Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 7 B 02.1652
Rechtsgebiete: ÄAppO


Vorschriften:

ÄAppO § 14 Abs. 6
ÄAppO § 14 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 02.1652

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Prüfungsrecht;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2003

am 13. August 2003 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2002 wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Zeugnisses vom 5. Oktober 1999 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note "gut" zu erteilen.

II. Der Beklagte und das beigeladene Institut tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nahm im Herbst 1999 am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil. Mit Ergebnismitteilung vom 17. September 1999 eröffnete ihm das Prüfungsamt, er habe im schriftlichen Teil von 580 gestellten und 572 gewerteten Prüfungsfragen 456 Fragen richtig beantwortet. Seine Prüfungsleistung werde mit der Note "befriedigend" bewertet.

Mit Zeugnis des Prüfungsamtes vom 5. Oktober 1999 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er, nachdem er die mündliche Prüfung mit der Note "gut" abgelegt hatte, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note befriedigend (2,66) bestanden habe.

Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger von den acht eliminierten Aufgaben sechs richtig beantwortet hat (Nr. 75/1, 107/1, 87/2, 151/3, 163/3 und 35/4) und ihm diese gutzuschreiben sind, so dass von 462 zutreffenden Antworten auszugehen ist. .

Mit seiner am 25. Mai 2000 erhobenen Klage gegen das Prüfungszeugnis rügte der Kläger u.a. die korrekte Bewertung der Prüfungsfragen Nr. 88/1 sowie Nr. 84/2. Hierzu holte das Verwaltungsgericht mit Beweisbeschluss vom 11. März 2002 Sachverständigengutachten ein.

Mit Urteil vom 7. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Um die Note "gut" zu erhalten, hätte der Kläger 463 Fragen zutreffend beantworten müssen. Er könne sich jedoch nicht darauf berufen, weitere Prüfungsfragen zutreffend gelöst zu haben, die von ihm als fehlerhaft gerügten Fragen seien auch ordnungsgemäß gestellt werden. Hinsichtlich der Frage 84/2 fehle es jedenfalls an der Ursächlichkeit der für einen Spezialisten auf diesem Gebiet möglicherweise unklaren Fragestellung für das Scheitern des Klägers bei dieser Prüfungsfrage, da nach dem eingeholten Gutachten die Frage für einen typischen Examenskandidaten ohne weiteres zu beantworten gewesen sei. Der Kläger habe nie behauptet, gerade durch seine überdurchschnittlichen Kenntnisse aufgrund der Mehrdeutigkeit der Fragestellung verunsichert gewesen zu sein und keine eindeutige Antwortvariante vorgefunden zu haben; vielmehr habe er nur die Richtigkeit der von ihm gewählten Lösung zu belegen versucht.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2002 sowie das Prüfungszeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung mit der Note "gut" im schriftlichen Teil und mit dieser Gesamtnote auszuhändigen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er hebt besonders hervor, er habe bereits in seiner ersten Stellungnahme (Anlage zur Klageschrift vom 24.5.2000) zur Frage 84/2 darauf hingewiesen, dass in dieser Frage Wahrscheinlichkeiten von Nebenwirkungen einer inhomogenen Stoffgruppe abgefragt würden und die Frage damit eigentlich nicht beantwortbar sei. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb zu Unrecht von einer fehlenden Ursächlichkeit aus.

Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des beigeladenen I******** f** m*********** u** p************** P************* (I***) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren Vortrag aus der 1. Instanz.

Die Gerichtsakten beider Rechtszüge mit umfangreichem Vortrag der Beteiligten zu den genannten Prüfungsfragen und die Prüfungsakte des Klägers haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil der Bescheid des Prüfungsamtes der F********-A********-U********** E*******-N******* vom 5. Oktober 1999 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dieser hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note "gut" ausgehändigt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Prüfungsentscheidung ist für den hier maßgeblichen Zeitraum § 14 Abs. 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl I S. 140). Hat der Prüfling danach die für das Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs. 6 ÄAppO erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dies ist beim Kläger der Fall, da die Frage 84/2 zu eliminieren ist.

