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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 7 B 07.431
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 6
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 9
RGebStV § 4 Abs. 1
RGebStV § 4 Abs. 2
RGebStV § 4 Abs. 5
RGebStV § 4 Abs. 6
RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 07.431

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rundfunkgebühren;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Januar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. April 2008

am 5. April 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2006 wird aufgehoben.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Rundfunkgebührenforderung des Beklagten gegen die Klägerin aus einem auf die Adresse ************** ** ***** ***********, angemeldeten Teilnehmerverhältnis.

Unter der genannten Anschrift führte die Klägerin bis zur Einstellung des Betriebs im Frühjahr 2004 die ********-Apotheke. Seit dem Jahr 1974 entrichtete sie unter der Teilnehmernummer 265 863 105 Rundfunkgebühren in der für ein Fernsehgerät vorgeschriebenen Höhe. Nachdem sie die bis dahin bestehende Einzugsermächtigung widerrufen hatte, teilte sie der GEZ auf einem am 16. Juli 2004 ausgefüllten Abmeldeformular unter der Rubrik "Abmeldung von nicht privat genutzten Geräten" mit, ein in der Betriebsstätte vorhandenes Radio werde ab 1. April 2004 abgemeldet. Als Abmeldungsgrund war dazu angekreuzt "Gerät(e) nicht mehr vorhanden".

Die GEZ teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2004 mit, unter der angegebenen Teilnehmernummer werde ein Fernsehgerät für den Privathaushalt geführt; für eine abschließende Bearbeitung werde um die Teilnehmernummer des Gewerbes gebeten. Die Klägerin erklärte hierzu mit Schreiben vom 1. und 30. September 2004, der Geschäftsbetrieb der ********-Apotheke sei eingestellt, alle Teilnehmereinrichtungen seien gekündigt und beendet. Die GEZ berief sich demgegenüber auf das Fortbestehen eines privaten Teilnehmerverhältnisses und erließ in der Folgezeit gegenüber der Klägerin verschiedene Gebührenbescheide, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde.

Gegen den Bescheid vom 6. August 2005, mit dem rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 153,10 Euro für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2005 festgesetzt wurden, und den hierzu vom Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage, die mit Urteil vom 3. Januar 2007 zurückgewiesen wurde. Trotz fehlender Original-Anmeldeunterlagen sei nach den Umständen davon auszugehen, dass die Klägerin ein Gerät bereitgehalten habe. Die Tatsache, dass über einen Zeitraum von fast 30 Jahren unbeanstandet Gebühren für ein privates Fernsehgerät gezahlt worden seien, begründe eine Vermutung dahingehend, dass ein solches Gerät von der Klägerin bereitgehalten worden sei und noch bereitgehalten werde. Diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen, sei ihr nicht gelungen, da sie die bereits im Vorverfahren mehrfach angeforderten Auskünfte über die private Nutzung von Geräten nicht erteilt habe. Das Gericht müsse, nachdem die Klägerin dies nicht bestritten habe, davon ausgehen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum ein privates Fernsehgerät bereitgehalten habe, auf das sich die Abmeldung vom 16. Juli 2004 nicht beziehe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Januar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20 Juli 2006 aufzuheben.

In der Apotheke habe sich bis zu deren Auflösung ein - zuletzt nicht mehr funktionsfähiges - Fernsehgerät befunden. Am Sitz der Apotheke habe die Klägerin nie gewohnt; an ihren privaten Wohnsitzen sei sie nie "Haushaltsvorstand" gewesen und habe dort auch keine Privatgeräte gemeldet und betrieben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es lägen zwar keine Unterlagen über die frühere Anmeldung des streitgegenständlichen Fernsehgeräts mehr vor. Die Klägerin müsse die dafür festgesetzten Gebühren aber wegen der unstreitig erfolgten Anmeldung und des durch die späteren Abbuchungen verursachten Rechtsscheins auch noch im streitigen Zeitraum entrichten, ohne dass es insoweit darauf ankomme, ob es sich um ein privat oder nicht privat genutztes Gerät gehandelt habe und ob das Gerät tatsächlich zum Empfang bereitgehalten worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2006 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Januar 2007 kann daher keinen Bestand haben.

I. Der angefochtene Gebührenbescheid ist zu Unrecht ergangen, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2005 nicht mehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Ihre sowohl durch Anmeldung als auch durch tatsächliches Bereithalten entstandene frühere Gebührenpflicht für ein nicht privat genutztes Fernsehgerät war infolge wirksamer Abmeldung bereits vor dem Oktober 2004 entfallen (1.); für eine anschließende gebührenpflichtige Privatnutzung des Geräts ist hier nichts ersichtlich (2.).

