskosten eingestellt worden. Eine gesetzliche Beitragsforderung für eine Immissionsschutzanlage konnte zum damaligen Zeitpunkt schon wegen des Fehlens einer speziellen Beitragssatzung für Immissionsschutzeinrichtungen nicht entstehen. Die entsprechende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage -Lärmschutzwall - zwischen dem K*****weg und der S**allee trat erst am 9. August 2004 in Kraft. Unabhängig von der Notwendigkeit und Schutzfähigkeit sowie der technischen Herstellung des Lärmschutzwalls konnte damit frühestens mit Inkrafttreten der Immissionsschutzanlagen-Beitragssatzung eine gesetzliche Beitragsforderung entstehen. Beitragsforderungen, die frühestens im Jahr 2004 entstehen konnten, würden aber erst mit Ablauf des Jahres 2009 verjähren und können deshalb noch gegenüber den derzeit Beitragspflichtigen geltend gemacht werden. Damit kann wegen des Lärmschutzwalls der Klägerin kein Beitragsverlust im Wege der Saldierung entgegengehalten werden.
Auf eine eventuelle vertragliche Vereinbarung der Klägerin mit ihren Grundstückskäufern, wonach die Klägerin die Erschließungskosten trägt, kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine Abwicklung des Bereicherungs- bzw. Erstattungsausgleichs erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BVerwG vom 16.11.2007 BayVBl 2008, 237).
4.2.2 Hinsichtlich der in die Ablösungsberechnung einbezogenen Grünfläche zwischen Baugebiet und Lärmschutzwall (Kosten für Grunderwerb für 7.020 m²) konnte und kann keine Beitragspflicht entstehen.
Nach § 8 Abs. 3 EBS n.F., § 7 Abs. 3 EBS a.F. sind Grünanlagen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. Dies ist nicht geschehen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2007 angegeben, dass jedenfalls der südliche Teil der Grünanlage nördlich des Baugebiets nicht oder jedenfalls nur unwesentlich gärtnerisch gestaltet worden sei. Die Merkmale für die endgültige Herstellung als Grünanlage sind damit nicht erfüllt.
Eine endgültige Herstellung der ursprünglich geplanten Grünanlage ist unter den derzeitigen Gegebenheiten auch nicht mehr möglich. Denn zwischenzeitlich hat die Beklagte mit der 14. Bebauungsplanänderung vom 17. Dezember 2001 eine Neubeplanung des wesentlichen Teils der zuvor festgesetzten Grünanlage vorgenommen; die Fläche ist überwiegend nunmehr für Wohnbebauung festgesetzt. Die nach Norden bis zur Staatsstraße verbleibende Fläche ist nach den Vorstellungen der Beklagten nur noch Lärmschutzwall, die zunächst vorgesehene selbständige öffentliche Grünfläche wurde in diesem Bereich ganz aufgegeben. Dies ergibt sich aus dem Plan des Deckblatts Nr. 14, in dem nördlich der neu geschaffenen Bauparzellen (wenn auch außerhalb des Geltungsbereichs der Änderung) nur noch "Bestehender Lärmschutzwall" vermerkt ist. Auch in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass das Baugebiet mit einer aufgelockerten Bebauung bis zum Lärmschutzwall abgerundet und städtebaulich sinnvoll verwertet werde. Dies wird auch in der Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 (S. 3) wiederholt; der ursprünglich als Abschirmung zur B 12 vorgesehene Grüngürtel sei nicht mehr erforderlich. Selbst wenn ein geringfügiger schmaler Streifen der ursprünglichen Grünanlage außerhalb der Deckblattänderung Nr. 14 verbleibt, fehlt es mangels "Bauwillens" jedenfalls am erforderlichen Bauprogramm der Beklagten (vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 RdNr. 38).
