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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: 7 B 03.2058
Rechtsgebiete: BayKiG, VwGO, GG, BV


Vorschriften:

BayKiG Art. 8
BayKiG Art. 15 Satz 2
VwGO § 42 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 11 Abs. 2
1. Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die Festlegung des Einzugsbereichs eines Waldorfkindergartens.

2. Zum Erfordernis der räumlichen Nähe zum Wohnbezirk der Eltern als Kriterium für die Aufnahme in den Einzugsbereich eines Kindergartens


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 03.2058

In der Verwaltungsstreitsache

wegen indergartenrechts;

hier: Berufung des Beigeladenen zu 4 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juni 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004

am 2. August 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juni 2003 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 im Berufungsverfahren. Im übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, welche Gemeinden zum Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens in Streitau gehören.

Der Beigeladene zu 1, aus einer waldorforientierten Spielgruppe hervorgegangen, beantragte unter dem 20. März 2001 beim Landratsamt Bayreuth die Anerkennung eines Kindergartens. Dabei teilte er mit, dass derzeit Kinder aus den Gemeinden Gefrees, Stammbach, Helmbrechts, Zell, Schwarzenbach/Saale und Harsdorf den Kindergarten besuchten und schlug einen Einzugsbereich mit einem Radius von 11 km vor. Bereits jetzt besuchten Kinder außerhalb dieses Bereichs den Kindergarten. Ferner liege der Kindergarten zwischen den bereits seit langem bestehenden Waldorfkindergärten in Hof, Bayreuth und Kulmbach. In der Folgezeit unterrichtete das Landratsamt Bayreuth die am Verfahren beteiligten Gemeinden sowie die Stadt Weißenstadt von dem Antrag; der Waldorfspielgruppe in Streitau solle baldmöglichst die vorläufige Anerkennung als eingruppiger Kindergarten unter Festlegung des Einzugsbereichs auf die beteiligten Gemeinden erteilt werden, wozu jeweils das gemeindliche Einvernehmen erforderlich sei. Der Beigeladene zu 3 erteilte daraufhin sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2002 sprach das Landratsamt Bayreuth für den WaldorfKindergarten des Beigeladenen zu 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2002 die vorläufige Anerkennung aus und setzte den Einzugsbereich des Kindergartens auf die Gebiete der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 fest. Die vorläufige Anerkennung wurde befristet bis 31. August 2004. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und der Beigeladene zu 3 Widerspruch ein. Die Klägerin verband ihren Widerspruch mit dem Antrag, den Einzugsbereich des Kindergartens so festzusetzen, dass er alle die Gemeinden umfasse, die entfernungsmäßig näher zum Streitauer Waldorfkindergarten lägen als zu einem anderen Waldorfkindergarten, mindestens jedoch neben dem Markt Stammbach vor allem die Gemeinden Marktschorgast, Zell, Bischofsgrün und Bad Berneck in den Einzugsbereich aufzunehmen.

