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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10015
Rechtsgebiete: VwGO, BayUniKlinG, BayHSchG


Vorschriften:

VwGO § 146
BayUniKlinG Art. 2 Abs. 1
BayUniKlinG Art. 10 Abs. 1
BayUniKlinG Art. 13 Abs. 4
BayHSchG Art. 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.10015

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Wintersemester 2007/2008 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Januar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2007/2008 die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im ersten Fachsemester. Sie ist der Meinung, dass mit der in der Zulassungszahlsatzung für das betreffende Semester festgesetzten Zahl von 62 Studienanfängern die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass an der LMU im Fach Zahnmedizin über die bereits tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Reduzierung der Zahl der C1-Stellen (Wissenschaftliche Assistenten und Akademische Räte a. Z.) von 49 auf 45, die zu einer Verminderung des im Studiengang Zahnmedizin verfügbaren Lehrdeputats um (4 x 5 SWS =) 20 SWS (Semesterwochenstunden) geführt hat. Diese Entscheidung ist - jedenfalls aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen - rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die genannte Maßnahme beruht auf einem Beschluss des Klinikumsvorstands vom 29. März 2007, dessen Begründung in dem vorgelegten Protokollauszug der damaligen Sitzung näher erläutert wird. Demnach handelt es sich bei dem Abbau der vier Planstellen in der Zahnmedizin um keine ersatzlose Streichung, sondern um eine Stellenverlagerung aus dem Bereich der MKG-Chirurgie des Studiengangs Zahnmedizin in die Unfallchirurgie, Bereich Traumatologie, des Studiengangs Medizin, Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin. Die Maßnahme wird im Einzelnen damit begründet, dass in der MKG-Chirurgie wegen fehlender stationärer Patienten ein Überhang an nicht mehr benötigten Stellen bestanden habe, so dass dieser Bereich unwirtschaftlich geworden sei. Die dort bisher eingesetzten, in der Traumatologie des Kopfbereichs erfahrenen Ärzte hätten nach Einschätzung des Klinikumsvorstands in der Traumaversorgung im Bereich der (Unfall-) Chirurgie, wo ein zusätzlicher Bedarf für hochqualifizierte Ärzte bestanden habe, fachlich und wirtschaftlich optimal eingesetzt werden können. Eine Neueinstellung in der Chirurgie unter Beibehaltung der nicht ausgelasteten MKG-Chirurgie-Stellen sei demgegenüber angesichts der Neustrukturierung der Kassenerlöse und der sinkenden Landeszuschüsse für Forschung und Lehre wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.

Diese für die Stellenverlagerung angeführten Erwägungen, an deren fachlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sind dem Grunde nach geeignet, die Verringerung kapazitätswirksamer wissenschaftlicher Stellen im Bereich des Studiengangs Zahnmedizin zu rechtfertigen. Sie entsprechen in ihrer grundsätzlichen Zielrichtung dem gesetzlichen Auftrag des Klinikums, wie er im Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG -) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 285) niedergelegt ist. Danach dient das Klinikum in besonderer Weise der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem medizinischen Fortschritt; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayUniKlinG). Ausdrücklich hervorgehoben werden im Gesetz die "besondere Verantwortung" des Klinikums für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayUniKlinG), die Pflicht des Klinikums, seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte oder durch sonstige Erträge zu decken (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUniKlinG), sowie das Gebot, im Rahmen der Wirtschaftsführung, die sich nach kaufmännischen Grundsätzen zu richten hat, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayUniKlinG). In diesen Vorschriften zeigt sich das Bestreben des Gesetzgebers, dem Bedürfnis nach erhöhter Wirtschaftlichkeit und nach einem flexiblen und zeitnahen Handeln der Universitätsklinika Rechnung zu tragen, das sich aus der Begrenzung der staatlichen Zuschüsse und aus dem Anfang 2005 in der Krankenversorgung eingeführten System der "Diagnosis Related Groups (DRG)" ergibt (LT-Drs. 15/4398 S. 9). Die im Bayerischen Universitätsklinikagesetz zum Ausdruck kommende verstärkte Ausrichtung an ökonomischen Erfordernissen und an den Belangen der Krankenversorgung führt bei Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung allerdings nicht dazu, dass in den betroffenen zulassungsbeschränkten Studiengängen dem prinzipiellen Anspruch der Studienbewerber auf Hochschulzugang nurmehr nachrangige Bedeutung beizumessen wäre. Die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Staates zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Studienplätzen gebietet es vielmehr weiterhin, bei durch Sparmaßnahmen bedingten Stellenstreichungen in Studiengängen mit absolutem Numerus clausus die Belange der Studienbewerber gegen die für die Einsparung sprechenden Gründe abzuwägen und dabei das grundrechtlich geschützte Interesse auf Zugang zum Hochschulstudium nicht in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990 S. 349, 350; BayVGH vom 14.12.2006 Az. 7 CE 06.10419 u.a.).

