Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 7 CE 07.815
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 3
GG Art. 140
Wird durch öffentliches Verbreiten von Auszügen aus einer Gerichtsentscheidung der Eindruck erweckt, eine Glaubensgemeinschaft stehe im Verdacht der Verstrickung in länger zurückliegende Straftaten eines früheren Mitglieds, so kann die Untersagung der Äußerung verlangt werden, wenn für den Verdacht über die bloße Mitgliedschaft hinaus keine konkreten Anhaltspunkte oder neuen Erkenntnisse vorliegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 07.815

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterlassung von Behauptungen (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 22. Juni 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2007 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten:

Zum Thema Richard S. hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 04. 10. 2006 (Az. 15 O 13511/05), in welchem es um einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ging, folgendes in den Entscheidungsgründen ausgeführt: "Da der Betrüger Richard S. der Glaubensgemeinschaft angehörte und seine Betrügereien während der Zeit seiner Glaubenszugehörigkeit erfolgten, erstreckt sich das Recht der Beklagten auch darauf, die Öffentlichkeit hierüber zu unterrichten. Die Betrügereien des Richard S. liegen nach Ansicht der Kammer auch noch nicht so lange zurück, als dass man ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit allein aufgrund des Zeitablaufs verneinen könnte. Es handelte sich schließlich um ganz besonders schwerwiegende Straftaten. Der Verbleib der ergaunerten Millionen ist unstreitig auch nicht aufgeklärt worden", so das Gericht in seinem Urteil (S. 32).

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2007 wird insoweit in Ziffer II. abgeändert.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller vertritt als eingetragener Verein satzungsgemäß die Interessen der nicht verfassten Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" (UL). Die Antragsgegnerin ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft, die sich auf der Website "www.michelrieth.de" kritisch mit dem UL auseinandersetzt.

Seit Ende 2006 fanden sich auf der genannten Website am Beginn eines Artikels über die Aktivitäten des UL unter der Überschrift "Die Sekte 'Universelles Leben' in der Pfarrei Michelrieth" die folgenden Ausführungen:

"Anmerkung vom 17. 12. 2006: Eine im untenstehenden Text enthaltene Passage über den Millionenbetrüger Richard S. musste aufgrund eines nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 06. 04. 2006 (Az. M 17 K 05.2567) entfernt werden. Zum Thema Richard S. hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 04. 10. 2006 (Az. 15 O 13511/05), in welchem es um einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ging, folgendes in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

'Da der Betrüger Richard S. der Glaubensgemeinschaft angehörte und seine Betrügereien während der Zeit seiner Glaubenszugehörigkeit erfolgten, erstreckt sich das Recht der Beklagten auch darauf, die Öffentlichkeit hierüber zu unterrichten. Die Betrügereien des Richard S. liegen nach Ansicht der Kammer auch noch nicht so lange zurück, als dass man ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit allein aufgrund des Zeitablaufs verneinen könnte. Es handelte sich schließlich um ganz besonders schwerwiegende Straftaten. Der Verbleib der ergaunerten Millionen ist unstreitig auch nicht aufgeklärt worden', so das Gericht in seinem Urteil (S. 32)."

Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Löschung der genannten Zitate stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die das Urteil des Landgerichts betreffenden Behauptungen ("Zum Thema Richard S. hat das Landgericht [...] so das Gericht in seinem Urteil [S. 32].") in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäß aufrechtzuerhalten.