Die Regierung von Oberfranken wies mit Bescheid vom 23. August 2002 den Widerspruch des Beigeladenen zu 3 mangels Widerspruchsbefugnis zurück. Auf den Widerspruch der Klägerin hin wurde der Einzugsbereich des Kindergartens um den Markt Marktschorgast erweitert, da dieser neben der räumlichen Nähe weitere Gemeinsamkeiten (gemeinsame Hauptschule, Lehrschwimmbecken, kirchliche Beziehungen etc.) aufweise. Die Gemeinden Zell, Bischofsgrün und Bad Berneck lägen - anders als die Stadt Weißenstadt -zwar weniger als 10 km von der Klägerin entfernt, weitere relevante Beziehungen zwischen der Klägerin als Sitzgemeinde des Kindergartens und diesen Gemeinden bestünden jedoch nicht.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Landratsamts Bayreuth vom 17. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2002 dahingehend zu ergänzen, dass auch der Markt Zell, die Gemeinde Bischofsgrün und die Stadt Bad Berneck in den Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens Streitau aufgenommen werden.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2003 teilweise statt, indem es den Beklagten zur Ergänzung dieser Bescheide dahingehend verpflichtete, dass der Einzugsbereich des Kindergartens auch auf das Gebiet des Marktes Zell festgesetzt wird. Verfahrensgegenstand sei allein das Begehren der Klägerin auf Ausdehnung des Einzugsbereichs des Kindergartens. Ob die vorläufige Anerkennung samt bislang festgesetztem Einzugsbereich im übrigen zu Recht erfolgt sei, sei nicht Streitgegenstand, da mangels Anfechtung insofern mittlerweile Bestandskraft eingetreten sei. Für die Festlegung des Einzugsgebiets sei maßgeblich, dass Kindergärten in räumlicher Nähe des Wohnbezirks der Eltern und womöglich in der Nähe einer Grundschule errichtet werden sollten. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung dessen, was noch als räumliche Nähe in diesem Sinne verstanden werden könne, sei der Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens in Streitau zusätzlich auf das Gebiet des Beigeladenen zu 4 auszudehnen, nicht aber auf die Gebiete der Beigeladenen zu 5 und 6. Ausschlaggebend seien neben der unter 10 km liegenden Entfernung zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 4 deren relativ gute verkehrsmäßige und naturräumliche Verbindung sowie die einigermaßen dichten Beziehungen auf sozialer Ebene und auf der Ebene der Daseinsvorsorge. So halte die Klägerin als Kleinzentrum verschiedene Einrichtungen vor, die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 4 nicht existierten, wie eine Apotheke oder Ärzte, die auch von Kindergartenkindern aufgesucht würden. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 5 und 6 existierten dagegen derartige engere Beziehungen zur Klägerin nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beigeladene zu 4 mit seiner Berufung. Es fehle an schulischen und verwaltungsmäßigen Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4. Straßen- und Busverbindungen zwischen Streitau als Standort des Kindergartens und dem Beigeladenen zu 4 seien ungünstig bzw. nicht vorhanden. Weder die Klägerin noch gar deren Ortsteil Streitau verfügten über Einrichtungen, die von Kindergartenkindern aus dem Bereich des Beigeladenen zu 4 häufig aufgesucht würden. Auf der Ebene der Daseinsvorsorge würden sich die Bürger des Beigeladenen zu 4 in erster Linie zur nächstgrößeren Stadt Münchberg hin orientieren. Der Beigeladene zu 4 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, dass die notwendigen Verbindungen und Verflechtungen gegeben seien, um auch den Beigeladenen zu 4 dem Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens zuzuweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der streitbefangene Kindergarten eine besondere pädagogische Prägung und weltanschauliche Ausrichtung aufweise. Entfernungen, Verkehrsanbindungen und Transportzeiten hätten bei der bewussten Entscheidung für einen solchen Kindergarten keine hohe Priorität. Es müsse der Sitzgemeinde des Kindergartens möglich sein, ihre Pflicht zur Zahlung von Personalkostenzuschüssen mit dem Ziel anzugreifen, dass auch weitere Gemeinden in den Einzugsbereich aufgenommen werden und damit die Lasten im gemeindlichen Bereich gemeinsam im Einzugsbereich zu tragen sind. Wegen des Eingriffs in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht könne dies letztlich nur im Wege der Verpflichtungsklage erfolgen.

Der Beklagte hält das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels hinreichender Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4 für unrichtig, stellt aber keinen förmlichen Antrag.

Die übrigen Beigeladenen stellen ebenfalls keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beigeladenen zu 4 ist begründet, da er dem Einzugsbereich des streitgegenständlichen Kindergartens nicht zuzurechnen ist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erweiterung des Einzugsbereichs des Kindergartens nicht zulässig. Soweit die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren den Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 16. Januar 2002 i.d. Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2002 gleichzeitig angefochten hat - mit der Begründung, der Einzugsbereich für den Kindergarten sei zu klein festgesetzt - erweisen sich die Bescheide mit Blick auf die Rechte der Klägerin als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); dabei ist deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Argument, auch die Beigeladenen zu 5 und 6 gehörten in den Einzugsbereich des Kindergartens, bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juni 2003, das insoweit nicht angefochten wurde, rechtskräftig festgestellt. Was die Einbeziehung der Beigeladenen zu 2 und 3 angeht, wurden bereits der Ausgangsbescheid bzw. der Widerspruchsbescheid nicht angefochten; gleiches gilt für die Einbeziehung der Klägerin selbst, was diese unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Kindergartengesetzes (BayKiG) stets selbst zugestanden hat. Im Rahmen der Anfechtungsklage war also im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur noch im Hinblick auf das Erfordernis der Einbeziehung des Beigeladenen zu 4 in den Einzugsbereich des Kindergartens Streitgegenstand. Da diese Einbeziehung des Beigeladenen zu 4 jedoch rechtlich nicht geboten ist, war die Klage auf dessen Berufung hin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.