Im vorliegenden Fall hat der Klinikumsvorstand in seinem bereits genannten Beschluss vom 29. März 2007 eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung getroffen. Wie sich aus dem übermittelten Protokollauszug ergibt, war den Vorstandsmitgliedern bei ihrer Beschlussfassung der mit der Stellenverlagerung verbundene Verlust an Studienplätzen bewusst. Die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verlagerung von vier C 1-Stellen mit insgesamt 20 SWS aus dem Studiengang Zahnmedizin werden in der Niederschrift zwar nicht exakt anhand der jährlichen Aufnahmezahlen dargestellt (Verminderung von 130,53 auf 123,80 Studienplätze), aber zumindest der Größenordnung nach zutreffend beschrieben (Reduzierung um "ein paar Prozent", "ca. 5 Studenten"). Eine genauere Bezifferung des Verlustes an Ausbildungskapazität war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig bei den Oberassistenten eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 7 SWS hinzukam, durch die der Verlust teilweise wieder aufgefangen wurde; zudem lagen die für das Studienjahr 2007/2008 festgesetzten Zulassungszahlen mit insgesamt 124 Studienplätzen im Ergebnis noch über denen des vorangegangenen Studienjahres (2006/2007: 119 Studienanfänger).

Der Klinikumsvorstand durfte im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch den Gesichtspunkt der Ausbildungsqualität berücksichtigen. Die dem Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass wegen der fehlenden Patienten in der MKG-Chirurgie die dortige Lehre qualitativ beeinträchtigt wird, nachdem der Rückgang der tagesbelegten Betten zugleich eine Erhöhung der Studienplatzzahl bewirkt, lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht von der Hand weisen. Einer solchen durch objektive Entwicklungen eingetretenen oder drohenden Verschlechterung der Ausbildungsqualität darf die Hochschule durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen entgegenwirken, ohne sich damit bereits dem Vorwurf einer kapazitätsrechtlich unzulässigen "Niveaupflege" auszusetzen. Die als Nebenfolge der Stellenverlagerung erzielte Verbesserung der Ausbildungssituation im MKG-Bereich lässt den Verlust von Studienplätzen als weniger gewichtig erscheinen und konnte daher im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden. Das Gleiche gilt für die allgemeine Erwägung, dass durch die vier in die Unfallchirurgie verlagerten Stellen die dortige Lehre verbessert werden kann. Dass ein solcher Qualitätsgewinn von vornherein ausgeschlossen wäre und die betreffenden Mitarbeiter künftig in keiner Weise mehr für Lehrveranstaltungen in ihrem Spezialgebiet eingesetzt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Der rein quantitative Einwand, demzufolge die personelle Ausbildungskapazität im Bereich der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin die (dort maßgebende) patientenbezogene Ausbildungskapazität schon bisher rechnerisch um ein Mehrfaches übersteigt, schließt es jedenfalls nicht aus, dass die in die Humanmedizin umgesetzten Stelleninhaber auch hier aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Erfahrung einen wichtigen Beitrag zum Lehrangebot leisten können.

