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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 7 B 07.453
Rechtsgebiete: BaySchFG, AVBaySchFG, Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern
Vorschriften:
BaySchFG Art. 2 Abs. 1 Satz 1 | |
BaySchFG Art. 29 | |
BaySchFG Art. 33 Abs. 1 Satz 1 | |
AVBaySchFG § 15 | |
AVBaySchFG § 16 Abs. 7 | |
Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern Art. 8 § 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kostenerstattung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Januar 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann
ohne weitere mündliche Verhandlung am 20. August 2009
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Januar 2007 (RN 1 K 06.1533) wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die staatlich anerkannte Erzieherin ****** ****** im Umfang von 16,75 Stunden auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zuzüglich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für das Schuljahr 2004/2005 zu erstatten. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kostenerstattung für den Personalaufwand einer Erzieherin an einer Förderschule.
Der Kläger ist Träger mehrerer Förderschulen, u.a. der als Ersatzschule genehmigten C******schule (Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) in A********-************. Mit Schreiben vom 28. September 2004 beantragte er, den Personalaufwand für die an der C******schule angestellte Erzieherin ****** ****** auf der Basis von 16,75/38,50 Wochenstunden zu erstatten. Hierzu übersandte die Regierung von Niederbayern dem Kläger eine Kostenerstattungsmitteilung vom 11. November 2004, in der ausgeführt wird, bei Neuverträgen ab 1. Mai 2004 sei aufgrund der neuen Arbeitszeitregelung das Vollstundenmaß 42 als Basis zugrundezulegen. Somit könnten nur noch 16,75/42,00 Stunden erstattet werden. Auch Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld würden nicht mehr erstattet.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 Widerspruch ein, den die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 zurückwies. Erstattungsfähig sei nur der Personalaufwand, der auch bei vergleichbaren staatlichen Schulen anfalle. Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld seien für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr vorgesehen und die Arbeitszeit aufgrund der tarifvertraglichen Änderungen ab 1. Mai 2004 derjenigen von Beamten angeglichen. Der Kläger als Schulträger habe keinen Anspruch auf volle Erstattung des Personalaufwands, unabhängig davon, ob er in der Lage sei, die geänderten Zuwendungs- und Arbeitszeitregelungen bei neu eingestelltem Personal umzusetzen. Möglicherweise dadurch entstehende finanzielle Mehrbelastungen für die Träger privater Förderschulen würden durch eine Erhöhung des Härteausgleichs bei den Personalkosten nach Art. 33 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) ausgeglichen.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 reichte der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Der Beklagte habe die Folgen der Kündigung der Tarifverträge eins zu eins auf freie Schulträger übertragen, ohne auf deren Tarifbindung Rücksicht zu nehmen. Das sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Der Kläger sei Mitglied des Deutschen Caritasverbands und somit an die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gebunden. Diese seien in Anlehnung an den BAT entwickelt worden und würden solange fortgelten, bis die arbeitsrechtliche Kommission im Deutschen Caritasverband einen anderen Beschluss fasse und dieser nach Genehmigung durch die Ortsbischöfe bundesweit Geltung erhalte. Der Kläger könne sich hiervon nicht einseitig durch Kündigung lösen. Die Berechnung des Beklagten sei auch mit der in § 16 Abs. 7 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulenfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) ausdrücklich vorgesehenen Anknüpfung an die Vergütungsgruppen des BAT des vergleichbaren staatlichen Personals nicht vereinbar. Der Härteausgleich nach Art. 33 Abs. 3 BaySchFG decke auch nur etwa ein Drittel der Finanzierungslücke bei den Personalkosten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2007 ab. Die staatliche Förderung des notwendigen Personalaufwands privater Förderschulen bemesse sich nach dem Mindestaufwand der öffentlichen Schulen. Somit seien die Änderungen durch die Kündigung der früheren tarifvertraglichen Vereinbarungen im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen und eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden zugrundezulegen. Auch Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld seien nicht mehr zu erstatten. Der Ausgabenumfang für vergleichbares staatliches Personal sei die Obergrenze der Förderung. Der Förderumfang des Staates müsse sich auch dann nicht an den vertraglichen Bindungen der privaten Schulträger orientieren, wenn diese sich nicht einseitig davon lösen könnten. Auf geänderte förderrechtliche Rahmenbedingungen könne mit dem Instrument des Härteausgleichs reagiert werden.
