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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 7 CE 03.1561
Rechtsgebiete: VwGO, BayHSchG, Immatrikulationssatzung der Universität München


Vorschriften:

VwGO § 123
BayHSchG Art. 61 Satz 1 Nr. 5
BayHSchG Art. 63 Abs. 1 Satz 2
Immatrikulationssatzung der Universität München § 7 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 03.1561

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Studienplatztausch Medizin (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung der Ziffer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2003 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.000 Euro je Antragsteller festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) vom 4. April 2003 erhielt die Antragstellerin zu 1 die Zulassung für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Medizin am Studienort Göttingen zum Sommersemester 2003; dem Antragsteller zu 2 wurde mit Bescheid der ZVS vom gleichen Tag ein Studienplatz im Studiengang Humanmedizin am Studienort München ebenfalls zum Sommersemester 2003 zugewiesen. Nachdem sich die Antragsteller über einen Tausch der Studienplätze geeinigt hatten, beantragten sie bei den Universitäten Göttingen und München deren jeweilige Zustimmung zu dem Studienplatztausch. Während die Georg-August-Universität Göttingen den Studienplatztausch genehmigte, lehnte die Ludwig-Maximilians-Universität München (im folgenden LMU) mit Bescheiden vom 5. Mai 2003 die Anträge auf Studienplatztausch ab. Über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2003 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend ab, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist ab Zugang des zu erlassenden Beschlusses den Studienplatztausch zwischen den Antragstellern zu genehmigen. Einem Anspruch auf Immatrikulation an der LMU stehe bereits Art. 61 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG entgegen, da der Antragstellerin zu 1 ein Studienplatz in Göttingen zugeteilt worden sei. Für den angestrebten Studienplatztausch sei die Zustimmung der LMU ermessensfehlerfrei verweigert worden, insbesondere würden hierdurch keine Grundrechte verletzt. Härtegründe seien von der Antragstellerin zu 1 nicht glaubhaft gemacht worden.

Mit ihrer Beschwerde beantragen die Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2003 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist ab Zugang des zu erlassenden Beschlusses den Studienplatztausch zwischen den Antragstellern zu genehmigen.

Zur Begründung lassen sie im wesentlichen vortragen: Die Regelung in der Immatrikulationssatzung der LMU, wonach ein Studienplatztausch für das 1. Fachsemester grundsätzlich nicht möglich sei, sei verfassungswidrig. Da der Studienplatztausch kapazitätsneutral durchgeführt werde, bestehe ein Anspruch der Antragsteller auf Studienplatztausch aus Art. 12 Abs. 1 GG, was insbesondere bei einem Tausch mit dem Ziel eines Studienplatzes an einer Wohnort-Universität der Fall sei. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die genannte Regelung bezwecke, dass die an objektive Kriterien gebundene Studienplatzverteilung durch die ZVS zumindest bei Studienbeginn den Vorrang haben solle, treffe nicht zu. Mit der Verteilung der zulassungsbeschränkten Studienplätze ende das Verfahren bei der ZVS. Die im Rahmen eines Studienplatztausches mögliche Änderung des Studienortes unterliege nicht mehr den Einschränkungen des Verfahrens der ZVS. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Studienplatztausch nur im 1. Semester unzulässig sein solle. Die Verweigerung eines Studienplatztausches bei Vorliegen eines Ortsbindungsinteresses verstoße im Übrigen auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da die Eltern mit unnötigen Kosten belastet würden. Die genannte Regelung in der Immatrikulationssatzung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Handel mit Studienplätzen zu erschweren. Abgesehen davon, dass ein solcher gar nicht feststehe, habe sich der Antragsteller zu 2 entsprechend der einschlägigen Regelung in der Immatrikulationssatzung verpflichtet, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Studienplatztausch erhaltene Zahlungen zurückzugewähren. Da diese Regelung nach Ansicht der LMU ausreiche, einen Handel in höheren Semestern zu erschweren, sei nicht nachvollziehbar und liege auch kein sachlicher Grund dafür vor, dass diese Regelung bei Erstsemestern nicht ausreiche, sondern insoweit ein Studienplatztausch insgesamt ausgeschlossen werde. Wenn die LMU den Handel mit Studienplätzen schon erschweren wolle, müsse sie im Rahmen der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG diesen dann nicht nur im 1. Semester, sondern auch in höheren Semestern erschweren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein Studienplatztausch sei schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Ein solcher scheide nämlich nach der Immatrikulationssatzung auch dann aus, wenn die Tauschpartner nicht in "demselben Studiengang" endgültig für das gesamte Studium zugelassen worden seien. Die Antragstellerin zu 1 habe einen Teilstudienplatz der Medizin in Göttingen zugeteilt bekommen, sie habe deshalb keine endgültige Zulassung für das gesamte Medizinstudium erhalten. Dagegen habe der Antragsteller zu 2 von der ZVS einen Vollstudienplatz an der LMU zugewiesen bekommen. Bei der Gegenüberstellung eines Voll- mit einem sog. risikobehafteten Teilstudienplatz handle es sich nicht um denselben Studiengang.