1. Die Verpflichtungsklage ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV), auf das sich die Klägerin beruft, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Erlass des angestrebten Verwaltungsakts (Erweiterung des Kindergarteneinzugsbereichs) zu tragen.

Der Kindergartenbedarfsplan (Art. 4 BayKiG) begründet keine Sperre für die Errichtung weiterer, dort nicht vorgesehener Kindergärten, wenn ein geeigneter frei gemeinnütziger Träger vorhanden ist, der ihn errichten und betreiben will. Ein Anspruch auf einen Baukostenzuschuss für einen außerhalb des Bedarfsplans errichteten Kindergartens scheidet von vornherein aus, da nach Art. 23 Abs. 4 Nr. 1 BayKiG hierfür Voraussetzung ist, dass der Kindergarten in Übereinstimmung mit dem Bedarfsplan errichtet oder erweitert wird. Da in Art. 24 BayKiG diese Voraussetzung nicht enthalten ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Träger eines Kindergartens Anspruch auf die Gewährung von Personalkostenzuschüssen auch dann hat, wenn der Kindergarten nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist. Voraussetzung ist aber, dass er nach Art. 8 BayKiG anerkannt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayKiG wird über den Antrag eines freigemeinnützigen Trägers auf Anerkennung seines Kindergartens im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist es den Gemeinden verwehrt, ihr Einvernehmen zur Anerkennung des Kindergartens mit der Begründung zu verweigern, der Bedarf an Kindergartenplätzen sei in ihrem Gebiet bereits gedeckt, der weitere Kindergarten somit nicht erforderlich. Als Gemeinde i.S. von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayKiG, für deren Gebiet der Kindergarten errichtet ist, ist jedenfalls die Gemeinde anzusehen, in deren Gebiet sich der Kindergarten befindet - im vorliegenden Falle die Klägerin. Im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht dürfen allerdings dieser Gemeinde finanzielle Leistungspflichten nur insoweit auferlegt werden, als in dem geförderten Kindergarten tatsächlich Kinder aus ihrem Bereich betreut werden, die finanziellen Aufwendungen somit dem Wohl der Gemeindebürger zugutekommen und damit eine gemeindliche Aufgabe erfüllt wird. Kindergärten einer besonderen pädagogischen Ausrichtung wie der streitgegenständliche Waldorfkindergarten werden aber vor allem im ländlichen Raum regelmäßig von Kindern aus mehreren Gemeinden besucht. Das Kindergartenrecht kennt jedoch keine "Gastschulbeiträge" nach dem Vorbild der Art. 10 und 19 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG). Der Kindergartenträger steht somit vor der Frage, ob er entgegen dem Elternwunsch, seinem Selbstverständnis und seiner eigenen Zielsetzung Kinder aus anderen Gemeinden abweist oder in Kauf nimmt, nur die anteiligen Personalkostenzuschüsse der Sitzgemeinde zu erhalten. Letzteres könnte aber die Existenzfähigkeit des Kindergartens ernstlich in Frage stellen (zum Ganzen s. BayVGH vom 28.4.1999 BayVBl 2000, 496/497 m.w.N.). Die Regelungen des Bayer. Kindergartengesetzes, wonach den beteiligten Gemeinden bei der Erteilung ihres Einvernehmens zur Anerkennung des Kindergartens kein Ermessen zusteht, die Anerkennung aber die gemeindliche Zuschusspflicht auslöst, sind nur unter dem Gesichtspunkt verfassungsgemäß, dass die beteiligten Gemeinden lediglich für Kinder aus ihrem Gebiet Leistungen erbringen und damit ihre kommunale Aufgabe erfüllen müssen (BayVGH vom 30.3.1994 VGH n.F. 47, 50/53 m.w.N.). Dem Gesetzeszweck und dem Gleichheitsgrundsatz kann somit nur dann entsprochen werden, wenn bei der Gewährung von Personalkostenzuschüssen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiG an Kindergärten, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, der faktische Einzugsbereich an die Stelle des im Bedarfsplan festgesetzten Einzugsbereichs tritt. Es obliegt der Verwaltungsbehörde, im Anerkennungsverfahren die beteiligten Gemeinden festzustellen und durch deren Beteiligung i.S. von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayKiG im Ergebnis den (tatsächlichen) Einzugsbereich des Kindergartens "festzusetzen", wobei auch das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Ortsnähe (Art. 15 Satz 2 BayKiG) gebührend zu berücksichtigen ist (BayVGH vom 18.1.1989 VGH n.F. 42, 42/45 ff). Im Anerkennungsbescheid ist somit zugleich das Einzugsgebiet des Kindergartens festzusetzen. Der Anerkennungsbescheid enthält sodann, gleichsam gebündelt, auf die einzelnen Gemeinden bezogene Verwaltungsakte, die über deren Einbeziehung in das Einzugsgebiet zugleich die (anteilige) Zahlungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiG für den Fall begründen, dass Kinder aus ihrem Gebiet den Kindergarten besuchen (BayVGH vom 28.4.1999 a.a.O.).