4.2.3 Für J***straße und W******** Straße im den Ablösungsvereinbarungen zu Grunde gelegten Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans S***** *** *****zentrum vom 20. Januar 1994 ist eine sachliche Beitragspflicht bisher nicht entstanden; für den P*********ring kann dies dahinstehen, da dieser das fragliche Grundstück nicht erschließt. Eine wirksame Bildung einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB), zu der auch der P*********ring gehören würde, lag nicht vor. Soweit man in der Entscheidung der Beklagten für einen Ermittlungsraum in den Grenzen des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans S***** *** *****zentrum zumindest (als minus zu der gewollten Zusammenfassung von Straßen, Lärmschutzwall und Grünanlage) für die hiervon betroffenen Anbaustraßen eine Zusammenfassungsentscheidung im Sinne der Bildung einer Erschließungseinheit sehen wollte, lägen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht vor. Zwar könnte der P*********ring, der von der J***straße abzweigt und ringförmig wieder in sie einmündet, mit der J***straße nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden. Danach wäre es aber nicht möglich, zugleich die W******** Straße oder einen Teil hiervon - wie geschehen - ebenfalls miteinzubeziehen. Denn W******** Straße und J***straße sind voneinander funktionell unabhängig, woran die Bildung einer Erschließungseinheit scheitert. Damit kann aber die Zusammenfassung von P*********ring und J***straße ebenfalls keinen Bestand haben. Da die Zusammenfassung eine Ermessensentscheidung ist, kann das Gericht nicht anstelle der - ungültigen, da zu weitgehenden - Zusammenfassung der drei verschiedenen Anbaustraßen als Minus eine rechtlich mögliche, aber hinter der getroffenen Entscheidung inhaltlich zurückbleibende Zusammenfassungsentscheidung von nur zwei Anlagen hinein interpretieren.
4.2.3.1 Nur ein Teilbereich der W******** Straße ist in einem Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) festgesetzt. Der Bebauungsplan S***** *** *****zentrum setzt die W******** Straße südlich der Bundesstraße 12 auf einer Länge von etwa 210 m als öffentliche Verkehrsfläche fest. Für den weiteren südlicheren Verlauf der W******** Straße liegen keine planerischen Festsetzungen vor, die Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen Bebauungsplan nach § 125 Abs. 2 BauGB wurden von der Beklagten nicht dargelegt.
Zudem wurde der im Bebauungsplan als Teil der W******** Straße festgesetzte Fuß- und Radweg auf der nordöstlichen Seite des nördlichen Endes der Straße im Bereich des Grundstücks FlNr. 810/1 bisher technisch nicht hergestellt und der Grund hierfür nicht erworben. Die Festsetzung eines Geh- und Radwegs wurde für diese Teilstrecke auch nicht durch die 13. Änderung des Bebauungsplans S***** *** *****zentrum aufgehoben. Zwar ist der Geh- und Radweg im Änderungsdeckblatt nicht enthalten, jedoch soll gemäß der Begründung zur Änderung nur die Baugrenze betroffen sein und die sonstigen Bestimmungen des geltenden Bebauungsplans unberührt bleiben.
4.2.3.2 Eine Beitragspflicht für die J***straße ist bisher mangels vollständiger Widmung (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) nicht entstanden. Die Widmung einer abzurechnenden Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht, da erst mit dieser Widmung eine i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB öffentliche Straße vorliegt.
Nach den von der Beklagten vorgelegten Widmungsunterlagen zur J***straße fanden insgesamt sechs zeitlich aufeinander folgende Widmungen für unterschiedliche Straßenabschnitte oder -bestandteile statt. Die letzte Eintragungsverfügung vom 21. Dezember 1994 umfasste im Wesentlichen das den Ablösungsvereinbarungen zu Grunde gelegte Teilstück der J***straße bis zur W******** Straße auf einer Länge von 110 m. Die Eintragungsverfügungen vom 16. Dezember 1975, 28. Dezember 1979, 24. Februar 1989 und 4. Januar 1993 betrafen jeweils den östlichen Teil der J***straße ab der S**allee bis zum damaligen westlichen Endpunkt beim Weg FlNr. 809 (an den Westgrenzen der der Straße anliegenden Grundstücke FlNrn. 808/7 und 806) mit verschiedenen abzweigenden Stichstraßen, der Parkplatzzufahrt zur Schulsportanlage (Verfügung vom 24.2.1989) und der Einbeziehung eines früheren öffentlichen Feld- und Waldwegs (Aufstufung vom 4.1.1993). Mit der Eintragungsverfügung vom 22. März 1985 sollte eine Verlängerung der J***straße um 45 m ab dem bisherigen Endpunkt beim Weg FlNr. 809 gewidmet werden. Nach dem beigefügten Lageplan betraf dies eine Teilstrecke von 40 m anschließend an den bisherigen Endpunkt, sowie eine Strecke von 5 m am Ende einer von der J***straße abzweigenden Stichstraße von etwa 38 m Länge nach Süden hin, welche laut diesem Plan den Weg FlNr. 809 teilweise umfasst, über seine Fläche aber hinausgeht.
