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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10018
Rechtsgebiete: VwGO, BayUniKlinG, BayHSchG
Vorschriften:
VwGO § 146 | |
BayUniKlinG Art. 2 Abs. 1 | |
BayUniKlinG Art. 10 Abs. 1 | |
BayUniKlinG Art. 13 Abs. 4 | |
BayHSchG Art. 31 Abs. 2 |
7 CE 08.10018
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München für das WS 2007/2008 (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Januar 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl,
ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2007/2008 die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im ersten Fachsemester. Sie ist der Meinung, dass mit der in der Zulassungszahlsatzung für das betreffende Semester festgesetzten Zahl von 62 Studienanfängern die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass an der LMU im Fach Zahnmedizin über die bereits tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Reduzierung der Zahl der C1-Stellen (Wissenschaftliche Assistenten und Akademische Räte a. Z.) von 49 auf 45, die zu einer Verminderung des im Studiengang Zahnmedizin verfügbaren Lehrdeputats um (4 x 5 SWS =) 20 SWS (Semesterwochenstunden) geführt hat. Diese Entscheidung ist - jedenfalls aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen - rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die genannte Maßnahme beruht auf einem Beschluss des Klinikumsvorstands vom 29. März 2007, dessen Begründung in dem vorgelegten Protokollauszug der damaligen Sitzung näher erläutert wird. Demnach handelt es sich bei dem Abbau der vier Planstellen in der Zahnmedizin um keine ersatzlose Streichung, sondern um eine Stellenverlagerung aus dem Bereich der MKG-Chirurgie des Studiengangs Zahnmedizin in die Unfallchirurgie, Bereich Traumatologie, des Studiengangs Medizin, Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin. Die Maßnahme wird im Einzelnen damit begründet, dass in der MKG-Chirurgie wegen fehlender stationärer Patienten ein Überhang an nicht mehr benötigten Stellen bestanden habe, so dass dieser Bereich unwirtschaftlich geworden sei. Die dort bisher eingesetzten, in der Traumatologie des Kopfbereichs erfahrenen Ärzte hätten nach Einschätzung des Klinikumsvorstands in der Traumaversorgung im Bereich der (Unfall-) Chirurgie, wo ein zusätzlicher Bedarf für hochqualifizierte Ärzte bestanden habe, fachlich und wirtschaftlich optimal eingesetzt werden können. Eine Neueinstellung in der Chirurgie unter Beibehaltung der nicht ausgelasteten MKG-Chirurgie-Stellen sei demgegenüber angesichts der Neustrukturierung der Kassenerlöse und der sinkenden Landeszuschüsse für Forschung und Lehre wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.
Diese für die Stellenverlagerung angeführten Erwägungen, an deren fachlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sind dem Grunde nach geeignet, die Verringerung kapazitätswirksamer wissenschaftlicher Stellen im Bereich des Studiengangs Zahnmedizin zu rechtfertigen. Sie entsprechen in ihrer grundsätzlichen Zielrichtung dem gesetzlichen Auftrag des Klinikums, wie er im Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG -) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 285) niedergelegt ist. Danach dient das Klinikum in besonderer Weise der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem medizinischen Fortschritt; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayUniKlinG). Ausdrücklich hervorgehoben werden im Gesetz die "besondere Verantwortung" des Klinikums für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayUniKlinG), die Pflicht des Klinikums, seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte oder durch sonstige Erträge zu decken (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUniKlinG), sowie das Gebot, im Rahmen der Wirtschaftsführung, die sich nach kaufmännischen Grundsätzen zu richten hat, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayUniKlinG). In diesen Vorschriften zeigt sich das Bestreben des Gesetzgebers, dem Bedürfnis nach erhöhter Wirtschaftlichkeit und nach einem flexiblen und zeitnahen Handeln der Universitätsklinika Rechnung zu tragen, das sich aus der Begrenzung der staatlichen Zuschüsse und aus dem Anfang 2005 in der Krankenversorgung eingeführten System der "Diagnosis Related Groups (DRG)" ergibt (LT-Drs. 15/4398 S. 9). Die im Bayerischen Universitätsklinikagesetz zum Ausdruck kommende verstärkte Ausrichtung an ökonomischen Erfordernissen und an den Belangen der Krankenversorgung führt bei Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung allerdings nicht dazu, dass in den betroffenen zulassungsbeschränkten Studiengängen dem prinzipiellen Anspruch der Studienbewerber auf Hochschulzugang nurmehr nachrangige Bedeutung beizumessen wäre. Die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Staates zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Studienplätzen gebietet es vielmehr weiterhin, bei durch Sparmaßnahmen bedingten Stellenstreichungen in Studiengängen mit absolutem Numerus clausus die Belange der Studienbewerber gegen die für die Einsparung sprechenden Gründe abzuwägen und dabei das grundrechtlich geschützte Interesse auf Zugang zum Hochschulstudium nicht in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990 S. 349, 350; BayVGH vom 14.12.2006 Az. 7 CE 06.10419 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat der Klinikumsvorstand in seinem bereits genannten Beschluss vom 29. März 2007 eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung getroffen. Wie sich aus dem übermittelten Protokollauszug ergibt, war den Vorstandsmitgliedern bei ihrer Beschlussfassung der mit der Stellenverlagerung verbundene Verlust an Studienplätzen bewusst. Die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verlagerung von vier C 1-Stellen mit insgesamt 20 SWS aus dem Studiengang Zahnmedizin werden in der Niederschrift zwar nicht exakt anhand der jährlichen Aufnahmezahlen dargestellt (Verminderung von 130,53 auf 123,80 Studienplätze), aber zumindest der Größenordnung nach zutreffend beschrieben (Reduzierung um "ein paar Prozent", "ca. 5 Studenten"). Eine genauere Bezifferung des Verlustes an Ausbildungskapazität war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig bei den Oberassistenten eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 7 SWS hinzukam, durch die der Verlust teilweise wieder aufgefangen wurde; zudem lagen die für das Studienjahr 2007/2008 festgesetzten Zulassungszahlen mit insgesamt 124 Studienplätzen im Ergebnis noch über denen des vorangegangenen Studienjahres (2006/2007: 119 Studienanfänger).
