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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 7 BV 08.1375
Rechtsgebiete: SchKfrG, BayEUG, MPhG


Vorschriften:

SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1
SchKfrG Art. 3 Abs. 2 Satz 1
SchBefV § 1 Satz 1 Nr. 2
BayEUG Art. 92
BayEUG Art. 100 Abs. 1
MPhG § 4 Abs. 2 Satz 1
Die Kosten der notwendigen Beförderung für den Besuch einer nach Art. 92 BayEUG staatlich genehmigten, aber nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 BayEUG staatlich anerkannten Ersatzschule sind nicht erstattungsfähig. Eine Anerkennung auf der Grundlage von Bundesrecht (hier nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG) reicht für einen Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 BV 08.1375

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kostenfreiheit des Schulweges;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. August 2009

am 19. August 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch einer Berufsfachschule in privater Trägerschaft.

Der Sohn der Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2006/2007 die P************ Berufsfachschule für Massage des Vereins für physiotherapeutische Ausbildungen Erlangen e.V. (im Folgenden: Berufsfachschule). Im August 2006 beantragten die Kläger beim Landratsamt Forchheim (im Folgenden: Landratsamt) die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückfahrten mit dem Regionalbus von N********** ** ***** (Landkreis Forchheim) zur Schule in Erlangen.

Mit Bescheid vom 21. September 2006 lehnte das Landratsamt die Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung ab. Die Berufsfachschule sei eine staatlich genehmigte Schule. Die Fahrtkosten für den Besuch staatlich genehmigter, aber nicht anerkannter Schulen seien jedoch nicht erstattungsfähig.

Den gegen diesen Bescheid durch den Kläger zu 1) eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG würden nur die Kosten der Beförderung von Schülern zu öffentlichen und zu staatlich anerkannten Schulen erstattet. Eine Kostenerstattung für den Besuch lediglich genehmigter Schulen sei nicht vorgesehen. Die Regierung von Mittelfranken habe die Berufsfachschule, die der Sohn der Kläger besuche, mit Bescheid vom 20. Juli 2005 nach Art. 92 BayEUG zwar genehmigt, aber nicht nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG staatlich anerkannt. Die Anerkennung der Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG durch die Regierung von Mittelfranken ersetze nicht die nach Landesrecht zu treffende Entscheidung über den Status der Schule, sondern lege nur einen bestimmten Standard der Berufsausbildung fest. Dies reiche für den Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nicht aus. Die Erstattungspflicht knüpfe an die schulrechtliche Anerkennung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen an und nicht an die berufs- und berufsausübungsrechtlichen Regelungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes.

