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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 7 B 05.2683
Rechtsgebiete: JAPO 1993


Vorschriften:

JAPO 1993 § 52 Abs. 2
JAPO 1993 § 52 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 05.2683

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung 2000/2;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. November 2006

am 5. Dezember 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 18. April 2001 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit, dass er im Termin 2000/2 mit der Gesamtnote 3,54 - mangelhaft die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zum dritten Mal und damit endgültig nicht bestanden habe. Nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und nicht begründeter Klage wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 statistisch erledigt. Mit der mit Schreiben vom 6. August 2004 fortgeführten Klage rügte der Kläger zunächst, dass die Bestehens-Regelung in § 52 Abs. 2 und Abs. 4 JAPO nicht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes entspreche, da die juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung lediglich eine Rechtsverordnung sei; derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssten in einem förmlichen Gesetz geregelt werden. Bezüglich der Bewertung der Klausur Nr. 3 rügte der Kläger einen Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze; insbesondere der zentrale Kritikpunkt des Erstprüfers, nämlich der falsche Aufbau und der nicht korrekt angewandte Urteilsstil bei der Reihenfolge der in Rede stehenden Testamente, berücksichtige den Antwortspielraum des Klägers nicht. Die Auffassung des Prüfers, bei mehreren Testamenten sei immer vom letzten Testament auszugehen, sei weder zwingend noch sachgerecht. Hierzu legte der Kläger ergänzend eine Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. M. vor, in dem dieser den vom Kläger in der Klausur gewählten Aufbau als richtig und den vom Prüfer für richtig gehaltenen als unzutreffend bezeichnet.

Hinsichtlich der Bewertung der Klausur Nr. 4 rügte der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Bewertung, weil der Erstprüfer das Begründungsblatt zur Grundlage seiner Bewertung gemacht habe. Des weiteren erhob der Kläger verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Korrektur zu einzelnen Fragen der Klausur.

Mit Urteil vom 12. Juli 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2004 beruhe die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO 1993) auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstoße deshalb nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Kläger habe keinen Anspruch auf neue Bewertung der Klausuren Nr. 3 und Nr. 4. Der Erstprüfer habe bei der Bewertung der Aufgabe Nr. 3 zu Recht einen Aufbaufehler und falsch angewandten Urteilsstil bemängelt. Der Kläger habe nach dem richtigen Obersatz, dass die Klägerin des Klausursachverhalts (R.) nicht Erbin des Erblassers E. geworden sei, eben nicht dieses Ergebnis begründet, sondern längere Ausführungen dazu gemacht, dass die R. "zunächst" sehr wohl als Erbin eingesetzt worden sei. Auch die Einwendungen bezüglich der Bewertung der Aufgabe Nr. 4 seien unbegründet.

Mit der hiergegen erhobenen Berufung beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine JAPO den Kläger erneut zur zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen, hilfsweise, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewertung der Prüfungsaufgaben Nr. 3 und Nr. 4 sowie über die Zulassung zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs insgesamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wobei die erneute Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 3 durch einen neuen Erstprüfer, hilfsweise durch den bisherigen Erstprüfer, erfolgt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Er hat im Laufe des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. M. vom 6. Oktober 2005 vorgelegt, in der im Einzelnen dargelegt wird, dass der vom Kläger gewählte Prüfungsaufbau richtig sei und kein Verstoß gegen den Urteilsstil vorliege.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Argumenten des Klägers im Einzelnen entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe das Bestehen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen sowohl im Urteil vom 19. März 2004 als auch in früheren Entscheidungen bejaht. Die Prüfer seien den Begründungsanforderungen für ihre Bewertungen gerecht geworden. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungen der Aufgaben Nr. 3 und Nr. 4 seien unbegründet, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, obwohl er im Laufe der Begründungsfrist keinen schriftlichen Antrag (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) gestellt hat. Denn aus dem eingehenden Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, auf das der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 nach Zulassung der Berufung aufgrund des Hinweises des Senats zu Recht Bezug genommen hat, ist hinreichend erkennbar, dass der Kläger sein beim Verwaltungsgericht verfolgtes Ziel (s. hierzu Schriftsatz vom 17.11.2004, auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bezug genommen wurde), auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte; dieses Klagebegehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 28. November 2006 mit seinem Berufungsantrag hinreichend konkretisiert.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 18. April 2001 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Hauptantrag des Klägers, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids den Beklagten zu verpflichten, nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Kläger erneut zur zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen, ist unbegründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beruht die hier anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO 1993) auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (s. hierzu BayVGH vom 19.3.2004 VGH n.F. 57,92). Der Senat hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest.