Der Klinikumsvorstand durfte im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch den Gesichtspunkt der Ausbildungsqualität berücksichtigen. Die dem Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass wegen der fehlenden Patienten in der MKG-Chirurgie die dortige Lehre qualitativ beeinträchtigt wird, nachdem der Rückgang der tagesbelegten Betten zugleich eine Erhöhung der Studienplatzzahl bewirkt, lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht von der Hand weisen. Einer solchen durch objektive Entwicklungen eingetretenen oder drohenden Verschlechterung der Ausbildungsqualität darf die Hochschule durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen entgegenwirken, ohne sich damit bereits dem Vorwurf einer kapazitätsrechtlich unzulässigen "Niveaupflege" auszusetzen. Die als Nebenfolge der Stellenverlagerung erzielte Verbesserung der Ausbildungssituation im MKG-Bereich lässt den Verlust von Studienplätzen als weniger gewichtig erscheinen und konnte daher im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden. Das Gleiche gilt für die allgemeine Erwägung, dass durch die vier in die Unfallchirurgie verlagerten Stellen die dortige Lehre verbessert werden kann. Dass ein solcher Qualitätsgewinn von vornherein ausgeschlossen wäre und die betreffenden Mitarbeiter künftig in keiner Weise mehr für Lehrveranstaltungen in ihrem Spezialgebiet eingesetzt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Der rein quantitative Einwand, demzufolge die personelle Ausbildungskapazität im Bereich der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin die (dort maßgebende) patientenbezogene Ausbildungskapazität schon bisher rechnerisch um ein Mehrfaches übersteigt, schließt es jedenfalls nicht aus, dass die in die Humanmedizin umgesetzten Stelleninhaber auch hier aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Erfahrung einen wichtigen Beitrag zum Lehrangebot leisten können.
Der Stellenverlagerung von der Zahnmedizin in die Humanmedizin liegt auch nicht deshalb ein Abwägungsfehler zugrunde, weil sich die damit verbundene Vermehrung der Stellenzahl in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin - anders als im Falle einer Zuweisung zur Lehreinheit Vorklinik - nicht unmittelbar kapazitätserhöhend auswirkt. Der Klinikumsvorstand hat diese Konsequenz bei seiner Entscheidung erkennbar bedacht und für den Studiengang Humanmedizin nur einen (möglichen) qualitativen und nicht auch einen quantitativen Ausbildungsgewinn angenommen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht wäre seine Entscheidung nur zu beanstanden, wenn sich tatsächlich die Möglichkeit ergeben hätte, die in der Zahnmedizin nicht mehr wirtschaftlich einsetzbaren Mitarbeiter mit unmittelbar kapazitätserhöhender Wirkung im Rahmen der vorklinischen Lehreinheit zu beschäftigen. Dies war hier jedoch in Anbetracht der speziellen Qualifikation der betreffenden Stelleninhaber unstreitig nicht der Fall, so dass allein eine Zuweisung in die klinisch-praktische Medizin in Betracht kam. Inwieweit der damit bei dieser Lehreinheit eintretende (außerordentliche) Personalzuwachs bei künftigen Stellenplanungen im Bereich der Humanmedizin zu berücksichtigen ist und ob er etwa bei nächster Gelegenheit durch eine entsprechende interne Umverteilung zugunsten des vorklinischen Bereichs ausgeglichen werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden.
b) Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen formellen Einwände gegen die Entscheidung des Klinikumsvorstands treffen nicht zu. Soweit für derartige Stellenverlagerung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 3 BayHSchG eine Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für nötig gehalten wird, ist nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsvorschrift sich ein solcher Vorbehalt ergeben sollte. Auch die wegen der fächerübergreifenden Verlagerung von der Zahnmedizin in die Humanmedizin aufgestellte Forderung nach "Zustimmung beider Fakultätsvorstände" geht ersichtlich ins Leere, da es nach der Grundordnung der LMU (§ 40 Abs. 1) im Bereich der medizinischen Studiengänge keine Fakultätsvorstände gemäß Art. 32 BayHSchG gibt, sondern lediglich einen Dekan, der die Fakultät nach außen hin vertritt und deren laufende Geschäfte führt (Art. 28 BayHSchG). Auch eine notwendige Beteiligung der "Kollegialorgane der Hochschulleitung und des Hochschulrats" lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin aus den dafür geltenden Vorschriften (Art. 20, Art. 26 BayHSchG) nicht ableiten. Soweit im Übrigen auf die Einvernehmens- und Zustimmungserfordernisse nach Art. 10 Abs. 2 BayUniKlinG verwiesen wird, kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden, da es sich bei den hier vorgenommenen Stellenverlagerungen lediglich um organisatorische Einzelakte handelte und nicht im Sinne der genannten Vorschrift um die Änderung oder Aufhebung klinischer Einrichtungen bzw. selbständiger Abteilungen innerhalb einer solchen Einrichtung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist durch die Versetzung einzelner Stelleninhaber auch nicht etwa das von diesen bisher mitbetreute Fach MKG-Chirurgie "aus der Lehreinheit Zahnmedizin herausgenommen" worden; die Maßnahme erschöpft sich vielmehr in der Zuweisung neuer dienstlicher Aufgaben an die betreffenden Mitarbeiter.
c) Dass der Klinikumsvorstand für die Entscheidung über die Stellenverlagerung aus der Zahnmedizin in die Humanmedizin, Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, des Einvernehmens des Fakultätsrats bedurft hätte, hat die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt, so dass ihr Eilrechtsschutzbegehren auch in formeller Hinsicht letztlich keinen Erfolg haben kann. Angesichts der Äußerung des Antragsgegners, die vom Klinikumsvorstand getroffene Organisationsmaßnahme könne "ohne und ggf. sogar gegen den Willen der Universität vorgenommen werden" (Schriftsatz der LMU vom 3.3.2008 S. 2), sieht sich der Senat in der Zuständigkeitsfrage allerdings zu einer rechtlichen Klarstellung veranlasst. Anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Dezember 2006 (Az. 7 CE 06.10414), bei der über die kapazitätsvermindernde Stellenverlagerung allein der Vorstand des - damals noch nicht rechtlich verselbständigten - Klinikums nach Art. 52g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BayHSchG a.F. zu entscheiden hatte (vgl. BayVGH vom 8.8.2006 Az. 7 CE 06.10020 u.a.), gelten für solche Maßnahmen heute die zum Teil abweichenden Zuständigkeitsvorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes. Danach gehört zwar die Entscheidung über die Verwendung der (Plan-) Stellen weiterhin zu den allgemeinen Leitungsaufgaben des Klinikumsvorstands, da dieser für alle Angelegenheiten zuständig ist, die nicht durch Gesetz dem Aufsichtsrat oder der Klinikumskonferenz zugewiesen sind (Art. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayUniKlinG). Zugleich wird aber in Art. 13 Abs. 4 BayUniKlinG bestimmt, dass Entscheidungen des Klinikums, soweit diese Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, "im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen" werden. In dieser Vorschrift spiegelt sich das vom Gesetzgeber verfolgte Grundkonzept, wonach im Zuge der rechtlichen Verselbständigung nur das Klinikum aus dem institutionellen Verbund mit der Universität ausscheidet, so dass die Beziehungen des Klinikums zur Medizinischen Fakultät, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten über die Mittel für Forschung und Lehre entscheidet, auf kooperativer Grundlage zu regeln sind (vgl. LT-Drs. 15/4398 S. 9).
Eine Stellenverlagerung, die in einem zulassungsbeschränkten Fach unmittelbar zur Verringerung von Ausbildungskapazitäten führt, hat im Sinne des Art. 13 Abs. 4 BayUniKlinG Auswirkungen (zumindest) auf den Bereich der Lehre, so dass sie nur im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen werden darf. Ob dieses gesetzlich festgelegte Verfahrenserfordernis beim Abbau der vier Stellen im Fach Zahnmedizin eingehalten worden ist - was nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BayVwVfG) auch durch eine nachträgliche Beschlussfassung des gemäß Art. 31 Abs. 2 BayHSchG zuständigen Fakultätsrats geschehen sein könnte - lässt sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig entnehmen. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es insoweit aber nicht, da selbst ein insoweit noch fortbestehender Verfahrensverstoß hier mangels ausdrücklicher Geltendmachung nicht zu einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung führen könnte.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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