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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 7 B 07.1292
Rechtsgebiete: BayEUG, GG


Vorschriften:

BayEUG Art. 92 Abs. 1
BayEUG Art. 92 Abs. 2
BayEUG Art. 92 Abs. 3 Satz 1
BayEUG Art. 92 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 7 Abs. 5 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer "Humanistischen Grundschule", die von einer öffentlich-rechtlich korporierten Weltanschauungsgemeinschaft als Ersatzschule nach Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG betrieben werden soll.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 07.1292

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. April 2008

am 3. April 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Mittelfranken vom 21. Dezember 2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule gemäß Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt vier Fünftel, der Kläger ein Fünftel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob für eine vom Kläger geplante private Grundschule im Hinblick auf ein "besonderes pädagogisches Interesse" nach Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG eine staatliche Genehmigung erteilt werden muss.

Mit Schreiben vom 30. März 2004 beantragte der Kläger, eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft, bei der als Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierung von Mittelfranken die Genehmigung einer Ersatzschule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, die ab dem Schuljahr 2004/2005 ihren Betrieb aufnehmen sollte. In dem beigefügten "Konzept Humanistische Grundschule" wurden - im Anschluss an eine Darstellung bekannter reformpädagogischer Schul- und Unterrichtsmodelle - die allgemeinen Leitgedanken und Prinzipien der zu gründenden Humanistischen Schule, die Einbindung der Beteiligten in das pädagogische Projekt, die konkret vorgesehenen Lern- und Unterrichtsformen sowie weitere profilbildende Merkmale eingehend erläutert. Mit Schreiben vom 17. Juni und 9. Juli 2004 legte der Kläger Unterlagen zu den in Aussicht genommenen Schulräumen, einen Finanzierungsplan für den Zeitraum September 2004 bis August 2005, eine Schülerliste sowie Zeugnisse der zur Anstellung vorgesehenen Lehrkräfte vor.

Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erklärte die Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 30. Juni 2004, der Antrag erscheine derzeit nicht genehmigungsfähig. Die im vorgelegten Konzept aufgeführten reformpädagogischen Erziehungsideen und Zielsetzungen seien im aktuellen Grundschullehrplan bereits enthalten; zudem sei zweifelhaft, ob sich aus den aufgezählten Denkansätzen ein neues Gesamtkonzept ergebe.

Nachdem der Kläger das für die geplante Schule vorgesehene pädagogische Konzept mit Schreiben vom 26. Juli 2004 nochmals erläutert hatte, erklärte die Regierung von Mittelfranken mit Nachricht vom 27. Juli 2004, die ergänzenden Ausführungen würden sorgfältig geprüft und mit dem Ministerium abgestimmt; wegen der Kürze der Zeit könne aber bis zum Beginn des Schuljahres 2004/2005 keine Entscheidung mehr getroffen werden.

Der Kläger kündigte daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2004 an, das eingereichte Konzept mit Unterstützung von universitärem Sachverstand weiter zu verfeinern und wenn nötig zu verändern, damit die Humanistische Schule zum Schuljahr 2005/2006 zuverlässig starten könne. Bezüglich des Raumprogramms, das die Regierung nach baufachlicher Prüfung der vorgelegten Pläne in der bisherigen Form für unvollständig und erläuterungsbedürftig erklärt hatte (Mitteilung vom 1. September 2004), bat der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2004 unter Hinweis auf eine telefonische Absprache um Zurückstellung der Prüfung, da es wegen des erweiterten zeitlichen Rahmens nunmehr noch andere Objekte gebe, die angesehen werden sollten. Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus lehnte die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 den Antrag auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer "Humanistischen Grundschule" als Ersatzschule nach Art. 92 Abs. 3 Satz 1. Alt. BayEUG ab. Das vorgestellte pädagogische Konzept sei nach schulfachlicher Prüfung auch unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Erläuterungen objektiv nicht geeignet, das Merkmal des "besonderen pädagogischen Interesses" zu erfüllen. Die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG hätten wegen fehlender Nachweise - insbesondere zur räumlichen Unterbringung - noch nicht abschließend geprüft werden können. Dies sei hier aber nicht von entscheidender Bedeutung, da die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung bereits an den besonderen Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG scheitere. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Schulkonzept nur dann von "besonderem pädagogischen Interesse", wenn seine Besonderheit die Vorzüge aufwiege, die der Verfassungsgeber einer "Schule für alle" zugeschrieben habe. Es müsse nicht in jeder Hinsicht neu oder gar einzigartig sein, jedoch wesentliche neue Akzente setzen oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombinieren; die Darlegungslast dafür liege beim Antragsteller. Daran fehle es hier. Das vom Kläger vorgestellte pädagogische Konzept führe klassische reformpädagogische Ansätze von Maria Montessori, Rudolf Steiner, Celestin Freinet, Peter Peterson und Helen Parkhurst auf und ergänze sie nach dem Best-practice-Gedanken um neuere reformpädagogische Modelle. Das Aneinanderreihen einzelner reformpädagogischer Denkansätze lasse jedoch in seiner Gesamtheit kein neues wertvolles und in sich stimmiges und durchdachtes Konzept entstehen. Die im Einzelnen aufgeführten Zielsetzungen stellten keine Neuerung bzw. Besonderheit dar, sondern seien inhaltlich bereits Bestandteil des Grundschullehrplans und würden an den öffentlichen Grundschulen auch bereits praktisch umgesetzt. Ein besonderes Profil ergebe sich auch nicht aus den Aspekten der Medien- und interkulturellen Erziehung sowie der Umweltpädagogik oder aus der geplanten Einrichtung der Schulzimmer. Schlagworte allein könnten noch kein Profil einer Schule ausmachen. Wenn es in einer Schule um ganzheitliche Umweltbildung gehe, dann werde diese nicht automatisch dadurch realisiert, dass ein Unterrichtstag pro Woche im Freien stattfinde (was als starres Prinzip dem Gedanken der Umweltbildung sogar abträglich sein könnte). Die hier vorliegende Aneinanderreihung von Schlagworten erscheine wegen Fehlens eines Gesamtkonzepts zudem relativ willkürlich. Soweit auf das sog. profilbildende Schulfach "Humanistische Lebenskunde" verwiesen werde, handle es sich nach dem Schreiben des Klägers vom 26. Juli 2004 nur um ein neben den Pflichtfächern evangelischer und katholischer Religionsunterricht sowie Ethik angebotenes freiwilliges Wahlfach, so dass von den dadurch behaupteten neuen Akzenten die nicht teilnehmenden Schüler ausgeschlossen seien. Sofern die nicht-religiöse Wertebindung der Grundgedanke und damit das Hauptanliegen der "Humanistischen Schule" sei, müsse die geplante Schule als Weltanschauungsschule definiert werden, was jedoch nicht beantragt und wohl auch nicht genehmigungsfähig sei. Unklar seien die Ausführungen zur beabsichtigten alternativen Bewertung der Leistungen, wonach es einerseits anstelle eines Ziffernnotensystems ein Wortgutachten, andererseits aber die Möglichkeit des Übertritts an eine andere Schule geben solle. Die Ausführungen zu Tagesablauf und Lernformen seien allgemein und nicht inhaltlich oder fachlich konkretisiert; auch gebe es keine konkreten Aussagen zu den einzelnen Unterrichtsfächern und den fachlichen Inhalten und deren Umsetzung im Sinne des besonderen Schulkonzepts. Aus dem Konzept gehe nicht hervor, wie viele Unterrichtsstunden die Kinder genau unterrichtet würden, welche Stundentafel zugrunde gelegt werde und wie die Ganztagsbetreuung mit dem Unterricht gekoppelt sei. Die Rolle der Eltern im Rahmen des Unterrichts bleibe ebenfalls unklar. Insgesamt ließen weder die dargestellte Schul- und Lernkultur noch die Zielsetzungen oder das skizzierte Profil ein hinreichendes Maß an Erneuerung erkennen. Bei Wertung aller Aspekte und unter Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Vorrang der öffentlichen Volksschule müsse das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses daher verneint werden.