2. Das Prüfungsverfahren und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sind nicht zu beanstanden, so dass auch der Hilfsantrag mit dem Ziel der Neubewertung der Aufgaben Nr. 3 und Nr. 4 ohne Erfolg bleiben muss. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungen der Aufgaben Nr. 3 und Nr. 4 vom Verwaltungsgericht zutreffend als unbegründet erachtet worden sind. Der Senat verweist hierzu auf die eingehende Begründung des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

a) Zur Bewertung der Aufgabe 3:

Nach dem Bearbeitervermerk der Aufgabe 3 begehrte die dortige Klägerin R. die Feststellung, dass sie Alleinerbin des Erblassers E., ihres Großvaters, geworden sei. E. hatte sich zusammen mit seiner Ehefrau das Leben genommen, diese aber noch um 25 Minuten überlebt. Es waren zwei Testamente des E. vorhanden: Im Testament vom 25. August 1980 war R. als Alleinerbin eingesetzt, nach dem Testament vom 4. Juli 1993 sollten dagegen G. und S. erben, die Beklagten des Aufgabentextes. In einem Hilfsantrag verlangte R. von G. und S. die Zahlung von 300.000 DM, weil ihr auf jeden Fall ein Pflichtteilsanspruch zustehe.

Die Ausarbeitung des Klägers wurde vom Erstkorrektor mit drei Punkten, vom Zweitkorrektor mit vier Punkten bewertet.

Der Haupteinwand des Klägers gegen die Bewertung des Erstprüfers, dieser habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Prüfung der Testamente ein Aufbaufehler und ein falsch angewandter Urteilsstil vorlägen, trifft nicht zu. Zwar stellt der Kläger auf S. 5 seiner Bearbeitung zunächst den richtigen, die Abweisung des Hauptantrags begründenden Obersatz auf, dass die Klägerin in der Klausur nicht Erbin geworden sei; er begründet jedoch diese Feststellung zunächst nicht. Die weiteren Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 werden dem Urteilsstil nicht gerecht, weil sie nicht darlegen, weshalb keine Erbenstellung erlangt werden konnte. Vielmehr fährt der Kläger unter der Einleitung "zunächst" mit Ausführungen fort, welche nicht die Klageabweisung, sondern eine frühere Erbanwartschaft stützen, indem er darlegt, dass das Testament von 1980 formgerecht errichtet worden sei, dass es einen zulässigen Inhalt gehabt habe und es auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und die Bedeutung des gleichzeitigen Versterbens nicht ankomme. Dass der Erstbewerter diese Ausführungen als Verstoß gegen den im Bearbeitervermerk geforderten Urteilsstil und als Aufbaufehler bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es auf die vom Kläger erörterten Fragen angesichts des formwirksamen Testaments von 1993 für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommt. Selbst wenn der Kläger die Klageabweisung mit der Widerlegung der behaupteten Erbenstellung der R. aus dem Testament von 1980 hätte begründen wollen und daher die Erbeinsetzung aus diesem Testament an den Beginn seiner Ausführungen gestellt hätte, so hätte er sogleich damit fortfahren müssen, dass die danach erlangte Erbenstellung durch das Widerrufstestament von 1993 wieder entfallen war. Auch in diesem Fall wären die Ausführungen zum Zustandekommen, Inhalt usw. des Testaments von 1980 überflüssig, da sie die Klageabweisung nicht stützen; sie hätten gemäß dem letzten Absatz des Bearbeitervermerks in ein Hilfsgutachten gehört.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der von ihm gewählte Aufbau sei ebensogut vertretbar wie ein strikt am Urteilsstil orientierter Aufbau. Grundsätzlich haben die Entscheidungsgründe eines Urteils die Aufgabe, die bereits gefundene und im vorangestellten Tenor niedergelegte Entscheidung zu begründen. Alle Ausführungen, die nicht geeignet sind, die getroffene Entscheidung zu stützen, sind fehl am Platz, verkennen das Wesentliche der Entscheidungsgründe und nehmen ihnen die klare Linie (Thomas/Putzo, ZPO, RdNr. 27 zu § 313; vgl. auch Teplitzky DRiZ 1974, 262; Donger, JA 2005, 523). Nach alledem konnte der Erstprüfer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ausführungen des Klägers als einen Verstoß gegen den Urteilsstil und damit als Mangel ansehen. Das folgt im Übrigen bereits auch aus den Bearbeitervermerken nicht nur der vorliegenden, sondern nahezu aller Klausuren im Zweiten Juristischen Staatsexamen in Bayern, wonach bei der Aufgabenstellung, eine gerichtliche Entscheidung zu entwerfen, alle nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen in einem Hilfsgutachten erörtert werden müssen. Bei dem sonach vom Erstprüfer zu Recht gerügten verfehlten Aufbau und teilweise nicht eingehaltenen Urteilsstil handelt es sich auch nicht um einen Folgefehler in dem Sinn, dass der eine Fehler zwangsläufig den anderen bedingt, sondern darum, dass dieser Teil der Klausurbearbeitung durch den Kläger in zweifacher Hinsicht verfehlt ist, nämlich sowohl hinsichtlich der Formulierung einzelner Sätze ("zunächst...") als auch hinsichtlich der Gedankenführung insgesamt. Nach alledem ist der Senat der Auffassung, dass die Korrektur durch den Erstbewerter zwar auf einer strengen Sicht basiert, diese jedoch aus prüfungsrechtlicher Sicht wegen des Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren hat das Verwaltungsgericht insoweit auch keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern überprüft, ob der Erstbewerter den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum verletzt hat. Die Aussage des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine eigene Bewertung betreffend sog. "obiter dicta" getroffen (S. 12 des Urteils), trifft so nicht zu. Der Erstbewerter hat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass der Kläger mit einer "Geschichtserzählung" begonnen habe; in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2005 spricht er nochmals ausdrücklich die Gefahr überflüssiger Ausführungen bei einer historischen Prüfung der Testamente an, welcher der Kläger auch tatsächlich erlegen sei.

