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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10592
Rechtsgebiete: HZV, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, HRG, BayHSchG, QualV, AGG, RL 2000/43/EG, EG


Vorschriften:

HZV § 1
HZV § 2 Abs. 1 Satz 1
HZV § 2 Abs. 1 Satz 2
HZV § 3
HZV § 6 Abs. 1 Nr. 1
HZV § 10
HZV § 11
HZV § 23
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 3 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 3 Abs. 3
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 11
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 12 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 13 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 116 Abs. 1
HRG § 27 Abs. 1 Satz 1
BayHSchG Art. 43
QualV §§ 1 ff.
QualV § 11 Abs. 4
AGG § 1
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7
AGG § 3
RL 2000/43/EG Art. 1
RL 2000/43/EG Art. 3
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 3
EG Art. 12
Deutsche Staatsangehörige, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben (sog. Bildungsausländer), können sich nicht am Verfahren der Studienplatzvergabe im Rahmen der Ausländerquote beteiligen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.10592

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im WS 2007/2008 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 14. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studium im Rahmen der Quote für die den deutschen Bewerbern nicht gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen.

Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach fünfjährigem Besuch einer High School in den USA im Jahr 2001 das Abschlusszeugnis ("Diploma") der ESI International Academy in Hilton Head Island/South Carolina erhalten. Ab September 2006 besuchte sie in München das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern und erlangte aufgrund der dort im Juli 2007 bestandenen Feststellungsprüfung für Bewerber mit ausländischen Hochschulzugangszeugnissen die Studienbefähigung für medizinische und biologische Studiengänge. Mit Bescheid vom 9. Juli 2007 bestätigte ihr die Zeugnisanerkennungsstelle für die Bewerbung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eine errechnete Gesamtnote von 2,7.

Mit Schreiben vom 10. September 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Ludwigs-Maximilians-Universität (LMU) Wiedereinsetzung in die Bewerbungsfrist für Nicht-EU-Ausländer für eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008, hilfsweise eine rückwirkende Verlängerung der genannten Frist, sowie die Zulassung zu dem genannten Studium im ersten Fachsemester. Sie habe sich aufgrund einer falschen Auskunft der LMU zunächst bei der ZVS um einen Studienplatz beworben; mittlerweile sei ihr klar geworden, dass sie aufgrund ihrer speziellen Situation berechtigt sei, sich unmittelbar bei der LMU um einen der an Nicht-EU-Ausländer zu vergebenden Studienplätze zu bewerben. Aus Gründen der Chancengleichheit dürfe sie nicht schlechter behandelt werden als die anderen Teilnehmer des Studienkollegs, die inzwischen alle einen Studienplatz erhalten hätten.

Nachdem die LMU ihr mitgeteilt hatte, dass sie sich aufgrund ihrer "Passzugehörigkeit" nur über die ZVS um einen Studienplatz bewerben könne, stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München am 12. Oktober 2007 den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Bewerbungsfrist für Nicht-EU-Ausländer zu gewähren, hilfsweise diese Frist rückwirkend gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG zu verlängern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Wintersemester 2007/2008 im ersten Fachsemester zum Studium der Humanmedizin an der LMU zuzulassen.

Allein aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit dürfe sie gegenüber den Mitabsolventen des Studienkollegs nicht diskriminiert werden. Wegen ihres langjährigen Schulbesuchs in den USA sei sie vom Lebenslauf her eher mit den Nicht-EU-Ausländern als mit deutschen Abiturienten vergleichbar. Ein Zulassungsanspruch ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7 AGG und aus der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/43/EG; die in § 2 HZV erfolgte pauschale Verweisung aller deutschen Studienbewerber auf das zentrale Vergabeverfahren sei rechtswidrig.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin erfülle als deutsche Staatsangehörige nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HZV; daran könne der Erwerb ihrer Qualifikation über das Studienkolleg nichts ändern. In der Zuteilung zu einer bestimmten Quote im Auswahlverfahren liege noch keine Diskriminierung. Im Rahmen welcher Quote im Einzelfall höhere Zulassungshürden bestünden, sei rein zufällig und könne von Studiengang zu Studiengang sowie von Semester zu Semester variieren.

