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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 7 B 05.2412
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 3 Abs. 1
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 9
Eine kurzzeitige oder längerfristige Abwesenheit von der Wohnung stellt keinen Grund für die Abmeldung eines Rundfunkempfangsgeräts dar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 05.2412

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rundfunkgebühren;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2006

am 17. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit Oktober 2001 unter der Teilnehmernummer 180611458 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet.

Unter dem 17. Juni 2002 richtete der Kläger an die GEZ folgendes Schreiben: "Zum 30.6.2002 kündige ich den Vertrag für meine Rundfunk- und Fernsehgeräte. Die Geräte sind dann wegen Abwesenheit gemäß den Bestimmungen nicht empfangsbereit."

Mit Formularschreiben vom 9. Juni 2002 teilte die GEZ dem Kläger u.a. folgendes mit: "Sie möchten wegen Abwesenheit ihre Rundfunkgeräte abmelden....

Wir bitten Sie daher, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen (nähere Informationen in der Anlage des Schreibens), um mögliche Gebührennachforderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

Steht der Monat ihrer Rückkehr nach Deutschland schon jetzt fest, so ist nur eine befristete Abmeldung Ihrer Rundfunkgeräte erforderlich.

Um die Abmeldung abschließend bearbeiten zu können, bitten wir Sie, uns anzurufen oder den beigefügten Antwortbogen per Post oder Fax zurückzusenden."

Dieses Schreiben ließ der Kläger nach Aktenlage unbeantwortet. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2002 teilte er der GEZ mit, dass er ab sofort seine Rundfunkgeräte wieder in Betrieb nehme. Daraufhin bestätigte die GEZ mit Schreiben vom 11. Dezember 2002, sie habe das Radio- und das Fernsehgerät des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. September 2002 abgemeldet.

Mit undatiertem Schreiben des Klägers, das bei der GEZ am 29. Juni 2004 eingegangen ist, teilte der Kläger folgendes mit: "Wegen Abwesenheit melde ich meine Radio- und Fernsehgeräte zum 30.6.04 ab. Sie sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebsbereit." Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 wies die GEZ den Kläger u.a. darauf hin, dass die Abmeldung nicht durchgeführt werde, weil die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlten. Solange er Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halte, sei er gebührenpflichtig. Dabei komme es nicht darauf an, ob er die Geräte tatsächlich nutze. Allein das bloße Bereithalten eines empfangstauglichen Rundfunkgeräts begründe die Gebührenpflicht.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 2004 bis September 2004 in Höhe von 48,45 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 5,11 Euro (insgesamt 53,56 Euro) fest.

Auf die dagegen mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 erhobene Klage teilte der Beklagte u.a. mit, dass die Abwesenheit eines Rundfunkteilnehmers von seiner Wohnung wegen Urlaubs ebenso wenig wie ein längerfristiger Auslandsaufenthalt das Bereithalten der weiterhin in der Wohnung aufgestellten Empfangsgeräte beende und damit die Gebührenpflicht weiter bestehe.

Mit Bescheid vom 3. März 2005 setzte der Beklagte für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von wiederum 48,45 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 5,11 Euro (insgesamt 53,56 Euro) fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht. Dabei gab er u.a. an, dass er zum 1. November 2005 (richtig: wohl 2004) ein Radio- und ein Fernsehgerät bei der GEZ angemeldet und die Gebühren bezahlt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht antwortete der Kläger auf die Frage des Gerichts, ab wann er seine Rundfunkgeräte nicht mehr zum Betrieb bereit gehalten und wohin er sie gebracht habe, dass er die Verwandten, bei denen er sie untergebracht habe, nicht nenne und auch nicht angebe, wo sie wohnten.

Mit Urteil von 13. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Eine Abmeldung wegen Abwesenheit führe nicht zum Wegfall der Gebührenpflicht, da diese allein an das Bereithalten von Rundfunk- und Fernsehgeräten anknüpfe. Dass die Geräte in seinem Haushalt nicht mehr zum Empfang bereit gehalten worden seien, habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV müsse er jedoch im Zweifel den Grund der Abmeldung nicht nur glaubhaft machen, sondern sogar nachweisen. Hierzu habe der Kläger jedoch auf konkrete Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2005 die Bescheide des Beklagten vom 3. Dezember 2004 und vom 3. März 2005 (insoweit Rundfunkgebühren für den Monat Oktober 2004 und ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 5,11 festgesetzt worden sind) aufzuheben.

Im Schreiben der GEZ vom 5. Juli 2004 sei kein "Verlangen" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV enthalten. Damit habe die GEZ auf das Verlangen der Glaubhaftmachung bzw. des Nachweises explizit verzichtet. Es sei ungerechtfertigt, vom Kläger im Nachhinein eine Glaubhaftmachung zu verlangen. Dieser habe mit Schreiben vom 24. Juni 2004 der GEZ mitgeteilt, dass er keine Empfangsgeräte mehr bereit halte.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