Es bedarf keiner Erörterung, dass diese Verwaltungsakte von der jeweils betroffenen Gemeinde unter Berufung auf eine mögliche Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. BayVGH vom 30.9.1998 7 B 98.908 [S. 8]; BayVGH vom 16.10.1996 7 B 96.902 [S. 8]). Zur Begründung ihres Anfechtungsbegehrens kann die Gemeinde dabei damit argumentieren, der Einzugsbereich für den Kindergarten sei rechtswidrig, nämlich zu eng (festgesetzt) und sie sei infolgedessen von ungerechtfertigt hohen finanziellen Lasten in Form von Personalkostenzuschüssen für den Kindergarten betroffen. Der Erfolg einer solchen Anfechtungsklage müsste nach Aufhebung des entsprechenden Bescheides zu einem neuen Anerkennungsbescheid samt neuer Festsetzung des Einzugsbereichs für den Kindergarten führen. Damit kann die klagende Gemeinde ihre eigenen Rechte hinreichend und in vollem Umfang wahren.

Daher besteht weder Anlass noch Möglichkeit, hier aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht - andere denkbare Anspruchsgrundlagen sind ohnehin nicht ersichtlich - einen möglichen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erweiterung des Einzugsbereichs des Kindergartens abzuleiten; ein derartiger Anspruch würde seinerseits unmittelbar in das Selbstverwaltungsrecht der anderen betroffenen Gemeinden eingreifen, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Klägerin als Gemeinde von derjenigen des Kindergartenträgers, der im Bedarfsfall seinen Anspruch auf Anerkennung des Kindergartens und Festlegung des Einzugsbereichs nicht anders als im Wege der Verpflichtungsklage erstreiten kann (vgl. BayVGH vom 28.4.1999 a.a.O.).

Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist daher mangels Klagebefugnis unzulässig.

Bezüglich des Verpflichtungsanspruchs des Verwaltungsgerichts musste die Berufung des Beigeladenen zu 4 schon aus diesem Grunde zum Erfolg führen.

2. Die nach vorstehenden Ausführungen zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt die Klägerin nicht in ihren Rechten - d.h. dem geltend gemachten gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht -verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Bei Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls als minus zu ihrem primär verfolgten Verpflichtungsbegehren den Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 16. Januar 2002 i.d. Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002 anfechten wollte. Angesichts der Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage ist dies die einzige Möglichkeit für die Klägerin, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Mit Blick auf dieses Rechtsschutzziel ist allerdings eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als Recht i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der vorliegenden Fallkonstellation nur denkbar, wenn der Einzugsbereich des streitgegenständlichen Kindergartens zu klein festgesetzt wäre. Es ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass sonstige Anerkennungsvoraussetzungen für den Kindergarten nach Art. 8 BayKiG nicht gegeben wären. Was die Einbeziehung der Klägerin selbst in den Einzugsbereich des Kindergartens angeht, hat die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayKiG nie beanstandet, dass dies rechtmäßig sei. Soweit der Beigeladene zu 3 und - durch den Widerspruchsbescheid - der Beigeladene zu 2 in den Einzugsbereich des Kindergartens aufgenommen wurden, ist dies mit Blick auf die Rechte der Klägerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu überprüfen, da diese Regelung zugunsten der Klägerin wirkt und sie nicht in ihren Rechten verletzen kann. Bezüglich der Beigeladenen zu 5 und 6 hat die Klägerin keine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zu überprüfen ist daher im Berufungsverfahren ausschließlich die Frage, ob die angefochtenen Bescheide ohne die Aufnahme des Beigeladenen zu 4 in den Einzugsbereich des Kindergartens, rechtswidrig sind.

b) Der Beigeladene zu 4 war nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. d i.V. mit Art. 15 Satz 2 BayKiG nicht in den Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens Streitau aufzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Erfordernis der räumlichen Nähe des Kindergartens zum Gebiet des Beigeladenen zu 4 nicht gegeben.