Schließlich sprechen weder gesetzliche Vorschriften noch die vom Kläger zitierten Entscheidungen für dessen Auffassung, dass in einem Urteil mit der Prüfung des zeitlich früheren Testaments begonnen werden müsse. Die vom Kläger für seine Auffassung herangezogene Vorschrift des § 2258 BGB spricht eher dafür, als Ausgangspunkt für eine Prüfung sich widersprechender Testamente das spätere Testament zu wählen. Die vom Kläger zitierte erbrechtliche Rechtsprechung (BGH vom 8.7.1987 NJW 1981, 2745; BGH vom 7.11.1984 NJW 1984, 969; OLG Köln vom 31.8.1992 NJW-RR 1992, 1418; BayObLG vom 18.10.2002 FamRZ 2003, 1227; BayObLG vom 24.1.2003 FamRZ 2004, 224) kann bereits deshalb nicht für die hier vorliegende Fallkonstellation herangezogen werden, da sich keine der genannten Entscheidungen mit der Klageabweisung einer erbrechtlichen Feststellungsklage befasst. Auch die aus dem Klausurenband "Assessorklausuren zum Familien- und Erbrecht", 5. Auflage 2004, von Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Seiler zitierte Musterlösung spricht nicht zwingend für die Richtigkeit des vom Kläger gewählten Aufbaus, da dem dortigen Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (Anfechtung des Widerrufs eines Erbvertrags).

Auch die vom Kläger vorgelegten privatgutachtlichen Äußerungen von Dr. M. zeigen keinen Bewertungsfehler durch den Erstprüfer auf (s. S. 10/11 des angefochtenen Urteils). In der im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Dr. M. vom 16. Oktober 2005 geht dieser zu Unrecht davon aus, dass das von der Klägerin im Klausursachverhalt behauptete Erbrecht nur auf das gemeinschaftliche Testament von 1980 gestützt werden könne. Vielmehr trug die Klägerin des Klausursachverhalts vor, sie sei unabhängig davon, ob im Testament von 1993 die Erbeinsetzung von 1980 widerrufen worden sei, Erbin geworden, weil ein gleichzeitiges Versterben nicht vorliege. Demnach machte die Klägerin des Klausursachverhalts nach ihrem eigenen Vortrag insbesondere eine gesetzliche Erbenstellung geltend, so dass auch unter diesem Aspekt das Testament von 1980 nicht vorrangig zu prüfen war.