Mit der hiergegen vom Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Januar 2007 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die staatlich anerkannte Erzieherin ****** ****** im Umfang von 16,75 Stunden auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zuzüglich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für das Schuljahr 2004/2005 zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 3. Juli 2006 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Zur Begründung führt der Kläger unter Bezugnahme auf seine Antragsbegründung im Zulassungsverfahren aus, die Verpflichtung zur vollen Kostenerstattung ergebe sich auch aus Art. 8 § 2 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924. Die freiwilligen Zuschüsse, die der Beklagte im Rahmen des Härteausgleichs nach Art. 33 Abs. 3 BaySchFG leiste, würden zur Kostendeckung bei Weitem nicht ausreichen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der nach Art. 33 Abs. 1 BaySchFG und Art. 8 § 2 des Konkordats zu erstattende notwendige Personalaufwand sei nicht zwangsläufig mit dem tatsächlich entstandenen Aufwand des Schulträgers identisch. Vielmehr habe der Staat den notwendigen Personalaufwand in § 15 AVBaySchFG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Mindestaufwand beschränkt, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen anfalle. Der Staat sei nicht verpflichtet, die tatsächlich aufgewandten Kosten des Klägers in vollem Umfang zu übernehmen. Die Höhe des Härteausgleichs sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Über die Berufung wurde am 21. April 2009 mündlich verhandelt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009 legte der Kläger auf Anforderung des Senats die mit Frau ****** geschlossenen Verträge und Änderungsvereinbarungen vor. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 und vom 30. Juli 2009 verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung.
Ergänzend wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Kläger hat für das Schuljahr 2004/2005 Anspruch auf Erstattung der Personalkosten für Frau ****** als Pflegekraft auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zuzüglich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld, weil Frau ****** vor den maßgeblichen Stichtagen eingestellt wurde und für vergleichbares staatliches Personal im fraglichen Zeitraum entsprechende Zuwendungs- und Arbeitszeitregelungen gegolten haben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
1. Nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), werden Ersatzschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich der kirchlichen Rechtsträger betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Unter anderem erhält der Schulträger nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG für den notwendigen Personalaufwand eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2 BaySchFG. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG umfasst der Personalaufwand auch den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Pflegepersonal an Förderschulen.
Notwendig ist nach § 15 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (GVBl S. 208), der Personalaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt. Art. 8 § 2 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, das durch Gesetz vom 15. Januar 1925 (BayRS 2220-1-UK) als Staatsvertrag genehmigt wurde und nach Art. 182 BV fortgilt (vgl. auch Art. 58 BaySchFG), bestimmt ebenfalls, dass der Freistaat Bayern privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand ersetzt, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
Zu erstatten ist damit sowohl nach dem Konkordat als auch nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung nur der notwendige Personalaufwand. § 16 Abs. 7 AVBaySchFG in der für das Schuljahr 2004/2005 maßgeblichen Fassung bestimmte hierzu, dass sich die Vergütung für das nichtstaatliche Pflegepersonal nach den Vergütungsgruppen des BAT des vergleichbaren staatlichen Personals, berechnet für das 39. Lebensjahr, Ortszuschlag Stufe 2, richtet. Nach der durch Verordnung vom 8. Mai 2009 geänderten und zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung richtet sich die Vergütung nunmehr nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L, berechnet nach Stufe 4.
Die Kostenerstattung ist somit auf den bei vergleichbarem staatlichen Personal anfallenden Aufwand beschränkt, unabhängig davon, ob der private Schulträger freiwillig oder aufgrund (tarif-)vertraglicher Bindungen höhere Leistungen oder günstigere Arbeitszeitregelungen gewährt. Es spielt auch keine Rolle, ob der private Schulträger tarifvertragliche Änderungen im staatlichen Bereich für sein Personal zeitgleich übernehmen kann oder will. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Träger einer privaten Ersatzschule keinen Anspruch auf volle Förderung des von ihm tatsächlich getätigten oder für notwendig gehaltenen Personalaufwands hat, sondern nur auf Förderung des Aufwands, der bei vergleichbaren staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt (BayVGH vom 26.7.1995 VGH n.F. 48, 83/84 f., vom 29.11.2000 VGH n.F. 54, 5/7 und vom 14.2.2003 VGH n.F. 56, 169/172 f.). Eine volle Übernahme der von privaten Schulträgern tatsächlich aufgewendeten Kosten ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr darf sich der Staat bei der finanziellen Förderung privater Ersatzschulen an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/68 und vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/116; BayVerfGH vom 7.11.1984 VerfGH 37, 148/157).
2. Die C******schule wurde mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 25. Juli 1999 gemäß Art. 92 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), als Ersatzschule genehmigt. Zu den Aufgaben der Förderschulen gehört unter anderem auch die Erziehung der Kinder und Jugendlichen, die auch pflegerische Aufgaben beinhalten kann (Art. 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 BayEUG). Frau ****** ist damit als Erzieherin (Dienstvertrag vom 17.10.2002) und Kinderpflegerin (Dienstvertrag vom 5.9.2003) dem grundsätzlich förderungsfähigen Pflegepersonal zuzurechnen.