Wie oben ausgeführt, wird die Errichtung von Kindergärten in freigemeinnütziger Trägerschaft weder über die Kindergartenbedarfsplanung gesteuert noch ist ihre Finanzierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme nach dem Vorbild der Gastschulbeiträge geregelt. Die Konstruktion mit Hilfe eines Anerkennungsbescheids, der eine Abgrenzung des Einzugsbereichs gemäß Art. 15 Satz 2 BayKiG voraussetzt, erscheint wenig griffig und in ihren Ergebnissen nicht optimal. Um bei der gegebenen Rechtslage dennoch eine praktikable Anwendung des Art. 15 Satz 2 BayKiG mit rechtsstaatlich vertretbaren Ergebnissen zu ermöglichen, hat der Senat in seinem Urteil vom 30. März 1994 (VGH n.F. 47, 50 = BayVBl 1995, 341) allgemeine Grundsätze für die Auslegung des Art. 15 Satz 2 BayKiG aufgestellt, an denen in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird. Gemäß Art. 15 Satz 2 BayKiG sollen Kindergärten in räumlicher Nähe des Wohnbezirks der Eltern und womöglich in der Nähe einer Grundschule errichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb bei der Festlegung des Einzugsgebiets eines Kindergartens auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Entscheidend ist, dass der Kindergarten in einer solchen räumlichen Beziehung zu den beteiligten Gemeinden stehen muss, dass im Sinne der örtlichen Aufgabenerfüllung sich sein Einzugsgebiet noch darauf erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum Kindergärten einer besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Ausrichtung eines größeren Einzugsbereichs bedürfen, um lebensfähig zu sein. Bei der heutigen Mobilität der Bevölkerung beschränkt sich auch vielfach das soziale Umfeld eines Kindes nicht auf einen eng begrenzten Bereich um die Wohnung der Eltern. Jedoch muss der Kindergarten noch in solch räumlicher Nähe zum Wohnbezirk der Eltern liegen, dass er als Bestandteil des Lebensraumes eines Kindes angesehen werden kann und das Kind nicht zum Kindergartenbesuch an einen weit entfernten Ort transportiert werden muss, zu dem es sonst, insbesondere auch später beim Besuch der Grundschule, keine Beziehung hat. Als Kriterium für die Abgrenzung bietet sich vor allem die Entfernung zwischen dem Wohnbezirk der Eltern und dem Kindergarten an. Weiter werden naturräumliche Gegebenheiten zur Bestimmung des Einzugsbereichs herangezogen werden können, die für die (mangelnde) "Ortsnähe" von Bedeutung sein und auch die Anfahrtszeiten beeinflussen können. Da der Kindergarten auf den Eintritt in die Grundschule vorbereiten soll, kommt der Zuordnung der jeweiligen Gemeinde zu den Sprengeln der Grundschulen erhebliches Gewicht zu. Die verwaltungsmäßige Gliederung wird Berücksichtigung finden müssen, etwa die Formen und Bereiche kommunaler Zusammenarbeit, die ein Indiz dafür darstellen, inwieweit noch eine örtliche Aufgabenerfüllung in Form kommunaler Zusammenarbeit vorliegt, wie das etwa bei Grundschulverbänden, aber auch Verwaltungsgemeinschaften der Fall ist. Bestehen am Standort des Kindergartens Einrichtungen, die Kindergartenkinder aus einem Wohnbezirk häufig aufsuchen (z.B. Ärzte, Badeanstalten, Büchereien), so wird auch dies dafür sprechen, dass der Kindergarten noch als Einrichtung der örtlichen Gemeinschaft bezüglich des Wohnbezirks angesehen werden kann (BayVGH vom 30.3.1994 VGH n.F. 47, 50/56).