Mit Beschluss vom 13. März 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin kein Recht zusteht, im Rahmen der Ausländer- und Staatenlosenquote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hochschulzulassungsverordnung (VO v. 18.6.2007, GVBl S. 401, - HZV -) an dem speziellen hochschulinternen Zulassungsverfahren nach § 23 HZV teilzunehmen, so dass sie auf diesem Weg auch nicht vorläufig zum Studium zugelassen werden kann.

a) Die Antragstellerin kann die erstrebte Zulassung zum Studiengang Humanmedizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist (§ 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 HZV), nur über eine Beteiligung am allgemeinen Verfahren der Hochschulzulassung erreichen. Sie ist aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und § 1 StAG "Deutsche" und gehört damit nach § 2 Satz 1 HZV - zusammen mit den nach § 2 Satz 2 HZV Deutschen gleichgestellten Bewerbern (Staatsangehörige der EU- und EWR-Länder; deren Familienangehörige mit bestimmtem Inlandsbezug; Ausländer und Staatenlose mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung) - zu dem Personenkreis, der an dem zentralen Vergabeverfahren teilnimmt. Ihre Zulassung zum Medizinstudium muss die Antragstellerin daher gemäß den Verfahrensbestimmungen der §§ 3 und 4 HZV bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) beantragen. Der dort gestellte Zulassungsantrag richtet sich nach § 3 Abs. 1 HZV neben der Teilnahme am zentralen Verfahren der ZVS (§ 7 HZV) zugleich auf die Teilnahme an den hochschulbezogenen Auswahlverfahren (§ 10 HZV), in denen derzeit drei Fünftel der nach Abzug der Vorwegquoten verbleibenden Studienplätze vergeben werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, GVBl 2007 S. 2).

Nach geltendem Recht steht es der Antragstellerin nicht frei, neben dem für deutsche Staatsangehörige vorgesehenen Verfahrensweg über die ZVS oder an dessen Stelle das hochschulinterne Verfahren der Ausländerzulassung nach § 23 HZV in Anspruch zu nehmen. Antragsberechtigt nach dieser Vorschrift sind entsprechend der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 HZV definierten Zielgruppe lediglich "ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 HZV). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften entscheidet also allein der staatsangehörigkeitsrechtliche Status des Studienbewerbers darüber, ob die Zulassung zu dem gewählten Studiengang über einen Antrag bei der ZVS erfolgt oder über einen bei der Hochschule gestellten Antrag auf Ausländerzulassung.

b) Diese in der Hochschulzulassungsverordnung enthaltene Anknüpfung an die jeweilige Staatsangehörigkeit stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine verfassungsrechtlich unzulässige Differenzierung dar; insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 3 GG.

aa) Die Zulassung zur Hochschule als einer "Ausbildungsstätte" unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, das nur für Deutsche gilt. Schon deswegen darf der Normgeber beim Erlass von Bestimmungen über die Studienplatzvergabe die Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit grundsätzlich anders behandeln als Ausländer bzw. Staatenlose. Mit der Verfassung unvereinbar wären solche Unterschiede in den subjektiven Zugangsvoraussetzungen nur dann, wenn die deutschen Staatsangehörigen trotz des ihnen als Grundrechtsträger zustehenden verfassungsunmittelbaren Teilhaberechts (BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/330 ff.) normativ oder faktisch schlechter gestellt würden als die nicht-deutschen Studienbewerber oder wenn für diese ein unangemessen großes Kontingent an Studienplätzen reserviert würde. Dies ist jedoch zumindest gegenwärtig nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HZV steht für jene Ausländer und Staatenlose, die nicht aus europarechtlichen Gründen oder wegen Erwerbs einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens je Studienort ein Anteil von 8 % der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung. Diese vergleichsweise geringe Quote ist angesichts des erheblichen Interesses an einem internationalen Austausch, von dem mittelbar auch die Studierenden mit deutscher Staatsangehörigkeit profitieren, in jedem Falle als gerechtfertigt anzusehen (vgl. BVerfG a.a.O. S. 348 u. 351, zum damaligen Anteil von 5%; Wunsch, WissR 5 [1972], 16/29 ff. m.w.N.; Schulz, ZAR 1987, 72/75; krit. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, RdNr. 19 zu Art. 1, RdNr. 13 zu Art. 12 Staatsvertrag).

Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Verfahren der Zulassung zum Hochschulstudium für deutsche Staatsangehörige ungünstiger ausgestaltet wäre als für Ausländer oder Staatenlose. Die deutschen Studienbewerber haben vielmehr insbesondere im Bereich der bundesweit zulassungsbeschränkten Fächer eine deutlich stärkere Rechtsposition als die nicht gleichgestellten ausländischen oder staatenlosen Bewerber. Während letztere im Rahmen des vorgegebenen Kontingents nur eine Entscheidung der Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung bestimmter Auswahlkriterien verlangen können (§ 23 Abs. 3 i.V.m Abs. 2 HZV), sind alle Deutschen mit entsprechender Qualifikation innerhalb der bestehenden Kapazität zur Aufnahme des gewählten Studiums berechtigt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HRG). Wegen ihres grundrechtlichen Teilhabeanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG können auch nur die deutschen Staatsangehörigen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Ausbildungskapazität verlangen und im Erfolgsfall eine "außerkapazitäre" Zulassung erreichen; den Ausländern und Staatenlosen bleibt dieser prozessuale Weg nach ganz überwiegender Auffassung versperrt (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.3.2008 Az. 7 CE 07.10378 m.w.N.; Schulz, ZAR 1987, 72/73). Deutsche Staatsangehörige werden im Verhältnis zu den nicht gleichgestellten Ausländern und Staatenlosen bei der Zulassung zum Hochschulstudium auch nicht faktisch benachteiligt. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn gerade für deutsche Staatsbürger der Zugang zu den hiesigen Hochschulen aufgrund spezieller Umstände besonders hindernisreich wäre. Nach den tatsächlichen Verhältnissen ist jedoch das Gegenteil der Fall. Deutsche genießen nach Art. 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet und haben demzufolge vielfältige Möglichkeiten, Schul- und Ausbildungseinrichtungen im Freistaat Bayern oder einem anderen Bundesland zu besuchen. Sie erlangen mit ihren im Inland erworbenen Bildungsabschlüssen unmittelbar die Hochschulzugangsberechtigung in Gestalt der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife (§§ 1 bis 9 Qualifikationsverordnung - QualV - v. 2.11.2007, GVBl. S. 767). Nicht gleichgestellte Ausländer und Staatenlose können dagegen aufgrund der im Ausland erworbenen Bildungsnachweise das Studium an einer bayerischen Hochschule in der Regel erst aufnehmen, wenn die zuständige Stelle den vorgelegten Nachweis als hinreichend anerkannt hat, wobei die Anerkennung im Einzelfall von der erfolgreichen Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vor dem Studienkolleg abhängig gemacht werden kann (§ 11 QualV).

