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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 7 B 08.1027
Rechtsgebiete: SchKfrG, SchBefV
Vorschriften:
SchKfrG Art. 2 Abs. 1 | |
SchBefV § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
SchBefV § 2 Abs. 2 Satz 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kostenerstattung für Schülerbeförderung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2009
am 17. Februar 2009
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum Besuch eines Gymnasiums.
Für die am 3. März 1991 geborene Klägerin beantragten deren Eltern unter dem 8. April 2006 bei der Beklagten für das Schuljahr 2006/2007 die Übernahme der Kosten des Schulwegs zum Besuch des H***********-Gymnasiums. Der kürzeste zumutbare Fußweg sei länger als 3,0 km. Außerdem sei der Schulweg aufgrund der Verkehrsverhältnisse und der Gefahr von Straftaten besonders gefährlich und wegen der Höhenunterschiede auf einer Teilstrecke besonders beschwerlich.
Nach Durchführung einer Ortsbegehung am 4. Oktober 2006 in Anwesenheit der Schulwegbeauftragten und eines Polizeiverkehrssachbearbeiters lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid vom 15. November 2006 ab. Der ausgemessene Schulweg bis zum Haupteingang des Gymnasiums betrage 2,973,36 m. Der Schulweg sei auch nicht besonders beschwerlich. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die bereits 15 Jahre alt und körperlich fit sei, den Schulweg trotz der zu bewältigenden Höhenunterschiede zurücklegen könne, ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen. Der Schulweg könne auch nicht als besonders gefährlich angesehen werden. Zwar seien in Teilbereichen keine Gehsteige vorhanden. Allerdings handele es sich bei diesen Abschnitten um Wohnviertel und im Wesentlichen um Tempo 30-Zonen mit einer im Vergleich zum innerstädtischen Bereich geringeren Verkehrsdichte. Trotz teilweise unzulässig parkender Fahrzeuge sei in der G******** Straße noch genügend Platz zum Vorbeigehen vorhanden. Das Unfallrisiko sei nicht erhöht. Auch der steile Verbindungsweg zwischen der H******- und der G******** Straße mit einer Länge von 78,98 m sei der Klägerin zumutbar. Er sei beleuchtet und werde in den Wintermonaten auch rechtzeitig geräumt und gestreut. Gewaltvorfälle oder Übergriffe auf Personen seien der Beklagten nicht bekannt. Der Zumutbarkeit des Schulwegs stünde schließlich auch nicht entgegen, dass in einigen Wohnungen oder Häusern entlang des Schulwegs "Studio-Prostitution" stattfinde. Es sei davon auszugehen, dass die Kundschaft auf Diskretion und Unauffälligkeit bedacht sei und dass die Nachfrage in den Morgenstunden, aber auch in der Mittagszeit, gering sei. Da die Klägerin nur wenig Zeit benötige, um an den Häusern vorbeizugehen, sei auch eine sittliche Gefährdung nicht gegeben.