Nach diesen Kriterien fehlt es an der räumlichen Nähe des Beigeladenen zu 4 zum Kindergarten. Nach Wortlaut wie Sinn und Zweck des Art. 15 Satz 2 i.V. mit Satz 1 BayKiG, der die räumliche Nähe der Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Kindergartens zum Wohnbezirk der Eltern voraussetzt, ist auf den konkreten Standort des Kindergartens abzustellen, hier also auf Streitau als Sitz des Kindergartens. Dies ist hier insoweit von Bedeutung, als Streitau als Ortsteil der Klägerin ca. 4,5 km vom Hauptort der Klägerin selbst entfernt ist. Bei den angeführten Kriterien zur Auslegung des Art. 15 Satz 2 BayKiG ist ferner zu berücksichtigen, dass befriedigende Ergebnisse nur bei ihrer Zusammenschau erzielt werden können. Ein einzelnes Kriterium allein vermag weder in der einen noch in der anderen Richtung den Ausschlag für die Feststellung der "räumlichen Nähe" zu geben. In diesem Sinne fehlt es an hinreichenden räumlichen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Standort des Kindergartens Streitau und dem Gebiet der Beigeladenen zu 4.

Der Beigeladene zu 4 (Markt Zell) liegt noch innerhalb eines Einzugsbereichs mit einem Radius von ca. 10 km um den Kindergarten, der nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von Kindergartenkindern noch als ihr umfassender Lebensraum erfahren werden kann (BayVGH vom 30.3.1994 a.a.O.). Dies gilt allerdings nur, wenn man dabei von der Luftlinie ausgeht (wie BayVGH vom 25.6.2001 7 ZB 01.588) und auf die Ortsmitte des Marktes Zell abstellt. Demgegenüber beträgt die Fahrstrecke zwischen Streitau und Markt Zell etwa 13 km, gleich ob die Verbindung über Böseneck, Gefrees und Tannenreuth, die Verbindung über Fleisnitz und Friedmannsdorf oder die Verbindung über Witzleshofen, Zettlitz und Grossenau gewählt wird. Dies zeigt, dass die Entfernung hier jedenfalls im Randbereich dessen liegt, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats noch als "räumliche Nähe" i.S. des Art. 15 Satz 1 BayKiG angesehen wurde. Gegen die räumliche Nähe spricht jedenfalls, dass zwischen Zell und Streitau keine Busverbindung existiert. Es gibt zwar eine viermal täglich verkehrende Busverbindung zwischen Zell und Gefrees, ausgerichtet insbesondere auf von Zell nach Gefrees pendelnde Realschüler, jedoch keine Anbindung von Streitau. Zwar existiert auch eine Buslinie von Gefrees Richtung Stammbach, bei der Streitau aber nicht einmal als reguläre Haltestelle vorgesehen ist. Insoweit ist jedenfalls keinerlei verkehrsmäßige Beziehung zwischen Zell und Streitau festzustellen.

Die naturräumlichen Gegebenheiten entsprechen nach dem Vorbringen der Beteiligten den in Mittelgebirgsgegenden üblichen. Insoweit ist allenfalls eine gewisse Trennungswirkung der zwischen Streitau und Zell verlaufenden Autobahn A 9 nicht auszuschließen.

Schwerwiegend und entscheidend gegen eine räumliche Nähe spricht im vorliegenden Fall vor allem die verwaltungsmäßige Gliederung, die engere Beziehungen und Verflechtungen der beiden Bereiche ausschließt. So gehören Streitau/Gefrees und der Markt Zell schon verschiedenen Landkreisen an, erstere dem Landkreis Bayreuth, zweitere dem Landkreis Hof. Auch sonst existieren keine verwaltungsmäßigen Beziehungen, ebenso wenig gibt es Verbindungen auf kirchlichem Gebiet. Zwar ist Gefrees mit seinen etwa 4.500 Einwohnern als Kleinzentrum eingestuft, das nördlich von Zell gelegene Münchberg mit ca. 12.000 Einwohnern aber sogar als Mittelzentrum. Für die Bevölkerung von Zell ist es daher nahe liegend, sich zum etwa gleich weit entfernt liegenden Münchberg mit seiner weit besseren Infrastruktur hin zu orientieren. Abgesehen davon ist ohnehin für diese Beurteilung nicht auf Gefrees, sondern auf Streitau abzustellen, das mit seinen ca. 550 Einwohnern außer zwei Gaststätten und dem streitgegenständlichen Kindergarten keinerlei Einrichtungen oder Infrastruktur aufweist und deshalb keinerlei Anknüpfungspunkt für Beziehungen zum Wohnort Zell hat.