Nach alledem ist die Bewertung des Erstprüfers rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Zweitprüfer den Aufbaufehler nicht so stark gewichtet wie der Erstprüfer und möglicherweise deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufgabe mit 4 Punkten und damit als ausreichend zu bewerten ist, unterliegt dessen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum ebenso wie die Auffassung des Erstprüfers, der Aufbaufehler und der Verstoß gegen den Urteilsstil seien strenger zu bewerten.

b) Bewertung der Aufgabe 4:

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Erstbewerter eine eigenverantwortliche Bewertung vorgenommen hat, indem er ein von Prüfern erstelltes Begründungsblatt seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat. Es entspricht allgemeiner Praxis in den bayerschen juristischen Staatsexamina, dass die Prüfer eine Kurzlösung erstellen, anhand derer sie ihre eigenständige Bewertung vornehmen. Diese Vorgehensweise dient vorwiegend dem Interesse der Prüflinge, die Lösung und Bewertung transparent zu machen und gleiche Bewertungsmaßstäbe für alle Kandidaten sicherzustellen. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Erstprüfer an der Erstellung des Begründungsblattes mitgearbeitet hat, hat er durch die Eintragung von Bemerkungen zu den jeweiligen Prüfungspunkten zu erkennen gegeben, dass und in welchem Umfang er die Ausführungen des Klägers zu den jeweils im Begründungsblatt aufgelisteten Punkten bewertet hat; er hat deshalb eine eigenständige Bewertung der Leistung des Klägers vorgenommen.

Soweit der Kläger an seiner Kritik zur Prüferbewertung bezüglich der Fragen 2 bis 7 der Aufgabe 4 festhält - die Kritik zur Bewertung der Ausführungen zu Frage 1 soll nicht mehr aufrechterhalten werden (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 28.11.2006) -, hat das Verwaltungsgericht betreffend die in der Aufgabe 4 gestellten Fragen 1 bis 4 sowie Frage 6 zutreffend darauf hingewiesen, dass die diese Fragen betreffenden Bemerkungen des Erstkorrektors prüfungsspezifische Wertungen sind, die nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger mehrfach beanstandet, einzelne Gesichtspunkte, die der Erstkorrektor als nicht oder nicht ausreichend behandelt moniert habe, könnten von ihm nicht erwartet werden, oder es sei nicht geboten gewesen, darauf einzugehen. Weitergehende, ins Detail gehende Rügen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben.

Was die Bewertung der Ausführungen des Klägers zur Frage 5 der Aufgabe 4 betrifft, hat der Kläger zwar substantiierte Einwendungen erhoben. Auch diese führen jedoch nicht zum Erfolg. Der Kläger ist selbst im Nachprüfungsverfahren davon ausgegangen, der Erstbewerter habe zu Recht kritisiert, dass der Kläger "lediglich die erbrechtlichen Lösungsmöglichkeiten behandelt und die Möglichkeit eines bedingten Rechtsgeschäfts unter Lebenden nicht sieht". Diesen Vortrag hat er in der Klagebegründung vom 17. November 2004 dahingehend geändert, dass eine rein erbrechtliche Konstruktion der Intention des Aufgabenstellers entsprochen habe und die Vertragskonstruktion wegen fehlender Anhaltspunkte im Sachverhalt relativ fern gelegen habe. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf hin, dass laut dem Bearbeitervermerk der Aufgabe 4 gerade nach einer möglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag und damit nicht nach einer erbrechtlichen Konstruktion gefragt war. Nach alledem ist die Bemerkung der Prüfer "Problem nicht durchschaut" rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Frage 7 der Aufgabe 4 hat der Erstprüfer insbesondere bemängelt, die Ausführungen des Klägers seien oberflächlich und unvollständig. Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, da der Kläger die gesetzliche Vorschrift des § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB nicht einmal erwähnt hat. Dass er die verfassungsrechtliche Ausgangslage zur damaligen Änderung des § 723 BGB betreffend die Kündigungsmöglichkeit eines minderjährigen Gesellschafters bei Erreichen der Volljährigkeit zutreffend dargelegt hat, ändert daran nichts. Es kann prüfungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass ein Prüfer Ausführungen eines Prüflings als oberflächlich und unvollständig kritisiert, die eine bestehende gesetzliche Norm ignorieren. Dass der Zweitprüfer die vom Kläger erkannte, der Änderung des § 723 BGB zu Grunde liegende verfassungsrechtliche Wertung demgegenüber als positiver beurteilt hat, liegt in dessen insoweit nicht nachprüfbarem Beurteilungsspielraum.

III. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer II 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 2004, 1525).

Ende der Entscheidung

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