Die Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen, den die Beklagte mit einer Stellungnahme des Stadtvermessungsamts der Regierung von Niederbayern vorlegte und den diese mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 zurückwies.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 20. Juni 2007 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zum H***********-Gymnasium. Die vom Stadtvermessungsamt der Beklagten ordnungsgemäß ermittelte Schulweglänge betrage maximal 2.994 m unter Einbeziehung des Wegs über das benachbarte Privatgrundstück zum Wohnhaus der Klägerin (54 m) und unter Berücksichtigung aller notwendigen Fahrbahnwechsel und zurückzulegenden Steigungen. Die Beklagte habe hierbei auf den Haupteingang des Gymnasiums abstellen können, ohne einen von der Klägerin benutzten Nebeneingang berücksichtigen zu müssen. Es bestehe für die Klägerin auch keine Notwendigkeit, in der I****** ********* Straße wandshutegen der dort betriebenen Wohnungsprostitution die Fahrbahn zu wechseln. Der Polizei seien in diesem Schulwegabschnitt keine Auffälligkeiten, gehäufte Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse bekannt. Der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich. Im Bereich vom Wohnanwesen der Klägerin bis zum Verbindungsweg zwischen der H******- und der G******** Straße verlaufe der Schulweg innerhalb einer Tempo 30-Zone mit teils einseitig vorhandenem Gehweg. Der Verbindungsweg sei zwar sehr steil, jedoch bei Dunkelheit beleuchtet und werde im Winter geräumt und gestreut. Das vorhandene Geländer erleichtere die Benutzung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs bestehe auch nicht aufgrund einer Gefahr krimineller Übergriffe auf dem Verbindungsweg. Dieser biete aufgrund der Einfriedung der Grundstücke entlang des Weges wenig Versteckmöglichkeiten für potentielle Gewalttäter. Er sei auch nicht abseits und einsam gelegen und könne daher nicht als "Angstraum" bezeichnet werden. Auch die Verkehrssituation in der G******** Straße rechtfertige im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Ergebnisse der Fahrzeugzählungen und Geschwindigkeitsmessungen nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Die G******** Straße sei an der von den Schülern benutzten Querungsstelle übersichtlich und nicht sehr breit. Kenntnisse über Unfallhäufungen mit Fußgängern oder über Schulwegunfälle lägen nicht vor. Wegen der Wohnungsprostitution in der G******** und der I****** ********* Straße bestehe für die Klägerin weder eine sittliche Gefährdung noch die Gefahr, dass sie Opfer umgebungstypischer Straftaten werde. Vielmehr sei es ihr zumutbar, an den von außen unauffälligen Gebäuden vorbeizugehen. Schließlich sei der Schulweg für die Klägerin auch nicht besonders beschwerlich. Im Vergleich zur gesamten Schulweglänge müsse die Klägerin nur auf einem kurzen Teilstück eine Höhendifferenz überwinden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, über die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen worden seien, sich daran gewöhnt habe. Erhebliche psychische oder physische Belastungen seien daher nicht ersichtlich, zumal die Klägerin auf dem Hinweg zur Schule ausnahmslos bergab gehen könne.
Mit der hiergegen vom Senat mit Beschluss vom 16. April 2008 wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2007 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 15. Januar 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für die notwendige Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung in L*******, B******straße ***, zum H***********-Gymnasium und zurück im Schuljahr 2006/2007 zu erstatten.
Zur Begründung führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, sie müsse in der I****** ********* Straße wegen der dort betriebenen Wohnungsprostitution mehrfach die Straßenseite wechseln. Da die Fahrbahn dort mehr als 6 m breit sei, ergebe sich hieraus unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugrundegelegten Berechnung und unter Einbeziehung des von der Klägerin benutzten Wegs über das Nachbargrundstück des Wohnanwesens ein Fußweg von mehr als 3 km Länge. Außerdem sei der Schulweg besonders gefährlich und beschwerlich. Die besondere Gefährlichkeit ergebe sich aus den Straßenverkehrsverhältnissen zwischen dem Wohnanwesen und der G******** Straße, wo außergewöhnlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen seien. Es handele sich nicht um eine "funktionierende" Tempo 30-Zone. Die Beklagte habe keinerlei straßenbauliche oder sonstige Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ergriffen, um bei den Verkehrsteilnehmern ein "Zonenbewusstsein" hervorzurufen. Die Zonenausweisung habe eher zu einer Steigerung der Verkehrsgefährdung geführt, weil sich vor allem nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer in falscher Sicherheit wiegen würden. Der Gehweg in der G******** Straße sei regelmäßig durch parkende Fahrzeuge verstellt. Die verbleibende Restbreite sei nicht ausreichend, um an den Fahrzeugen vorbeigehen zu können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen. Der steil abfallende Verbindungsweg zwischen der H******- und der G******** Straße könne bei Eis und Schnee oder anderen extremen Wetterereignissen nicht verkehrssicher benutzt werden. Er sei auch wegen seines gewundenen Verlaufs nicht auf der ganzen Länge überschaubar, zudem unzureichend beleuchtet und biete aufgrund seines starken Bewuchses zahlreiche Versteckmöglichkeiten für potentielle Straftäter. Die Klägerin zähle aufgrund ihres Alters und Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis. Seitliche Fluchtmöglichkeiten seien auf dem wenig frequentierten Verbindungsweg nicht vorhanden; Hilferufe könnten aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht richtig lokalisiert werden. Zudem sei die Gefahr von Straftaten durch die zahlreichen Anwesen in der näheren Umgebung, in denen der Prostitution nachgegangen werde, erhöht. Am 26. Juni 2008 sei in der Äußeren Münchener Straße vormittags ein Bordell überfallen worden und der bewaffnete Täter über eine weite Strecke zu Fuß geflohen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Schulweg sei trotz des Überfalls auf ein Bordell in der Äußeren Münchener Straße als sicher anzusehen. Der Verbindungsweg zwischen der H******- und der G******** Straße werde von mehreren Schülern, insbesondere auch von Grundschülern, benutzt. Es sei noch nie zu irgendwelchen Vorfällen gekommen.