Der Stellenverlagerung von der Zahnmedizin in die Humanmedizin liegt auch nicht deshalb ein Abwägungsfehler zugrunde, weil sich die damit verbundene Vermehrung der Stellenzahl in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin - anders als im Falle einer Zuweisung zur Lehreinheit Vorklinik - nicht unmittelbar kapazitätserhöhend auswirkt. Der Klinikumsvorstand hat diese Konsequenz bei seiner Entscheidung erkennbar bedacht und für den Studiengang Humanmedizin nur einen (möglichen) qualitativen und nicht auch einen quantitativen Ausbildungsgewinn angenommen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht wäre seine Entscheidung nur zu beanstanden, wenn sich tatsächlich die Möglichkeit ergeben hätte, die in der Zahnmedizin nicht mehr wirtschaftlich einsetzbaren Mitarbeiter mit unmittelbar kapazitätserhöhender Wirkung im Rahmen der vorklinischen Lehreinheit zu beschäftigen. Dies war hier jedoch in Anbetracht der speziellen Qualifikation der betreffenden Stelleninhaber unstreitig nicht der Fall, so dass allein eine Zuweisung in die klinisch-praktische Medizin in Betracht kam. Inwieweit der damit bei dieser Lehreinheit eintretende (außerordentliche) Personalzuwachs bei künftigen Stellenplanungen im Bereich der Humanmedizin zu berücksichtigen ist und ob er etwa bei nächster Gelegenheit durch eine entsprechende interne Umverteilung zugunsten des vorklinischen Bereichs ausgeglichen werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden.

bb) Dass der Klinikumsvorstand für die Entscheidung über die Stellenverlagerung aus der Zahnmedizin in die Humanmedizin, Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, nicht oder nicht allein zuständig gewesen sei, hat die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt, so dass das Eilrechtsschutzbegehren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann. Angesichts der Äußerung des Antragsgegners, eine solche Organisationsmaßnahme des Klinikums könne "ohne und ggf. sogar gegen den Willen der Universität vorgenommen werden" (Schriftsatz der LMU vom 3.3.2008 S. 2), sieht sich der Senat in der Zuständigkeitsfrage allerdings zu einer rechtlichen Klarstellung veranlasst. Anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Dezember 2006 (Az. 7 CE 06.10414), bei der über die kapazitätsvermindernde Stellenverlagerung allein der Vorstand des - damals noch nicht rechtlich verselbständigten - Klinikums nach Art. 52g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BayHSchG a.F. zu entscheiden hatte (vgl. BayVGH vom 8. 8. 2006 Az. 7 CE 06.10020 u.a.), gelten für solche Maßnahmen heute die zum Teil abweichenden Zuständigkeitsvorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes. Danach gehört zwar die Entscheidung über die Verwendung der (Plan-) Stellen weiterhin zu den allgemeinen Leitungsaufgaben des Klinikumsvorstands, da dieser für alle Angelegenheiten zuständig ist, die nicht durch Gesetz dem Aufsichtsrat oder der Klinikumskonferenz zugewiesen sind (Art. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayUniKlinG). Zugleich wird aber in Art. 13 Abs. 4 BayUniKlinG bestimmt, dass Entscheidungen des Klinikums, soweit diese Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, "im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen" werden. In dieser Vorschrift spiegelt sich das vom Gesetzgeber verfolgte Grundkonzept, wonach im Zuge der rechtlichen Verselbständigung nur das Klinikum aus dem institutionellen Verbund mit der Universität ausscheidet, so dass die Beziehungen des Klinikums zur Medizinischen Fakultät, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten über die Mittel für Forschung und Lehre entscheidet, auf kooperativer Grundlage zu regeln sind (vgl. LT-Drs. 15/4398 S. 9).

Eine Stellenverlagerung, die in einem zulassungsbeschränkten Fach unmittelbar zur Verringerung von Ausbildungskapazitäten führt, hat im Sinne des Art. 13 Abs. 4 BayUniKlinG Auswirkungen (zumindest) auf den Bereich der Lehre, so dass sie nur im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen werden darf. Ob dieses gesetzlich festgelegte Verfahrenserfordernis beim Abbau der vier Stellen im Fach Zahnmedizin eingehalten worden ist - was nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BayVwVfG) auch durch eine nachträgliche Beschlussfassung des gemäß Art. 31 Abs. 2 BayHSchG zuständigen Fakultätsrats geschehen sein könnte - lässt sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig entnehmen. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es insoweit aber nicht, da selbst ein insoweit noch fortbestehender Verfahrensverstoß hier mangels ausdrücklicher Geltendmachung nicht zu einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung führen könnte.

b) Soweit die Antragstellerin moniert, der Antragsgegner habe bei ihrer Entscheidung über den Stellenabbau im Fach Zahnmedizin rechtliche Vorgaben aus dem Hochschulpakt 2020 missachtet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Hochschulpakt 2020 und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen vermitteln weder individuelle Ansprüche auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern noch ergeben sich daraus zusätzliche (Abwägungs-) Pflichten bei Organisationsmaßnahmen im Bereich zulassungsbeschränkter Fächer. Es handelt sich vielmehr um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).