Im Übrigen weist die LMU auf folgendes hin: Die Verteilung der Studienplätze durch die ZVS sei bundeseinheitlich geregelt und entziehe sich damit gänzlich dem Einfluss der Universität, die nicht eigenständig Studenten aufgrund ihrer Heimatnähe bevorzugen dürfe, sondern an die Entscheidung der ZVS gebunden sei. Die Ermessensausübung dürfe sich keinesfalls über diese gesetzlich verankerten Vorgaben hinwegsetzen. Im Übrigen habe die Antragstellerin zu 1 keinen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des gewünschten Studienorts bei der ZVS gestellt; darüber hinaus habe sie die Entscheidung der ZVS über die Verteilung der Antragsteller bestandskräftig werden lassen. Ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen den Erst- und den nachfolgenden Semestern folge daraus, dass die ZVS für die Vergabe der Studienplätze in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen ausschließlich für das 1. Semester zuständig sei, während in den höheren Fachsemestern die Zulassung von den Universitäten selbst vollzogen werde. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folge kein uneingeschränkter Anspruch auf einen bestimmten Studienort. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass die Zuteilung eines heimatfernen Studienorts ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG wäre, so beträfe dieser Einwand schon das Verfahren bei der ZVS. Hintergrund der Regelung, wonach ein Studienplatztausch im 1. Fachsemester grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, sei die Unterbindung eines rechtswidrigen Handels mit Studienplätzen. Dass ein solcher stattfinde, folge schon aus einer Reihe von Presseveröffentlichungen, die die LMU vorgelegt habe. Auch andere Universitäten würden inzwischen dazu übergehen, gerade wegen des florierenden Handels mit Studienplätzen in Medizin dem Studienplatztausch im 1. Fachsemester nicht mehr zuzustimmen. Gerade im 1. Semester sei das Interesse an einem Studienplatztausch besonders groß, weshalb hier die Anfälligkeit für einen illegalen Tauschhandel deutlich stärker zu Tage trete. Darin liege der sachliche Differenzierungsgrund für den grundsätzlichen Ausschluss des Studienplatztausches im 1. Fachsemester gegenüber den höheren Semestern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind unbegründet, das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat konnte deshalb Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 2 hintan stellen.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Immatrikulation an der LMU im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester für die Antragstellerin zu 1 nicht besteht, da gemäß Art. 61 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über keinen ihm von der ZVS an der LMU zugewiesenen Studienplatz verfügt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gewährt allerdings Art. 12 Abs. 1 GG neben dem Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studienfach grundsätzlich auch einen Anspruch auf freie Wahl und damit auch einen Wechsel des Studienortes. Deshalb besteht für die Studenten bzw. Studierwilligen neben der Möglichkeit, sich an einer anderen Hochschule um die Zulassung in einem höheren Fachsemester zu bewerben, vom Grundsatz her auch die Möglichkeit, in einem Fach mit Zulassungsbeschränkung zu versuchen, das Ziel des Ortswechsels durch einen Tausch des Studienplatzes mit dem eines Studenten einer anderen Hochschule zu erreichen. Da dadurch aber eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen geschaffene Gefüge der Studienplatzausnützung bewirkt wird wie im Falle des Ortswechsels, bedarf ein solcher Tausch der Genehmigung durch die beteiligten Hochschulen. Diese Genehmigung steht als gesetzlich nicht geregelte Verwaltungstätigkeit im Ermessen der Hochschulen (BayVGH vom 5.10.1995 NVwZ 1996, 1238). Wegen der Ähnlichkeit der Sachlage ist dieses Ermessen an den Grundsätzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hochschulvergabeverordnung vom 16.5.1994 (GVBl S. 407) auszurichten, um das Gefüge der Kapazitätsauslastung zu wahren. Die daraus folgende Einschränkung des Studienplatztausches ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da durch die Vorschriften der Hochschulvergabeverordnung der Zulassungsanspruch des Studenten in verfassungskonformer Weise begrenzt wird (BayVGH a.a.O., 1239; BayVGH vom 19.11.1990 BayVBl 1991, 249).

