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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 7 BV 07.765
Rechtsgebiete: RGebStV, GG
Vorschriften:
RGebStV § 1 Abs. 2 | |
RGebStV § 1 Abs. 3 | |
RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
RGebStV § 2 Abs. 3 | |
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 7 | |
RGebStV § 4 Abs. 5 | |
RGebStV § 4 Abs. 6 | |
RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
RGebStV § 7 Abs. 4 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
II. Die aus § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV folgende Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren ist nicht wegen eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits verfassungswidrig.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Rundfunkgebühren (Leasing);
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2008
am 10. März 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein in Bayern ansässiger Autohersteller, verlangt vom Beklagten die Erstattung sämtlicher Rundfunkgebühren, die sie für die in ihre Leasingfahrzeuge eingebauten Empfangsgeräte in den Jahren 2000 und 2001 entrichtet hat.
Anstelle der früheren Jahreswagenregelung überlässt die Klägerin seit einigen Jahren ihren Mitarbeitern regelmäßig im Rahmen sogenannter Full-Service-Leasing-Verträge Kraftfahrzeuge aus eigener Produktion gegen Bezahlung einer monatlichen Rate für die Dauer von vier, sechs oder neun Monaten zur ausschließlich privaten Nutzung. Die Fahrzeuge sind auf die Klägerin zugelassen, die auch die Kosten der KFZ-Steuer sowie der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung trägt; die jeweiligen Leasingnehmer haben nur den Eigenanteil bei Kaskoschäden und die Betriebskosten zu übernehmen (Nr. III. 2. der "Vertragsbedingungen für das Mitarbeiterleasing").
Nachdem sie den Beklagten zuvor erfolglos zur Erstattung der für die Leasingfahrzeuge gezahlten Rundfunkgebühren aufgefordert hatte, erhob die Klägerin am 30. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 885.167,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Für die in dieser Höhe in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten Zahlungen stehe der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 RGebStV zu, da sie bezüglich der Leasingfahrzeuge nicht rundfunkgebührenpflichtig sei. Die in die verleasten Fahrzeuge eingebauten Empfangsgeräte würden nicht von ihr, sondern von den Leasingnehmern zum Empfang bereitgehalten, da es hierfür nur auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht auf die Eigentümerstellung ankomme. Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV seien somit die jeweiligen Leasingnehmer, für die die privat genutzten Autoradios nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 RGebStV in der Regel gebührenbefreite Zweitgeräte darstellten; darauf müsse sich mangels eigener gewerblicher Nutzung auch die Klägerin berufen können. Die für Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen geltende Sonderbestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach der Zulassungsinhaber als Rundfunkteilnehmer gelte, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Die Vorschrift stelle ohne sachlichen Grund bloße Zulassungsinhaber mit solchen Personen gleich, die tatsächlich ein Gerät zum Empfang bereithielten; sie unterwerfe die in Fahrzeuge eingebauten Empfangsgeräte auch dann der Gebührenpflicht, wenn sie eigentlich wegen privater Nutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV befreit seien. Zudem ergebe sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung des § 2 Abs. 3 RGebStV, wonach gewerbliche Vermieter von Rundfunkempfangsgeräten die Gebühren nur bei einer Vermietungsdauer von bis zu drei Monaten zu zahlen hätten; bei Kraftfahrzeugen mit eingebauten Empfangsgeräten sei dagegen der Vermieter oder Leasinggeber als Zulassungsinhaber unabhängig von der Vertragsdauer gebührenpflichtig. Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität oder Rechtssicherheit könnten diese umfassende Inpflichtnahme des Zulassungsinhabers nicht rechtfertigen. Im Übrigen verstoße § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch insoweit gegen das Äquivalenzprinzip, als der entrichteten Gebühr auf Seiten der Klägerin keine gleichwertige Leistung gegenüberstehe.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich dabei um eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität im Massenverfahren gerechtfertigte Fiktion, die auf der Vorstellung beruhe, dass im Regelfall der Zulassungsinhaber auch die allgemeine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und damit über das darin eingebaute Rundfunkempfangsgerät innehabe. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung, da sich regelmäßig zweifelsfrei und leicht aus dem Fahrzeugschein feststellen lasse, auf wen ein Kraftfahrzeug zugelassen sei. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lasse dem Normgeber bei Abgabenregelungen einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der auch sachlich begründete Differenzierungen erlaube. Hiernach habe das von § 2 Abs. 3 RGebStV erfasste gewerbliche Vermieten von Rundfunkempfangsgeräten rechtlich anders behandelt werden dürfen als die Vermietung bzw. das Leasing von Kraftfahrzeugen mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät. Das Äquivalenzprinzip sei hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht heranzuziehen. Auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestehe im Übrigen eine Zahlungspflicht der Klägerin, da sie vor der Überlassung der Fahrzeuge an die Leasingnehmer die volle Verfügungsmacht über die eingebauten Empfangsgeräte besessen habe und daher mangels späterer Abmeldung auch noch während des Leasingzeitraums gebührenpflichtig geblieben sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2006 ab. Die Klägerin sei als Zulassungsinhaberin der jeweils mit einem Empfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge auch während des