Auch die Zuordnung zu Sprengeln der Grundschulen, der schon nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 BayKiG besonderes Gewicht zukommt, schließt Verbindungen zwischen Streitau und Zell und damit eine "räumliche Nähe" aus. Zell hat eine eigene Grundschule, Gefrees eine eigene Grund- und Hauptschule; in Streitau gibt es überhaupt keine Schule. Gemeinsamkeiten für die Kindergartenkinder mit Blick auf einen späteren gemeinsamen Besuch der Grundschule scheiden daher aus. Nicht einmal bezüglich der Hauptschule bestehen Verbindungen, da Zell gemeinsam mit Sparneck und Weißdorf einen Schulverband bildet. Lediglich die Evangelische Ganztagsrealschule in Gefrees wird auch von Schülern aus Zell besucht; dies vermag aber keine Verbindung von Zell nach Streitau herzustellen; zudem hat eine Realschule als weiterführende Schule auch keinerlei Bezug mehr zum Lebensraum eines Kindergartenkindes.

Schließlich existieren in Streitau als Standort des Kindergartens auch keine sonstigen Einrichtungen, die auch Zeller Kindergartenkinder aufsuchen könnten. Aber auch in Gefrees selbst sind keine Einrichtungen vorhanden, die eine enge Verflechtung zum Markt Zell herstellen könnten. So befindet sich das für Zell nächstgelegene (Kreis-) Krankenhaus in Münchberg. Zwar gibt es in Gefrees, nicht aber in Zell eine Apotheke. Allerdings befindet sich in der für Zell näher gelegenen Nachbargemeinde Sparneck eine Apotheke; zudem wird in Zell selbst eine Rezeptsammelstelle betrieben, die von der Apotheke in Sparneck bedient wird. Insoweit ist eine nennenswerte Ausrichtung von Zell nach Gefrees daher nicht anzunehmen.

Gleiches gilt für die ärztliche Versorgung. So sind in Zell zwei eigene Zahnärzte niedergelassen. Zwar ist in Gefrees ein Allgemeinarzt niedergelassen, während eine entsprechende Praxis in Zell derzeit nicht besetzt ist. Es liegt jedoch nahe, dass Zell auch für die medizinische Versorgung primär zum Mittelzentrum Münchberg hin ausgerichtet ist. Zudem gibt es in Gefrees - anders als in Münchberg, Hof, Bayreuth oder Bindlach - keinen Kinderarzt, der vor allem für Kindergartenkinder von besonderer Bedeutung ist.

Auch was die über den täglichen Bedarf hinausgehenden Einkaufsmöglichkeiten angeht, ist eher eine Ausrichtung zum Mittelzentrum Münchberg hin zu erwarten als zum Kleinzentrum Gefrees. Im Kinder-Sport-Bereich sind soziale Verflechtungen zwischen Zell und Streitau bzw. Gefrees schon durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Landkreisen weitgehend ausgeschlossen.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass zwischen Streitau und Zell keinerlei Verflechtungen, Verbindungen oder sonstige Beziehungen bestehen, die es rechtfertigen würden, eine räumliche Nähe des Kindergartens zum Wohnbezirk der Eltern in Zell anzunehmen. Sonstige pädagogische (unklar insoweit Bauer/Hundmeier, Kindertageseinrichtungen in Bayern, RdNr. 2 zu Art. 15 BayKiG) oder strukturelle Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aufnahme des Beigeladenen zu 4 in den Einzugsbereich des Waldorf-Kindergartens in Streitau ist deshalb mit Art. 15 Abs. 2 BayKiG nicht vereinbar und verletzt den Beigeladenen zu 4 in dessen gemeindlichem Selbstverwaltungsrecht.

3. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 4 hin war somit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 als Berufungsführer tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Bei Streitigkeiten um die Anerkennung eines Kindergartens bzw. Festlegung des Einzugsbereichs eines Kindergartens ist als Streitwert je betroffener Gemeinde der Auffangwert von 4.000 Euro anzusetzen, § 72 Nr. 1 GKG i.V. mit § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. Streitgegenstand im Berufungsverfahren war nur noch die Einbeziehung des Beigeladenen zu 4; anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt der Streitwert daher hier noch 4.000 Euro.

Ende der Entscheidung

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