1. Vorschriften, die - wie hier § 14 ÄAppO - für die (spätere) Aufnahme des Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Betroffenen darüber hinaus einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame, zweckgerichtete, geeignete und angemessene Überprüfung (vgl. BVerfGE 84, 34/53). Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind dabei der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (BVerwG v. 24.2.1993 NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - notfalls mit sachverständiger Hilfe - darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfGE 84, 34/55).

Diese Grundsätze gelten auch bei den schriftlichen ärztlichen Prüfungen. Das dort verwandte Antwort-Wahl-Verfahren begegnet als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 80, 1). Auch hier muss aber - wie bei sonstigen berufsbezogenen Prüfungen - die gerichtliche Kontrolle einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit bieten. Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO). Eine Aufgabe, die dieses Merkmal nicht erfüllt, verletzt maßgebliche Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft.

Aber auch dann, wenn die Aufgabe eindeutig formuliert und formal fehlerfrei gestellt ist, der Prüfling jedoch die darin zum Ausdruck kommende Auffassung für unrichtig hält, sind diese fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidungen nicht völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Da sich über viele fachwissenschaftliche Fragen streiten lässt, ist in Zweifelsfällen den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Entscheiden sie damit zugleich über die Berufswahl und die Berufschancen des Prüflings, muss diesem aber auch im Antwort-Wahl-Verfahren ein angemessener Antwortspielraum bleiben. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als der Prüfling. Im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling nicht die Möglichkeit, seine Auffassung während der Prüfung zu begründen. Da ihm daraus aber keine Beschränkung seines Antwortspielraums entstehen darf, muss es hier genügen, dass die angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht. Es ist Sache des Gerichts - erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigengutachten - eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.

Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Verwaltungsverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind; hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Die Verwaltungsgerichte sind dabei gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung gleichsam "herauszufiltern" und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG v. 17.12.1997 DVBl 1998, 404). Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich fachwissenschaftlichen Fragen nachzugehen haben, ist eine derartige Überprüfung aber nur dann veranlasst, wenn sich aus dem Sachvortrag des Prüflings hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Prüfungsfrage aus fachwissenschaftlicher Sicht ungeeignet oder unklar ist, oder dass die von der amtlichen Lösung abweichende Antwort des Prüflings einer in der Fachliteratur ernsthaft vertretenen Meinung entspricht. In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert unter Vorlage der seiner Meinung zugrunde liegenden Fachliteratur darlegen, aus welchen Gründen er eine Prüfungsfrage für ungeeignet und unklar oder aufgrund welcher ihm bekannten Fachliteratur er seine Antwort für allein richtig oder gleichermaßen vertretbar hält; die "Überzeugungslast" liegt bei ihm (BVerwGE 104, 203/205; BayVGH v. 4.3.1998 Az. 7 B 97.360 m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Klägers. Er hat jedenfalls im Hinblick auf die Frage 84/2 in Verbindung mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Herrn Prof. Dr. E. dargelegt, dass diese Prüfungsfrage aus fachwissenschaftlicher Sicht ungeeignet bzw. unklar ist und demgemäss gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO verstößt. Sie ist deshalb zu eliminieren.

Die Frage lautet:

"Frage Nr. 84, 2. Tag:

Die Gabe von Opiatanalgetika zur Therapie chronischer Schmerzen führt am wenigsten wahrscheinlich zu:

(A) Miktionsstörung

(B) Juckreiz

(C) Dysphorie

(D) Euphorie

(E) arterielle Hypertonie."

Der Kläger hatte die Lösung B (Juckreiz) angekreuzt. Das I*** gibt E (arterielle Hypertonie) als richtig an.