Dass die von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder erst am 20. August 2007 abgeschlossene und am 5. September 2007 öffentlich bekanntgemachte (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 S. 7480) Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 keine auf bestimmte Hochschulen oder gar auf einzelne Studiengänge bezogenen Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung begründet, folgt zwingend aus Ziel und Inhalt der genannten Vertragsbestimmungen. Mit dem in Art. 1 enthaltenen "Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger" wird lediglich angestrebt, bis zum Jahre 2020 ein "der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot" bereitzustellen (Art. 1 § 1 Abs. 1), wobei in quantitativer Hinsicht davon ausgegangen wird, dass die Länder während der ersten Programmphase bis zum 31. Dezember 2010 91.370 zusätzliche Studienanfänger im ersten Hochschulsemester an den Hochschulen aufnehmen (Art. 1 § 1 Abs. 2), von denen 18.259 auf den Freistaat Bayern entfallen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung). Für die Verwendung der Finanzmittel, an denen sich der Bund zur Hälfte beteiligt (Art. 1 § 1 Abs. 3), bestehen Zielvorgaben nur insoweit, als die Länder "Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen an den Hochschulen" setzen und für eine Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen sowie des Anteils von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen sorgen sollen (Art. 1 § 1 Abs. 4). Die Verwaltungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften steht (s. Präambel), enthält somit keine - über den allgemeinen Verfassungsauftrag nach Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehende - spezielle Verpflichtung zum Abbau von Zugangsbeschränkungen in den sog. harten Numerus Clausus-Fächern. Sie überlässt die Einzelheiten des vereinbarten Ausbaus der Hochschulen vielmehr den auf Länderebene abzustimmenden "Aufwuchsplanungen" (Art. 1 § 4), in deren Rahmen die zusätzlich bereitstehenden Finanzmittel auf die einzelnen Ausbildungsstätten und die dort angebotenen Studiengänge zu verteilen sind.

Unabhängig von der fehlenden "Drittgerichtetheit" der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung kann auch keine Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Zwar ist die Verwaltungsvereinbarung vom 20. August 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder etwa verpflichtet waren, schon zum Wintersemester 2007/2008 eine Mindestzahl neuer Planstellen an den einzelnen Hochschulen auszuweisen. Abgesehen von dem insoweit zu beachtenden Vorbehalt des Haushaltsgesetzes bedurfte die Verteilung der zusätzlichen Finanzmittel einiger planerischer Vorentscheidungen und Abstimmungen, die nicht schon im Jahr 2007 zum Abschluss gebracht werden konnten. Die Vereinbarung sieht demgemäß für die erste Programmphase keinen jahres- oder semesterbezogenen Zuwachs von Studienplätzen vor, sondern nur eine im Gesamtzeitraum von vier Jahren (2007 bis 2010) erhöhte Zahl von Studienanfängern (Art. 1 § 1 Abs. 2 und 3).