Ergänzend wird auf die Behörden- und Gerichtsakten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das Kartenmaterial und die von der Klägerin und der Beklagten eingereichten Fotografien, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat für das Schuljahr 2006/2007 keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zum Besuch des H***********-Gymnasiums.
Die Kosten für die Beförderung wären zu erstatten, wenn diese notwendig und die Beklagte damit zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Beförderung der Schüler auf dem Schulweg durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nur dann notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs - SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV). Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).
1. Der Senat sieht sich auch ohne Durchführung des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 angeregten Augenscheins in der Lage, die tatsächlichen Umstände zu beurteilen und insbesondere zu entscheiden, ob der Schulweg der Klägerin als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anzusehen ist. Ein Augenschein ist nicht erforderlich, wenn in den Akten Lichtbilder, Pläne und Beschreibungen enthalten sind, aus denen sich ein hinreichender Eindruck von der Örtlichkeit und ihren rechtlich relevanten Besonderheiten entnehmen lässt (BVerwG vom 13.6.2007 BauR 2007, 2039; Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 46 zu § 86 und RdNr. 6 zu § 96). So liegt es hier. Die Beteiligten haben zum Schulweg der Klägerin, insbesondere zum Verbindungsweg zwischen der H******straße und der G******** Straße, umfangreiches Foto- und Kartenmaterial vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat selbst mit Schreiben vom 6. August 2007 zahlreiche großformatige Farbfotos eingereicht. Die Beklagte hat ihrerseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Fotos vorgelegt (VG-Akte Bl. 85), die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht eingesehen und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übergeben wurden. Weitere Fotos hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2007 übergeben und außerdem in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 nochmals aktuelle Fotografien des Verbindungswegs auf einem Laptop vorgeführt. Das Ergebnis des am 4. Oktober 2006 durchgeführten Ortstermins wurde in einem Aktenvermerk der Beklagten vom 5. Oktober 2006 ausführlich festgehalten. Zudem liegt eine Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion vom 5. März 2007 vor (VG-Akte Bl. 66). Der Senat hat daher von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen, zumal es für die Beurteilung der Gefährlichkeit ohnehin auf die Situation im Schuljahr 2006/2007 ankommt.
2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der Schulweg der Klägerin im Schuljahr 2006/2007 die für einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten erforderliche Mindestlänge von 3 km nicht erreicht und dass er auch weder als besonders gefährlich noch als besonders beschwerlich anzusehen ist. Das Berufungsverfahren hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und führt zum Berufungsvorbringen ergänzend Folgendes aus:
a) Die Beklagte hat die Schulweglänge korrekt ermittelt. Hierbei ist die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der Schule zugrundezulegen.