1. Die Gebührenforderung des Beklagten scheitert allerdings entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht schon daran, dass bezüglich eines Fernsehgeräts niemals ein Rundfunkteilnehmerverhältnis bestanden hätte. Auch wenn zu der von ihrem damaligen Steuerberater im Jahr 1974 vorgenommenen Anmeldung keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen, ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass damals ein Fernseh- und nicht bloß ein Radiogerät angemeldet wurde. Dafür spricht nicht nur die jahrzehntelange Entrichtung der (zur Grundgebühr hinzutretenden) Fernsehgebühr, sondern auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Umstand, dass die damals geltenden apothekenrechtlichen Vorschriften das Vorhalten eines Fernsehgeräts für den nächtlichen Bereitschaftsdienst zwingend vorsahen. Im Übrigen wäre die Klägerin aber selbst bei zunächst unterbliebener Anmeldung auf jeden Fall durch das tatsächliche Aufstellen eines zumindest vorübergehend (laut Schriftsatz vom 3.11.2006 im Zeitraum 1977/78 bis 1980) betriebsbereiten Fernsehempfangsgeräts nach § 4 Abs. 1 RGebStV in voller Höhe gebührenpflichtig geworden; dass das bis zur Auflösung der Apotheke dort verbliebene Gerät nach Angaben der Klägerin zuletzt nicht mehr funktionsfähig war, führte nach § 4 Abs. 2 RGebStV allein noch nicht zum Wegfall der Gebührenpflicht.

Die Rundfunkgebührenpflicht für das in der Apotheke der Klägerin ************** * befindliche Gerät endete aber aufgrund der Anzeige der endgültigen Betriebsaufgabe spätestens mit Ablauf des Monats September 2004. Bereits mit der Übersendung des ausgefüllten Abmeldeformulars vom 16. Juli 2004 an die GEZ, die insoweit für den Beklagten tätig wird (§ 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25.11.1993, GVBl S. 1108, i.d.F. der Änderungssatzung vom 30.1.1997, GVBl S. 55), gab die Klägerin zu erkennen, dass an dem genannten Standort ab dem 1. April 2004 keine nicht privat genutzten Empfangsgeräte mehr bereitgehalten wurden. Dies folgte aus der Angabe der "********-Apotheke" als bisherigem Rundfunkteilnehmer, dem Freilassen der zur Ausfüllung vorgesehenen Felder "Insgesamt werden noch bereitgehalten: Anzahl Radios ... Anzahl Fernseher..." und der in Pluralform abgegebenen Erklärung "Gerät(e) nicht mehr vorhanden".

Das eingereichte Formular musste zunächst allerdings für die GEZ bzw. den Beklagten insoweit teilweise unverständlich sein, als damit nur ein Radio- und nicht (zumindest auch) ein Fernsehgerät abgemeldet wurde. Solange dieser offenkundige Widerspruch der Abmeldung gegenüber der (nach den o.g. Umständen anzunehmenden) früheren Anmeldung und bisherigen Gebührenzahlung nicht aufgeklärt war, musste die Abmeldung nicht als wirksam angesehen werden. Aufgrund der diesbezüglichen Hinweise der GEZ hat die Klägerin aber mit Schreiben vom 1. und 30. September 2004 die erforderlichen Klarstellungen vorgenommen. Aus ihrer Erklärung, dass der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt und alle Teilnehmereinrichtungen beendet seien, war für den Erklärungsempfänger im Zusammenhang mit der vorangegangenen förmlichen Abmeldung unzweifelhaft erkennbar, dass ab dem 1. April 2004 keine beruflich genutzten Empfangsgeräte - ob Radios oder Fernseher - an dem bisherigen Standort oder anderswo von der Klägerin mehr bereitgehalten wurden. Dass die Klägerin für ihre ergänzenden Angaben nicht (nochmals) die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vorgesehenen Abmeldeformulare benutzte, stellte die rechtliche Wirksamkeit ihrer Erklärung nicht in Frage (vgl. Gall in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 39 zu § 3 RGebStV).

Mit den nachträglichen Erläuterungen ist die Klägerin den für Abmeldungen geltenden Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 6 und 9 RGebStV in hinreichendem Maße nachgekommen. Die Angabe des Abmeldungsgrunds verlangt nicht zwingend Ausführungen zum Verbleib der einzelnen Geräte; es genügt die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält (Gall a.a.O. RdNr. 12 zu § 3 RGebStV). Dieses Darlegungserfordernis kann bei geschäftlich genutzten Geräten auch dadurch erfüllt werden, dass die ersatzlose Aufgabe des bisherigen Geschäftssitzes mitgeteilt wird. Anlass zu genaueren Ausführungen bestand hier für die Klägerin auch nicht aufgrund der Gegenäußerungen des Beklagten. Dass dieser nach Erhalt der Schreiben vom 1. und 30. September 2004 die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit und das damit verbundene Ende der beruflichen Nutzung von Empfangsgeräten angezweifelt und entsprechende Ergänzungen oder Nachweise gefordert hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch im Gerichtsverfahren nicht behauptet.