bb) Dass auch die Antragstellerin zunächst das Studienkolleg besuchen und dort die Feststellungsprüfung nach § 11 Abs. 4 QualV (§ 13 Abs. 4 QualV a.F.) ablegen musste, stellte zwar im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine subjektive Zugangsbeschränkung dar (vgl. Faller, WissR 20 [1987], 3/11 ff.). Dies stand aber in keinem Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als deutsche Staatsbürgerin. Das Erfordernis einer zusätzlichen Prüfung beruhte vielmehr auf der Tatsache, dass die Antragstellerin nur über einen in den USA erworbenen Schulabschluss verfügte, der im Freistaat Bayern - ungeachtet der Herkunft des Inhabers - zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife nicht ausreicht. Ob ein Bewerber die für das angestrebte Hochschulstudium erforderliche Mindestqualifikation besitzt, entscheidet sich nicht nach allgemeinen persönlichen Verhältnissen wie etwa der Staatsangehörigkeit oder dem bisherigen Aufenthaltsort, sondern vorrangig nach der Art und Aussagekraft des von dem Bewerber vorgelegten Bildungsabschlusses (Art. 43 BayHSchG, §§ 1 ff. QualV). Diesen für die Feststellung der individuellen Hochschulreife geltenden Maßstab muss der Normgeber jedoch nicht auch der nachfolgenden (Auswahl-) Entscheidung über die Studienplatzvergabe in den zulassungsbeschränkten Fächern zugrunde zu legen. Nicht für alle Inhaber ausländischer Schulabschlüsse oder für alle Absolventen einer Feststellungsprüfung nach § 11 Abs. 4 QualV müssen daher allein wegen der Gleichartigkeit ihres (voruniversitären) Bildungsgangs die gleichen Voraussetzungen bei der Zulassung zum Studium gelten. Insoweit darf vielmehr das Merkmal der Staatsangehörigkeit eine maßgebende Rolle spielen. Dass im zentralen Vergabeverfahren deutsche Staatsbürger mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung ("Bildungsausländer"), wie von der Antragstellerin gefordert, ungeachtet ihrer besonderen Grundrechtsposition (nur) wie die nicht privilegierten Ausländer und Staatenlosen zu behandeln wären (§ 23 HZV), ist auch keine notwendige Konsequenz aus der den umgekehrten Fall betreffenden Entscheidung des Verordnungsgebers, Nichtdeutsche mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung ("Bildungsinländer") den Deutschen gleichzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HZV).

Eine zwingende Verpflichtung zur Berücksichtigung eines langjährigen Auslandsaufenthalts bzw. eines im Ausland erworbenen Schulabschlusses kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil das zentrale Vergabeverfahren gänzlich anderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt als das davon unabhängige und zeitlich vorgelagerte Verfahren zum Nachweis der persönlichen Studieneignung. Die infolge begrenzter Ausbildungskapazitäten notwendige Auswahl unter (prinzipiell gleichberechtigten) hochschulreifen Bewerbern stellt keine subjektive Zulassungsschranke dar, sondern kommt in ihrer Wirkung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleich, für die besonders strenge Voraussetzungen gelten (BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/338). Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss hierfür ein Auswahl- und Verteilungsverfahren schaffen, das auf sachgerechten Kriterien beruht und letztlich jedem deutschen Bewerber, der die persönlichen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, eine Zulassungschance eröffnet (BVerfG a.a.O., 338, 350).

Diesen Anforderungen werden die Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung über das zentrale Vergabeverfahren insgesamt gerecht. Sie stellen sicher, dass den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen gleichgestellten Personen der weit überwiegende Anteil der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Fächern zur Verfügung steht und dass jeder dieser Bewerber auf verschiedenen Wegen (Abiturbestenquote, Auswahlverfahren der Hochschule, Wartezeit) die Zulassung zum Studium erreichen kann (§ 6 Abs. 3 bis 5 HZV). Dass darüber hinaus eine - insgesamt auf 20% begrenzte (Art. 12 Abs. 1 StV) - Anzahl von Personen aufgrund der festgelegten Sonderquoten für Ausländer und Staatenlose (§ 6 Abs.1 Nr. 1, § 23 HZV), für den Sanitätsoffizierdienst (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 HZV), für Härtefälle (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 15 HZV), für besondere Hochschulzugangsberechtigungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 16 HZV) und für ein Zweitstudium (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 HZV) Studienplätze erhalten kann, ist als Teil der bestehenden Gesamtregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/348 f.; vom 3.11.1982 BVerfGE 62, 117/157).