aa) Die Beklagte hat dabei zu Recht auf den Haupteingang der Schule und nicht auf ein Nebengebäude abgestellt, in dem die Klägerin möglicherweise ganz oder überwiegend unterrichtet wurde. Der Normgeber wollte mit den Bestimmungen über die Schulwegkostenfreiheit eine möglichst praktikable Regelung treffen. Eine gewisse Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung ist dabei unvermeidlich und verfassungsrechtlich unbedenklich (BayVerfGH vom 28.10.2004 VerfGH 57, 156 = BayVBl 2005, 140). Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise, denen die notwendige Beförderung der Schüler als Aufgabenträger obliegt (Art. 1 SchKfrG), haben jährlich in einer Vielzahl von Fällen die jeweils zugrundezulegende Schulweglänge zu ermitteln. Die hierbei anzuwendenden Regelungen sind in der Praxis nur dann mit einem tragbaren Verwaltungsaufwand umsetzbar, wenn sich der Ermittlungsaufwand am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) und den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Letzteres wäre jedoch der Fall, wenn die Aufgabenträger für die Frage, ob eine Beförderungspflicht besteht oder nicht, darauf abzustellen hätten, in welchem Raum oder Gebäudeteil die oder der möglicherweise berechtigte Schülerin oder Schüler jeweils unterrichtet wird. Abgesehen davon, dass dies während des Schuljahres Änderungen unterliegen kann, findet der Unterricht auch während eines einzelnen Schultags häufig in verschiedenen Räumen oder Gebäudeteilen statt. Eine Berücksichtigung derartiger Veränderungen für die Frage der Beförderungspflicht und die hierbei zugrundezulegende Schulweglänge ist in der Praxis mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Schülerin oder der Schüler für längere Zeit in einem ausgelagerten, nicht auf dem Grundstück des Hauptgebäudes der Schule gelegenen Teil der Schule unterrichtet wird. Dies war jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Schulweglänge die Entfernung bis zum Haupteingang des H***********-Gymnasiums zugrundegelegt hat.
bb) Die von der Beklagten ermittelte Distanz zwischen dem väterlichen Wohnhaus der Klägerin und der Schule beträgt maximal 2.994 m. Gegen die Richtigkeit des insoweit vom Stadtvermessungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 mitgeteilten Messergebnisses, das auf der Basis des georeferenzierten geographischen Informationssystems der Beklagten ermittelt wurde und in das sowohl der Privatweg über das Nachbargrundstück zum Wohnhaus der Klägerin als auch die zurückzulegenden Steigungen einbezogen wurden, hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Es kann somit dahinstehen, ob die von der Beklagten zugrundegelegte Verlängerung des Schulwegs von 4 m aufgrund des Höhenunterschieds überhaupt in die Berechnung einbezogen werden musste und ob bei der Berechnung nicht auch die östliche, wenn auch tatsächlich nicht benutzte Anbindung des Wohngrundstücks der Klägerin an das Straßennetz und damit der um 115 m kürzere Schulweg über die H******straße hätte zugrundegelegt werden können.
cc) Eine Schulweglänge von mehr als 3 km ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihrem Schulweg nach den Angaben ihres Vaters und Prozessbevollmächtigten in der I****** ********* Straße wegen der dort in mehreren Anwesen betriebenen Wohnungsprostitution mehrfach die Straßenseite gewechselt hat.
Bei der Frage, ob es Schülern zugemutet werden kann, an solchen Gebäuden vorbeizugehen, ohne die Straßenseite zu wechseln, ist zu berücksichtigen, dass die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht (mehr) grundsätzlich als sittenwidrig angesehen wird (BVerwG vom 6.11.2002 NVwZ 2003, 603). Dem gesellschaftlichen Wandel in der Bewertung der Prostitution und den geänderten Moralvorstellungen hat der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG, BGBl S. 3983) Rechnung getragen. Durch das Prostitutionsgesetz sollte klargestellt werden, dass bei entgeltlichen und freiwillig angebotenen sexuellen Handlungen nicht mehr automatisch von Unsittlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drs. 14/5958 S. 6). Die Prostitution kann demnach jedenfalls dann, wenn dadurch Gefahren für Dritte durch ungewollte Konfrontation nicht zu besorgen sind, nicht mehr automatisch als gemeinschaftsschädlich bzw. unsittlich bewertet werden. Deshalb sieht das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG - abgesehen von Verstößen gegen Strafgesetze oder gegen die Menschenwürde - nur noch dann als gegeben an, wenn schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Verhalten nach außen in Erscheinung tritt und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden kann oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden (BVerwG vom 6.11.2002 a.a.O.).
Unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnungsnutzung zur Prostitution (vgl. dazu BayVGH vom 16.5.2008 Az. 9 ZB 07.3221 und 9 ZB 07.3224; zur Abgrenzung von sog. Wohnungsprostitution zu einem bordellartigen Betrieb vgl. OVG NRW vom 19.7.2007 Az. 7 E 623/07 <juris>) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihrem Schulweg ungewollt mit dem Geschehen in den Wohnungen in einer Weise konfrontiert werden konnte, die es erfordert hätte, vor den entsprechenden Wohnungen jeweils die Straßenseite zu wechseln und somit mehrfach die verkehrsreiche Innere Münchener Straße zu überqueren. Aus den vorgelegten Fotografien und der Darstellung des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ergibt sich, dass die entsprechenden Gebäude äußerlich kein bordellartiges Gepräge haben, sondern unauffällig sind und dass die Nutzung von Wohnungen zur Prostitution - abgesehen von der roten Beleuchtung in einigen Fenstern - von außen nicht erkennbar ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass tagsüber Kundenanbahnungen auf der Straße stattfinden oder dass die Ausübung der Prostitution in sonstiger Weise durch das Verhalten der Prostituierten oder deren Kunden öffentlich wahrnehmbar wäre. Die gewerbliche Nutzung der Wohnungen tritt nach außen nicht durch offene Werbung oder Ähnliches in Erscheinung. Es ist auch davon auszugehen, dass morgens, aber auch in den Mittags- oder Nachmittagsstunden Prostitution allenfalls in geringem Umfang und in einer Weise betrieben wird, die Außenstehende kaum wahrnehmen können. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eher in den Abend- oder Nachtstunden mit einer verstärkten Nachfrage zu rechnen. Allein die Kenntnis von Kindern oder Jugendlichen, dass in bestimmten Wohnungen der Prostitution nachgegangen wird, erfüllt auch dann nicht den Straftatbestand der jugendgefährdenden Prostitution (§ 184 f StGB), wenn dies in unmittelbarer Nähe einer Schule geschieht (BayVGH vom 18.12.2007 Az. 24 CS 07.3011 und 24 CS 07.3012). Eine sittliche Gefährdung der Klägerin auf ihrem Schulweg war daher objektiv nicht zu besorgen.
Es war für die Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar, an den Gebäuden vorbeizugehen, weil sie hätte befürchten müssen, Opfer von Angriffen oder gar Straftaten zu werten. Eine solche möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtung der Klägerin war objektiv nicht begründet. Mit Ausnahme des Überfalls auf ein Bordell in der Äußeren Münchener Straße im Juni 2008 sind keine vergleichbaren Vorkommnisse oder sonstigen milieutypischen Erscheinungen bekannt geworden. Ein einmaliger Überfall auf Prostituierte, bei dem offenbar keine Außenstehenden gefährdet wurden, lässt nicht auf eine objektiv erhöhte Gefahr schließen, im Umfeld von Wohnungen, in denen Wohnungsprostitution betrieben wird, Opfer von Übergriffen zu werden. Die innerstädtisch gelegene und insbesondere im Berufsverkehr stark frequentierte Innere Münchener Straße wurde und wird nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten auch von zahlreichen anderen Schülern benutzt und ist nicht als Kriminalitätsschwerpunkt bekannt. Der Vorfall vom Juni 2008 kann auch nicht als prostitutionstypisches Delikt angesehen werden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich Ähnliches im innerstädtischen Bereich auch bei anderen gewerblichen Objekten wie z.B. Banken, Tankstellen, Supermärkten etc. ereignen kann. Aufgrund eines solchen einmaligen Überfalls, der sich auch nicht während des fraglichen Schuljahrs, sondern erst ein Jahr danach ereignet hat, erscheint der Schulweg im fraglichen Bereich daher weder unzumutbar noch ergibt sich die objektive Notwendigkeit, vor dem Passieren der entsprechenden Wohnungen jeweils die Straßenseite zu wechseln. Vielmehr erscheint es für ein Schulkind im Vergleich zu dem nur kurze Zeit in Anspruch nehmenden Vorbeigehen an den fraglichen Gebäuden objektiv riskanter, eine verkehrsreiche und insbesondere im Berufsverkehr stark frequentierte Straße mehrfach an nicht durch Fußgängerampeln gesicherten Stellen zu überqueren. Wenn die Klägerin gleichwohl mehrmalig die Straßenseite gewechselt oder andere Streckenabschnitte aufgrund eines subjektiven, aber objektiv nicht begründeten Angstgefühls gemieden und einen anderen, längeren Schulweg gewählt hat, kann sie daraus keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten herleiten.
