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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 7 B 01.1248
Rechtsgebiete: BayStG, KiStiftO


Vorschriften:

BayStG Art. 33 ff.
KiStiftO Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 01.1248

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

öffentlich-rechtlichem Reichnis

(unentgeltliche Zurverfügungstellung einer gemeindlichen Wohnung als Kaplanswohnung);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2000, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 9. Januar 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Ziffer I des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2000 erhält folgende Fassung: "Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten aus der Stiftung von 1873 fortbesteht, dem vom Bischöflichen Ordinariat Würzburg mit der Seelsorge im Ortsteil Maidbronn beauftragten Geistlichen eine zweckentsprechende Wohnung im Ortsteil Maidbronn unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Eigentümer des Pfarrhauses R**************straße 14 im Ortsteil Maidbronn aufgrund einer Stiftung von 1873 verpflichtet ist, das Obergeschoss dieses Gebäudes bzw. eine vergleichbare Wohnung im Ortsteil Maidbronn der Klägerin zur unentgeltlichen Nutzung als Wohnung für den mit der Seelsorge in Maidbronn beauftragten Geistlichen zur Verfügung zu stellen.

Am 29. Dezember 1873 beschlossen die Ortsbürger der ehemaligen selbstständigen Gemeinde Maidbronn, zur Unterstützung ihres "mit Seelsorgegeschäften ganz überhäuften Pfarrers und zum geistlichen Nutzen der hiesigen Familien und ihrer Kinder ..., eine Seelsorgestelle eines in Maidbronn wohnenden, aber im Pfarrverbande mit Rimpar verbleibenden und dem dortigen Pfarrer untergeordneten Priesters zu gründen." Im Rahmen der Gründungsversammlung dieser Lokalkaplaneistiftung übernahm die damalige Gemeinde die Verpflichtung "innerhalb längstens zehn Jahren für ein eigenes vollkommen zweckentsprechendes Haus zur Wohnung des künftigen Lokalkaplans Sorge zu tragen, ebenso übernimmt sie die gesamte Baulast an dieser Dienstwohnung auf immer währende Zeiten". Unter dem 19. März 1875 hat dann endgültig die Gemeindeversammlung Maidbronn die Errichtung einer Lokalkaplanei beschlossen und die Gemeinde Maidbronn die Verpflichtung übernommen, dem jeweiligen Kaplan "freie Wohnung" zu gewähren "und zwar in der Art, dass ihm zur Zeit und bis Ende des Jahres 1884 das dem Müller und Bürgermeister S****** gehörige und vollständig neu hergerichtete, neben der Mühle gelegene Wohnhaus zur freien Benutzung überlassen wird. Nach dem Jahre 1884 und beziehungsweise vom 1. Januar 1885 an wird, sofern dieses vorgenannte Haus nicht mehr abgegeben wird, der Kaplan seine Wohnung entweder in einem neugebauten Hause oder in einem käuflich erworbenen und eingerichteten Hause erhalten, und machen sich hiermit die Gemeindeglieder ausdrücklich verbindlich auf ihre Kosten rechtzeitig für eine Wohnung Sorge zu tragen." An dem zu erstellenden Gebäude behielt sich die Gemeinde Maidbronn das Eigentumsrecht vor.

Aus einem Schreiben der Königlichen Regierung von Unterfranken vom 8. Juni 1874 geht hervor, dass das Bischöfliche Ordinariat die Errichtung der Lokalkaplaneistiftung Maidbronn am 15. Mai 1874 genehmigt hat mit dem Vorbehalt, "dass es bei dem bestehenden und voraussichtlich noch länger andauernden Priestermangel eine ständige Besetzung dieser Stelle zu gewährleisten nicht im Stande sei". Das Königliche Bezirksamt Würzburg genehmigte den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. März 1875 unter dem 30. März 1875.

Mit Kaufvertrag vom 28. April 1885 erwarb die ehemalige Gemeinde Maidbronn das jetzige Anwesen R**************straße 14; im Kaufvertrag ist angemerkt, dass das "Anwesen vorerst zur Wohnung und überhaupt zur Nutznießung des Lokalkaplans in Maidbronn bestimmt ist, dass jedoch für den Fall als ein Lokalkaplan nicht mehr da wäre, die Gemeinde frei über obiges Anwesen verfügen kann".