Leasingverhältnisses Rundfunkteilnehmerin und daher gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Dies folge aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, die der allgemeinen Norm des § 1 Abs. 2 RGebStV vorgehe und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV enthaltene Fiktion werde einem Lebenssachverhalt gerecht, wie er sich typischerweise im Falle der Zulassung eines Kraftfahrzeugs und der damit regelmäßig einhergehenden Rundfunkteilnehmereigenschaft des die Zulassung betreibenden Eigentümers darstelle. Zwar würden damit auch Fälle erfasst, in denen Zulassungsinhaber und regelmäßiger Nutzer eines Kraftfahrzeugs auseinanderfielen. Dies sei aber durch sachbezogene Gründe getragen. Die Vorgängerregelung, bei der die Rundfunkgebührenpflicht an die Haltereigenschaft geknüpft gewesen sei, habe zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten geführt, da für den Begriff des Halters die wirtschaftlichen Beziehungen zum Kraftfahrzeug als ausschlaggebend gegolten hätten. Bei der Anknüpfung der Rundfunkteilnehmereigenschaft an die Person des Zulassungsinhabers handle es sich dagegen um ein objektives Kriterium, das jederzeit einfach überprüfbar bzw. nachzuweisen sei. Dieser Typisierung hinsichtlich der Rundfunkteilnehmereigenschaft stünden die Detailregelungen in § 2 Abs. 3 und § 5 RGebStV nicht entgegen, die lediglich die aus der Teilnehmereigenschaft sich ergebenden Folgen beträfen. Ein Bedürfnis zur Verwaltungsvereinfachung bestehe auch im Hinblick auf das von der Klägerin praktizierte Leasingmodell, zumal danach die Leasingnehmer zur Weitergabe der Fahrzeuge - wenn auch nur an einen eingeschränkten Personenkreis - berechtigt seien. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots liege nicht darin, dass es der Klägerin nach ihrem Vortrag an der faktischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs während der Dauer der Überlassung des Kraftfahrzeugs an Dritte fehle, während die Rundfunkgebühr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Gegenleistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk allein an den durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Empfängerstatus anknüpfen dürfe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nur berührt, wenn die Einbeziehung eines atypischen Sachverhalts aufgrund der Fiktion zu einer dem Regelungszweck zuwiderlaufenden Belastung führe. Dies sei hier nicht der Fall, da der mit dem Eigentum verbundene Bezug zu dem Rundfunkempfangsgerät durch den Leasingvertrag noch nicht soweit aufgelöst sei, dass ein Abweichen von der Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV verfassungsrechtlich geboten wäre. Eine faktische Verfügungsgewalt der Klägerin ergebe sich sowohl aus ihrer Stellung als Eigentümerin als auch aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Leasingverträge. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 3 RGebStV verstoßen, weil es insoweit bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle. Bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen sei das Äquivalenzprinzip neben Art. 3 Abs. 1 GG nicht heranzuziehen. Auf die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV könne sich die Klägerin als juristische Person nicht berufen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2006 zu verurteilen, an die Klägerin 885.167,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass für ein Abweichen von der gesetzlichen Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Verbindung zur Nutzungsmöglichkeit vollständig aufgehoben sein müsse, und habe diese Voraussetzung zu Unrecht verneint. Mit der Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Zulassungsinhaber habe der Normgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten, weil es unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei, Personen zu Gebühren heranzuziehen, die kein Empfangsgerät bereithielten. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV stelle einerseits bestimmte Personengruppen von der bisherigen Gebührenpflicht frei und lasse andererseits Personen wie die Klägerin ohne Bereithalten eines Empfangsgeräts gebührenpflichtig werden; dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher willkürlich, da die abgabenrechtlich geforderte Vorteilsbezogenheit nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus verstoße die Art und Weise der Rundfunkgebührenerhebung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht die geeigneten Instrumentarien zum Gesetzesvollzug bereitstelle. Den Rundfunkanstalten fehlten wirksame Mittel, um die zur Gebührenerhebung notwendigen Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Es bestehe nach den vorliegenden Zahlen ein beträchtliches Erhebungsdefizit und aufgrund der unzureichenden Aufklärungsmöglichkeiten der Rundfunkanstalten auch ein strukturelles Vollzugsdefizit, da für "Schwarzhörer" kein Entdeckungsrisiko bestehe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch in Fällen, in denen der Zulassungsinhaber die maßgebliche Verfügungsgewalt ausnahmsweise nicht innehabe, an die Zulassungsinhaberschaft angeknüpft werde, sei durch Gründe der Praktikabilität und Rechtsklarheit gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die gesetzliche Fiktion auch dann Bestand haben, wenn der Zulassungsinhaber über keine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit mehr verfüge. Die Willkürgrenze wäre erst überschritten, wenn der Zulassungsinhaber typischerweise nicht die Verfügungsgewalt innehabe; dies sei aber nicht der Fall. Ein Erhebungsdefizit bestehe bei den Rundfunkgebühren nicht, da den Gebührengläubigern umfassende Auskunftsansprüche zustünden, die im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen seien; zudem könnten Bußgelder festgesetzt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2006 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin kein Rechtsanspruch auf Erstattung der in den Jahren 2000 und 2001 für ihre Leasingfahrzeuge gezahlten Rundfunkgebühren zusteht.
I. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.7. bis 10.10.2006, GVBl 2007 S. 132 - RGebStV), der als Sondervorschrift für die darin genannten Fälle dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorgeht, kann im Falle rechtsgrundloser Entrichtung von Rundfunkgebühren derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern. Bei dem streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 885.167,13 Euro liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, da die zugrunde liegenden Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 nicht "ohne rechtlichen Grund" entrichtet wurden. Die Klägerin war für jedes der Rundfunkempfangsgeräte, die in den an ihre Mitarbeiter weitergegebenen Leasingfahrzeuge eingebaut waren, als Rundfunkteilnehmerin uneingeschränkt gebührenpflichtig. Die dafür maßgebenden Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis heute unverändert fortbestehen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rundfunkgebührenpflicht insgesamt aufgrund eines (zum Zeitpunkt der Zahlungen) bestehenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits unwirksam gewesen wäre (2.).
1. Grundlage der Gebührenpflicht ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten hat. Welche Personen insoweit als "Rundfunkteilnehmer" in Betracht kommen, bestimmt sich anhand der Legaldefinitionen in § 1 RGebStV. Allgemein ist danach Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät (im Sinne des Absatzes 1) zum Empfang bereithält (Abs. 2 Satz 1); die Voraussetzungen eines solchen Bereithaltens werden in diesem Zusammenhang näher erläutert (Abs. 2 Satz 2). Die nachfolgende Bestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV bezieht sich dagegen nur auf eine bestimmte Art von Rundfunkempfangsgeräten ("in ein Kraftfahrzeug eingebaute") und enthält diesbezüglich zum Begriff des Rundfunkteilnehmers abweichende Regelungen. Danach gilt bei einem zugelassenen Fahrzeug derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (Abs. 3 Satz 1); bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt dagegen der Halter als Rundfunkteilnehmer (Abs. 3 Satz 2).
a) In Anbetracht dieser unterschiedlichen Bestimmungen des Begriffs "Rundfunkteilnehmer" kann § 1 Abs. 3 RGebStV nur als eine Spezialvorschrift verstanden werden, die - in Abkehr von dem in § 1 Abs. 2 RGebStV als Grundsatz normierten gerätebezogenen Merkmal des "Bereithaltens" - bei allen in Kraftfahrzeugen eingebauten Rundfunkempfangsgeräten eine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Fahrzeug genügen lässt, um die gebührenrechtliche Teilnehmereigenschaft zu begründen. Es kommt dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 RGebStV nicht auf die Frage an, ob die zu Gebührenschuldnern erklärten Fahrzeugverantwortlichen auch persönlich die Verfügungsgewalt über die eingebauten Geräte ausüben und über deren tatsächliche Benutzung einschließlich der Programmwahl bestimmen können, wie dies nach allgemeiner Auffassung für ein Bereithalten zu fordern ist (s. hierzu BayVGH vom 30.6.1981 BayVBl. 1982, 52/53; VGH BW vom 8.5.2003 VBlBW 2004, 30; OVG NW vom 2.3.2007 NWVBl 2007, 270; Naujock in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008 RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).
Auf eine individuelle Beziehung zu dem einzelnen Empfangsgerät zielt auch nicht die in § 1 Abs. 3 RGebStV enthaltene Formulierung, dass der Zulassungsinhaber bzw. Halter als Rundfunkteilnehmer "gilt". Aus dieser Wortwahl wie auch aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 12/3026 S. 70) geht zwar hervor, dass sich der Normgeber des Instruments einer Fiktion bedienen wollte (vgl. BVerwG vom 20.11.1995 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77; VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/60 f.) § 1 Abs. 3 RGebStV enthält aber keine rechtliche Fiktion dergestalt, dass die Zulassungsinhaber bzw. Halter von Fahrzeugen die darin eingebauten Geräte selbst zum Empfang bereithielten und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV als Rundfunkteilnehmer anzusehen seien. Aus der Norm ergibt sich auch nicht etwa eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Zulassungsinhaber bzw. Fahrzeughalter die Sachherrschaft und Verfügungsbefugnis über das Gerät besitze. Die Sondervorschrift über Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen enthält vielmehr eine gegenüber der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 RGebStV völlig eigenständige Definition des Rundfunkteilnehmers. Die Verwendung des Wortes "gilt" stellt damit nur eine sog. definitorische Fiktion dar (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, 253 m.w.N.); der Normgeber hätte ebenso gut formulieren können, dass unter den in § 1 Abs. 3 RGebStV genannten Voraussetzungen der Zulassungsinhaber bzw. Halter alleiniger Rundfunkteilnehmer "ist" (vgl. BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/349 ff.; BFH vom 16.3.1994 BFH/NV 1994/852 m.w.N.).
Der Verzicht auf das Merkmal des Bereithaltens bei den in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräten bezieht sich allerdings nur auf die Bestimmung des Gebührenschuldners, nicht auch auf den Gebührentatbestand. Dessen Erfüllung setzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in jedem Falle voraus, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Rechtsgrund für das Entstehen einer Gebühr ist also auch bei einem Autoradio nicht die Zulassung des Fahrzeugs oder der Einbauvorgang, sondern die Tatsache, dass mit dem Gerät im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. OVG Lüneburg vom 19.12.2006 GewArch 2007, 154).