Mit Beschluss vom 14. März 2007 untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin die Verbreitung der genannten Behauptungen, soweit nicht unmittelbar im Anschluss daran hinzugefügt werde, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2006 noch nicht rechtskräftig sei; diese vorläufige Untersagung gelte bis zur eventuellen Rechtskraft des genannten Urteils. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die streitgegenständliche Äußerung sei, soweit sie im ersten Teil nur auf den Erlass des landgerichtlichen Urteils hinweise, als Tatsachenbehauptung zwar richtig, aber unvollständig. Ebenso wie bei einem Bericht über eine strafrechtliche Verurteilung dürfe auch hier die fehlende Rechtskraft der Entscheidung nicht unerwähnt bleiben. Kein Unterlassungsanspruch bestehe dagegen, soweit die Antragsgegnerin im zweiten Teil der streitgegenständlichen Textpassage wörtlich aus den Urteilsgründen zitiere und sich damit deren Inhalt zu eigen mache. Überwiegend handle es sich dabei um eine wertende Meinungsäußerung des Inhalts, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorgänge um den Betrüger Richard S. nach wie vor bestehe. An einer solchen Äußerung sei die Antragsgegnerin in der Auseinandersetzung mit einer anderen Glaubensgemeinschaft nicht gehindert. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller dadurch sittenwidrig geschädigt oder aus eigensüchtigen Motiven in Misskredit gebracht werden solle.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2007 haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller trägt vor, die zitierte Urteilspassage enthalte eine unzutreffende Tatsachenbehauptung insoweit, als damit der Eindruck vermittelt werde, dass die Betrügereien des Richard S. und seine Zugehörigkeit zum UL erst wenige Jahre zurücklägen. In Wirklichkeit sei die Verurteilung für Straftaten aus den Jahren 1986 bis 1991 bereits 1993 erfolgt; der Täter sei nach seiner Haftentlassung nicht mehr zum UL zurückgekehrt. Unabhängig davon seien die strittigen Äußerungen wegen "unzulässigen Aufwärmens" längst vergangener Ereignisse unzulässig, da sie für den Antragsteller eine schwere Rufschädigung bedeuteten, ohne dass ein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Es seien auch keine neuen Entwicklungen eingetreten, die das damalige Ereignis wieder aktuell werden ließen. Da der Betrüger Richard S. seit seiner Verhaftung nichts mehr mit dem UL zu tun gehabt habe und auch die Glaubensgemeinschaft jede Beziehung zu ihm abgebrochen habe, bestehe kein Aufklärungsinteresse der Antragsgegnerin mehr, so dass von deren Schädigungsabsicht auszugehen sei. Es werde daher die vollständige Untersagung der strittigen Äußerungen begehrt; hilfsweise werde beantragt, über den vom Verwaltungsgericht geforderten Zusatz hinaus den klarstellenden Hinweis zu fordern, dass die Betrügereien des Richard S. bereits 15 Jahre zurücklägen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde des Antragstellers entgegen und verfolgt mit ihrer eigenen Beschwerde das Ziel einer vollständigen Ablehnung des Eilantrags. Die Textpassage aus dem landgerichtlichen Urteil habe die Antragsgegnerin deutlich als Zitat gekennzeichnet und sich daher nicht zu eigen gemacht; ein Mehr an Distanzierung könne nicht verlangt werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Urteilspassage auf der Website sei ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung weder eingelegt noch angekündigt gewesen, so dass die Frage der Rechtskraft noch offen gewesen sei. Am Verfahren vor dem Landgericht sei der Antragsteller zudem gar nicht beteiligt gewesen, so dass er nicht durch einen Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils geschützt werden müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2007 ist zulässig und begründet. Aus den dazu fristgerecht vorgebrachten Gründen, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), erweist sich die Teilablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens als fehlerhaft. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung der strittigen Behauptungen zu untersagen, muss in vollem Umfang Erfolg haben.