Die Verteilung der Studienplätze innerhalb der einzelnen Vorabquoten erfolgt nach dem Willen des Normgebers aufgrund spezieller Auswahlkriterien, die den jeweiligen sachlichen Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. zur Härtefallquote BayVerfGH vom 21.11.1985 VerfGH 38, 152/160 f.). Die tatsächlichen Zulassungschancen in einem Studiengang hängen darüber hinaus davon ab, wie viele Personen sich im Rahmen einer Quote für das jeweilige Semester bewerben. Auf dem Weg über die Quotenregelung können demzufolge auch Bewerber zugelassen werden, die wegen vergleichsweise schwächerer Durchschnittsnoten im regulären Vergabeverfahren mit seinen primär leistungsbezogenen Kriterien (vgl. § 11 HZV) nicht zum Zuge gekommen wären. Hierin liegt keine gleichheitswidrige Begünstigung, sondern eine unvermeidbare Folge der rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Verfahrenswege. Daher können Studienplatzbewerber, die wie die Antragstellerin von vornherein unter keine Sonderquote fallen, nicht unter Hinweis auf dort bestehende niedrigere Notenschwellen eine Zulassung nach den gleichen Maßstäben verlangen.

c) Die in der Hochschulzulassungsverordnung getroffene Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen und (nicht gleichgestellten) Ausländern und Staatenlosen verstößt entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin auch nicht gegen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) oder der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie (RL) 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 (ABl L 180 vom 19.7.2000 S. 22).

Zwar gelten die dort getroffenen Regelungen auch für den Bereich der Bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG; Art. 3 Abs. 1 Buchst. g RL 2000/43/EG). Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Differenzierung ist aber weder eine Benachteilung im Sinne der § 1, 3 AGG noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 1 und 2 RL 2000/43/EG. Insbesondere kann darin keine nach diesen Bestimmungen - wie nach Art. 3 Abs. 3 GG - verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der "ethnischen Herkunft" gesehen werden. Zutreffend ist allerdings, dass dieser Begriff im Interesse eines effektiven Schutzes vor Diskriminierungen weit zu verstehen ist und daher auch Fallgestaltungen umfasst, in denen nur scheinbar auf den Formalstatus der Staatsangehörigkeit abgestellt wird, in der Sache aber die ethnische Zugehörigkeit (im Sinne des nationalen Ursprungs oder des Volkstums) gemeint ist (BT-Drs. 16/1780 S. 31, 34; Schleusener/Suckow/Voigt, Kommentar zum AGG, 2007, RdNr. 43 zu § 1). Eine solche letztlich auf ethnische Merkmale abzielende Differenzierung liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Die im hochschulrechtlichen Zulassungsverfahren getroffenen Regelungen für "Deutsche", also für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1 GG), sollen auch für Personen gelten, die nach ihrer Herkunft oder ihrem Selbstverständnis einer nicht-deutschen Ethnie oder Volksgruppe angehören. Die Vorschriften über (nicht gleichgestellte) ausländische Staatsangehörige und Staatenlose sind dementsprechend auch auf Bewerber deutscher Herkunft oder Volkszugehörigkeit anwendbar, sofern diese keine deutschen Staatsbürger sind. Bei der Regelung des Hochschulzugangs handelt es sich demnach um einen Fall der von Art. 3 Abs. 2 RL 2000/43/EG ausdrücklich zugelassenen "unterschiedlichen Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit", die sich nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift keineswegs nur auf den Bereich der Einreise und des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat beziehen kann (vgl. Erwägungsgrund 13 RL 2000/43/EG).

Ein prinzipielles europarechtliches Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit besteht zwar nach Art. 12 EG. Dem hat der Verordnungsgeber aber durch die Gleichstellung der EU-Staatsbürger mit den deutschen Staatsangehörigen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HZV in vollem Umfang Rechnung getragen. Einer Ungleichbehandlung der deutschen und der sonstigen EU-Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Bürgern von Drittstaaten oder Staatenlosen steht Art. 12 EGV nicht entgegen, da die Vorschrift ausdrücklich nur für den Anwendungsbereich des EG-Vertrags gilt (vgl. Lenz, in: ders./Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. 2006, RdNr. 2 f. zu Art. 12 EGV).

Die Antragstellerin kann somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, in das Verfahren der Studienplatzvergabe nach § 23 HZV einbezogen zu werden, so dass ihr Rechtsschutzbegehren weder hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in die Bewerbungsfrist noch hinsichtlich einer vorläufigen Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote Erfolg haben kann.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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