Der Kläger erhob hiergegen am 18. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2004 zur Erteilung der beantragten schulaufsichtlichen Genehmigung zu verpflichten. Im Rahmen der ausführlichen Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 eine Neufassung des "Konzepts Humanistische Grundschule" vorgelegt, die eine Reihe zusätzlicher Ausführungen zur Umwelterziehung sowie vertiefende Erläuterungen zur Frage der Leistungsbewertung enthält. Weiter wurde mit Schreiben vom 1. August 2005 auf ein von Prof. Dr. *******, Institut für Pädagogik der *******************-Universität *****************, erstelltes Gutachten verwiesen. Darin wird festgestellt, an der vorgelegten Konzeption für eine Humanistische Schule bestehe wegen verschiedener innovativer Elemente ein "besonderes pädagogisches Interesse" im Sinne von Art. 92 BayEUG.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei zugesichert worden, die nachgereichten Ergänzungen zum pädagogischen Konzept und zu einem spezifizierten "Natur-Lehrplan" außergerichtlich zu prüfen und ggf. zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nach intensiver Auseinandersetzung mit den vorgetragenen umweltpädagogischen Ansätzen sei jedoch festzustellen, dass der "Natur-Lehrplan" überwiegend nur ein Exzerpt des bayerischen Grundschul-Lehrplans darstelle. Auch die Orientierung an der UN-Dekade "Bildung für nachhaltige Entwicklung 2005-2014" und an der "Agenda 21" könne kein besonderes Schulprofil begründen, zumal es sich um ein temporär angelegtes Projekt handle. Zu Unrecht werde im vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. ******* der Eindruck erweckt, die Kritik an der heutigen Regelschule entspreche der aktuellen pädagogischen Meinung. Der neue bayerische Lehrplan für Grundschulen habe vielmehr bundesweit viel Anerkennung für seine pädagogisch innovativen Ansätze erhalten. Die Ausführungen des Klägers zu klassischen und neuen reformpädagogischen Ansätzen ergäben noch kein schlüssiges neues Schulkonzept. Private Schulen könnten das Notensystem durch andere Bewertungsformen der Leistungserhebung ersetzen; hierzu gebe es aus fachlicher Sicht kontroverse Meinungen. Dass der Vorbildcharakter des die Stammgruppe begleitenden Teams betont werde, sei zwar anerkennenswert, aber weder besonders innovativ, da dies auch andere Schulkonzepte vorsähen, noch entspreche dies einer unbedingten pädagogischen Notwendigkeit. An Regelschulen werde seit langem das Kollegium als Team gefordert und gefördert; vorbildhaft seien die im Rahmen einer aktiven Hospitation mit Studenten sowie über ein oder zwei Schuljahre mit Lehramtsanwärtern oder auch mit Förderlehrern gebildeten Teams. Ob eine starre Einteilung in vier Unterrichtsphasen oder eher eine offene flexible Unterrichts- und Zeitgestaltung wie im Grundschullehrplan sinnvoll sei, könne dahingestellt bleiben. Projektarbeit und projektorientiertes Lernen seien im neuen Grundschullehrplan vielfach verankert und würden von vielen Lehrern erfolgreich umgesetzt; sie stellten daher kein besonders innovatives pädagogisches Element dar. Auch die Raumgestaltung und die Einrichtung einer "Forscherecke" seien kein hervorhebenswertes Merkmal.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 lehnte das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines besonderen pädagogischen Interesses ab.