Der Gutachter hat eingangs seines Gutachtens vom 28. März 2002 festgestellt, dass die zur Diskussion stehende Prüfungsfrage zu denjenigen multiple-choice-Fragen gehört, die auf den ersten Blick den Anschein erwecken, klar und einfach beantwortbar zu sein, es aber bei genauerer Betrachtung nicht sind. Der Ausdruck "Opiatanalgetika" sei nicht glücklich gewählt, da er verschieden interpretiert werden könne. Unter "Opiate" würden von manchen Pharmakologen alle morphinähnlich wirkenden Verbindungen verstanden, von anderen nur die natürlichen im Opium vorkommenden morphinähnlichen Stoffe, d.h. Morphin und Codein. In der modernen Literatur werde als Sammelbezeichnung der Begriff "Opioide" bevorzugt. Je nach dem, wie der Begriff "Opiatanalgetika" verstanden werde, stelle sich die Frage des I*** unterschiedlich. Es gebe deshalb mehrere Möglichkeiten, sich - je nach Wissensstand - der Frage zu nähern. In seiner Zusammenfassung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass für einen Studenten, der über gutes Lehrbuchwissen über die Wirkungen von Morphin und morphinähnlichen Opiatanalgetika im engeren Sinne verfügt, die Frage eindeutig und leicht dahingehend zu beantworten sein wird, dass arterielle Hypertonie die am wenigsten wahrscheinliche Nebenwirkung ist (Gruppe 1). Für einen Studenten, der "Opiatanalgetika" im Sinne von "Opioidanalgetika" versteht, und der aus Lehrbüchern weiß, dass das Opioidanalgetikum Pentazocin eine Blutdrucksteigerung verursachen kann, sei die richtige Antwort nicht mehr so offenkundig, er werde aber vermuten können, dass Antwort E richtig sein wird (Gruppe 2). Für einen Studenten schließlich, der über von einem Studenten nicht mehr zu erwartende oder zu fordernde Detailkenntnisse verfügt, also weiß, dass auch Morphin und morphinähnlich wirkende Opioide - wenn auch selten - Blutdrucksteigerungen verursachen können, werde die Frage dagegen nicht beantwortbar sein, er könne nur raten (Gruppe 3).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen des Gutachters sowie derjenigen des Klägers und des I*** ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Frage ungeeignet und unklar ist. Dabei kann es nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, darauf ankommen, ob der Kläger im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er habe die Frage aufgrund seines herausgehobenen Spezialwissens zur Schmerztherapie nicht beantworten können; der Kläger habe vielmehr ausschließlich in fachlicher Hinsicht die Richtigkeit der von ihm gegebenen Antwort unter Vorlage von Fachliteratur zu belegen versucht, was bedeute, dass die nach dem Gutachten unterschiedliche Interpretationsmöglichkeit des Begriffs "Opiatanalgetika" in seinem Fall keine Rolle für die fehlerhafte Beantwortung der Frage gespielt haben könne; deshalb fehle es jedenfalls an der Ursächlichkeit der für einen Spezialisten auf diesem Gebiet möglicherweise unklaren Fragestellung für das Scheitern des Klägers bei dieser Prüfungsfrage, da nach dem Gutachten die Frage für einen typischen Examenskandidaten ohne weiteres zu beantworten gewesen sei. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht, dass bei der Problematik, ob eine Prüfungsfrage unklar ist, nicht subjektive Motive des Prüflings maßgeblich sein können. Vielmehr sind Geeignetheit und Klarheit einer Prüfungsfrage allein anhand objektiver Kriterien aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse zu bewerten. Im Übrigen hat der Kläger auch gegenüber dem Verwaltungsgericht bereits ausdrücklich vorgetragen (Anlage zur Klageschrift vom 24.5.2000), dass in der Frage 84/2 Wahrscheinlichkeiten von Nebenwirkungen einer inhomogenen Stoffgruppe abgefragt würden, weshalb diese Frage "eigentlich nicht beantwortbar" sei. Er hat demgemäss von Anfang an versucht, die fehlende Eindeutigkeit der Fragestellung zu belegen. Dass er zusätzlich die Richtigkeit der von ihm gewählten Lösung B (Juckreiz) unter Vorlage von Fachliteratur begründen wollte, entspricht seiner Verpflichtung zur Nachprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er sich bereits vor der Prüfung speziell mit der Schmerztherapie befasst habe, zunächst auf einer hämatologisch-onkologischen Station als Krankenpfleger wie auch während seines Medizinstudiums. Der Kläger ist deshalb jedenfalls der vom Gutachter gebildeten Gruppe 2 derjenigen Studenten zuzuordnen, die den Begriff "Opiatanalgetika" im erweiterten Sinn von "Opioiden" verstehen und über Kenntnisse über die gesamte Gruppe der Opioide verfügen. Der Gutachter führt insoweit aus, in den ausführlicheren Lehrbüchern sei nachzulesen, dass unter den Opioidanalgetika auch Blutdrucksteigerungen auftreten können. Dies gelte z.B. für Pentazocin, bei dem ein Blutdruckanstieg aufgrund seines von Morphin etwas verschiedenen Wirkungsmechanismusses zu erwarten sei. Für einen Studenten mit diesem Wissensstand sei keine der von I*** vorgegebenen Nebenwirkungen gänzlich unwahrscheinlich und somit keine der vorgegebenen Antworten als eindeutig richtig erkennbar. Demgegenüber erscheint der Hinweis des I***, Pentazocin sei als sog. partieller Agonist mit nur kurzer Wirkungsdauer für die Behandlung chronischer Schmerzen - wie in der Fragestellung vorausgesetzt - nicht indiziert, nicht zwingend, da die Gabe eines Medikaments mit nur kurzer Wirkungsdauer auch bei der Behandlung chronischer Schmerzen angezeigt sein kann. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Der Gutachter kommt nämlich für die von ihm gebildete Gruppe 3 von "besonders gut belesenen Studenten" zu dem Ergebnis, dass die Frage gerade für diesen Personenkreis nicht beantwortbar ist. Er führt aus, dass in der aktuellen Prüfungssituation der Prüfling nur raten könnte und er, um die 20%ige Chance zu wahren, zufällig die richtige Antwort zu treffen, eine beliebige oder die ihm aus irgendeinem Grund am plausibelsten erscheinende Antwort ankreuzen dürfte. Dies hat der Gutachter unter Vorlage verschiedener Auszüge aus medizinischen Lehrbüchern sowie von Arzneimittelherstellern herausgegebenen Fachinformationen für Ärzte nachgewiesen, in denen in der Rubrik "Nebenwirkungen" Blutdrucksteigerung o.Ä. z.B. bei Fortral (Pentazocin), Meptid (Meptazinol), Morphin Merck, Morphin retard Heumann, Nubain (Nalbuphin) sowie Tramal (Tramadol) erwähnt werden, also auch bei Opioidanalgetika, die durchaus in der Behandlung chronischer Schmerzen Verwendungen finden.