Im Unterschied zu dem "Normalfall" des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, bei dem der Sachherrschaftsinhaber in jedem Falle Gebührenschuldner ist, können allerdings bei den in Fahrzeugen eingebauten Geräten die individuelle Nutzungsmöglichkeit und die persönliche Zahlungspflicht auseinanderfallen. Dies betrifft zwar nicht die Halter nicht zugelassener Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV, da die Haltereigenschaft nach allgemeinem Verständnis immer demjenigen zukommt, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt (BVerwG vom 20.2.1987 NJW 1987, 3020). In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bleibt aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der Zulassungsinhaber aufgrund dieser formalen Stellung alleiniger Gebührenschuldner auch dann, wenn das auf ihn zugelassene Fahrzeug samt eingebautem Empfangsgerät nicht (mehr) in seinem Besitz ist, sondern von einer anderen Person ausschließlich genutzt wird.
Dem steht bei richtigem Verständnis auch nicht die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entgegen, wonach der Rundfunkteilnehmer nur für jedes "von ihm" zum Empfang bereitgehaltene Gerät die Gebühr zu entrichten hat. Der Normgeber hat bei der vom Regelfall abweichenden Definition des Gebührenschuldners in § 1 Abs. 3 RGebStV anstelle der persönlichen Zugriffsmöglichkeit auf das Empfangsgerät allein das Rechtsverhältnis zum jeweiligen Kraftfahrzeug für maßgebend erklärt, da es für die zuständige Rundfunkanstalt leichter ermittelbar ist (vgl. LT-Drs. 12/3026 S. 70). Dieses auf Praktikabilitätserwägungen beruhende Regelungsziel würde verfehlt, wenn die Erfüllung des Gebührentatbestands auch hier von einer unmittelbaren Sachherrschaft des Gebührenschuldners über das Gerät abhinge. Dass die dem Rundfunkteilnehmer in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auferlegte Gebührenpflicht beschränkt ist auf "von ihm" zum Empfang bereitgehaltene Geräte, ist daher in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht wörtlich zu verstehen. Bei teleologischer und systematischer Auslegung kann damit nur gemeint sein, dass das Bereithalten eines empfangstauglichen Geräts in einem Kraftfahrzeug aus gebührenrechtlicher Sicht einem bestimmten Rundfunkteilnehmer individuell zuzurechnen sein muss. Für den Zulassungsinhaber folgt diese persönliche Zurechnung unmittelbar aus der Sondervorschrift des § 1 Abs. 3 RGebStV (ebenso i. E. VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/361).
b) Dass hiernach die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte auch Personen treffen kann, die mangels tatsächlicher Sachherrschaft von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs nicht selbst Gebrauch machen können, stellt keinen Verfassungsverstoß dar. Insbesondere kann darin kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden. Das Gericht hat zwar mehrfach ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht an den Teilnehmerstatus anknüpfe, der durch den Besitz bzw. das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet werde (BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/329 f.; vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/91; vom 11.9.2007 NVwZ 2007, 1287/1290). Aus dieser Feststellung lässt sich aber nicht zwingend ableiten, dass als Rundfunkteilnehmer nur gelten dürfe, wer in eigener Person über die konkrete Benutzung des empfangsbereiten Geräts bestimmen könne. Die zitierten höchstrichterlichen Aussagen enthalten keine abschließende Auslegung oder Bewertung des in § 1 Abs. 2 und 3 RGebStV definierten Teilnehmerbegriffs, nach welchem sich der jeweilige Gebührenschuldner bestimmt. Sie bestätigen vielmehr nur, wie der Hinweis auf § 2 Abs. 2 RGebStV in der jüngsten Entscheidung zeigt (NVwZ 2007,1287/1290), dass der geltende Gebührentatbestand mit seinem Anknüpfen an ein tatsächliches "Bereithalten" verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die Erstreckung des Rundfunkteilnehmerbegriffs auf den Zulassungsinhaber unabhängig von der Möglichkeit eines tatsächlichen Zugriffs auf das im Fahrzeug eingebaute Empfangsgerät steht mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Gebührenerhebung in Einklang. Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist insoweit, nachdem das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgabenrechtlich ausprägende Äquivalenzprinzip für die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen nichts hergibt (BVerwG vom 9.12.1998 BVerwGE 108, 108/111; vom 5.4.2007 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42), das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten (BVerfG vom 10.12.1980 BVerfGE 55, 274/303 f.; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/105; BVerwG vom 9.12.1998 BVerwGE 108/111). Es verlangt, dass für die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Zulassungsinhabern, deren Kraftfahrzeuge kein funktionstaugliches Rundfunkempfangsgerät besitzen, und solchen, in deren Fahrzeuge ein solches Gerät eingebaut ist, hinreichend gewichtige sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90,60/106; vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/318 m.w.N.). Dies ist hier erkennbar der Fall. Im Hinblick auf den mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfolgten Zweck, die notwendige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, stellt das Vorhandensein eines betriebsbereiten Empfangsgeräts in einem Kraftfahrzeug ein objektiv so gewichtiges Unterscheidungsmerkmal innerhalb der Gesamtgruppe der Zulassungsinhaber dar, dass daran anknüpfend die Person des Gebührenpflichtigen bestimmt werden kann.