Die Verlängerung der bisherigen J***straße ab dem Weg Fl.Nr. 809 wie auch der nach Süden abzweigende Straßenstrich sind in der Erweiterung zum Bebauungsplan P******-Süd (vom 8.3.1976) durch Deckblatt Nr. 27 vom 24. August 1983 festgesetzt, jeweils mit einer Breite der Verkehrsfläche von 4,75 m und je einer Wendeplatte am Ende mit einer Breite von 14 m. Mit der Änderung des Bebauungsplans P******-Süd durch Deckblatt Nr. 32 vom Januar 1997 wurde der Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 27 beschränkt; der Teilbereich, in dem u.a. der Wendehammer für das bisherige Ende der J***straße festgesetzt war, wurde herausgenommen, nach dem nachrichtlichen Vermerk soll hierfür Deckblatt Nr. 5 des Bebauungsplans S***** *** *****zentrum gelten. Die Stichstraße nach Süden, an der lediglich vier Häuser anliegen, von denen zwei unmittelbar auch von der J***straße selbst her erschlossen sind, stellt sich aufgrund ihrer geringen Länge von weniger als 100 m und der beschränkten Erschließungsfunktion als unselbständige Teilstrecke der Erschließungsanlage J***straße dar (vgl. BVerwGE 99, 23; BayVGH vom 24.1.2008 Az. 6 ZB 05.1397). Dieser Teil ist nicht oder jedenfalls nicht vollständig gewidmet, da die Eintragungsverfügung vom 22. März 1985 nur die letzten 5 m des Stichs bzw. der dort ausgeführten Wendeplatte betrifft. Da die Stichstraße Teil der J***straße ist, fehlt es an der wirksamen Widmung der gesamten Erschließungsanlage J***straße.
Es kann dahinstehen, ob die J***straße auf der Grundlage des Bebauungsplans P******-Süd bis zu ihrem früheren der Widmung und dem Bebauungsplan entsprechenden Ende beim Weg FlNr. 809 bereits endgültig hergestellt und abgerechnet war. Jedenfalls führt das Verlängerungsstück gemäß Deckblatt Nr. 27 zum Bebauungsplan P******-Süd die Anbaustraße fort. Das hergestellte Teilstück konnte weder als selbstständige Verlängerung einer bereits bestehenden Erschließungsanlage, noch als Abschnitt einer noch nicht erstmalig endgültig hergestellten Anlage Beitragspflichten auslösen, weil es an der wirksamer Widmung des einen Bestandteil der Anlage bilden Stichstraßenstücks fehlte.
Ein Abschnitt nur für das der Widmung vom 21. Dezember 1994 und der Berechnung der Ablösungsbeträge zu Grunde liegenden Teilstücks am westlichen Ende der J***straße konnte ebenfalls nicht wirksam gebildet werden. Denn ausweislich des von der Beklagten zu Grunde gelegten Abrechnungsplans wurde über den Geltungsbereich der 1. Deckblattänderung hinaus auch eine Erweiterung der J***straße (im Abschnitt der Widmung vom 22. März 1985 eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche bis zum früheren Endpunkt der J***straße beim Weg FlNr. 809) miteinbezogen, also über einen mutmaßlichen Neuabschnitt hinaus auch ein bereits früher errichteter Teilbereich wieder miteinbezogen. Dies steht einer Abschnittsbildung entgegen.
Aus dem Vergleich der den Widmungen zu Grunde liegenden Lagepläne mit den jeweiligen planerischen Festsetzungen der Bebauungspläne P******-Süd und S***** *** *****zentrum ergibt sich darüber hinaus, dass erst ab Inkrafttreten des Bebauungsplans S***** *** *****zentrum am 1. Oktober 1992 eine der tatsächlichen Ausführung der J***straße entsprechende planerische Festsetzung gemäß § 125 Abs. 1 BauGB für den Bereich zwischen früherem Ende der J***straße beim Weg FlNr. 809 und der östlichen Einmündung des P*********rings bestand. Denn das frühere Deckblatt Nr. 27 zum Bebauungsplan P******-Süd sah eine Fahrbahnbereite von nur 4,75 m und keine begleitenden Gehwege vor. Erst der Bebauungsplan S***** *** *****zentrum erweiterte die Fahrbahn auf die heutige Breite und ergänzte an der nördlichen Straßenseite einen Geh- und Radweg. Daraus ergibt sich, dass das Zwischenstück gemäß Deckblatt Nr. 27 zum Bebauungsplan P******-Süd und entsprechend der Eintragungsverfügung vom 22. März 1985 vom heutigen Ausbauzustand her gesehen nicht endgültig fertig gestellt war bzw. die planerischen Festsetzungen hinter der tatsächlichen Ausführung zurückblieben.
