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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 7 C 07.1326
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 75 Satz 3
VwGO § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 C 07.1326

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO;

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Mai 2007 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde der Antragstellerin ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Mai 2007, mit dem das dort anhängige Klageverfahren Az. RO 3 K 07.341 gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf des 15. Juli 2007 ausgesetzt worden ist.

Mit ihrer in Form einer Untätigkeitsklage am 6. März 2007 erhobenen und am 30. April 2007 erweiterten Klage erstrebt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, sie zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für Veranstaltungen am 25. bis einschließlich 31. Dezember 2008 und 2009 (jeweils Weihnachtsgala) sowie am 27. bis einschließlich 30. März 2008 und am 16. bis einschließlich 19. April 2009 (jeweils Sportkulturakademie) zuzulassen. Sie beruft sich auf einen erstmals mit Schreiben vom 9. Februar 2006 für die genannten Termine gestellten Reservierungsantrag, der von der Beklagten bisher nicht in rechtsmittelfähiger Form verbeschieden worden sei. Die Beklagte trägt vor, sie sei bisher vor allem deshalb nicht zur umfassenden Begründung eines Bescheids in der Lage gewesen, weil ihr die anlässlich eines früheren Gerichtsverfahrens an das Verwaltungsgericht übersandten Akten nicht rechtzeitig zurückgegeben worden seien.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten setzte das Verwaltungsgericht Regensburg das Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf des 15. Juli 2007 aus. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite handle es sich bei der vom Beklagten zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung, so dass verschiedene Gründe für und gegen eine Zulassung der Klägerin berücksichtigt werden dürften. Für die Nichtentscheidung über den Zulassungsantrag bestünden bis zum Ablauf des 15. Juli 2007 zureichende Gründe, da wiederholte Versuche der Universität, ihre für die Entscheidung benötigten Verfahrensakten nach der Beendigung des früheren Berufungsverfahrens Az. 7 B 05.2273 von der Landesanwaltschaft Bayern als dem Prozessvertreter des Freistaats Bayern zurückzuerhalten, gescheitert seien; sie habe die Akten erst am 27. April 2007 vom Verwaltungsgericht Regensburg zurückerhalten. Ein weiterer zureichender Grund für die Nichtentscheidung bestehe darin, dass der stellvertretende Kanzler der Universität, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zulassungsantrag gefallen sei, zum Ablauf des April 2007 in den Ruhestand versetzt worden sei und seine Nachfolgerin erst zum 1. Juni 2007 ihren Dienst antrete.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Der Beklagte tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung das Gericht nicht auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist (Umkehrschluss aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), muss schon deshalb Erfolg haben, weil es für die hier erfolgte Verfahrensaussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO - ungeachtet der zwischen den Beteiligten strittigen Frage eines "zureichendes Grundes" - schon an der in § 75 Satz 1 VwGO normierten Voraussetzung fehlt, dass "über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts... sachlich nicht entschieden worden ist".

Entgegen der rechtlichen Bewertung der Klägerin, der sich der Beklagte und ersichtlich auch das Verwaltungsgericht im anhängigen Klageverfahren angeschlossen haben, liegt hinsichtlich des die Jahre 2008 und 2009 betreffenden Reservierungsantrags vom 9. Februar 2006 keine behördliche Untätigkeit vor. Die Universität hat vielmehr - nach entsprechender wiederholter Bitte der Klägerin um Beantwortung ihres Schreibens - am 21. September 2006 schriftlich mitgeteilt, dass mit der Klägerin keine weiteren Mietverträge abgeschlossen würden; sie hat dem hinzugefügt, "damit entfalle auch jegliche Reservierung von Terminen". Auf erneute Bitte der Klägerin um Klarstellung hat der stellvertretende Kanzler mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 nochmals bekräftigt, dass die Universität mit der Klägerin keine weiteren Mietverträge schließen werde und damit auch jegliche Reservierung entfalle; damit sei auch deren Schreiben vom 9. Februar 2006 beantwortet. In diesen schriftlichen Äußerungen des zuständigen Amtsträgers kommt - aus der Sicht des Erklärungsempfängers - die (damals ergangene) endgültige ablehnende Entscheidung der Universität über das Reservierungsgesuch der Klägerin vom 9. Februar 2006 und damit über deren öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch unmissverständlich zum Ausdruck. Die genannten Mitteilungen der Universität weisen zwar nicht die übliche äußere Form eines Bescheids mit Tenor, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung auf; dies ändert jedoch nichts am hier erkennbar beabsichtigten Regelungscharakter und damit an der Verwaltungsaktsqualität (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, RdNr. 17 zu § 35). Dass die Universität auf nachfolgende Bitten der Klägerin um Zuleitung eines "rechtsmittelfähigen Bescheids" mit Schreiben ihres Kanzlers vom 26. Februar 2007 dargelegt hat, erst in der 2. Hälfte des Jahres sei zu ersehen, welche Termine in der ersten Hälfte des Jahres belegt sein würden, lässt zwar die grundsätzliche Bereitschaft erkennen, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals über die Reservierungswünsche zu entscheiden. Darin liegt aber noch keine Aufhebung der bereits wirksam ergangenen ablehnenden Entscheidung vom 21. September bzw. 4. Oktober 2006. Die Klägerin hat ersichtlich auch keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des bereits negativ abgeschlossenen Verfahrens gestellt, auf den sich die anhängige Untätigkeitsklage beziehen könnte. Sie kann daher ihr Ziel einer positiven Entscheidung über den Antrag vom 9. Februar 2006 nur auf dem regulären Weg über eine Versagungsgegenklage verfolgen, wobei sie dem Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Rechnung tragen kann.

Eine Kostenentscheidung war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu treffen, da es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren handelt, in dem sich die Beteiligten nicht im prozessualen Sinne als Gegner gegenüberstehen (VGH BW vom 26.5.1998 Justiz 1998, 578; vom 19.9.2001 NVwZ-RR 2002, 236/237; HessVGH vom 15.1.2004 NVwZ-RR 2004, 390; Rennert in Eyermann, VwGO, RdNr. 8 zu § 94; Olbertz in Schoch u.a., VwGO, RdNr. 16 vor § 154). Gerichtskosten sind im vorliegenden Verfahren nicht entstanden, da die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen wurde (Nr. 5502 KV z. GKG). Etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang dieses Zwischenverfahrens die nach den §§ 154 ff. VwGO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH vom 12.12.2005 NVwZ-RR 1289/1290; vom 1.6.2006 FamRZ 2006, 1268 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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