Am 7. Januar 1977 schlossen die ehemalige Gemeinde Maidbronn und der Beklagte einen Vertrag über die Eingemeindung der bisherigen Gemeinde Maidbronn in den Beklagten mit Wirkung zum 1. Mai 1978. In Art. 9 des Vertrags ist u.a. festgehalten, dass im gemeindeeigenen Pfarrhaus R**********straße 14 dem vom Ordinariat dem Ortsteil Maidbronn zugewiesenen Geistlichen kostenlos eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Die Regierung von Unterfranken erließ hierzu unter dem 10. April 1978 eine Entscheidung, wonach die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung für den Beklagten bindend ist, soweit sie nicht dem jeweils geltenden Recht und den in dieser Entscheidung getroffenen Regelungen widerspricht. In der Begründung der Entscheidung heißt es u.a.: "Eine Vereinbarung über eine dauernde unentgeltliche Benutzung von solchen Einrichtungen ist nicht möglich (... Art. 9, 12, 13 der Vereinbarung mit der Gemeinde Maidbronn)".

Vom 1. November 1980 bis 30. September 1996 bewohnte Professor Dr. F. die Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses R**********straße 14 (ca. 121 qm); er entrichtete an den Beklagten einen Mietzins in Höhe von zunächst 1 DM pro Quadratmeter, später 1,35 DM pro Quadratmeter, zuletzt 1,70 DM pro Quadratmeter. Prof. Dr. F. war bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1996 hauptberuflich an der Theologischen Fakultät der Universität Würzburg tätig; daneben war er zur Seelsorge in Maidbronn bevollmächtigt, nahm diese aber nur in eingeschränktem Umfang wahr. Als Nachfolger von Prof. Dr. F. bezog Dr. G. 1998 die Wohnung im Pfarrhaus. Er ist von der Diözese mit der Seelsorge für Maidbronn beauftragt, hauptamtlich jedoch in der Leitung der Domschule in Würzburg tätig. Die Klägerin bestand auf der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung für Dr. G, während der Beklagte einen ortsüblichen Mietzins von 7 DM pro Quadratmeter forderte. Bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage einigten sich die Beteiligten auf eine vorläufige Mietzahlung von 3,50 DM pro Quadratmeter.