Mit Urteil vom 8. Februar 2008 wies das Gericht die Klage ab. Der Beklagte habe sich mit dem pädagogischen Konzept des Klägers intensiv befasst und sei im Rahmen seines Wertungsspielraums unter Auseinandersetzung mit pädagogischen Erwägungen und Abwägungen zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass daran kein besonderes Interesse i.S.d. Art. 7 Abs. 5 GG, Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG bestehe. Unabhängig davon fehle es auch nach Überzeugung des Gerichts an einem solchen besonderen Interesse. Das Gericht folge insoweit weithin den pädagogischen und rechtlichen Erwägungen des Beklagten. Aus den vom Kläger vorgetragenen grundlegenden Thesen und Positionen sei zu schließen, dass die Schule nicht von einem besonderen pädagogischen Konzept getragen, sondern weltanschaulich geprägt sein solle. Anders sei die herausgehobene Betonung des "humanistischen Menschenbildes", der Aufklärung und der "Orientierung am Pathos der Menschheit" sowie das Grundkonzept eines "weltlichen Humanismus" nicht zu verstehen. Die beabsichtigte Schule sei daher keine Schule von besonderem pädagogischen Interesse, sondern eine Weltanschauungsschule i.S.d. Art. 7 Abs. 5 GG, Art. 92 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BayEUG; als solche sei sie aber ausdrücklich nicht beantragt. Ein besonderes pädagogisches Interesse ergebe sich auch nicht aus den dargelegten konzeptionellen Bausteinen, von denen die meisten nicht neu seien; zudem seien sie in allen wesentlichen Punkten in staatlichen und privaten Schulen nicht nur möglich, sondern vielfach bereits selbstverständlich. Das gelte auch für die starke Betonung der Umweltpädagogik. Etwas Besonderes könne man dem Umweltgedanken nur entnehmen, wenn er im Sinne der Weltanschauung des Klägers als Ausprägung des "weltlichen Humanismus" aufgefasst werde; dies mache die Schule aber zur Weltanschauungsschule. Auf das Wahlfach "Humanistische Lebenskunde" lasse sich kein besonderes pädagogisches Interesse stützen, weil auch an staatlichen Schulen ein konfessionsungebundener Unterricht über ethische, weltanschauliche und philosophische Grundfragen und Grundwerte obligatorisch sei. Ein Fach "Humanistische Lebenskunde" sei nur etwas Besonderes, wenn es unter der besonderen Weltanschauung des Klägers betrachtet werde. Im Übrigen sei dieses Fach auch deshalb kein profilbildendes Element, weil es als Wahlfach konzipiert sei und daher nicht alle Schüler damit in Berührung kämen. Auch die weiteren vom Kläger genannten Besonderheiten zu Konzeption und Betrieb der Schule reichten für die Annahme eines besonderen pädagogischen Konzepts nicht aus. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gebe es auch an öffentlichen Schulen psychologische und sozialpädagogische Beratung bis hin zu eigenen Sozialarbeitern an Brennpunkt- und Modellschulen. Die diesbezüglichen Ansätze des Klägers seien kein neuer oder innovativer Ansatz, selbst wenn in der geplanten Schule ein quantitatives oder qualitatives Mehr an sozialpädagogischer Betreuung möglich sein sollte. Gleiches gelte für die vorgesehene gemeinsame Unterrichtung verschiedener Alters- und Jahrgangsgruppen, die vorgesehenen Unterrichts- und Lernformen, die Leistungsbenotung und die Raumgestaltung. Auch insoweit gebe es im staatlichen und privaten Schulwesen vielfältige Ansätze und zum Teil experimentelle Formen, die miteinander im Vergleich stünden und je nach Struktur der Schule, ihrer Prägung und den Vorstellungen der Lehrer, Schüler und Eltern in einzelnen Einrichtungen umgesetzt würden. Die Kombination dieser Bausteine ergebe ebenfalls kein besonderes pädagogisches Konzept.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die schulaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Humanistischen Grundschule als Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 5 1. Alt. GG, Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2008 wurden einige der im Schulkonzept des Klägers enthaltenen pädagogischen Elemente anhand einer vom Gericht erstellten Liste mit den Beteiligten erörtert.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Zwar hat der Kläger keinen strikten Anspruch auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Ersatzschule, so dass insoweit die Verpflichtungsklage abzuweisen ist (I.). Da der ablehnende Bescheid vom 21. Dezember 2004 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kann dieser aber verlangen, dass über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (II.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2007 kann daher keinen Bestand haben.

I. Eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) scheidet hier schon deshalb aus, weil die von der Schulaufsichtsbehörde bei der Zulassung einer privaten Volksschule als Ersatzschule zu treffende Entscheidung nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Die Verwaltung verfügt bei der Anerkennung eines "besonderen pädagogischen Interesses" (Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG) über einen - allerdings eng begrenzten - eigenen Einschätzungs- und Abwägungsspielraum (BVerfG vom 16.12.1992 BVerfGE 88, 40/56/61). Der Beklagte ist daher auch im vorliegenden Fall ungeachtet seiner sonstigen schulaufsichtlichen Genehmigungspraxis (s.u., II.c.) nicht zwingend auf eine bestimmte Bewertung des streitgegenständlichen Projekts festgelegt.

Für den Erlass eines Verpflichtungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen Spruchreife, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt ist. Die Schulaufsichtsbehörde hat die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG bisher wegen unvollständiger Antragsunterlagen - insbesondere zum Raumkonzept - nicht näher geprüft, sondern die Ablehnung allein auf das Fehlen eines "besonderen pädagogischen Interesses" gestützt. Auch wenn diese Ablehnung in der vorliegenden Form rechtswidrig und daher aufzuheben ist, muss im gerichtlichen Verfahren ausnahmsweise keine Spruchreife bezüglich des in Art. 92 Abs. 2 BayEUG genannten weiteren Prüfungsprogramms hergestellt werden. Es kann nicht Aufgabe des Tatsachengerichts sein, das in einem frühen Stadium "steckengebliebene" Genehmigungsverfahren vollständig zu Ende zu führen, solange nicht feststeht, ob es nach einer erneuten behördlichen Entscheidung über das Vorliegen eines "besonderen pädagogischen Interesses" auf die gerichtlich voll überprüfbaren sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BVerwG vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 257/258). Eine Verpflichtung der Behörde zur Genehmigungserteilung kann derzeit auch deshalb nicht ausgesprochen werden, weil vom Kläger unstreitig noch nicht alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.

Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung beantragt, ist die Klage daher abzuweisen.

II. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers hat aber insoweit Erfolg, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Mittelfranken vom 21. Dezember 2004 zu verpflichten ist, über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule gemäß Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

1. Für den - im Verpflichtungsantrag als "Minus" enthaltenen (§ 88 VwGO) - Antrag auf Neubescheidung fehlt nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schulaufsichtsbehörde zu den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG keine vollständigen bzw. keine noch immer gültigen Unterlagen vorliegen. Solange die Versagung der Genehmigung ausschließlich auf das fehlende "besondere pädagogische Interesse" gestützt wird und der anhängige Rechtsstreit allein diese Frage betrifft, kann vom Kläger nicht verlangt werden, die für den geplanten Schulbetrieb notwendigen Unterrichtsräume und Lehrkräfte über den im Antrag genannten Schuljahrsbeginn (September 2004) bzw. über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Dezember 2004) hinaus fortlaufend bereitzuhalten, um eine jederzeitige Überprüfung der ausstattungs- und personalbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Eine solche Forderung wäre wegen des damit verbundenen unsinnigen Kostenaufwands (Raummiete, Gehälter) für den Träger der zu gründenden Schule unzumutbar. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Schulaufsichtsbehörde der vom Kläger erbetenen Zurückstellung der Prüfung des Art. 92 Abs. 2 BayEUG jedenfalls konkludent zugestimmt und sich in ihrem Ablehnungsbescheid nur mit der Zulassungsvoraussetzung des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG näher befasst hat. Dass der Beklagte an diesem prozeduralen Entgegenkommen weiterhin festhält, zeigt seine in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebene Erklärung, im Falle eines Bescheidungsurteils werde der Kläger noch Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsunterlagen erhalten.