Die hiergegen eingereichte Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 17. März 2008 ab. Die Kläger hätten wegen der fehlenden staatlichen Anerkennung der Schule keinen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2006/2007 angefallenen Schulwegkosten in Höhe von 556,10 Euro. Die nach Art. 3 SchKfrG notwendige staatliche Anerkennung sei gleichbedeutend mit der hier nicht vorliegenden Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG. Für lediglich nach Art. 92 BayEUG genehmigte Schulen könne keine Kostenfreiheit des Schulwegs beansprucht werden. Eine bundesrechtliche Norm wie § 4 MPhG könne Regelungen des Landesgesetzgebers nicht ersetzen. Die Verwendung des gleichen Begriffs "staatlich anerkannt" in beiden Rechtsvorschriften bedeute nicht automatisch, dass die Begriffe die gleiche Bedeutung haben müssten. Für die Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG müsse die Schule die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Hiervon habe bei der vom Sohn der Kläger besuchten Berufsfachschule, die ihren Betrieb zum 1. September 2005 aufgenommen habe, im Schuljahr 2006/2007 noch nicht ausgegangen werden können. Es liege auch keine versehentliche oder aus verfassungsrechtlichen Gründen zu schließende Regelungslücke im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und in der Schülerbeförderungsverordnung vor. Weder nach Bundes- noch nach Landesrecht sei es geboten, für den Besuch einer lediglich genehmigten privaten Berufsfachschule eine Erstattung der Beförderungskosten zu gewähren. § 4 MPhG und Art. 100 Abs. 1 BayEUG würden völlig verschiedene Sachverhalte regeln. Während § 4 MPhG die Zulassung zu Heilberufen betreffe, habe Art. 100 Abs. 1 BayEUG das Schul- und Bildungswesen zum Inhalt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Ersatz der Beförderungskosten auf den Besuch staatlich anerkannter Ersatzschulen zu beschränken, knüpfe in zulässiger Weise an die Dauerhaftigkeit der Erfüllung der Anforderungen an öffentliche Schulen an und verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch wenn sich weder die Ausbildung noch die Prüfung oder die Wirkung der Zeugnisse an der vom Sohn der Kläger besuchten Berufsfachschule von solchen an entsprechenden öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Privatschulen unterscheide, ergebe sich daraus noch kein Anspruch auf Erstattung von Schulwegkosten.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Kläger. Zur Begründung führen die Kläger aus, dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG lasse sich nicht entnehmen, dass eine staatliche Anerkennung nach dem BayEUG vorliegen müsse. Der Begriff "staatlich anerkannt" sei daher auslegungsbedürftig und -fähig. Die vom Sohn der Kläger besuchte Berufsfachschule sei durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2005 ausdrücklich nach § 4 Abs. 2 MPhG staatlich anerkannt worden. Dies sei für einen Anspruch auf Erstattung der Schulwegkosten ausreichend. Der Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG spreche für die Einbeziehung solcher privater Berufsfachschulen, die das öffentliche Schulwesen entlasten würden. Die Ausbildung an der vom Sohn der Kläger besuchten Schule biete die Gewähr für einen mit öffentlichen Schulen vergleichbaren Ausbildungserfolg und schließe mit einer staatlichen Prüfung ab. Damit erfülle die Schule auch die materiellen Anforderungen an eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des Art. 100 Abs. 2 BayEUG. Für Art. 3 Abs. 2 SchKfrG komme es nicht darauf an, ob die Schule die Anforderungen auf Dauer erfülle. Vielmehr müsse diese Vorschrift zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bundesfreundlich dahingehend ausgelegt werden, dass die Anerkennung nach § 4 Abs. 2 MPhG für einen Anspruch auf Erstattung der Schulwegkosten ausreiche.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. März 2008 abzuändern, den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 21. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 14. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die Kosten der Beförderung ihres Sohnes zur P************ Berufsfachschule für Massage und Physiotherapie in Erlangen für das Schuljahr 2006/ 2007 in Höhe von 556,10 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und seine Äußerungen im erstinstanzlichen Verfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ihres Sohns für den Besuch der Berufsfachschule im Schuljahr 2006/2007. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der staatlichen Anerkennung der Berufsfachschule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl I S. 1910). Erforderlich wäre vielmehr eine staatliche Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467). Diese liegt jedoch für den fraglichen Zeitraum nicht vor.

1. Bei staatlich anerkannten Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs -Schulwegkostenfreiheitsgesetz [SchKfrG] i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 [GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 [GVBl S. 271]; § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - Schülerbeförderungsverordnung [SchBefV] vom 29. Juli 1983 [GVBl S. 553, BayRS 2230-5-1-1-UK] i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. September 1994 [GVBl S. 953] zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2008 [GVBl S. 414]). Daran anknüpfend besteht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG bei staatlich anerkannten Berufsfachschulen (ohne solche in Teilzeitform) Anspruch auf Erstattung der Kosten für die notwendige Beförderung.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unterscheidet bei Ersatzschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen (Art. 91 BayEUG), zwischen staatlich genehmigten (Art. 92 BayEUG) und staatlich anerkannten Ersatzschulen (Art. 100 BayEUG). Während die staatliche Genehmigung Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Ersatzschule ist, und nach Maßgabe von Art. 98 Abs. 1 BayEUG zunächst auch bedingt erteilt werden kann, wird die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur dann verliehen, wenn die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Die vom Sohn der Kläger besuchte Berufsfachschule, die ihren Betrieb mit dem Schuljahr 2005/2006 aufgenommen hatte, war im fraglichen Zeitraum zwar gemäß Art. 92 BayEUG staatlich genehmigt (Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20.7.2005), aber nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG staatlich anerkannt.

Die von der Regierung zeitgleich ausgesprochene staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG ist für einen Anspruch auf Kostenerstattung nicht ausreichend. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG unterscheiden zwar von ihrem Wortlaut her nicht zwischen Anerkennungen auf der Grundlage von Bundesrecht und solchen auf der Grundlage von Landesrecht. Sie setzen jedoch gleichwohl eine nach Landesrecht ausgesprochene, den Status der Schule betreffende schulrechtliche Anerkennung voraus und greifen daher nicht schon bei einer rein ausbildungsbezogenen Anerkennung nach Bundesrecht. Das ergibt sich insbesondere aus folgenden kompetenzrechtlichen Überlegungen:

a) Das Schulwesen fällt in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (BVerfG vom 26.2.1980 BVerfGE 53, 185/195 f.; vom 9.2.1982 BVerfGE 59, 360/377 und vom 14.7.1998 BVerfGE 98, 218/248; BayVerfGH vom 19.4.2007 VerfGH 60, 80/89). Für private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bestimmt Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG ausdrücklich, dass sie der Genehmigung des Staates bedürfen und den Landesgesetzen unterstehen. Zum Schulrecht zählen neben Regelungen zum Status der Schule und sonstigen schulorganisatorischen Fragen auch die Bestimmungen über die Schülerbeförderung und der hiermit zusammenhängenden Kostenerstattung. Der Bund hat auf dem Gebiet des Schulwesens keine Gesetzgebungsbefugnis (BVerfGE vom 26.2.1980 a.a.O.).

In Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht hat der Bayerische Landtag im Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bei Ersatzschulen die statusrechtliche Unterscheidung zwischen der staatlichen Genehmigung als Voraussetzung für Errichtung und Aufnahme des Betriebs und der staatlichen Anerkennung bei dauerhafter Erfüllung der an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen getroffen. Die vom Bund mit dem Erlass des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes wahrgenommene Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich hingegen nicht auf schulrechtliche Fragen, sondern betrifft ausschließlich den Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vgl. Raps/Melzer, Kommentar zum MPhG, Erl. zu § 1). Auf diesem Gebiet hat der Bund ebenso wie auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft die Befugnis, den Inhalt der beruflichen Tätigkeit sowie die Voraussetzungen für die Berufsausübung (Ausbildung, Prüfungen) zu normieren und den Ausbildungsweg festzulegen, welcher der Berufszulassung vorausgehen muss (vgl. BVerfG vom 3.7.2007 BVerfGE 119, 59/82).

Mit den Regelungen hinsichtlich der Schülerbeförderung und Kostenerstattung im Schulwegkostenfreiheitsgesetz wollte der Landesgesetzgeber ersichtlich an die in Art. 92 und Art. 100 BayEUG getroffene Unterscheidung und nicht an bundesrechtliche Regelungen anknüpfen. Andernfalls hinge die Pflicht zur Schülerbeförderung und zur Kostenerstattung von ausbildungsbezogenen Vorschriften ab, für deren Erlass der Bund und nicht der Freistaat Bayern zuständig ist. Dass der Bayerische Landtag mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG eine solche dynamische Verweisung auf Vorschriften schaffen wollte, auf deren Erlass und Änderungen er keinen Einfluss hat, ist nicht anzunehmen.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG betrifft damit wegen der beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht den Status der Schule. Vielmehr ist es ausschließlich Sache der Länder, Status, Organisation und Struktur der Schulen zu regeln (Raps/ Melzer a.a.O., Erl. zu § 4). Für eine schulorganisatorische Regelung, die - wenn auch nur indirekt - eine Pflicht zur Schülerbeförderung und zur Kostenerstattung auslöst und damit in das landesrechtliche Regelungssystem eingreift, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bund mit § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG eine solche Kostenfolge beabsichtigt hätte.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG ist damit als rein berufsbezogene Regelung zu verstehen, die ausschließlich die Anforderungen an die Ausbildung der Masseure und medizinischen Bademeister regelt und hierzu bestimmt, dass der zweijährige Lehrgang an Schulen durchgeführt wird, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sein müssen. Diese Anerkennung setzt voraus, dass die Schule von ihrer personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung her in der Lage ist, eine den Anforderungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl I S. 3770), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), durchzuführen. Die Anerkennung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG ist somit im Unterschied zur Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren Betrieb überhaupt aufnehmen kann. Statusrechtlich ist hierfür die schulrechtliche Genehmigung nach Art. 92 BayEUG ausreichend.

Die Frage der Kostenerstattung für die Schülerbeförderung kann mithin nicht davon abhängen, ob die Aufnahme des Schulbetriebs aufgrund einer ausbildungsrechtlichen Regelung des Bundes einer staatlichen Anerkennung bedarf oder nicht und ob die bundesrechtliche Regelung den Begriff der Anerkennung oder einen synonymen Begriff verwendet. Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG vorgesehene Anerkennung ist daher nicht als solche im Sinne des Schulrechts zu verstehen. Andernfalls würde die landesrechtliche Unterscheidung zwischen schulrechtlich genehmigten und anerkannten Schulen hinsichtlich der Schülerbeförderung und Kostenerstattung durch eine bundesrechtliche Regelung unterlaufen, ohne dass dem Bund hierfür die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zustünde.