Dass der Normgeber insoweit nur auf den Formalakt der Zulassung abstellt und nicht mehr (wie nach der bis Ende 1991 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 RGebStV) allein auf die Haltereigenschaft und damit auf die tatsächliche Sachherrschaft über das im Fahrzeug eingebaute Gerät, kann nicht als sachwidrig oder willkürlich angesehen werden. Wer bei der zuständigen Behörde den Antrag stellt, ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zuzulassen, übernimmt gegenüber dem Fahrzeug eine besondere Verantwortung, die es rechtfertigt, ihn auch für ein als Zubehör (§ 97 BGB) eingebautes Rundfunkempfangsgerät als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Bei der amtlichen Zulassung, die neben der Zuteilung eines Kennzeichens die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung umfasst (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV [V. vom 25.4.2006 BGBl. I S. 988]; bis zum 28.2.2007: §§ 23 ff. StVZO), sind Namen, Anschriften und sonstige Daten der antragstellenden Person oder Personenvereinigung anzugeben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FZV bzw. früher §§ 23 f. StVZO). Diese in den Fahrzeugregistern zu speichernden sog. Halterdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG) dienen dazu, das im Straßenverkehr geführte Fahrzeug einem dafür Verantwortlichen auf Dauer zuzuordnen. Die hierzu ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen (§ 11 Abs. 1 und 5 FZV bzw. § 24 S. 2 StVZO); Änderungen der Halterdaten sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 FZV bzw. § 27 Abs. 1a Nr. 1 StVZO). Solange das Fahrzeug nicht auf eine andere Person angemeldet wird, bleibt danach der in den Registern geführte Zulassungsinhaber im ordnungsrechtlichen Sinne Halter und kann als solcher von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf seine (fortbestehende) tatsächliche Sachherrschaft ankäme.
Anknüpfend an die mit der Antragstellung übernommene Verantwortung für das Fahrzeug können dem Inhaber der Zulassung auch entsprechende Abgabenpflichten auferlegt werden. So schuldet nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die ein inländisches Fahrzeug zugelassen worden ist, die anfallende Kraftfahrzeugsteuer. Auf dem selben Grundgedanken beruht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 RGebStV, die bei Fahrzeugen mit eingebautem Empfangsgerät den Zulassungsinhaber zum Schuldner der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erklärt. Auch in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, die für die Heranziehung zu nichtsteuerlichenn Abgaben gelten (vgl. BVerfG vom 18.5.2004 BVerfGE 110, 370/387 f.; vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/17; zur strittigen abgabenrechtlichen Einordnung der Rundfunkgebühr s. BVerwG vom 5.11.1965 BVerwGE 22, 299/304 f.; Libertus in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 12ff. zu § 13 RStV), stellt das formale Kriterium der Zulassung einen ausreichenden persönlichen Zurechnungsgrund dar. Der dem behördlichen Akt zugrunde liegende Lebenssachverhalt - die Anmeldung des Kraftfahrzeugs auf den eigenen Namen - lässt den generellen Schluss zu, dass die betreffende Person in einer engen tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung zu dem Fahrzeug und dem darin befindlichen Zubehör steht.
Dass dieses besondere Näheverhältnis nicht in allen Fällen auch in einer eigenen Nutzungsmöglichkeit zum Ausdruck kommt, wie es bei den Rundfunkteilnehmern im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV gefordert wird, steht der getroffenen Regelung nicht entgegen. Eine Gleichbehandlung ist insoweit verfassungsrechtlich nicht geboten, da für die unterschiedlichen Anforderungen an die Person des Gebührenschuldners gewichtige Sachgründe bestehen. Bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen, die nicht selten kurzfristig den Besitzer und den Standort wechseln, ist der unmittelbar Nutzungsberechtigte regelmäßig schwerer festzustellen als bei stationär betriebenen Geräten innerhalb einer Wohnung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (vgl. LT-Drs. 12/3026 S. 70) durfte der Normgeber daher - in Ausübung des ihm insbesondere bei Massenerscheinungen zustehenden Generalisierungs- und Typisierungsspielraums (BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 m.w.N.; vgl. auch VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/360) - bei den als Fahrzeugzubehör verwendeten Geräten die Teilnehmereigenschaft an die aus den Fahrzeugregistern ablesbare Eigenschaft als Zulassungsinhaber knüpfen. Den betreffenden Personen kann diese zusätzliche rundfunkrechtliche Inpflichtnahme zugemutet werden, da sie es in der Hand haben, bei der Weitergabe ihres Fahrzeugs eine verkehrsrechtliche Ummeldung zu veranlassen oder mit dem neuen Nutzungsberechtigten eine interne Abmachung über die Erstattung anfallender Rundfunkgebühren zu treffen.