2. Die zulässige Klage auf Neubescheidung ist begründet. Die Regierung von Mittelfranken als zuständige Schulaufsichtsbehörde hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß Art. 92 Abs. 1 BayEUG für die vom Kläger geplante "Humanistische Grundschule" aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen abgelehnt. Dem vorgelegten pädagogischen Konzept, das mit ihrem Einverständnis während des gerichtlichen Verfahrens noch um einige Erläuterungen insbesondere zur Umwelterziehung ergänzt worden ist und daher in seiner geänderten Fassung zur Prüfung steht (vgl. BayVGH vom 9.4.1997 Az. 7 B 95.3111 S. 17), wird die Behörde mit ihrer bisherigen Bewertung nicht gerecht. Für die Annahme, an einer Verwirklichung des Schulkonzepts bestehe kein "besonderes pädagogisches Interesse", fehlt es an einer auf nachprüfbare Tatsachen gestützten fachlichen Begründung.

a) Die in Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG genannte materiell-rechtliche Genehmigungsvoraussetzung eines "besonderen pädagogischen Interesses" steht im Zusammenhang mit der wortgleichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG, dessen normativen Gehalt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 40/50 ff.) näher umschrieben hat. Danach verbietet sich angesichts des freiheitsrechtlichen Charakters des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 GG die Annahme, die Unterrichtsverwaltung könne uneingeschränkt darüber entscheiden, in welche Richtung sie eine Fortentwicklung des Privatschulwesens zulassen will. Das "besondere pädagogische Interesse" ist vielmehr eine objektive Voraussetzung für die Genehmigung privater Volksschulen; liegt es vor, so muss die Unterrichtsverwaltung es anerkennen (a.a.O. S. 50). Das in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG genannte Interesse ist nicht gleichzusetzen mit dem jeweiligen Interesse des Schulträgers, der Eltern oder der Unterrichtsverwaltung. Gemeint ist vielmehr das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte sowie an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, denen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann. Ob ein solches Interesse besteht, beurteilt sich nach fachlichen Maßstäben, wobei auf die gesamte Bandbreite pädagogischer Lehrmeinungen Rücksicht zu nehmen ist (a.a.O. S. 51). Ein "besonderes pädagogisches Interesse" als Ausnahme vom Grundsatz der "Schule für alle" setzt eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus; die "Besonderheit" bedeutet hierbei nicht, dass das fragliche Konzept in jeder Hinsicht neu oder gar einzigartig ist. Es muss grundsätzlich ausreichen, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert. Für die Frage, ob darin ein hinreichendes Maß an Erneuerung zu finden ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an (a.a.O. S. 53). Die "Besonderheit" eines privaten pädagogischen Konzepts entfällt nicht bereits dann, wenn Landesgesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen zwar vorsehen, diese aber noch nicht verwirklicht sind. Maßstab ist insoweit vielmehr der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens, dem allenfalls noch unmittelbar bevorstehende Reformen zugerechnet werden können. Ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes (besonderes) pädagogisches Interesse hat die Unterrichtsverwaltung ins Verhältnis zum grundsätzlichen verfassungsmäßigen Vorrang der öffentlichen Grundschule zu setzen; eine Anerkennung kommt nur in Betracht, wenn das pädagogische Interesse an der privaten Grundschule überwiegt. Das jeweilige pädagogische Konzept muss im Einzelfall mit den Konzepten der staatlichen Schulverwaltung verglichen und seine Besonderheiten und Risiken müssen individuell nach pädagogisch-fachlichen Gesichtspunkten bewertet werden (a.a.O. S. 55 f.). Die Bedeutung des Begriffs "besonderes pädagogisches Interesse" ist dabei in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar; nur hinsichtlich der Bewertung des pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und der Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschulen besitzt die Schulverwaltung einen eigenständigen Handlungsspielraum. Dieser umfasst jedoch nicht die Fachfragen, die beim Vergleich verschiedener pädagogischer Konzepte sowie bei der Beurteilung der Neuartigkeit und fachlichen Fundierung eines vorgelegten Konzepts auftreten können und sich gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen aufklären lassen (BVerfGE a.a.O. S. 56 ff.).

b) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Regierung von Mittelfranken im vorliegenden Fall den Rechtsbegriff des "besonderen pädagogischen Interesses" unzutreffend angewandt und daher die für eine Zulassung der "Humanistischen Grundschule" sprechenden Gründe bei der Abwägung mit dem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Volksschule nicht angemessen gewichtet. Zu Unrecht geht die Schulaufsichtsbehörde davon aus, dass mit dem vom Kläger vorgelegten Konzept im Vergleich zu den bisher im Grundschulbereich erprobten Unterrichtsformen keine wesentlich neuen Akzente gesetzt werden.

Der im Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 2004 erhobene zentrale Einwand, durch ein "Aneinanderreihen einzelner reformpädagogischer Denkansätze" entstehe noch kein neues und in sich stimmiges Konzept, verfehlt den bei der Anwendung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG und Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG maßgeblichen Gesichtspunkt. Die Neuartigkeit und Besonderheit eines pädagogischen Konzepts, das im Erfolgsfall dem Schulwesen insgesamt neue Anstöße zu geben vermag (vgl. BVerfG a.a.O. S. 53), bemisst sich vorrangig danach, inwieweit die zu seiner Realisierung konkret vorgesehenen Schritte und Maßnahmen etwa im Bereich der Schulorganisation, der Unterrichtsgestaltung oder der Lehrinhalte von dem im Schulalltag bereits Erprobten abweichen. Dagegen kann es - auch wegen der insoweit bestehenden staatlichen Neutralitätsverpflichtung - nicht maßgebend auf die dem Gesamtkonzept zugrundeliegenden geistig-weltanschaulichen oder wissenschaftlich-methodischen "Denkansätze" ankommen. Im schulaufsichtlichen Zulassungsverfahren darf es dem Kläger daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er für die geplante Grundschule keinen eigenen pädagogisch-theoretischen Ansatz entwickelt hat, sondern sich mit dem vorgestellten pädagogischen Profil weitgehend an den zuvor beschriebenen klassischen und neueren Reformpädagogiken orientiert (S. 33 des klägerischen Konzepts "Humanistische Grundschule").

Die im pädagogischen Konzept des Klägers schrittweise konkretisierten Wesensmerkmale einer "Humanistischen Grundschule" - von den allgemeinen Leitgedanken (S. 33 ff.) und Prinzipien (S. 39 ff.) über das Verständnis als gemeinsames "Projekt" (S. 52 ff.) bis hin zu spezifischen Lernformen (S 59 ff.) und profilbildenden Lerninhalten (S. 69 ff.) - stellen zwar nicht in jeder Beziehung eine Fortentwicklung der bisher bekannten Grundschulformen oder gar ein Gegenmodell zur bisherigen Schulpraxis dar. Sie enthalten aber vor allem hinsichtlich der Unterrichtsorganisation und der eingesetzten Lehrmethoden eine Reihe erstmals in dieser Form praktizierter oder bisher nicht miteinander kombinierter Maßnahmen, durch die sich das Schulkonzept des Klägers von allen bisher in Bayern verwirklichten Grundschulkonzepten unterscheidet und damit als neuartig erweist.