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier folgendes: Die LMU hat ihr Ermessen im Hinblick auf die Zustimmung zu einem Studienplatztausch in ihrer Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung (Immatrikulationssatzung) vom 9. Mai 1997 (KWMBl II S. 797), zuletzt geändert am 2. August 2000 (KWMBl II S. 1161), dahingehend konkretisiert, dass sie einem Studienplatztausch grundsätzlich nur zustimmt, wenn die Tauschpartner in demselben Studiengang endgültig für das gesamte Studium zugelassen worden und für dasselbe Semester immatrikuliert sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1). Weiterhin ist ein Studienplatztausch für das 1. Fachsemester grundsätzlich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2).

1. Für den begehrten Studienplatztausch der Antragsteller fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung, da der Antragstellerin zu 1 lediglich ein Teilstudienplatz der Medizin zugewiesen wurde, während der Antragsteller zu 2 einen Vollstudienplatz erhalten hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer Gegenüberstellung eines Voll- mit einem sog. risikobehafteten Teilstudienplatz überhaupt um denselben Studiengang handelt, was die LMU verneint, wurde die Antragstellerin zu 1 jedenfalls nicht endgültig für das gesamte Medizinstudium zugelassen, wie es § 7 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1 Immatrikulationssatzung fordert. Denn ein Teilstudienplatz wird lediglich im Sinne einer Zulassung für den ersten Teil des Studienganges ohne Anspruch auf ein Weiterstudium nach Abschluss dieses Teils gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG gewährt, so dass die Fortsetzung des Studiums im zweiten klinischen Studienabschnitt nicht gewährleistet ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der auswärtige Bewerber, hier der Antragsteller zu 2, mit seinem Antrag auf Studienplatztausch sein Einverständnis mit der Übernahme des Risikos, nach dem Bestehen der ärztlichen Vorprüfung sein Studium nicht fortsetzen zu können, erklärt. Nach alledem hat der Senat nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren keine offensichtlichen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1 Immatrikulationssatzung, so dass der Studienplatztausch zwischen den Antragstellern bereits aus diesem Grund unzulässig sein dürfte. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die LMU den genannten Ablehnungsgrund im Bescheid vom 5. Mai 2003 nicht ausdrücklich erwähnt hat, da es sich insoweit um ein Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1 Immatrikulationssatzung handelt, bei dessen Nichtvorliegen die Zustimmung - grundsätzlich (siehe hierzu unten 3) - zu verweigern ist. Im Übrigen hat sich die LMU nicht nur im Beschwerdeverfahren, sondern auch im Verfahren 1. Instanz hierauf berufen.

2. Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ermessensfehlerfrei erscheint, einen Studienplatztausch für das 1. Fachsemester abzulehnen. Unabhängig von der Frage, ob die Auffassung der LMU, der Tauschhandel mit Studienplätzen (in Medizin) für das 1. Fachsemester solle vom Grundsatz her verhindert werden, ein zulässiges hochschulpolitisches Ziel darstellt, sind die Erwägungen der LMU im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft. Nachvollziehbar führt sie im Schriftsatz vom 23. Mai 2003 an das Verwaltungsgericht München aus, dass die Antragstellerin zu 1 im ZVS-Auswahlverfahren den Ortswunsch München nicht durch einen Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung gegenüber der ZVS untermauert und den Zulassungsbescheid der ZVS hat bestandskräftig werden lassen. Jedenfalls insoweit erscheint die Erwägung der LMU, die Antragstellerin zu 1 habe damit ihr Einverständnis sowohl mit der Zuweisung des Teilstudienplatzes als auch des Studienortes zu erkennen gegeben, weshalb die faktisch nachträgliche Rückgängigmachung dieser Entscheidung der ZVS durch Studienplatztausch widersprüchlich sei, als nicht ermessensfehlerhaft.

3. Die Antragstellerin zu 1 hat auch keine Härtegründe glaubhaft gemacht. Sie hat zwar in ihrem "Härtefallantrag" an die LMU geltend gemacht, ihrer 89 Jahre alten Großtante, die sich Ende Dezember 2002 einen Schenkelhalsbruch zugezogen habe, zur Seite stehen zu müssen. Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters der LMU hat die Antragstellerin zu 1 jedoch auf dessen Hinweis, es lägen keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei, geantwortet, "dass der vorgetragene Grund ja sowieso wohl kaum als Härtefall durchgehen würde". Auch den von ihrem Bevollmächtigten vorgetragenen Härtegrund "wirtschaftliche Gründe" habe sie auf Nachfrage des Sachbearbeiters nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft machen wollen, da man aus familiären Gründen hierzu nichts offen legen wolle. Im Übrigen wurden weder im Verfahren erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Nach alledem waren die Beschwerden mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der für das Eilverfahren halbe Regelstreitwert von 2.000 Euro (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG) war unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für jeden Antragsteller, festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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