Mit Klage vom 6. November 1997 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Verpflichtung des Beklagten aus der Stiftung von 1873 fortbesteht, dem vom Bischöflichen Ordinariat Würzburg mit der Seelsorge im Ortsteil Maidbronn beauftragten Geistlichen ein unentgeltliches Wohnrecht im Obergeschoss des Hauses R**********straße 14, hilfsweise in einer vergleichbaren Wohnung im Ortsteil Maidbronn, zur Verfügung zu stellen. Es liege ein öffentlich-rechtliches Reichnis vor, nämlich die Stellung einer freien Wohnung für den Lokalkaplan durch die politische Gemeinde. Mit der Gründung der Lokalkaplanei sei beabsichtigt gewesen, dass in der Filialkirche in Maidbronn an Sonn- und Feiertagen vor- und nachmittäglicher Gottesdienst gehalten werde. Unabhängig von der durch den Lokalkaplan etwa in Rimpar oder anderswo zu leistenden Aushilfe habe darüber hinaus auch an den Werktagen möglichst regelmäßig Gottesdienst stattfinden sollen. Schließlich sollte der Lokalkaplan auch verpflichtet sein, in den Quatemberwochen und am Kirchweihmontag bestimmte Gottesdienste zu halten. Dem werde auch noch heute Rechnung getragen. Außerdem betätige sich Dr. G. über die genannten Verpflichtungen hinaus seelsorglich in Maidbronn.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg stellte mit Urteil vom 28. November 2000 fest, dass die Verpflichtung des Beklagten aus der Stiftung von 1873 fortbestehe, dem vom Bischöflichen Ordinariat Würzburg mit der Seelsorge im Ortsteil Maidbronn beauftragten Geistlichen eine zweckentsprechende Wohnung im Ortsteil Maidbronn zur Verfügung zu stellen. Die Klage sei im Hilfsantrag begründet. Die Verpflichtung des Beklagten ergebe sich aus einem öffentlich-rechtlichen Reichnis zugunsten der Klägerin. Die Verpflichtung aus dem entstandenen Reichnis sei weder untergegangen noch im Einzelfall erloschen, noch ruhe sie. Die Entwicklung der Kirchensteuer habe hier nicht zur Ablösung des Reichnisses wegen völliger Veränderung der Verhältnisse geführt. Die Übernahme der Bereitstellung einer zweckentsprechenden Wohnung durch die ehemalige Gemeinde habe nämlich nicht nur der "Besoldung" des jeweils beauftragten Geistlichen gedient, sondern vor allem und in erster Linie dem Zweck sicherzustellen, dass ein vom Bischöflichen Ordinariat zugewiesener Geistlicher auch am Ort wohne. Auch sei der mit dem Reichnis verfolgte Zweck nicht weggefallen, weil die seelsorgerische Betreuung von Maidbronn seit Jahrzehnten von Geistlichen wahrgenommen werde, die hauptamtlich eine katholisch-theologische Lehrtätigkeit ausübten. Die Tätigkeit eines Lokalkaplans sei nicht immer mit einer "hauptberuflichen" Ausübung verbunden. Den Stiftern der Lokalkaplanei sei es um die möglichst umfängliche seelsorgerische Tätigkeit gegangen, nicht um die organisatorische Form. So sei auch faktisch über Jahrzehnte die seelsorgliche Betreuung in Maidbronn durch hauptamtlich an der Theologischen Fakultät der Universität Würzburg tätige Geistliche akzeptiert worden. Eigentlicher Stiftungssinn sei die nach den aktuellen seelsorglichen Bedürfnissen, wie sie dem kirchlichen Verständnis entsprächen, sich richtende Betreuung durch einen ortsansässigen Geistlichen. Sollte die Versorgung in früheren Jahren dem (teilweise) nicht entsprochen haben, so könnte die Verpflichtung aus dem Reichnis in dieser Zeit geruht haben, würde aber nichts daran ändern, dass aufgrund der jetzigen Aufgabenerfüllung durch Dr. G. diese Verpflichtung wieder auflebe. Ein endgültiger und dauerhafter Wegfall des Reichniszwecks sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Nach dem Willen der Stifter sollte die Hauptaufgabe des Lokalkaplans die religiöse und seelsorgerische Betreuung der Gemeindebürger sein. Diese Hauptaufgabe sei damals nur zu verwirklichen gewesen, wenn die Gemeinde für die damit verbundenen "Kosten" aufkommen würde. Nach den damaligen Lebens- und Verkehrsverhältnissen sei die umfassende Betreuung der Gemeindebürger nur bei Ortsansässigkeit des Pfarrers möglich gewesen. Die in dem Reichnis übernommenen Verpflichtungen einschließlich der Bereitstellung einer zweckentsprechenden Wohnung dienten daher ausschließlich der Sicherstellung der Alimentierung des Lokalkaplans. Umgesetzt auf die heutigen Lebensverhältnisse mit schnellen Verbindungswegen, Auto und Telefon sei davon auszugehen, dass die Stifter auch bereit gewesen wären, eine zweckentsprechende Wohnung für den Lokalkaplan "in einem Umkreis von ..." zur Verfügung zu stellen. Die Bindung an die Gemeinde Maidbronn könne nicht als eigene Voraussetzung und Bedingung der Stifter verstanden werden, sie sollte vielmehr einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts leisten. Somit könne gerade nicht angenommen werden, dass die Ortsansässigkeit auf einem gesonderten zusätzlichen Stiftungswillen beruhe. Durch die Einführung der Kirchensteuer und die damit verbundene umfassende Alimentierung der Geistlichen sei das streitgegenständliche Reichnis obsolet geworden; damit sei die Geschäftsgrundlage für das ausgebrachte Reichnis entfallen. Zudem werde die von der Klägerin geschuldete Gegenleistung seit Jahrzehnten nicht erbracht. Nach den Stiftungsurkunden sollte der Geistliche - von Ausnahmen abgesehen - mit seiner ganzen Arbeitskraft den Gemeindebürgern in Maidbronn zur Verfügung stehen. Die Übung, dass seit Jahrzehnten Personen des Lehrkörpers der Theologischen Fakultät der Universität Würzburg oder Personen, die im Bischöflichen Ordinariat oder in der Diözesanarbeit tätig seien, in Maidbronn Wohnung nähmen, lasse erkennen, dass der Stifterwille nicht erfüllt werde. Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht des Beklagten, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, sei nie zum Ausdruck gebracht worden. Auch die spätestens seit 1980 vereinbarte Entgeltzahlung mit dem damaligen Wohnungsmieter lasse erkennen, dass der Beklagte nicht von einem Verzicht ausgegangen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils dahingehend zu ergänzen, dass es sich um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer zweckentsprechenden Wohnung handelt.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation und verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist im Kern unbegründet. Dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten aus der Stiftung von 1873 fortbesteht, dem vom Bischöflichen Ordinariat Würzburg mit der Seelsorge im Ortsteil Maidbronn beauftragten Geistlichen eine zweckentsprechende Wohnung im Ortsteil Maidbronn zur Verfügung zu stellen. Die von der ehemaligen Gemeinde Maidbronn zugunsten der Klägerin übernommene Verpflichtung stellt ein öffentlich-rechtliches Reichnis dar, das bis heute fortbesteht. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130 b VwGO). Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist; das ist dem Klageantrag entsprechend im Tenor auszusprechen.