Als ein völliges Novum im Bereich der Regelschule muss vor allem die geplante Einbindung "hauseigener" Sozialpädagogen bzw. -pädagoginnen in den täglichen Schulbetrieb angesehen werden (S. 55 f. des Konzepts). Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben, die durch die bei den Behördenakten befindliche Personalkostenaufstellung (Bl. 167) bestätigt wird, sollen den einzelnen Lehrkräften jeweils in gleicher Anzahl Sozial- oder Heilpädagogen bzw. -pädagoginnen zur Seite gestellt werden. Diese zusätzlichen Fachkräfte sollen nach dem vorgelegten Konzept schon während des Unterrichts in Abstimmung mit dem primär verantwortlichen Lehrer bestimmte unterstützende Tätigkeiten übernehmen und darüber hinaus im außerunterrichtlichen Bereich eine Reihe selbständiger Beratungs-, Vermittlungs- und Planungsaufgaben erfüllen. Dieses Schulmodell mit "integriertem sozialpädagogischen Ansatz" (S. 55 des Konzepts) geht deutlich über die bisher an Grundschulen übliche und rechtlich vorgesehene Verwendung sozialpädagogisch geschulter Kräfte hinaus. Zwar verweist der Beklagte insoweit auf die im staatlichen Bereich seit dem Schuljahr 2004/2005 auf der Ebene der Regierungsbezirke bestehenden sog. Erziehungskompetenz-Teams ("E-Teams"). Deren Aufgabe beschränkt sich jedoch auf die Entwicklung von Modellen zur Förderung von Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf emotionale und soziale Entwicklung an Förderschulen und an allgemeinen Schulen (vgl. KMS vom 29.08.2005, Nr. IV.7-5 O 8110-4.6 368, s. http://www.km.bayern.de/ imperia/md/content/pdf/schulen/foederschule/weiterentwicklung_emot_u_soz_entwicklung.pdf). Es handelt sich also lediglich um ein an einzelne verhaltensauffällige Kinder gerichtetes überörtliches Förderangebot und nicht wie bei der "Humanistischen Grundschule" um eine fortlaufende sozialpädagogische Tätigkeit, die sämtliche Handlungsfelder der Schule abdeckt und allen ihren Angehörigen unmittelbar zugute kommt. Auch die gelegentlich an Regelschulen gebildeten speziellen "Teams", bestehend etwa aus den jeweiligen Klassenlehrern und den zeitweilig zugewiesenen Förderlehrern, Lehramtsanwärtern oder hospitierenden Studenten, lassen sich mit der hier geplanten systematischen Einbeziehung sozialpädagogischen Sachverstands in keiner Weise vergleichen.

Als ähnlich innovativ im Vergleich mit den bisher praktizierten Modellen der Unterrichtsorganisation muss der vom Kläger angestrebte schulische Tagesablauf angesehen werden. Die im schriftlichen Konzept (S. 59 ff.) näher erläuterte Gliederung der täglichen Unterrichtszeit (8.30 Uhr bis 13.00 bzw. 15.00 Uhr) in vier deutlich voneinander getrennte Phasen (Morgenkreis, gebundener Unterricht, Projektarbeit und Freiarbeit) und die genau festgelegten Zeiten, zu denen alle Kinder und Erwachsenen gemeinsam das Frühstück (9.30 bis 9.45 Uhr) und das Mittagessen einnehmen (12.00 bis 13.00 Uhr), bilden zusammen ein den Unterrichtsverlauf wesentlich bestimmendes äußeres Gerüst, das sich bisher - soweit ersichtlich - in dieser strikten Form weder an staatlichen (Ganztags-) Schulen noch an den reformpädagogisch orientierten Privatschulen findet. Zwar ist mit dem in Kapitel I Nr. 2.6 des "Lehrplans für die bayerische Grundschule" (Juli 2000) enthaltenen Gebot einer Rhythmisierung des Unterrichts die ausdrückliche Empfehlung einer "klaren Strukturierung und durchdachten Zeitplanung des Schultages und der Woche" verbunden, wobei sich die Unterrichtsplanung nicht an der überkommenen 45-Minuten-Einheit, sondern an den anstehenden Aufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren soll. Hiernach steht es aber letztlich dem einzelnen Grundschullehrer frei, den Tages- und Wochenablauf nach eigenen Vorstellungen bzw. nach den Bedürfnissen der jeweiligen Klasse individuell zu gestalten. Im staatlichen Grundschulbereich können demzufolge keine praktischen Erfahrungen mit einem alle vier Jahrgangsstufen umfassenden festen Zeitrhythmus gewonnen werden, wie er für die "Humanistische Grundschule" geplant ist. Der Einwand der Schulaufsichtsbehörde, aus pädagogischer Sicht sei eine flexiblere Rhythmisierung zu bevorzugen, kann im Zulassungsverfahren keine Rolle spielen. Da sich nach der Zielsetzung des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG das "besondere pädagogische Interesse" gerade aus der Möglichkeit einer Erprobung bisher nicht allgemein anerkannter Unterrichtsformen ergibt, darf deren Eignung nicht schon im Vorhinein fachlich bewertet werden. Andererseits kann die Behörde dem Kläger auch nicht entgegenhalten, in seinem Schulkonzept fänden sich über das vorgestellte Phasenmodell hinaus keine konkreteren Ausführungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden und deren fachlichen Inhalten sowie zu den jeweils verwendeten Lernformen. Wie im vorgelegten Konzept ausdrücklich klargestellt wird, sollen die vom Freistaat Bayern für den Grundschulbereich erlassenen Richtlinien und Lehrpläne (ergänzend) so angewendet werden, dass die Grundsätze der "Humanistischen Schule" in besonderem Maße zur Geltung kommen (S. 33). Die Details des Unterrichtsablaufs musste der Kläger daher nur insoweit darstellen, als damit von den staatlichen Regelvorgaben abgewichen wird. Im Übrigen bleibt den Lehrkräften der geplanten Schule der gleiche umfassende Gestaltungsspielraum wie dem Lehrpersonal an anderen Grundschulen.