4.2.3.3 Eine Beitragspflicht des Grundstücks FlNr. 810/4 kann und konnte für den P*********ring schon deshalb nicht entstehen, da das Grundstück weder Anlieger- noch Hinterliegergrundstück zum P*********ring ist und deshalb von diesem nie erschlossen werden kann oder konnte.
5. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche können nicht erfolgreich geltend gemacht werden, soweit sie mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch deckungsgleich sind, also auf Rückerstattung der auf die nichtigen Ablösungsvereinbarungen geleisteten Zahlungen der Klägerin gerichtet sind.
Selbst wenn man konkurrierende verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche neben dem verschuldensunabhängigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch annehmen wollte, wären diese ebenfalls durch Verjährung erloschen. Auch hier würde der Anwendungsvorrang der Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. unter 3.1) für die Abwicklung des fehlgeschlagenen Vertragsverhältnisses gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen greifen. Der Landesgesetzgeber wollte mit der relativ kurzen und strikten Verjährung nach der Abgabenordnung Rechtssicherheit für die Gemeinden als Haushaltsgesetzgeber schaffen; zur Sicherstellung der Haushaltsplanung sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite sollten mit einer kurzen Verjährung klare Verhältnisse geschaffen werden. Unwägbarkeiten aus eventuell erst später erhobenen, auf Schadensersatznormen gestützte Ansprüche, die unter Umständen diese geregelte Haushaltsplanung und -führung infrage stellen könnten, sollten ausgeschlossen sein, soweit Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnisse und daraus abgeleitete vertragliche Verhältnisse (also Ablösungsvereinbarungen) betroffen wären. Das Interesse an einer geregelten Haushaltsführung ist insoweit gemeinwohlverträglich hoch eingestuft worden. Da insoweit eine spezielle Regelung für Abgabeschuldverhältnisse besteht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BayVwVfG), kann auch nicht hinsichtlich der Verjährung sonstiger vertraglicher Schadensersatzansprüche über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG auf die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden; insbesondere die vom Verwaltungsgericht angenommene 30-jährige Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo findet damit keine Anwendung.
Auch sonst wurde eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Verjährung bei konkurrierenden Anspruchsgrundverhältnissen bejaht, wenn Schadensersatzansprüche an die Stelle von Erfüllungsansprüchen treten (vgl. BVerwG vom 29.8.1996 BVerwGE 102, 33; vom 21.9.2000 BayVBl 2001, 216).
Soweit sich die Klägerin auf verschiedene zivilrechtliche Entscheidungen beruft, die nach ihrer Auffassung die Rückabwicklung fehlgeschlagener Ablösungsvereinbarungen über das Schadensersatzrecht darstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Entscheidungen betreffen vielmehr gerade Schäden oder Ansprüche, die nicht inhaltsgleich einem Erstattungsanspruch sind, bzw. sind zu anderen Beteiligten-Konstellationen ergangen, in denen Ansprüche nicht gegen den ursprünglichen Vertragspartner, sondern gegen Dritte gerichtet waren. Eine Heranziehung dieser Entscheidungen für den vorliegenden Fall bzw. den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch scheidet aus.
6. Der von der Beklagten zu zahlende Betrag ist mit eineinhalb Prozent für jeden Monat seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) und dd) KAG i.V.m. § 236 Abs. 1, § 238 AO).
Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2005 in Ziffer I wie ausgesprochen abzuändern. Eine Änderung der Kostenentscheidung des Urteils ist nicht veranlasst, da die Berufungsentscheidung der Beklagten lediglich geringfügig mehr zuerkennt und sich dadurch, bezogen auf die erstinstanzlichen Klageanträge, ein annähernd hälftiges Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten ergibt. Kosten des Berufungsverfahrens: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 204.239,73 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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