Ergänzend und zusammenfassend wird noch Folgendes ausgeführt:

1. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass in den Jahren 1873 bis 1875 in Maidbronn eine aufsichtlich genehmigte, rechtsgültige Lokalkaplaneistiftung entstanden ist. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich damals die Gemeinde Maidbronn, dem künftigen "Lokalkaplan" binnen zehn Jahren unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Das Entstehen einer solchen Verpflichtung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zunächst (bis 1885) überließ der damalige Bürgermeister S****** dem Lokalkaplan ein ihm gehörendes Wohnhaus unentgeltlich zur freien Benutzung. Bereits in der Gründungsversammlung der Stiftung vom 29. Dezember 1873 hatte Bürgermeister S****** erklärt, dass er zur Wohnung des künftigen Lokalkaplans auf zehn Jahre unentgeltlich ein ihm gehörendes Haus überlasse. Ferner hatte die Gemeinde Maidbronn damals erklärt, dass sie die Verpflichtung übernimmt, "innerhalb längstens zehn Jahren für ein eigenes vollkommen zweckentsprechendes Haus zur Wohnung des künftigen Lokalkaplans Sorge zu tragen, ebenso übernimmt sie die gesamte Baulast an dieser Dienstwohnung auf immer währende Zeiten". Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 19. März 1875 stellt die Gemeinde dem "ständigen Kaplan" "freie Wohnung und zwar in der Art, dass ihm zur Zeit und bis Ende des Jahres 1884 das dem Müller und Bürgermeister S****** gehörige .... Wohnhaus zur freien Benutzung überlassen wird. Nach dem Jahre 1884 und beziehungsweise vom 1. Januar 1885 an wird, sofern dieses vorgenannte Haus nicht mehr abgegeben wird, der Kaplan seine Wohnung entweder in einem neu gebauten Hause oder in einem käuflich erworbenen und eingerichteten Hause erhalten, und machen sich hiermit die Gemeindeglieder ausdrücklich verbindlich auf ihre Kosten rechtzeitig für eine Wohnung Sorge zu tragen". Ferner behielt sich die Gemeinde Maidbronn nach diesem Beschluss "an dem noch gestellt werdenden Wohnhause das Eigentumsrecht, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte vor, dass bei einer etwa vorkommenden Auflösung der exponierten Kaplanei ... das Wohnhaus an die Gemeinde Maidbronn" zurückfällt. Diesen Beschluss genehmigte das Königliche Bezirksamt Würzburg am 30. März 1875 gemäß Art. 159 Ziffer 5 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 (vgl. von Kahr, Bayer. Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins, 2. Band, 1898).