Kein schulorganisatorisches Sondermerkmal liegt dagegen - aus heutiger Sicht - in der vom Kläger vorgesehenen jahrgangsübergreifenden Gruppenstruktur, die zur Bildung gemischter Schülergruppen aus den Jahrgängen 1 und 2 sowie den Jahrgängen 3 und 4 führen soll (S. 57 f., 83 f.). Zwar wird die seit dem 1. August 2007 geltende Neufassung des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayEUG (G. vom 24.7.2007 GVBl S. 533), die eine Zusammenfassung von zwei Jahrgangsstufen in einer Grundschulklasse nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern als gleichwertige Alternative zulässt, erstmals ab dem Schuljahr 2008/2009 zur Anwendung kommen (s. LT-Drs. 15/9637 S. 1). Schon jetzt bestehen aber nach Auskunft des zuständigen Ministeriums aufgrund der früheren Ausnahmeregelung und eines seit dem Schuljahr 1999/2000 durchgeführten Modellversuchs landesweit insgesamt 319 jahrgangsgemischte Klassen ("Kombiklassen") bestehend aus den Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. 3 und 4 (vgl. http://www.stmuk.bayern.de/km/schule/schularten/allgemein/grundschule/jahrgangsgemischte_klassen/faq/03039/index.shtml), wobei an einigen der Schulen alle vier Grundschuljahrgänge von der Maßnahme erfasst sind (vgl. für den Regierungsbezirk Oberfranken LT-Drs. 15/9637 S. 2). Damit lassen sich auch an staatlichen Grundschulen hinreichende Erfahrungen mit einem durchgehend jahrgangsübergreifenden Unterricht gewinnen, so dass das Schulmodell des Klägers in diesem Punkt voraussichtlich keine neuen pädagogischen Akzente zu setzen vermag.

Eine Besonderheit gegenüber den bisher bestehenden Grundschulmodellen stellt aber die vorgesehene feste Einrichtung von Gruppenräten dar. In deren jeweils zu Wochenanfang stattfindenden Sitzungen soll nach dem Konzept des Klägers z. B. über die Planung des Unterrichts gemeinsam entschieden und über intern auftretende Probleme diskutiert werden (S. 66). Teilnehmer sind alle zur jeweiligen Gruppe gehörenden Kinder, wobei diese auch die Gesprächsführung und die Protokollführung übernehmen sollen; der jeweilige Lehrer als weiterer stimmberechtigter Teilnehmer soll nur bei der Organisation und Moderation mitwirken. Im Grundschullehrplan ist ein ähnlich institutionalisiertes demokratisches Forum bisher nach Auskunft des Beklagten nicht vorgesehen. Einzelne Lehrer an staatlichen Grundschulen gewähren zwar ihren Schülern auf freiwilliger Basis vergleichbare Mitwirkungsmöglichkeiten. Solche punktuellen Anwendungsfälle bieten jedoch für eine pädagogische Bewertung des Modells der Gruppenräte keine ebenso gesicherte Grundlage wie die vom Kläger geplante schulweite Einführung. Auch die reformpädagogisch ausgerichteten privaten Grundschulen besitzen ersichtlich noch keine so weitreichenden Erfahrungen mit diesem pädagogischen Instrument, dass dessen Einsatz an der "Humanistischen Grundschule" für die Schulverwaltung keinen weiteren Erkenntnisgewinn mehr versprechen könnte.

Einen von der staatlichen Regelschule abweichenden pädagogischen Ansatz verfolgt der Kläger auch hinsichtlich der Leistungsbewertung. Nach seinen im Konzept kurz dargelegten (S. 67) und im erstinstanzlichen Verfahren näher erläuterten Vorstellungen (S. 44 f. der VG-Akten) soll jeder Schüler die im Lauf eines Halbjahres erbrachten Leistungen zunächst selbst sammeln, aufbereiten, präsentieren und reflektieren, ehe sie von den Lehrkräften und den Kindern gemeinsam kommentiert und beurteilt werden. Dabei soll - aufgrund der speziellen Ermächtigung nach Art. 92 Abs. 5 Satz 2 BayEUG - anstelle der sonst üblichen Notenstufen ein schuleigenes Beurteilungssystem (Wortgutachten) verwendet werden, das jedoch in ein Ziffernnotensystem übersetzbar sein soll, um die Möglichkeit des Übertritts an andere Schulen offenzuhalten. Eine dem klägerischen Konzept insoweit anhaftende Widersprüchlichkeit oder Unklarheit, wie sie die Regierung von Mittelfranken im Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 2004 geltend macht, vermag der Senat dabei nicht zu erkennen. Dass der Verzicht auf bezifferbare Noten im Sinne des Art. 52 Abs. 2 BayEUG die Vergleichbarkeit des Leistungsstandes der Schüler erheblich erschwert und bei einer später notwendigen Umrechnung in das gängige Notenschema beträchtliche Bewertungsspielräume eröffnet, ist eine unvermeidliche Konsequenz der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die genehmigten Ersatzschulen von der sonst geltenden Bewertung durch Notenstufen freizustellen. Einem privaten Schulträger, der von der Ermächtigung des Art. 92 Abs. 5 Satz 2 BayEUG Gebrauch machen will, können daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder die - in § 26 Abs. 2 VSO zum Ausdruck kommenden - allgemeinen Bedenken gegen eine durchgängige Verwendung von Wortgutachten noch die im staatlichen Lehrplan (Kapitel I Nr. 2.3) enthaltenen Grundsätze zur Leistungsbeurteilung und Notenvergabe entgegengehalten werden.

Im pädagogischen Konzept einer "Humanistischen Grundschule" wird die auf Eigenbeobachtungen aufbauende Leistungsbewertung ergänzt um das von den Lehrern für jedes Kind zu führende "pädagogische Tagebuch". Darin sollen über den bloßen Leistungsstand hinaus wichtige Erlebnisse und Erfahrungen des Kindes notiert werden; das Tagebuch dient zudem als Grundlage für die regelmäßig stattfindenden Elterngespräche (S. 54 des Konzepts). Diese fortlaufende Aufzeichnung der persönlichen Entwicklung der einzelnen Schüler geht ersichtlich über die an staatlichen Grundschulen bestehenden Dokumentationspflichten hinaus. Zwar verlangt der amtliche Lehrplan ebenfalls eine sorgfältige Beobachtung der individuellen Lernwege und -fortschritte, wobei mit dem Ziel der umfassenden Persönlichkeitsentwicklung neben den kognitiven auch die emotionalen Aspekte und alle Bereiche des Handelns zu berücksichtigen sind (Kapitel I Nr. 2.4). Die Verpflichtung zur "Beobachtung" der einzelnen Schüler setzt sich aber nicht in einer entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht fort, wie sie der Kläger seinen Lehrkräften zumindest für den Regelfall ("soll") auferlegen will. An den staatlichen Grundschulen liegt es, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, im Ermessen jedes einzelnen Lehrers, auf welche Art und Weise er die Beobachtungsaufgabe erfüllt.