§ 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der hier maßgeblichen Fassung mache deutlich, dass das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen sei und weiterhin diese Anzeigepflicht dahingehend konkretisiert werde, dass der Rundfunkteilnehmer bei der Anzeige den Grund der Abmeldung mitzuteilen habe. Dies folge bereits aus der beispielhaften Erläuterung im Klammerzusatz des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV "Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse"; daraus werde deutlich, dass entsprechende Tatsachen anzugeben seien. Nur durch die Angabe solcher Tatsachen, die z.B. in der Haushaltsauflösung, der Abschaffung des Rundfunkempfangsgeräts oder dem Tod des Rundfunkteilnehmers liegen könnten, könne die Landesrundfunkanstalt feststellen, dass das abgemeldete Rundfunkempfangsgerät tatsächlich nicht mehr zum Empfang bereit gehalten werde. Im umgekehrten Fall könne sie auf Grund der Angabe nur unzureichender Tatsachen, wie z.B. das Fernsehgerät werde wegen des schlechten Programms nicht mehr genutzt, feststellen, dass tatsächlich die Voraussetzungen für eine Abmeldung nicht vorlägen. In den Fällen, in denen der Rundfunkteilnehmer lediglich sein Rundfunkteilnehmerverhältnis ohne Angabe von Gründen (Tatsachen) "kündigt" bzw. "abmeldet", könnten derartige Feststellungen überhaupt nicht getroffen werden. Der Kläger habe in seinem Brief vom Juli 2004 der GEZ zwar die objektive Tatsache mitgeteilt, dass er ab dem 30. Juni 2004 abwesend sein werde; es handle sich aber um seine subjektive Einschätzung, die Rundfunkempfangsgeräte würden (daher?) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebsbereit sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2006 sowie auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger hat jedenfalls mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2002 der GEZ mitgeteilt, dass er ab sofort wieder seine Rundfunkgeräte in Betrieb nehme, so dass er gemäß § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung (GVBl 2001, S. 561) wieder zur Zahlung einer Grund- und Fernsehgebühr verpflichtet war. Diese Verpflichtung ist für den Zeitraum von Juli 2004 bis Oktober 2004 nicht entfallen, da er seine Rundfunkgeräte nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist u.a. das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV u.a. den Grund der Anmeldung (Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Der Kläger hat in seinem undatierten Schreiben zwar einen Abmeldegrund, nämlich seine Abwesenheit, benannt. Aus dieser vom Kläger mitgeteilten Tatsache ergibt sich aber entgegen seiner Ansicht gerade nicht, dass er seine Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit gehalten hat. Allein die Abwesenheit eines Rundfunkteilnehmers von seiner Wohnung z.B. wegen Urlaubs oder (längerfristigem) beruflichem Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass er in diesem Zeitraum seine Geräte nicht mehr zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Der Verwaltungsgerichtshof ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass bereits aus Gründen der Objektivierbarkeit die bloße Mitteilung der (kurzzeitigen oder längerfristigen) Abwesenheit allein keinen ausreichenden Grund für die Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten zur Folge haben kann. Auch während der Zeit seiner Abwesenheit hat der Rundfunkteilnehmer die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erforderliche tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt nicht nur über seine Wohnung, sondern auch über die darin aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Daraus folgt, dass bis zur endgültigen Aufgabe der Wohnung nur von einer vorübergehenden Abwesenheit und damit von der weiter bestehenden tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte auszugehen ist. Soweit der Kläger, der im Übrigen selbst davon ausgeht, dass die bloße Abwesenheit keinen ausreichenden Abmeldungsgrund i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV darstellt, sich darauf beruft, er habe der GEZ mitgeteilt, seine Rundfunkempfangsgeräte seien ab 1. Juli 2004 nicht mehr betriebsbereit, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Behauptung stellt lediglich eine (sinngemäße) Wiederholung des Gesetzestextes des § 1 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV dar, die aber keinen Abmeldungsgrund i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV, sondern lediglich eine rechtliche Einschätzung des Klägers beinhaltet.

Im Übrigen wurde der Kläger jedenfalls mit dem Schreiben der GEZ vom 5. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass der von ihm mitgeteilte Grund keine tragfähige Grundlage für eine Abmeldung enthält. Dort ist ausgeführt, dass die Abmeldung nicht durchgeführt werde, weil dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlten; insbesondere wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht darauf ankomme, ob er die Geräte tatsächlich nutze. Dieser Hinweis hätte den Kläger veranlassen müssen, nähere Tatsachen zu benennen, die eine Beendigung seiner Rundfunkgebührenpflicht hätten begründen können.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die GEZ eine vom Kläger im Jahr 2002 mit ähnlicher Begründung ("wegen Abwesenheit") durchgeführte Abmeldung anerkannt hat. Diese "früher kundenfreundlichere Praxis" (so die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) wurde inzwischen geändert. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen versichert, dass das dem Schreiben der GEZ vom 17. Juni 2002 beiliegende Merkblatt inzwischen nicht mehr versandt und eine rundfunkrechtliche Abmeldung in den Fällen vorgenommen werde, in denen auch melderechtlich eine Abmeldung des Betroffenen erfolgt sei. Aus alledem ergibt sich, dass der Beklagte seine offenbar früher ständige Verwaltungspraxis zumindest seit dem Jahre 2004 generell geändert hat. Dies ist nach dem oben Gesagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Geräte zu Verwandten gebracht zu haben, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht durch, weil er diese Tatsachen bereits bei der Abmeldeerklärung hätte angeben müssen. Im Übrigen reicht es nicht aus, eine derartige Erklärung nur allgemein ohne Benennung der Personen, zu denen er die Rundfunkempfangsgeräte gebracht haben will, abzugeben.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2005 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf insgesamt jeweils 74,82 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG: Juli 2004 bis September 2004 = 48,45 Euro + 5,11 Euro = 53,56 Euro; Gebühr für Oktober 2004 16,15 Euro + 5,11 Euro = 21,26 Euro; 53,56 Euro + 21,26 Euro = 74,82 Euro).

Ende der Entscheidung

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