b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen staatlich genehmigten Ersatzschulen i.S.v. Art. 92 BayEUG und staatlich anerkannten Ersatzschulen i.S.v. Art. 100 BayEUG bei der Frage der Schulwegkostenfreiheit auch in materieller Hinsicht erst jüngst bestätigt (BayVerfGH vom 7.7.2009 Az. Vf. 15-VII-08 <juris>; ebenso bereits BayVGH vom 30.11.1984 VGH n.F. 37, 147 und vom 24.4.1996 Az. 7 B 95.3100). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass neben den Schülern bestimmter öffentlicher Schulen nur den Schülern entsprechender staatlich anerkannter Ersatzschulen ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung eingeräumt wird, den Schülern genehmigter Ersatzschulen hingegen nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Einbeziehung genehmigter Ersatzschulen in die Schülerbeförderung im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht geboten. Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich einheitlich zu behandeln. Die Einbeziehung genehmigter Ersatzschulen in die Schülerbeförderung würde es erforderlich machen, gegebenenfalls auch weite und wirtschaftlich aufwändige, in das herkömmliche Schulsystem nur schwer integrierbare Transportwege für die Schüler zu organisieren und zu finanzieren. Vom Aufbau entsprechender Beförderungsnetze und von der Finanzierung weiter Transportwege zu solchen Schulen hat der Normgeber willkürfrei absehen können. Auch aus den Verfassungsnormen über Bildung und Schule, über Ehe, Familie und Kinder oder aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich der Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit für Schüler genehmigter Privatschulen nicht herleiten. Ein Verstoß gegen die Privatschulfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Zu einer vollen Kostenübernahme ist der Staat nicht verpflichtet (BayVerfGH a.a.O.).

Es erscheint auch sachgerecht, die staatliche Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG und daran anknüpfend die Pflicht zur Schülerbeförderung und zur Kostenerstattung davon abhängig zu machen, dass die Erfüllung der an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen dauerhaft gewährleistet ist. Folge der Pflicht zur Schülerbeförderung kann beispielsweise sein, dass Schulbuslinien einzurichten sind, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SchKfrG, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 Satz 1 SchBefV). Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen organisatorischen und finanziellen Aufwand nicht bereits mit der Gründung einer Ersatzschule auszulösen, sondern erst dann, wenn diese sich eine gewisse Zeit als genehmigte Schule bewährt hat und damit absehbar ist, dass sie voraussichtlich auf Dauer oder zumindest für längere Zeit Bestand haben wird. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise auch bestätigt, dass der Staat seine Finanzhilfe für private Ersatzschulen von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Schule abhängig machen darf, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/117). Daher darf der Staat ohne Verletzung seiner Schutz- und Förderpflicht Wartefristen festlegen und die Förderung neu gegründeter Schulen von deren pädagogischer Bewährung abhängig machen, solange die Wartefristen für den Erfolgsnachweis nicht so bemessen sind, dass sie sich als faktische Errichtungssperre auswirken (BVerfG a.a.O.). Diese Erwägungen sind auf die hier im Raum stehende Frage der Schülerbeförderung und der Kostenerstattung übertragbar. Daher besteht ein Kostenerstattungsanspruch nur bei solchen Ersatzschulen, die dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen und deshalb nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG anerkannt sind. Die Frage der Förderwürdigkeit der Ersatzschule ist hingegen ebenso wie deren Entlastungsfunktion für das öffentliche Schulwesen kein nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG maßgebendes Kriterium, solange die Gründungsphase der Schule noch nicht abgeschlossen und diese noch nicht nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG anerkannt ist.

c) Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich schließlich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erwägungen, der Staat entziehe sich seinem Bildungsauftrag und dürfe deshalb die Schüler, die gezwungen wären, eine private Ersatzschule zu besuchen, nicht zusätzlich benachteiligen, indem er die Übernahme der Fahrtkosten ablehne. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - ein kostenfreier Transport zur Schule verfassungsrechtlich ohnehin nicht geboten ist (BayVerfGH vom 7.7.2009 a.a.O. und vom 28.10.2004 VerfGHE 57, 156/160 f.), existiert in Erlangen auch eine staatliche Berufsfachschule für Masseure und medizinische Bademeister. Selbst wenn - worauf es vorliegend nicht ankommt - deren Kapazität nicht ausreichen sollte, um sämtliche Ausbildungswünsche zu befriedigen, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch einer lediglich staatlich genehmigten privaten Berufsfachschule. Vielmehr wäre es Sache der Schule, die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG zu schaffen und ihren Schülern mit einer dann antragsgemäß auszusprechenden Anerkennung zu einem Kostenerstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG zu verhelfen. Für die Übergangszeit bis zur staatlichen Anerkennung müssen diese hinnehmen, dass kein Anspruch auf Schülerbeförderung und damit auch kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird der Höhe der Fahrtkosten für das Schuljahr 2006/2007 entsprechend auf 556,10 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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