Diese von der Gemeine Maidbronn übernommene Verpflichtung, dem mit der Seelsorge in Maidbronn beauftragten Lokalkaplan ein unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren, bezog und bezieht sich nicht auf das Obergeschoss des Hauses R**********straße 14. Zwar hat die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung am 28. April 1885 das Pfarrhaus in der R**********straße 14 gekauft, das künftig auch als Wohnung des Lokalkaplans genutzt wurde. Dies stellte jedoch nur die konkrete Umsetzung der von der Gemeinde abstrakt übernommenen Verpflichtung dar, die sich gerade nicht auf ein bestimmtes Anwesen bezog. Daher konnte die Klägerin, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen. In Ergänzung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2000 war daher die Klage im Übrigen abzuweisen; es führte lediglich der Hilfsantrag der Klägerin zum Erfolg.

2. Die genannte Verpflichtung der Gemeinde Maidbronn stellt ein öffentlich-rechtliches Reichnis im Sinne der Art. 33 Bayer. Stiftungsgesetz - BayStG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.12.2001, GVBl 2002, 10) dar. Es handelt sich dabei um eine Leistung zum Lebensunterhalt und zur besonderen Vergütung einer Dienstleistung, nämlich der Wahrnehmung der Seelsorge durch einen am Ort wohnenden Geistlichen. Aus der Niederschrift über die Gründung einer Lokalkaplaneistiftung vom 29. Dezember 1873 ergibt sich, dass die Gemeinde Maidbronn diese Verpflichtung zur Verbesserung der Seelsorge in Maidbronn übernommen hat, da Maidbronn zur Pfarrei Rimpar gehörte, deren Pfarrer überlastet erschien. Die damalige Gemeinde Maidbronn übernahm diese Verpflichtung als Hoheitsträger in obrigkeitlicher Sorge für die religiösen und seelsorglichen Bedürfnisse der Ortsbevölkerung. Da dieses Reichnis nicht als Belastung mit einem bestimmten Grundbesitz verbunden wurde, also nicht dinglich verselbständigt war, handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Reichnis (vgl. Zängl, BayVBl 1983, 689/610).

Nutznießer des Reichnisses ist der jeweils mit der Seelsorge in Maidbronn beauftragte Lokalkaplan. Inhaber des Rechts aus dem Reichnis ist die Klägerin, die Katholische Pfründestiftung Maidbronn, da es sich hier um den vermögensrechtlichen Anhang eines Kirchenamtes handelt mit dem Zweck, dem Seelsorgsgeistlichen für Maidbronn einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu gewähren (Art. 7 Abs. 2 Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen Erzdiözesen - KiStiftO, KWMBl I 1988, 215 ff.; vgl. auch Zängl a.a.O. S. 611).

Reichnispflichtiger ist der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde Maidbronn. Mit Wirkung vom 1. Mai 1978 wurde der Beklagte durch die Eingemeindung Gesamtrechtsnachfolger der früheren Gemeinde Maidbronn (vgl. Bauer/Böhle, GO, Art. 13 RdNr. 2) und übernahm damit alle Rechte und Pflichten dieser Gemeinde einschließlich der Leistungspflicht aus dem genannten Reichnis. Die Übernahme dieser Verpflichtung stand daher nicht zur Disposition des Marktes Rimpar und der Gemeinde Maidbronn bei Abschluss des Eingemeindungsvertrages vom 7. Januar 1977. Zwar enthält Art. 9 des Eingemeindungsvertrages folgenden Passus: "Im gemeindeeigenen Pfarrhaus, R**********straße 14, werden kostenlos zur Verfügung gestellt: a) dem vom Ordinariat dem Ortsteil Maidbronn zugewiesenen Geistlichen eine Wohnung , ...".

Dies kann lediglich einen Hinweis auf die bereits bestehende Reichnispflicht und deren damalige konkrete Ausgestaltung darstellen. Es handelt sich nicht um eine von den beteiligten Gemeinden getroffene Vereinbarung gemäß Ziffer 3 der Entscheidung der Regierung von Unterfranken vom 10. April 1978 (Eingliederung der Gemeinden Gramschatz und Maidbronn in den Markt Rimpar; Regelung der Rechts- und Verwaltungsfragen nach Art. 13 Abs. 1 GO) und nicht um eine Zurverfügungstellung von gemeindlichen Einrichtungen als freiwillige Leistung gemäß Nr. 4 der Gründe dieser Entscheidung.