Nach alledem war die Frage gerade für den "besonders gut belesenen Studenten" nicht beantwortbar. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Gutachters an und weist darauf hin, dass - selbstverständlich - Prüfungsfragen auch und gerade von Studenten mit gehobenem Wissensstand einwandfrei und fehlerfrei beantwortbar sein müssen. Da dies bei der Frage 84/2 nicht der Fall ist, ist sie gemäß § 14 Abs. 4 ÄAppO zu eliminieren. Dies hat bei einer dann maßgeblichen Anzahl von 577 Prüfungsaufgaben für die rechnerische Bestehensgrenze zwar letztendlich keine Folge, da weiterhin 347 Aufgaben richtig beantwortet sein müssen (577 x 60% = 346,2 = 347). Für die vom Kläger begehrte Note "gut" bedeutet dies jedoch, dass die rechnerische Notengrenze nicht mehr bei 462,5 (= 463), sondern bei 462 Aufgaben liegt (577 - 347 = 230, 230 x 0,5 = 115, 347 + 115 = 462). Genau diese Anzahl an Prüfungsaufgaben hat der Kläger zutreffend beantwortet, so dass der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit "gut" abgelegt wurde. Da der Kläger in der mündlichen Prüfung ebenso die Note "gut" erhalten hat, ist ihm gemäß § 29 b ÄAppO i.V.m. § 23 b ÄAppO ein Zeugnis mit der Prüfungsgesamtnote "gut" für den bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erteilen. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Frage Nr. 88/1 zu eliminieren war bzw. ob der Kläger diese Frage vertretbar beantwortet hat.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Dabei sind die Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte vom Beklagten und dem beigeladenen I***, das Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung samt Abwendungsbefugnis stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Ziff. II 35.1 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl 1996, 605).

Ende der Entscheidung

Zurück