Die für den bisherigen Standort und für die bisherige Nutzungsart umfassend erklärte Abmeldung war entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich nur auf nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte bezog. Die Klägerin konnte bei Auflösung ihrer Apotheke schon deshalb kein privates Gerät abmelden, weil sie - soweit für den Senat erkennbar - am Standort ************** * zuvor kein zur privaten Nutzung bestimmtes Empfangsgerät angemeldet oder zum Empfang bereitgehalten hatte. Zwar lassen die Schreiben der GEZ den Schluss zu, dass in den dort geführten Unterlagen unter der Teilnehmernummer 265 863 105 ein privat genutztes Fernsehgerät geführt wurde. Die Klägerin hat dem aber entgegengehalten, dass unter ihrem Namen niemals ein Privatgerät angemeldet worden sei. Nachdem keiner der Beteiligten schriftliche Unterlagen zu der bereits 1974 erfolgten Anmeldung vorlegen kann und insoweit auch keine sonstigen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, lässt sich der damalige Geschehensablauf heute nicht mehr ermitteln. Die Unaufklärbarkeit der behaupteten Anmeldung eines Privatgeräts muss, nachdem die Sonderregelung nach § 3 Abs. 3 der Satzung nur für den Zugang und nicht für den Inhalt von Anzeigen bei der GEZ gilt, nach allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 2a zu § 86) im Ergebnis zu Lasten des Beklagten gehen, der daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten will. Es sind im Übrigen auch keine plausiblen Gründe dafür erkennbar, weshalb die Klägerin für den Standort ************** *, wo sie unstreitig niemals gewohnt, sondern nur gearbeitet hat, statt des beruflich notwendigen und steuerlich absetzbaren Firmengeräts ein privates Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben könnte.

Nachdem die Abmeldung der bisher am Standort der Apotheke vorhandenen, nicht privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte somit aufgrund der von der Klägerin abgegebenen nachträglichen Erläuterungen im September 2004 rechtswirksam wurde, endete mit Ablauf dieses Monats gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV die frühere Rundfunkgebührenpflicht. Für die Zeit ab Oktober 2004 durften demgemäß jedenfalls auf der bisherigen rechtlichen Grundlage keine Gebühren mehr festgesetzt werden.

2. Ob die in der Folgezeit gleichwohl ergangenen Gebührenbescheide so verstanden werden können, dass sie sich auf ein vermutetes Bereithalten desselben Geräts an einem anderen Ort zum Zwecke privater Nutzung beziehen, kann hier offen bleiben. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher neuen Tatsachen auch nach der angezeigten Schließung der Apotheke weiterhin ein Gebührentatbestand in der Person der Klägerin erfüllt sein soll. Die bloße Möglichkeit, dass ein wegen Betriebsaufgabe nicht mehr für geschäftliche Zwecke verwendbares und daher wirksam abgemeldetes Empfangsgerät vom bisherigen Betriebsinhaber anschließend privat genutzt werden könnte, reicht jedenfalls nicht aus, um eine (fort-) bestehende Gebührenpflicht anzunehmen.

Selbst wenn über die abstrakte Möglichkeit hinaus im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein früher beruflich genutztes Gerät mittlerweile unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht zur privaten Nutzung bereitgehalten wird, können auf dieser ungesicherten Grundlage noch keine Gebührenbescheide ergehen. Die Rundfunkanstalt darf in solchen Fällen zunächst nur Auskunft von der betreffenden Person und den mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verlangen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Melderegisterauskünfte einholen (§ 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Dass hinsichtlich der Klägerin solche konkreten Indizien vorlägen, hat aber der Beklagte bisher nicht einmal behauptet.

Eine private Nutzung des aus der Apotheke stammenden Geräts könnte ohnehin nur dann eine Gebührenpflicht begründen, wenn die Klägerin und - bezüglich der gemeinsam genutzten Wohnung(-en) - ihr Ehemann nicht schon bisher für den betreffenden Aufstellungsort Rundfunkgebühren wegen eines privat genutzten Erstgerätes zu entrichten hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV). Hierzu hat aber die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, dass seit langem für die eheliche Wohnung Rundfunkgebühren entrichtet würden. Nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aussage vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist und auch aus gerichtlicher Sicht insoweit keine Zweifel bestehen, muss davon ausgegangen werden, dass selbst im Falle einer privaten Weiterverwendung des abgemeldeten Geräts ab Oktober 2004 keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Gebührenbescheiden gegenüber der Klägerin mehr bestanden hätte. Der angefochtene Bescheid bleibt daher auch bei erweiternder Auslegung seines Regelungsgehalts in jedem Falle rechtswidrig.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 153,10 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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