3. Die Verpflichtung des Beklagten aus dem entstandenen Reichnis besteht heute noch fort.

a) Aufgrund der Gewährleistungen in Art. 138 WV, Art. 140 GG und Art. 145, 146 BV haben die verfassungsrechtlichen Veränderungen nach 1918 bzw. 1945 das entstandene Reichnis nicht berührt (vgl. Zängl, a.a.O. S. 613). Auch das Inkrafttreten des Bayerischen Stiftungsgesetzes am 1. Januar 1955 ließ die bestehenden Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse unberührt (vgl. Art. 33 BayStG; Voll/Störle, Bayer. Stiftungsgesetz, 3. Aufl. 1998, Art. 35, 36 Anm. 1, Vorbem. 1 vor Art. 35; Zängl a.a.O. S. 614).

b) Das Reichnis ist nicht wegen vollständiger Änderung der Verhältnisse aufgrund der Einführung der Kirchensteuer erloschen.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Reichnisansprüche durch grundsätzliche oder vollständige Veränderungen der Verhältnisse obsolet werden können (vgl. BVerwGE 38, 76/81; VGH n.F. 26, 137/147; BayOblGZ 1965, 407/415). Nach Auffassung des Beklagten stellte die Einführung der Kirchensteuer und die damit verbundene umfassende Alimentierung der Geistlichen eine derartige Veränderung dar; nach dem ursprünglichen Stifterwillen hätten die in dem Reichnis übernommenen Verpflichtungen einschließlich der Bereitstellung einer zweckentsprechenden Wohnung ausschließlich der Sicherstellung der Alimentierung des Lokalkaplans gedient.