Werden Kraftfahrzeuge mit eingebauten Radios - wie von der Klägerin praktiziert - für längere Zeiträume gewerblich vermietet oder verleast, so liegt in der gleichwohl fortbestehenden Gebührenpflicht des Zulassungsinhabers auch keine unzulässige Benachteiligung gegenüber den Vermietern sonstiger Empfangsgeräte, die nur bei Vertragsdauern bis zu drei Monaten anstelle des Mieters Gebühren zu zahlen haben (§ 2 Abs. 3 RGebStV). Diese Bestimmung steht in einem gänzlich anderen Regelungszusammenhang, da bei den nicht in Fahrzeugen befindlichen Geräten grundsätzlich der Mieter bzw. Leasingnehmer mit Erhalt der tatsächlichen Sachherrschaft alleiniger Rundfunkteilnehmer wird (§ 1 Abs. 2 RGebStV); lediglich die daraus folgende Zahlungspflicht geht bei nur kurzzeitiger (maximal dreimonatiger) Gebrauchsüberlassung aus Praktikabilitätsgründen auf den jeweiligen Vermieter bzw. Leasinggeber über (VGH BW vom 28.4.2005 ZUM 2005, 666 ff.; Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 9 f. zu § 2 RGebStV). Dagegen ist bei einem als Fahrzeugzubehör (mit-) vermieteten oder verleasten Autoradio immer der in den amtlichen Registern verzeichnete Zulassungsinhaber Rundfunkteilnehmer. Wäre seine Zahlungsverpflichtung wie bei nicht fahrzeuggebundenen Empfangsgeräten auf die ersten drei Monaten beschränkt, so entstünden danach sogleich wieder jene kraftfahrzeugtypischen Nachweisprobleme, die mit der Anknüpfung an die Zulassung behoben werden sollen. Eine Gleichbehandlung sämtlicher Vermietungsfälle ist schon aus diesem Grund verfassungsrechtlich nicht geboten. Da insoweit keine Regelungslücke besteht, lässt sich die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 RGebStV in den Fällen des § 1 Abs. 3 RGebStV auch nicht analog zugunsten der Vermieter bzw. Leasinggeber anwenden. Anderenfalls gäbe es für die in Miet- oder Leasingfahrzeuge eingebauten Empfangsgeräte nach Ablauf einer dreimonatigen Vertragszeit gar keinen zahlungspflichtigen Rundfunkteilnehmer mehr (unklar insoweit Gall a.a.O. RdNr. 9).
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt auch nicht darin, dass für Rundfunkempfangsgeräte in vermieteten oder verleasten Kraftfahrzeugen wegen der Anknüpfung an die Person des Zulassungsinhabers regelmäßig keine Gebührenfreiheit in Betracht kommt. Die betreffenden Geräte werden zwar von den Fahrzeugmietern bzw. Leasingnehmern meist zusätzlich neben ihren bereits angemeldeten häuslichen Rundfunkempfangsgeräten genutzt. Gleichwohl handelt es sich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht um gebührenfreie "weitere" Geräte (Zweitgeräte), da sie allein den Zulassungsinhabern und nicht den privaten Nutzungsberechtigten zugeordnet sind. Rechtliche Bedenken gegen diesen faktischen Ausschluss vom Vorteil der sog. Zweitgerätefreiheit bestehen nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass die in § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV liegende Privilegierung der Privathaushalte und Familien sozialstaatlich und grundrechtlich geboten ist (s. Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 19 zu § 5 RGebStV), kann ein solcher Verfassungsauftrag nicht den gewerblich tätigen Vermietern oder Leasinggebern zugute kommen. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht etwa stellvertretend für die unmittelbaren Benutzer in Anspruch genommen, sondern sind aufgrund besonderer Sachnähe originär gebührenpflichtig. Ihr wirtschaftliches Interesse daran, den Vertragspartnern Fahrzeuge mit eingebauten Empfangsgeräten möglichst kostengünstig zu überlassen, zwingt den Normgeber nicht dazu, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV - oder gar die ebenfalls nur den privaten Bereich betreffenden Befreiungsgründe des § 6 Abs. 1 RGebStV - auf diese spezielle Fallkonstellation zu erstrecken. Auch der Umstand, dass die anfallenden Rundfunkgebühren erfahrungsgemäß in den für die Fahrzeuge zu entrichtenden Mietzins bzw. in die Leasinggebühren eingerechnet und so auf die privaten Nutzer abgewälzt werden, liegt außerhalb der Verantwortung des Rundfunkgesetzgebers. Er muss die Vorschriften zur sachlichen und persönlichen Gebührenfreiheit nicht an die von den Rundfunkteilnehmern (z. B. aus steuerlichen Gründen) bevorzugten Geschäftsmodelle und Vertragsgestaltungen anpassen, sondern besitzt auch diesbezüglich einen weitreichenden Regelungs- und Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG vom 6.2.1996 NJW 1996, 1163 m.w.N.).
2. Entgegen den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen der Klägerin sind deren Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil es (zum damaligen Zeitpunkt) wegen eines strukturellen Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizits an einer verfassungsgemäßen Grundlage für die Heranziehung zur Rundfunkgebühr gefehlt hätte.
Nach der für das (Einkommen-) Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. m.w.N.), die auf das Rundfunkgebührenrecht grundsätzlich übertragbar ist (vgl. OVG RP vom 13.12.2007 K&R 2008, 126), verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, dass die Abgabenpflichtigen durch den Vollzug der Abgabengesetze nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Eine in den Verantwortungsbereich des Normgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel kann im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit begründen. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregeln gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie bewirken, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Bloße Vollzugsmängel genügen dafür nicht; auch die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen führt nicht ohne weiteres schon zur Gleichheitswidrigkeit. Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits hängt wesentlich von der Erhebungsform bzw. der Verwaltungspraxis im Massenverfahren ab. Wird der Abgabenpflichtige in der Regel nur bei qualifizierter Erklärungsbereitschaft tatsächlich herangezogen und ist ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, deutet bereits dies auf eine im Gesetz strukturell angelegte Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung hin. Die Form der Abgabenerhebung und das behördliche Kontrollinstrumentarium müssen der materiellen Abgabennorm so entsprechen, dass ein gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Abgabenpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand möglich ist. Bei Anwendung dieser Maßstäbe entspricht die Heranziehung zu Rundfunkgebühren auf der Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gebührenerhebung beruht nicht allein auf dem Deklarationsprinzip in Gestalt der Anzeigepflicht (§ 3 RGebStV) und der daran anknüpfenden Bußgelddrohung (§ 9 RGebStV), sondern wird gemäß dem Verifikationsprinzip ergänzt um wirksame Aufklärungsbefugnisse der zuständigen Vollzugsbehörden. Die Landesrundfunkanstalten verfügen über umfassende Auskunftsansprüche gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV). Entsprechende Anhaltspunkte können sich insbesondere aus konkreten Beobachtungen oder Hinweisen über einen möglicherweise stattfindenden Rundfunkempfang ergeben (vgl. Gall a.a.O. RdNr. 80 zu § 4 RGebStV). Das Auskunftsrecht richtet sich auch gegen Personen, die mit den möglichen Gebührenschuldnern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RGebStV). Es umfasst im Einzelfall neben den nach § 3 Abs. 2 RGebStV anzuzeigenden Umständen weitere Daten, die zur Feststellung eines möglichen Teilnehmerverhältnisses erforderlich sind (§ 4 Abs. 5 Satz 3 RGebStV). Der Anspruch auf Auskunft ist im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 4 RGebStV). Die erhobenen Daten können für Zwecke des Gebühreneinzugs verarbeitet und genutzt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 RGebStV) und an andere Landesrundfunkanstalten weitergegeben werden (§ 8 Abs. 3 RGebStV). Von den Meldebehörden (§ 4 Abs. 6 RGebStV, Art. 28 MeldeG) und den Zulassungsbehörden (§ 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StVG) können zusätzliche Auskünfte eingeholt werden.
Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten der Sachaufklärung macht der Beklagte in der Vollzugspraxis auch umfassend Gebrauch. Er hat, wie sowohl dem Senat aus einer Reihe anderer Verfahren als auch allgemein bekannt ist, eine große Zahl von Gebührenbeauftragten eingesetzt, denen auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 RGebStV das Recht übertragen wurde, die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen (§ 9 Satzung vom 25.11.1993 GVBl S. 1108). Der Einsatz dieser auf Außenprüfungen spezialisierten Beauftragten, die wegen ihrer erfolgsabhängigen Bezahlung von der Aufdeckung nicht angemeldeter Teilnehmerverhältnisse auch persönlich profitieren, hat nicht nur aus generalpräventiver Sicht große Bedeutung für die Melde- und Zahlungsmoral der Rundfunkteilnehmer (vgl. Gall a.a.O. RdNr. 98 zu § 4 RGebStV). Aus den von der GEZ mitgeteilten Zahlen ergibt sich auch, dass die Beauftragten in den vergangenen Jahren eine erhebliche Zahl bisher nicht gemeldeter Teilnehmer ermitteln konnten. So wurden in den hier maßgeblichen Jahren 2000 und 2001 unmittelbar durch den Beauftragtendienst bundesweit jeweils etwa 700.000 Anmeldungen für Hörfunkgeräte erzielt (GEZ Geschäftsbericht 2001, S. 20, abrufbar unter: http://www.gez.de/docs/gb2001.pdf [Stand 17.4.2008]). Darüber hinaus wurden seitens der GEZ zahlreiche bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt angeschrieben und über die Rundfunkgebührenpflicht informiert, was in den beiden genannten Jahren zu weiteren Anmeldungen in einer Größenordnung von jeweils ca. 1 Mio. Empfangsgeräten geführt hat (GEZ a.a.O. S. 20 f.).
Angesichts der noch um einiges höheren Zahlen "freiwillig" gemeldeter Geräte (jeweils 1,5 Mio., vgl. GEZ a.a.O.) lag der Anteil der von den Gebührenbeauftragten erreichten Neuanmeldungen zwar nur bei etwa einem Fünftel aller Anmeldungen. Aus diesem Zahlenverhältnis lässt sich aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass die Gebührenerhebung weitgehend von der Mitwirkungsbereitschaft der Gebührenschuldner abhänge und zur Erzielung eines gleichmäßigen Belastungserfolgs die gesetzlichen Vollzugsinstrumente von vornherein unzureichend seien. Die große Zahl unaufgeforderter oder auf bloßes Anschreiben hin vorgenommener Anmeldungen zeigt zunächst nur, dass die grundsätzliche Entscheidung zugunsten einer Anzeigepflicht (Deklarationsprinzip) dem Massenverfahren der Rundfunkgebührenerhebung durchaus gerecht wird; sie stellt ein geeignetes Mittel zur Erfassung jedenfalls der großen Mehrheit der Gebührenschuldner dar. Die im Verhältnis dazu zwar geringere, insgesamt aber noch immer sehr beachtliche Zahl von jährlich ca. 700.000 Hörfunkgeräten, die aufgrund von Ermittlungen der Gebührenbeauftragten angemeldet wurden, widerlegt die Behauptung der Klägerin, dass für "Schwarzhörer" praktisch kein Entdeckungsrisiko bestehe und nur der "ehrliche" Rundfunkteilnehmer Gebühren zahle.