Ähnliches gilt für den im Schulkonzept des Klägers enthaltenen Ansatz, häusliche Übungen nur auf freiwilliger Basis oder bei individuellem Förderbedarf vorzusehen und im Übrigen auf verpflichtende Hausaufgaben völlig zu verzichten (S. 64). Im Lehrplan für die bayerischen Grundschulen sind "in altersangemessenem Umfang und Anspruch" Hausaufgaben zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ausdrücklich vorgesehen (Kapitel I Nr. 2.2.). Auch wenn die staatlichen Lehrer dazu nicht zwingend verpflichtet sind, wird von dem als pädagogisch unverzichtbar angesehenen Instrument der Hausaufgaben im bisherigen Schulalltag bekanntermaßen in einem erheblichen Umfang Gebrauch gemacht. Daher liegt im grundsätzlich hausaufgabenfreien Unterricht der "Humanistischen Grundschule" eine weitere nicht unbedeutende Abweichung von der bisherigen Praxis.

Die sonstigen im Konzept des Klägers aufgezählten pädagogischen Maßnahmen wie etwa die Heranziehung externer Personen als Wissensvermittler (S. 54), die Mitwirkung von Eltern an bestimmten Abschnitten des Unterrichts (S. 56 f.) oder die besondere Betonung der Gesprächskreise innerhalb des Unterrichtsgeschehens (S. 62) enthalten dagegen keine neuen grundschuldidaktischen Ansätze, die eine Schulzulassung rechtfertigen könnten. Die genannten Maßnahmen sind entweder im Lehrplan für die bayerischen Grundschulen bereits ausdrücklich genannt (vgl. Abschnitt I Nr. 3.5) oder stellen danach zumindest eine zulässige und häufig praktizierte Unterrichtsmethode dar (Abschnitt I Nr. 2.1). Ob eines oder mehrere dieser weiteren Einzelelemente für die "Humanistische Grundschule" profilbildend wirken kann, entscheidet sich nicht schon aufgrund des vorgelegten Konzepts, sondern erst im laufenden Schulbetrieb anhand des Umfangs der tatsächlichen Anwendung, die wiederum im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft steht.

Was die zu vermittelnden Lehrinhalte angeht, so unterscheidet sich das vom Kläger geplante Schulprojekt deutlich weniger von den staatlichen Regelschulen als in Bezug auf die Unterrichtsgestaltung und die Lernformen. Die in den staatlichen Richtlinien und Lehrplänen vorgesehenen Pflichtfächer sollen nach Aussage des Klägers in gleicher Weise wie an den öffentlichen Grundschulen unterrichtet werden; dies gilt auch für die Fächer Religionslehre, Ethik, Sport und Werken/Textiles Gestalten (S. 33 des Konzepts). Mit der Erklärung, ab dem 1. Schuljahr Englisch und Französisch sowie bei Interesse weitere Fremdsprachen anzubieten (wobei gemäß der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nur Englisch ein Pflichtfach darstellen soll), geht das vorgelegte Konzept allerdings über den staatlichen Grundschullehrplan hinaus, der erst ab der 3. Jahrgangsstufe Englisch, Französisch oder Italienisch verbindlich vorsieht (Kapitel II.B. "Fremdsprachen") und in den niedrigeren Jahrgangsstufen nur freiwillige Arbeitsgemeinschaften zulässt. Ob der jedenfalls während der ersten Jahre höhere Fremdsprachenanteil der "Humanistischen Grundschule" im Schulalltag ein so großes Gewicht hat, dass allein daraus schon ein "besonderes pädagogisches Interesse" abzuleiten wäre, muss aber bezweifelt werden. Solange der für das Pflichtfach Englisch vorgesehene Zeitaufwand während der Jahrgangsstufen 1 und 2 nicht genauer beziffert ist, lässt sich nicht abschätzen, ob daraus weitere Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die bereits vorliegenden Erfahrungen zum Fremdsprachenunterricht an Grundschulen hingehen.

Die vor allem in der Neufassung des Schulkonzepts ausführlich dargestellten Grundsätze, Ziele, Inhalte und Methoden einer Umweltpädagogik stellen für sich genommen ebenfalls noch keinen neuen Unterrichtsansatz dar (S. 75 ff.). Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die seit 2003 geltenden "Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen" (Bl. 489 der Behördenakten) letztlich das Gleiche fordern. Dort wird auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Umweltstationen sowie der Mitwirkung an Initiativen wie etwa der Agenda 21 erwähnt (Richtlinien Nr. 5.3), so dass auch dieser vom Kläger hervorgehobene Aspekt (S. 33 f. des Konzepts) keine Weiterentwicklung der bisherigen Grundschuldidaktik darstellt.

Als konzeptionelle Besonderheit im Vergleich zu den Regelschulen muss aber der vom Kläger geplante wöchentliche "Naturtag" angesehen werden (S. 67), der von den kontinuierlich in das Unterrichtsgeschehen einbezogenen Umweltpädagogen (S. 58) mit vorbereitet wird. Er soll jeweils den gesamten Freitagvormittag von 8.00 bis 13.00 Uhr umfassen und ausschließlich dem Lernen in der Natur gewidmet sein. Mit dieser strikten organisatorischen Festlegung geht das Konzept der "Humanistischen Schule" wesentlich über die genannten Richtlinien zur Umweltbildung hinaus, die für den Bereich der Grundschule lediglich fordern, dass die heimatliche Umgebung "so oft wie möglich" Lernort sein müsse (Nr. 4.2), darüber hinaus aber keine zeitlichen Vorgaben für Exkursionen und Unterrichtsgänge enthalten (vgl. Nr. 4.3).