Die Kirchen können allerdings nicht generell als Ersatz für Leistungen eines Hoheitsträgers auf die Kirchensteuer verwiesen werden; diese hoheitlichen Leistungen sind gegenüber der Kirchensteuer keine subsidiäre Einnahmequelle (vgl. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 315 m.w.N.; Zängl a.a.O. S. 616). Auch waren dem Gesetzgeber bei Erlass des Stiftungsgesetzes die durch Einführung der Kirchensteuer im Jahre 1934 bedingten Veränderungen bei der Finanzierung der Kirchen bekannt; gleichwohl hat er bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 1. Januar 1955 ausdrücklich die Weitergeltung der Reichnisverpflichtungen bestätigt. Daher erscheint ein generelles Erlöschen von Reichnisverpflichtungen im Hinblick auf die Kirchensteuer ausgeschlossen (Voll/Störle, a.a.O. Anm. 1 zu Art. 35, 36). Im Übrigen hat der Beklagte nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die sonstigen Reichnisverpflichtungen aus den Beschlüssen der Jahre 1873 bis 1875, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, vertraglich abgelöst. Wären diese Reichnisverpflichtungen durch die Entwicklung der Kirchensteuer obsolet geworden, hätte sich eine Ablösung durch den Beklagten erübrigt.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die Einführung der Kirchensteuer im vorliegenden Fall auch deshalb keine völlige Veränderung der Verhältnisse herbeiführte, weil das Reichnis eine Gegenleistung für besondere Dienste bilden soll, die über die allgemeine Besoldung der Geistlichen hinausgehen. Nach dem Stifterwillen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayStG) sollte nämlich die kostenlose Bereitstellung einer zweckentsprechenden Wohnung durch die ehemalige Gemeinde Maidbronn nicht nur der "Besoldung" des jeweils beauftragten Geistlichen dienen, sondern unabhängig davon der Sicherstellung des Zwecks, dass ein vom bischöflichen Ordinariat zugewiesener Geistlicher in Maidbronn wohnt und sich gerade dort der Seelsorge widmet. So wurde bei der Gründungsversammlung am 29. Dezember 1873 beschlossen, zur Unterstützung des überlasteten Pfarrers von Rimpar und zum geistlichen Nutzen der hiesigen Familien und ihrer Kinder eine Seelsorgestelle eines in Maidbronn wohnenden aber im Pfarrverband mit Rimpar verbleibenden und dem dortigen Pfarrer untergeordneten Priester zu gründen. Dementsprechend wurde in dem Beschluss auch der Wille bekundet, dass der Lokalkaplan in der Filialkirche in Maidbronn Sonn- und Feiertags, an bestimmten weiteren Terminen sowie möglichst an jedem Werktag Gottesdienst halten solle. Auch die Bezeichnung "Lokalkaplan" bzw. "Lokalkaplanei" macht deutlich, dass es den Stiftern um die Seelsorge durch einen ortsansässigen Geistlichen ging. Auch der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. März 1875 bestätigt, "dass eine selbständige Lokalkaplanei in Maidbronn" errichtet werden solle und, "dass der Lokalkaplan nicht für Rimpar sondern einzig und allein nach dem Willen der Stifter für Maidbronn bestellt werde". Daraus ergibt sich der ausschließliche örtliche Bezug der Lokalkaplanei zu Maidbronn unter Abgrenzung zu Rimpar. Mit der Gewährung freier Wohnung durch die Gemeinde sollte gerade auch die Ortsansässigkeit des Lokalkaplans bezweckt werden. An diesem eigenständigen Zweck ändert nichts, dass die unentgeltliche Wohnung auch einen geldwerten Vorteil geboten hat und noch bietet und somit - ebenso wie etwa die dem Kaplan gewährte "kostenfreie Beifuhr des Brennholzes" - auch einen Beitrag zu seiner Alimentation leistete. Der lokale Bezug zu Maidbronn und die gewünschte Ortsansässigkeit des Geistlichen stellen dem gegenüber ein eigenständiges Ziel der Stifter dar. Dieses Ziel ist auch nicht nur Ausfluss und Spezifikum damaliger Lebensverhältnisse mit geringerer Mobilität und schlechteren Kommunikationsmöglichkeiten, die durch Auto, Telefon etc. überholt wären; vielmehr kommt der Ortsansässigkeit eines Geistlichen trotz Veränderung dieser Lebensverhältnisse auch heute noch ein eigenständiger besonderer Wert zu, da der Geistliche als Ortsansässiger in jeder Beziehung enger in die örtliche Gemeinschaft eingebunden ist und so auch ein intensiveres Vertrauensverhältnis zu den Gemeindemitgliedern aufbauen kann. Nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerseite wird im Übrigen auch heute ein Geistlicher mit der Seelsorge für Maidbronn nur dann beauftragt, wenn dort für ihn auch ein "Pfarrhaus" zur Verfügung steht.

c) Das streitgegenständliche Reichnis ist auch nicht durch Wegfall des Reichniszwecks erloschen.

Die Leistungspflicht des Reichnisverpflichteten besteht nur, soweit und solange der Zweck, dem das Reichnis zu dienen bestimmt ist, erfüllt werden kann. Die vorübergehende Nichterfüllbarkeit des Zwecks eines Reichnisses führt zu einem Ruhen der Reichnispflicht, der endgültige Wegfall des Zwecks zum Erlöschen. Die Leistungspflicht des Schuldners erlischt - etwa nach den Grundsätzen der Unmöglichkeit der Leistung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage -, wenn das Ziel, das in der Bestimmung über den Zweck der Leistung zum Ausdruck kommt und dessen Verfolgung der wesentliche Inhalt der Leistungsverpflichtung ist, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BayVGH vom 24.4.1956 BayVBl 1956, 280/282; BayOblGZ 1965, 407/417; Zängl a.a.O. S. 617). Der Zweck eines Reichnisses ist dabei in erster Linie nach dem Entstehungsgrund zu bestimmen.

Wie bereits dargestellt war es Zweck der Lokalkaplaneistiftung, eine Seelsorgestelle eines in Maidbronn wohnenden Priesters zur Verbesserung der Seelsorge in Maidbronn und zur Unterstützung des überlasteten Pfarrers von Rimpar zu gründen.