Notwendig und damit förderfähig ist nach dem oben Ausgeführten jedoch nur der Personalaufwand, der bei entsprechenden staatlichen Schulen anfällt und der mit dem tatsächlich anfallenden Personalaufwand des privaten Schulträgers nicht unbedingt übereinstimmen muss. Somit kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, an die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband gebunden zu sein, die für den fraglichen Zeitraum noch nicht an die geänderten Tarifverträge im staatlichen Bereich angepasst worden seien. Der Umstand, dass der Kläger aus Gründen, die nicht dem Beklagten zuzurechnen sind, nicht in der Lage war, die geänderten staatlichen Zuwendungs- und Arbeitszeitregelungen zeitgleich oder zeitnah für sein Personal zu übernehmen, begründet keinen Anspruch auf höhere Förderung.
Zur Kostenübernahme im begehrten Umfang ist der Beklagte aber deshalb verpflichtet, weil für sein eigenes vergleichbares Personal ebenfalls eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zuzüglich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld zugrundezulegen war. Das ergibt sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMS) und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMS).
a) Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden im staatlichen Angestelltenbereich aufgrund der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften in den Manteltarifverträgen (§§ 15, 16, 16a und 17 BAT einschließlich der jeweiligen Sonderregelungen) durch die Tarifgemeinschaft der Länder zum 30. April 2004 betraf nur Neueinstellungen und bestimmte Vertragsänderungen ab dem 1. Mai 2004. Hierzu bestimmte das FMS vom 2. April 2004 (Az. 25 - P 2001 - 001 - 13 252/04) in Nr. 1.2, dass für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. April 2004 wirksam werde, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wegen der Nachwirkung der tariflichen Arbeitszeitvorschriften gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes bis auf Weiteres 38,5 Stunden betrage. Eine Anpassung der Arbeitszeit sei jedoch im Rahmen von Vertragsänderungen vorzunehmen. Dies gelte für Statusänderungen (insbesondere Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis), bei der Übernahme von Auszubildenden, bei der Höhergruppierung von Angestellten und Arbeitern wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (allerdings nicht bei Höhergruppierungen aufgrund Bewährungs- oder Zeitaufstiegs oder wegen der Änderung der Wertigkeit einer übertragenen Tätigkeit) sowie (mit Ausnahmen) bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse.
Daran anknüpfend unterscheidet das KMS vom 20. Dezember 2004 (Az. IV.9 - 5 P 8004 - 4.132 417) hinsichtlich des zu erstattenden Aufwands für Pflegekräfte zwischen Personal, das bereits am 30. April 2004 beschäftigt war, und solchem, das erst ab dem 1. Mai 2004 eingestellt oder dessen Arbeitsvertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde. Für das bereits am 30. April 2004 mit einem wirksamen Arbeitsvertrag beschäftigte Personal verbleibe es zunächst bei den bisherigen Arbeitszeitregelungen (38,5 Stunden). Für danach eingestellte Arbeitnehmer bzw. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag aus den in Nr. 1.2 des FMS vom 2. April 2004 genannten Gründen geändert worden sei, gelte die für vergleichbare Beamte maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, also abhängig vom Lebensalter zwischen 40 und 42 Wochenstunden.
Frau ****** unterfällt keiner der in Nr. 1.2 des FMS vom 2. April 2004 genannten Fallgruppen. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen wurde sie vom Kläger zunächst mit Dienstvertrag vom 17. Oktober 2002 befristet als Erzieherin und dann mit Dienstvertrag vom 5. September 2003 unbefristet als teilzeitbeschäftigte Kinderpflegerin eingestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2004 wurde Frau ****** (offenbar aufgrund einer vorangegangenen mündlichen Absprache) bei unveränderter Tätigkeit als Kinderpflegerin (Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 11.5.2009) mit einer wöchentlichen Mehrarbeit von 19,25 Stunden im Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 "beauftragt". Auch wenn man insoweit für den fraglichen Zeitraum von einer Vertragsänderung ausgeht, beruht diese nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf keinem der in Nr. 1.2 des FMS vom 2. April 2004 genannten Gründe. Die Ausweitung von einer Teilzeit- auf eine Vollbeschäftigung ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen ist dort nicht aufgeführt und führt daher auch nicht zu einer Anpassung an die erhöhte Wochenarbeitszeit. Gleiches gilt für die Höhergruppierung nach zweijähriger Bewährung von der Vergütungsgruppe Kr. 2 in die Vergütungsgruppe Kr. 3 zum 1. November 2004, da ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg ohne Änderung der Wertigkeit einer übertragenen Tätigkeit nach Nr. 1.2 des FMS vom 2. April 2004 keine Anpassung der Arbeitszeit zur Folge hatte. Eine höherwertige Tätigkeit als Erzieherin wurde Frau ****** erst durch die Nachträge vom 28. Juli 2005 zum Dienstvertrag ab 1. September 2005, vom 7. August 2006 ab 1. September 2006 und vom 31. Juli 2007 ab 1. September 2007 und somit nach Ablauf des Schuljahrs 2004/2005 übertragen.
Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann es für die Erstattung des notwendigen Personalaufwands nicht darauf ankommen, wann eine bereits vor den maßgeblichen Stichtagen eingestellte Pflegekraft erstmals schulförderrechtlich zu berücksichtigen ist. Frau ****** wurde durch den Dienstvertrag vom 5. September 2003 als Kinderpflegerin in A******** eingestellt. Der zusätzliche Einsatz als Kinderpflegerin in der Schule neben der Tagesstätte ab 1. September 2004 im Rahmen der Ausdehnung auf eine Ganztagsbeschäftigung war daher von der vom Dienstvertrag beschriebenen Tätigkeit umfasst. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung, die - wie hier - keiner Vertragsänderung bedarf (vgl. auch § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR) und die keiner der in Nr. 1.2 des FMS vom 2. April 2004 genannten Fallgruppen unterfällt, hätte auch bei vergleichbarem staatlichen Personal nicht zu einer Anpassung der Wochenarbeitszeit geführt. Deshalb ist die Förderung nicht wegen des ohne Änderung des Dienstvertrags vom 5. September 2003 erfolgten Wechsels von Frau ****** als Kinderpflegerin von der Tagesstätte in die Schule zu kürzen. Andernfalls bliebe die Förderung hinter dem nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG und § 15 AVBaySchFG bzw. Art. 8 § 2 des Konkordats zu erstattenden notwendigen Personalaufwand zurück. Somit kann die Förderung entgegen dem KMS vom 14. Januar 2005 (Az. IV.9 - 5 S 8401 - 4.129 938/04) jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine Pflegekraft, die vom Tagesstätten- oder Heimbereich in den Schuldienst wechsele, gelte als nach dem 30. April 2004 eingestellt. Für eine solche Fiktion findet sich weder in den tarifvertraglichen Regelungen noch in den Bestimmungen des BaySchFG und des AVBaySchFG eine Grundlage. Deshalb kommt es ausschließlich darauf an, welche Arbeitszeitregelungen bei vergleichbarem staatlichen Personal zugrundezulegen wären.
Da nach dem Ausgeführten bei vergleichbarem staatlichem Personal weiterhin von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auszugehen wäre, ist der Personalaufwand für Frau ****** im Schuljahr 2004/2005 ebenfalls auf der Basis dieser Wochenarbeitszeit zu erstatten, wobei bei der Festsetzung der Vergütung gemäß § 16 Abs. 9 AVBaySchFG der Ferienzeitraum zu berücksichtigen und daher antragsgemäß eine Verpflichtung zur Kostenerstattung im Umfang einer bereinigten Wochenarbeitszeit von 16,75 Stunden auszusprechen war.
b) Auch hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgelds war die Kostenerstattung nicht zu kürzen. Zwar sind das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen im staatlichen Bereich aufgrund der Kündigung der Tarifverträge durch die Tarifgemeinschaft der Länder bei Neueinstellungen ab dem 1. Juli bzw. 1. August 2003 entfallen (FMS vom 24.7.2003 [Az. 25 - P 2028 - 105 32 808/03] und vom 13.8.2003 [Az. 25 - P 2028 - 105 36 029/03]). Allerdings lässt das FMS vom 13. August 2003 die Anwendung bzw. Vereinbarung der bisherigen Zuwendungs- und Urlaubstarifverträge sowohl bei der Verlängerung bereits bestehender befristeter Arbeitsverträge als auch bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu. Außerdem wurden die Regierungen mit KMS vom 23. Oktober 2003 (Az. IV.9 - 5 H 4702 - 4.125 263 100 336) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Personalkostenersatz für das beim Schulträger privatrechtlich beschäftigte Personal an privaten Volks- und Förderschulen gemäß § 16 Abs. 7 AVBaySchFG nur bei Neueinstellungen nach dem 10. November 2003 um die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld zu kürzen sei. Da Frau ****** bereits vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurde (zunächst befristet mit Dienstvertrag vom 17.10.2002 und dann unbefristet mit Dienstvertrag vom 5.9.2003), wirkt sich die Kündigung der Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge im staatlichen Bereich in ihrem Fall nicht auf die zu erstattenden Personalkosten aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.469,34 Euro festgesetzt.
Gründe:
Bei der auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung ist das Gericht von der Differenz zwischen den vom Beklagten erstatteten und den vom Kläger begehrten Kosten ausgegangen, die der Beklagte im Ausgangsverfahren (Schreiben vom 27.12.2006) mit 2.469,34 Euro beziffert hat.
Ende der Entscheidung
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