b) Der Schulweg der Klägerin kann auch nicht als besonders gefährlich i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV angesehen werden. Eine besondere Gefahr im Sinne dieser Bestimmungen ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Gefahr gegenüber den mit jedem Schulweg verbundenen und von Schülern zu bewältigenden durchschnittlichen Gefahrensituationen erkennbar abhebt. Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise anzulegen, bei der subjektiv gesteigerte, aber objektiv nicht begründete Befürchtungen außer Betracht zu bleiben haben. Gemessen daran stellt sich die Situation auf dem gesamten Schulweg der Klägerin nicht als besonders, d.h. im Vergleich zu sonstigen Schulwegen gesteigert und überdurchschnittlich gefährlich dar.
aa) Im Bereich des ersten Teils des Schulwegs vom Anwesen der Klägerin bzw. ihres Vaters bis zum Verbindungsweg zwischen der H******straße und der G******** Straße ist die Geschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist seit dem 1. Februar 2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1c StVO (i.d.F. d. 33. ÄndVStrVR v. 11.12.2000, BGBl S. 1690) gegenüber dem zuvor vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1994 BVerwGE 97, 214) geforderten Zonenbewusstsein unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (vgl. NdsOVG vom 18.7.2006 NJW 2007, 1609) und muss nicht mehr durch Hindernisse auf der Fahrbahn o.ä. hervorgehoben werden. Der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass auf weiten Teilen dieses Schulwegabschnitts ein Gehweg vorhanden ist. Im Bereich eines Wohngebiets kann jedoch innerhalb einer Tempo 30-Zone auch dann, wenn - wie hier - ein Gehweg teilweise nicht vorhanden ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Schulweg deshalb besonders gefährlich wäre. Von einer fünfzehnjährigen Schülerin kann ohne Weiteres erwartet werden, dass sie in der Lage ist, die Situation richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten.
bb) Auch für den Verbindungsweg zwischen der H******straße und der G******** Straße ist nicht von einer signifikant gesteigerten Gefahr für die Klägerin auszugehen.
Der Verbindungsweg weist zwar ein nicht unerhebliches Gefälle auf, erweist sich aber nicht deshalb als unzumutbar, weil er möglicherweise bei extremer Witterung nur eingeschränkt und mit größerer Vorsicht begangen werden kann. Für die Zumutbarkeit einer Schulwegs ist auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf selten vorkommende, extreme Wetterlagen oder Umstände abzustellen. Gelegentliche Erschwernisse durch Eis, Schnee oder Sturm stehen daher der Zumutbarkeit nicht entgegen, zumal der durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich für Fußgänger ausgewiesene Verbindungsweg im Winter bereits frühzeitig geräumt und gestreut wird. Falls sich die Klägerin bei solchen extremen Wetterlagen im Einzelfall veranlasst gesehen hat, einen Umweg zu gehen und einen flacheren Weg zu wählen, führt dies nicht dazu, dass der ganzjährig regelmäßig benutzbare Verbindungsweg als besonders gefährlich anzusehen wäre.
Eine besondere Gefahr kann zwar, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 30.1.2003 Az. 7 B 02.1135, Beschluss vom 29.3.2007 Az. 7 ZB 06.1874), nicht nur aufgrund der Verkehrssituation, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse vorliegen (wie z.B. kriminelle Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder Opfer von Gewalttaten werden, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die betreffende Schülerin oder der Schüler (z.B. aufgrund des Alters und/oder des Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn sie bzw. er sich darüber hinaus auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfestellung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
Der Verbindungsweg ist zwar, worauf der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist, nicht auf seiner gesamten Länge von beiden Seiten aus durchgehend einsehbar. Auch kann die Klägerin aufgrund ihres Alters im Schuljahr 2006/2007 und ihres Geschlechts durchaus einem risikobelasteten Personenkreis zugerechnet werden. Allerdings war sie nach Auffassung des Senats auf ihrem Schulweg keiner schutzlosen Situation ausgeliefert, die nach den örtlichen Gegebenheiten eine besondere, gesteigerte Gefahr i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV begründet hätte. Der Verbindungsweg hat lediglich eine Länge von knapp 80 m und wird nach einer unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Beklagten vom 12. Oktober 2006 von rund 10 bis 15 Schülern benutzt. Er ist mit vier Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Demgegenüber liegt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2008 zitierten Entscheidung des NdsOVG vom 24. April 2008 (Az. 2 LB 7/07 <juris>) ein Fall zugrunde, bei dem der fragliche und als gefährlich angesehene Streckenabschnitt knapp 1.350 m lang, einsam und nicht beleuchtet war. Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Vielmehr kann der 80 m lange Verbindungsweg zwischen der H******straße und der G******** Straße innerhalb kürzester Zeit zurückgelegt werden. Auch wenn der seitliche Bewuchs in den Sommermonaten möglicherweise nicht ständig zurückgeschnitten und kurz gehalten wurde, ergibt sich daraus noch keine gesteigerte Gefahr, in diesem Bereich Opfer von Angriffen zu werden. Über derartige Vorkommnisse ist weder für das fragliche Schuljahr 2006/2007 noch für die Zeit davor oder danach berichtet worden. Der Klägerin konnte daher trotz eines möglicherweise subjektiv erhöhten, aber objektiv nicht begründeten Angstgefühls zugemutet werden, diesen Verbindungsweg ebenso wie andere Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg zu benutzen.
cc) Auch im Bereich der G******** Straße ist der Schulweg zumutbar. Zur Frage der Wohnungsprostitution kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Verkehrssituation stellt sich ebenfalls nicht als überdurchschnittlich gefährlich dar. Die Geschwindigkeit für Fahrzeuge ist auch hier auf 30 km/h begrenzt. Die Beklagte führt regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen durch. Die festgestellten Verstöße sind sowohl in ihrer Anzahl als auch hinsichtlich der maximalen Geschwindigkeiten nicht derart signifikant, dass sie als untypisch und im Vergleich zu sonstigen Tempo 30-Zonen erheblich überdurchschnittlich anzusehen wären. Es kann von einer fünfzehnjährigen Schülerin auch erwartet werden, dass sie beim Vorbeigehen an parkenden Fahrzeugen die nötige Vorsicht walten lässt. Schulwegunfälle sind offenbar in den vergangenen Jahren in diesem Bereich auch nicht vorgekommen.
dd) Schließlich ist auch in der I****** ********* Straße nicht von einer gesteigerten Gefahr für die Klägerin auszugehen. Weder die Verkehrssituation noch die Sicherheitslage ist in diesem Bereich als besonders gefährlich anzusehen. Hinsichtlich der Wohnungsprostitution in drei von außen unauffälligen Gebäuden, von denen eines (Nr. 37) ohnehin nicht unmittelbar an der Straße liegt, wird auch hier auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
c) Der Schulweg kann schließlich auch nicht als überdurchschnittlich und damit besonders beschwerlich angesehen werden. Eine besondere Beschwerlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem zu bewältigenden Höhenunterschied auf dem Verbindungsweg zwischen der H******straße und der G******** Straße. Dieser weist zwar ein nicht unerhebliches Gefälle auf, doch konnte der im fraglichen Zeitraum fünfzehnjährigen Klägerin durchaus zugemutet werden, diese Steigung wie andere Schülerinnen und Schüler auch zu bewältigen, zumal der Schulweg auf dem Hinweg ausschließlich bergab führt. Außerhalb des Verbindungswegs weist der Schulweg lediglich eine geringe Höhendifferenz auf. Sonstige Umstände, die eine besondere Beschwerlichkeit begründen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 280,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
Bei der auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung ist das Gericht von den Kosten für die Fahrkarte für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007 ausgegangen, die die Beklagte mit 280,50 Euro angegeben hat.
Ende der Entscheidung
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