Nach Auffassung des Beklagten sollte sich der Lokalkaplan hauptamtlich bzw. hauptberuflich um die Seelsorge in Maidbronn kümmern; dies könne jedoch heute nicht mehr verwirklicht werden, da diese Aufgabe seit Jahrzehnten von hauptamtlich eine katholisch-theologische Lehrtätigkeit ausübenden Geistlichen wahrgenommen werde.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung jedoch zu Recht nicht gefolgt. Es hat zutreffend im Einzelnen dargelegt, dass der Stifterwille unabhängig von der organisatorischen Form auf die Erfüllung der erstrebten seelsorgerischen Tätigkeit in Maidbronn abzielte. Nach ihrer Intention hätten die Stifter aufgrund veränderter Zeitumstände auch eine diesen angepasste seelsorgerische Betreuung durch einen "nebenamtlich" tätigen Geistlichen akzeptiert. So wurde auch faktisch über Jahrzehnte - wie bereits von 1933 bis 1937 - die seelsorgliche Betreuung aufgrund der Lokalkaplaneistiftung in Maidbronn durch hauptamtlich an der theologischen Fakultät der Universität Würzburg tätige Geistliche akzeptiert. Dazu wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Reichniszweck ist auch insoweit noch erfüllbar, als zum einen Maidbronn derzeit noch etwa 750 Einwohner katholischen Glaubens hat. Zum anderen nimmt der derzeit mit der Seelsorge in Maidbronn beauftragte Geistliche Dr. G. nach der Darstellung der Klägerseite im Schriftsatz vom 31. Januar 2000 unstreitig eine Fülle von Aufgaben in Maidbronn wahr; hierzu zählen u.a. Eucharistiefeier am Sonntag und jedem Werktag, Andacht am Sonntag, Vorbereitung und Durchführung von Familiengottesdiensten und weiteren Gottesdiensten mit besonderen Zielgruppen (Vereine, Jugend etc.), Kontakt zum Kindergarten, Fortbildung und Begleitung der Lektoren, seelsorgliche Einzelgespräche, Taufen, Trauungen und Beerdigungen. Damit kommt der Lokalkaplan unabhängig von seinem Hauptberuf in Würzburg seelsorgerischen Aufgaben in Maidbronn in einem Umfang nach, der jedenfalls den Aufgaben entspricht, welche die Stifter insbesondere am 29. Dezember 1873 für den künftigen Lokalkaplan vorsahen.

Ob der Vorgänger des jetzigen Lokalkaplans, Prof. Dr. F., der in den Jahren 1980 bis 1996 zur Seelsorge in Maidbronn bevollmächtigt war, die nach dem Willen der Stifter zu erfüllenden Aufgaben des Lokalkaplans in vollem Umfang wahrgenommen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Zahlung eines stark geminderten Mietzinses in dieser Zeit für die Wohnung im Pfarrhaus lässt darauf schließen, dass sich damals beide Seiten letztlich auch auf eine eingeschränkte Aufgabenerfüllung verständigt hatten. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend ausgeführt, dass dies allenfalls zu einem Ruhen der Verpflichtung des Beklagten aus dem Reichnis, nicht aber zu deren Erlöschen führen konnte (vgl. auch Zängl a.a.O. S. 617). Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass damals - soweit ersichtlich - von keiner Seite eine verstärkte Wahrnehmung seelsorgerischer Tätigkeit in Maidbronn gefordert oder gar auf der nach der Lokalkaplaneistiftung zu erbringenden "Gegenleistung" des Lokalkaplans bestanden worden wäre.

d) Das öffentlich-rechtliche Reichnis ist bislang auch nicht gemäß Art. 37 BayStG umgewandelt oder abgelöst worden.

4. Wie bereits eingangs dargestellt, bezieht sich die Reichnispflicht nicht konkret darauf, die Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses R**********straße 14 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist dem mit der Seelsorge im Ortsteil Maidbronn beauftragten Geistlichen eine zweckentsprechende Wohnung im Ortsteil Maidbronn unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Was nach Ausstattung und Größe als eine solche zweckentsprechende Wohnung anzusehen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und kann im Laufe der Zeit entsprechend den sich allgemein ändernden Wohnbedürfnissen und Wohnstandards einem gewissen Wandel unterworfen sein.

5. Die Berufung konnte daher nicht zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorgenommene Ergänzung des Urteiltenors des Verwaltungsgerichts durch Abweisung der Klage im Übrigen bedurfte angesichts des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keiner Berücksichtigung in der Kostenentscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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