In Bayern hat der Ministerrat bereits in seiner Sitzung vom 12. Juni 2007 einen Investitionsplan zum schrittweisen Aufbau von 3.000 zusätzlichen Personalstellen beschlossen, mit dem - über die quantitativen Vorgaben im damals noch unverbindlichen Hochschulpakt 2020 hinausgehend - insgesamt 38.000 neue Studienplätze an den staatlichen Hochschulen geschaffen werden sollen (vgl. http://www.stmwfk.bayern.de/hs_ausbau.html). Nach einer Pressemitteilung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10. Januar 2008 ist im Haushaltsjahr 2008 ein erster Einstieg im Umfang von 35,66 Mio. Euro vorgesehen, von denen auf die LMU 2.385.800 Euro entfallen (http://www.stmwfk.bayern.de/presse/meldung.asp?NewsID =989). Um alle Beteiligten in die Planungen dauerhaft einzubeziehen, wurde mit Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und kommunalen Spitzenverbänden am 18. Januar 2008 ein "Bündnis Studieren in Bayern" abgeschlossen (http://www.stmwfk. bayern.de/buendnis.html), zu dessen Umsetzung derzeit in allen sieben Regierungsbezirken Regionalkonferenzen mit Vertretern der Wissenschaftsverwaltung und der einzelnen Universitäten stattfinden (http://www.stmwfk.bayern.de/regionalkonferenz.html). Die konkreten Zielvereinbarungen zwischen den Hochschulen und dem zuständigen Staatsministerium, in denen die künftige Zahl der Studienplätze für die einzelnen Fächer festgelegt werden soll, stehen nach Auskunft des Antragsgegners derzeit noch aus. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs kann aber erwartet werden, dass sich das von Bund und Land zusätzlich bereitgestellte Finanzvolumen bereits im Wintersemester 2008/2009 oder spätestens im nachfolgenden Sommersemester 2009 in einer erhöhten Zahl von Planstellen an den einzelnen Hochschulen bemerkbar machen wird. Erst wenn dies der Fall ist, können sich daraus nach den kapazitätsrechtlichen Vorschriften konkrete Folgerungen zugunsten einzelner Studienbewerber ergeben.

c) Auch die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken gegen die Schwundberechnung können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das erstinstanzliche Gericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die (regulär nach dem 5. Fachsemester abzulegende) zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben (vgl. BayVGH vom 9.10.2007 Az. 7 CE 07.10314 u.a., S. 4 ff.). Es ist zwar richtig, dass ein Studierender unabhängig von der Zahl der Fachsemester an den (im Vergleich zur Vorklinik mit einem höheren CNW-Anteil bewerteten) praktischen Lehrveranstaltungen im klinischen Ausbildungsabschnitt gemäß der geltenden Studienordnung erst teilnehmen darf, wenn er die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hat. Dies zwingt aber nicht dazu, alle Studierenden, die bei dieser Prüfung gescheitert sind, aber weiterhin immatrikuliert bleiben, bei der Schwundberechnung nach dem sog. Hamburger Modell ab dem 6. Fachsemester nicht mehr mitzuzählen. Die Annahme, es handle sich insoweit um einen die Hochschule entlastenden faktischen "Prüfungsschwund", wird durch keine konkreten Fakten belegt. Angesichts der individuell unterschiedlichen Studienverläufe könnten auch aus den beim Antragsgegner verfügbaren Daten über die Zahl der im ersten und zweiten Prüfungsversuch erfolgreichen Kandidaten und über die jeweiligen Durchfallquoten in den letzten Jahren keine quantifizierbaren Aussagen über den Anteil der ab dem 6. Fachsemester nur noch formell eingeschriebenen Studenten gewonnen werden. Wer im ersten Anlauf die zahnärztliche Vorprüfung nicht besteht, darf in dem gesamten Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung weiterhin (vorklinische) Lehrleistungen in Anspruch zu nehmen. Sein Studium verlängert sich damit in der Regel über das 10. Fachsemester hinaus, so dass er insgesamt einen höheren Ausbildungsaufwand verursacht als bei einem Bestehen der Prüfung nach der Mindeststudiendauer von fünf Semestern. Selbst wenn feststellbar wäre, dass sich eine größere Anzahl von Studierenden nach ihrem erstmaligen Scheitern in der ärztlichen Vorprüfung erst in einem höheren Semester exmatrikuliert, ohne bis dahin einen zweiten Prüfungsversuch unternommen zu haben, stünde damit noch nicht fest, dass die Betreffenden ihr Zahnmedizinstudium faktisch schon ab dem 6. Semester aufgegeben und ab diesem Zeitpunkt keinerlei Lehrleistungen mehr in Anspruch genommen haben. Auch angesichts der mit dem Studentenstatus verbundenen Gebühren- und Beitragsbelastungen kann nicht angenommen werden, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Immatrikulation trotz fehlenden Interesses an einer Fortsetzung des Studiums aufrechterhalten bleibt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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