Belegen lässt sich ein strukturelles Vollzugs- und Erhebungsdefizit auch nicht anhand der Daten über die im Jahr 2001 beim Beklagten gemeldeten Hörfunkgeräte. Die nach gebührenrechtlichen Kategorien geordneten Bestandszahlen (in Fahrzeugen - sonstige; gewerblich - privat genutzt) lassen sich zwar jeweils ins Verhältnis setzen zur Gesamtzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen gewerblichen und privaten Kraftfahrzeuge oder zur Zahl der Privathaushalte und der darin lebenden Personen. Daraus allein ist aber noch nicht abzuleiten, wie viele Rundfunkteilnehmer sich der Gebührenpflicht tatsächlich entziehen. Um auch nur den Anteil der pflichtwidrig nicht gemeldeten Geräte exakt berechnen zu können, müssten über den gesamten damaligen Gerätebestand und über das Nutzungsverhalten der Besitzer empirisch gesicherte Daten vorliegen, an denen es jedoch erkennbar fehlt. Die Klägerin behilft sich stattdessen mit pauschalen Aussagen, denen zufolge es im Jahr 2001 Privathaushalte ohne Rundfunkgeräte allenfalls in verschwindend geringer Zahl gegeben habe und jedes Kraftfahrzeug mit einem Autoradio ausgestattet gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Annahmen finden sich keine nachprüfbaren Belege. Selbst wenn man aber davon ausgehend zumindest näherungsweise eine "Dunkelziffer" der nicht gemeldeten Hörfunkgeräte errechnen könnte, ergäbe sich daraus noch nicht zwingend ein Vollzugs- oder Erhebungsdefizit, da der in der Zahl enthaltene Anteil privater Zweitgeräte, die als gebührenfreie Geräte nicht anzeigepflichtig sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RGebStV), gänzlich unbekannt ist. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag der Klägerin mit dem Ziel, die Zahl der im Jahr 2001 bei der Beklagten gemeldeten gewerblich genutzten Hörfunkgeräte innerhalb und außerhalb von Kraftfahrzeugen sowie die Zahl der damals insgesamt angemeldeten Geräte mitzuteilen, kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Erfolg haben. Soweit darüber hinaus beantragt worden ist, auch die Zahl der gemeldeten Leasingfahrzeuge anzugeben, scheitert dieses Begehren zudem am Fehlen entsprechenden Datenmaterials, da bezüglich der Rechtsnatur von Gebrauchsüberlassungsverträgen keine Anzeigepflicht besteht; der Begriff "Nutzungsart" im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV meint nur solche Verwendungsmodalitäten, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können (vgl. Gall a.a.O. RdNr. 48 zu § 3 RGebStV).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die auf Praktikabilitätserwägungen und damit auf ein effektiveres Erhebungsverfahren zielende Sonderbestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV an anderer Stelle ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit geschaffen haben könnte. Die Klägerin verweist insoweit zwar auf die noch im elterlichen Haushalt wohnenden Kinder mit Einkünften oberhalb der Grenze des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, deren Kraftfahrzeuge auf die Eltern zugelassen sind, so dass diesen auch die eingebauten Hörfunkgeräte - als in der Regel gebührenbefreite Zweitgeräte - zugerechnet werden. Die darin liegende Verschonung einer an sich leistungsfähigen Gruppe, die für ihre anderweitig (d. h. außerhalb von Fahrzeugen) bereitgehaltenen Empfangsgeräte nach allgemeinen Regeln Rundfunkgebühren zu entrichten hat, stellt aber kein Vollzugs- oder Erhebungsdefizit dar. Es handelt sich vielmehr um eine notwendige Folge der in § 1 Abs. 3 RGebStV enthaltenen Sonderregelung, die aus den genannten Gründen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, sondern durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist. Ob die damit - gemessen an der früheren Rechtslage - verbundenen Gebührenausfälle kompensiert werden durch die Mehreinnahmen infolge der leichteren Ermittlung des Gebührenschuldners und durch den (wohl unbeabsichtigten) Ausschluss des § 5 Abs. 1 RGebStV bei gewerblicher Überlassung von Fahrzeugen an Private, dürfte sich in exakten Zahlen nur schwer feststellen lassen, bedarf aber auch keiner endgültigen Klärung. Der Normgeber wäre aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative an der in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV getroffenen Regelung von Verfassungs wegen auch dann nicht gehindert, wenn dadurch nur das Verfahren der Gebührenerhebung erleichtert, das Gesamtvolumen der eingenommenen Gebühren aber im Vergleich zum vorherigen Rechtszustand dauerhaft geschmälert worden sein sollte.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 885.167,13 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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