Als ein völlig neues inhaltliches Element muss auch das vom Kläger vorgesehene Schulfach "Humanistische Lebenskunde" angesehen werden (S. 70 ff. des Konzepts), das nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Klägers als zusätzliches Pflichtfach eingerichtet werden soll, sofern dies zulässig ist. In seinen Lerninhalten und Erziehungszielen lehnt sich dieses in Bayern bisher unbekannte Fach an den dafür im Bundesland Berlin geltenden Rahmenplan an. Es soll die Kinder befähigen, sich mit den Grundfragen der menschlichen Existenz, der persönlichen Entwicklung sowie des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenlebens unter einem nicht-religiösen Blickwinkel selbständig auseinanderzusetzen und dabei eigene Standpunkte zu entwickeln. Eine solche Ergänzung des traditionellen Fächerkanons, der neben Religionslehre bzw. Ethik kein allgemein lebenskundliches Fach aufweist, liegt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, so dass die "Humanistische Lebenskunde" auch in Form eines Pflichtfach eingeführt werden kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt in einem solchen eigenständigen Schulfach nicht erst dann eine Besonderheit, wenn es sich in seinen Lernzielen einseitig an den weltanschaulichen Positionen des Klägers orientiert. Es hängt vielmehr umgekehrt von der - hinreichend weltanschauungsneutralen - konkreten Ausgestaltung des Unterrichts ab, ob sich daraus ein Fächerprofil entwickelt, das auch für die Lerninhalte an den Regelschulen neue Anstöße zu liefern vermag und an dessen praktischer Erprobung daher ein besonderes Interesse im Sinne des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG bestehen kann. Dass das Fach "Humanistische Lebenskunde" bereits von seiner Grundkonzeption her ungeeignet wäre, einen Beitrag zur Fortentwicklung der Grundschulerziehung auch im staatlichen Bereich zu leisten, ist weder erkennbar noch wird dies vom Beklagten geltend gemacht; über negative Erfahrungen aus Berlin ist insoweit offenbar nichts bekannt. Auch die mögliche Befürchtung, der Kläger könne das neue Schulfach zur gezielten Verbreitung seiner ganz speziellen weltanschaulichen Vorstellungen missbrauchen, kann die prinzipielle Eignung des Faches nicht in Frage stellen, sondern allenfalls eine intensive aufsichtliche Begleitung des Schulprojekts rechtfertigen. Im Übrigen kann selbst ein ursprünglich weltanschaulich geprägter Lerninhalt durchaus pflichtfachtauglich sein, sofern er in neutraler Form vermittelt wird; bekanntestes Beispiel für eine solche Transformation ist das an den Waldorfschulen gelehrte Fach Eurythmie.

b) Insgesamt enthält das vom Kläger verfolgte Projekt einer "Humanistischen Grundschule" demnach bei objektiver Betrachtung eine ganze Reihe neuartiger Ansätze insbesondere auf dem Gebiet der Unterrichtsorganisation und bei den eingesetzten Lernformen, aber auch in Gestalt des neu hinzutretenden Pflichtfachs. Dass diese innovativen Einzelelemente sachgerecht aufeinander abgestimmt und zu einem schlüssigen Gesamtkonzept verbunden worden sind, wird in dem vom Kläger vorgelegten pädagogischen Fachgutachten von Prof. Dr. ******* nachdrücklich bestätigt. Innere Widersprüche oder sonstige Mängel des vorgelegten Grundschulkonzepts, die seine Realisierbarkeit in Frage stellen könnten, hat der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Da somit weder an der Neuartigkeit noch an der fachlichen Fundierung des Konzepts begründete Zweifel bestehen, muss auch das in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG bzw. Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG als Zulassungsvoraussetzung statuierte "besondere pädagogische Interesse" am Betrieb einer solchen Privatschule jedenfalls dem Grunde nach bejaht werden.

Im Rahmen der Abwägung, ob dem bei Verwirklichung des Konzepts einer "Humanistischen Grundschule" zu erwartenden Erkenntnisgewinn mehr Gewicht zukommt als dem im Grundgesetz und im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz enthaltenen prinzipiellen Vorrang der öffentlichen Volksschulen, hat die Schulaufsichtsbehörde zwar einen gerichtlich nicht überprüfbaren eigenständigen Handlungsspielraum. Bei dessen Ausübung muss sie aber die Gegebenheiten des konkreten Falles in nachvollziehbarer Weise berücksichtigen und auch ihren allgemeinen Rechtsbindungen genügen. Dazu gehört etwa die Überlegung, dass an einem Schulstandort wie dem hier vorgesehenen, der in der Nähe mehrerer öffentlicher Grundschulen liegt, die Zulassung einer einzelnen Privatschule im Normalfall noch nicht zu einer Umkehrung des rechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen kann (vgl. BVerwG vom 8.9.1999 NJW 2000, 1280/1281 ff.).

Maßgeblich zu berücksichtigen hat die Schulaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch ihre bisherige Zulassungspraxis. Wurden oder werden auf der Grundlage des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG in einem vergleichbaren räumlichen Umfeld andere reformpädagogisch orientierte Privatschulen (z. B. Waldorf-, Montessori- oder Jenaplanschulen) genehmigt, so kann einem Schulprojekt, das wie die "Humanistische Grundschule" im theoretischen Ansatz und in zahlreichen Einzelbausteinen an diese Vorbilder anknüpft und das hierdurch geprägte Konzept noch um gewichtige eigene Elemente ergänzt, nicht ohne weiteres die Zulassung versagt werden.

Unzulässig wäre es schließlich auch, dem Kläger aufgrund seiner Eigenschaft als (öffentlich-rechtlich verfasste) Weltanschauungsgemeinschaft engere Grenzen zu setzen als den sonstigen potentiellen Schulträgern. Seine im Vergleich zu anderen Vereinigungen besonders ausgeprägte grundrechtliche und korporationsmäßige Stellung (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3; Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV) verschafft ihm im Zulassungsverfahren nach der 1. Alternative des Art. 92 Abs. 3 Satz 1 BayEUG zwar keinen rechtlichen Vorteil; sie darf ihm andererseits aber auch nicht zum Nachteil gereichen. Ungeachtet seiner weltanschaulichen Ausrichtung und der darauf bezogenen (anderweitigen) Aktivitäten darf der Kläger daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder auf eine Zulassung nach der 2. Alternative der Vorschrift ("als Weltanschauungsschule") verwiesen werden - für die ihm selbst wohl ohnehin die Antragsberechtigung fehlen würde (vgl. BVerfG vom 16.12.1992 BVerfGE 88, 40/51) - noch darf das von ihm vorgelegte weltanschaulich neutral formulierte Schulkonzept gegen seinen Willen umgedeutet werden in ein Konzept einer Weltanschauungsschule. Für das Projekt der "Humanistischen Schule" muss letztlich das Gleiche gelten wie für die ebenfalls in privater Trägerschaft stehenden Waldorfschulen, deren Zulassung auf der Grundlage von Art. 92 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayEUG bisher ersichtlich nicht an der Tatsache gescheitert ist, dass ihr pädagogisches Konzept maßgebend auf Erkenntnissen weltanschaulicher Art (Anthroposophie) beruht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2007 für beide Instanzen auf jeweils 30.0000 festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004).

Ende der Entscheidung

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