Der Antragsteller, der sich für sein Wirken als öffentliches Sprachrohr und Interessenvertreter der rechtlich nicht verfassten Religionsgemeinschaft UL auf die Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, wird durch die streitgegenständliche Textpassage in seinem sozialen Geltungsanspruch und damit in der Ausübung der Religionsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Für sich allein betrachtet enthalten die einzelnen Sätze zwar nur zutreffende Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungsäußerungen in Bezug auf den "Millionenbetrüger Richard S.". Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung dürfen aber deren einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden; ausgehend vom Wortlaut sind vielmehr auch der sprachliche Kontext sowie die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser bzw. Zuhörer erkennbar sind (BVerfG vom 10.10.1995 BVerfGE 93, 266/295; BGH vom 22.11.2005 NJW 2006, 601/602 m.w.N.). Die inhaltliche Prüfung einer Äußerung ist demzufolge nicht auf die "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern umfasst auch ehrenkränkende Beschuldigungen oder Verdächtigungen, die im Gesamtzusammenhang der Einzelaussagen "versteckt" sind oder "zwischen den Zeilen stehen" (BGH a.a.O.). Von einer solchen verdeckten Aussage ist auszugehen, wenn der Autor eines Textes mit der Mitteilung von Einzelfakten nicht lediglich dem Leser selbstständige Schlüsse ermöglicht, sondern wenn er durch das Zusammenspiel offener Äußerungen selbst eine zusätzliche Sachaussage trifft bzw. diese dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall muss die aus den Einzelaussagen zusammengesetzte Textpassage aus der Sicht eines unbefangenen Lesers insgesamt so verstanden werden, dass damit seitens der Antragsgegnerin ein gegen die UL gerichteter Verdacht auf Beteiligung an den Betrügereien des S. geäußert werden soll. Diese Bewertung der damaligen Vorgänge wird zwar nicht explizit ausgesprochen, sie ergibt sich aber deutlich erkennbar aus den Gesamtumständen der Äußerung. Schon der Umstand, dass die betreffende Textpassage den Anfang eines Überblicksartikels bildet, der sich kritisch mit den vielfältigen Projekten und insbesondere mit den wirtschaftlichen Verflechtungen des UL beschäftigt, legt die Annahme nahe, dass die von S. begangenen "Betrügereien während der Zeit seiner Glaubensangehörigkeit" dem Leser als eine für das negative Gesamturteil über die Glaubensgemeinschaft ganz wesentliche Information und nicht bloß als ein zufälliger und daher wertungsneutraler Umstand nahegebracht werden soll. Dieser erste Eindruck wird bestätigt durch die auffällige Entschlossenheit, mit der die Antragsgegnerin trotz des für sie negativ ausgegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (Az. 17 M K 05.2567; bestätigt durch BayVGH vom 4.12.2006 Az. 7 ZB 06.1790) fortlaufend darum bemüht ist, zwischen dem "Millionenbetrüger Richard S." und dem UL im Bewusstsein der Öffentlichkeit eine Verbindung herzustellen. Dass dabei der unausgesprochene Vorwurf mitschwingt, die Glaubensgemeinschaft sei in "ganz besonders schwerwiegende Straftaten" verstrickt oder habe davon jedenfalls wirtschaftlich auf unlautere Weise profitiert, ergibt sich nicht nur aus dem der Textpassage unmittelbar vorangestellten Bild eines Plakats mit verklausuliertem Betrugsvorwurf gegenüber dem UL ("Frau W. - Eine gute Geldanlage? - Nicht für jeden!"), sondern noch deutlicher aus dem abschließend zitierten Satz der Entscheidung des Landgerichts München I ("Der Verbleib der ergaunerten Millionen ist unstreitig auch nicht aufgeklärt worden"), der ein fortdauerndes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerade im Hinblick auf eine mögliche Begünstigung der Glaubensgemeinschaft belegen soll.

Für die in dieser verdeckten Weise erfolgende öffentliche Verbreitung eines schwerwiegenden Verdachts, durch die auch der Antragsteller als Repräsentant des UL unmittelbar in seinem Ruf geschädigt wird, kann sich die Antragsgegnerin nach derzeitigem Stand auf kein hinreichend gewichtiges Unterrichtungs- oder Aufklärungsinteresse berufen. Ein solches Interesse wäre anzuerkennen, wenn für die geäußerte Vermutung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden (vgl. BayVGH vom 24.2.2006 NVwZ-RR 2006, 586/587; vom 12.6.2007 Az. 7 CE 07.472). Die Antragsgegnerin hat aber bisher nicht dargelegt, auf welchen objektiv nachprüfbaren Umständen - neben der bloß zeitlichen Koinzidenz der UL-Mitgliedschaft des S. und seiner Betrugshandlungen - ihr seit mehr als 15 Jahren aufrecht erhaltener Verdacht gegen die Glaubensgemeinschaft der UL beruhen soll. Dass deren eindeutige Aussage, man habe sich sofort nach Bekanntwerden der Unkorrektheiten von S. getrennt und danach mit ihm keine Verbindung mehr unterhalten, unwahr sein könnte, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht; ihr völlig unsubstantiiertes Bestreiten im Beschwerdeverfahren ("Hier bestehen auch entgegenstehende Aussagen") kann insoweit keinesfalls genügen. Es ist auch nicht konkret dargetan, dass hinsichtlich der von S. begangenen Betrugshandlungen, die bereits in einem lange zurückliegenden Strafverfahren aufgeklärt worden sind, neue Aspekte oder zusätzliche Verdachtsmomente aufgetaucht wären, die eine öffentliche Erörterung im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung des UL rechtfertigen könnten. Solange dies nicht der Fall ist und von der Antragsgegnerin nur ein durch keine konkreten Fakten gestützter unterschwelliger Verdacht genährt wird, muss davon ausgegangen werden, dass statt der behaupteten Aufklärung der Öffentlichkeit die Diskreditierung einer von der Antragsgegnerin generell als gefährlich angesehenen Glaubensgemeinschaft im Vordergrund steht. Da ein solches Vorgehen von der auf eine geistige Auseinandersetzung abzielenden Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) nicht gedeckt ist, muss das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon bezüglich des Hauptantrags Erfolg haben.

Da hiernach die streitgegenständlichen Behauptungen gänzlich untersagt sind und damit die vom Verwaltungsgericht geforderte Zusatzerklärung gegenstandslos wird, kann die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück