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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 7 CE 08.3022
Rechtsgebiete: GG, BV, BayEUG, BayDG, BayDO, BayBG, BZRG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 7 Abs. 1 | |
BV Art. 130 Abs. 1 | |
BayEUG Art. 59 Abs. 1 Satz 1 | |
BayEUG Art. 94 Abs. 1 Satz 2 | |
BayEUG Art. 95 | |
BayEUG Art. 111 Abs. 1 | |
BayEUG Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c | |
BayEUG Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f | |
BayDG Art. 6 Abs. 1 Nr. 5 | |
BayDG Art. 11 | |
BayDG Art. 17 | |
BayDG Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | |
BayDO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 | |
BayDO Art. 12 | |
BayDO Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
BayDO Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
BayDO Art. 109 | |
BayBG Art. 41 | |
BayBG Art. 44 | |
BayBG Art. 100 e Abs. 1 | |
BZRG § 43, § 51 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Rückkehr in den Schuldienst (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Oktober 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann
ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 14. September 1992 zum Sonderschullehrer zur Anstellung und mit Wirkung vom 14. September 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer ernannt. In den Folgejahren unterrichtete er u.a. an einer Schule zur individuellen Lernförderung und an einem sonderpädagogischen Förderzentrum. Am 17. Dezember 1997 leitete die Regierung von Mittelfranken u.a. wegen zahlreicher Übergriffe gegen Schüler zwischen September 1992 und Herbst 1996 ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes. Zuvor war ihm bereits mit Bescheid vom 9. September 1997 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden. Mit Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. November 1998 wurde der Antragsteller wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, Misshandlung von zwei Schutzbefohlenen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, und Freiheitsberaubung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. April 2002 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war, stellte die Regierung von Mittelfranken das Disziplinarverfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Mai 2002 ein und stellte fest, dass die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre.
Im Sommer des Jahres 2007 wandte sich der Antragsteller wegen einer Einstellung in den Förderschuldienst an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Ministerium), das ihm zunächst mit Schreiben vom 7. August 2007 mitteilte, er könne hierzu unmittelbar mit der Regierung von Oberfranken Kontakt aufnehmen oder sich 2008 als "freier Bewerber" für den staatlichen Schuldienst bewerben. Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte das Ministerium dem Antragsteller mit, nach nochmaliger Nachprüfung seines Anliegens sei eine Rückkehr in den bayerischen Schuldienst ebenso wie eine Beschäftigung im privaten Schuldienst nicht möglich. Das Ministerium halte ihn für insgesamt ungeeignet für den Lehrerberuf. Das Schreiben vom 7. August 2007 sei als gegenstandslos zu betrachten. Die Regierungen würden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Nachdem der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 14. September 2007 Widerspruch gegen den "Bescheid vom 29. August 2007" eingelegt und hierzu mit Schreiben vom 17. September 2007 beim Verwaltungsgericht Bayreuth die Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (Az. B 3 S 07.892) nach übereinstimmender Erledigterklärung ein.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 ließ der Antragsteller bei der Regierung von Oberfranken die Feststellung beantragen, dass er als Lehrkraft sowohl für öffentliche wie auch für private Schulen persönlich geeignet sei. Die Regierung von Oberfranken teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, an den staatlichen Förderschulen in Oberfranken bestehe nach Beginn des Schuljahres kein Bedarf mehr für weitere Lehrkräfte. Für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit an einer privaten Fördererschule seien die Voraussetzungen für eine Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 94, 95 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erst dann zu prüfen, wenn die Beschäftigung an einer konkreten Privatschule aufgenommen worden sei oder bevorstehe. Mit Schreiben vom 20. November 2007 ließ der Antragsteller seine "Aufnahme in den Bayerischen Staatsdienst" und nochmals die Feststellung seiner Befähigung, auch an Privatschulen zu unterrichten, beantragen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 lehnte die Regierung von Oberfranken die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den bayerischen Förderschuldienst zum Schuljahr 2008/2009 ab. Hiergegen ließ der Antragsteller ebenso wie gegen die von der Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom 3. April 2008 und Widerspruchsbescheid vom 10. April 2008 abgelehnte Prüfung der Eignung zur Unterrichtung an Privatschulen Klagen beim Verwaltungsgericht Bayreuth einreichen, die unter den Aktenzeichen B 3 K 08.459 (Feststellung der Lehrbefähigung als Sonderschullehrer an einer privaten Schule) und B 3 K 08.707 (Einstellung in den staatlichen Förderschuldienst) geführt werden und über die noch nicht entschieden ist. Im Verfahren B 3 K 08.459 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 13. August 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, dem Freistaat Bayern im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich gegenüber allen Regierungen, denen er sein Schreiben vom 29. August 2007 zugänglich gemacht habe, zu erklären, dass dieses Schreiben rechtswidrig sei und dass das Ministerium gegen eine Einstellung des Antragstellers in den staatlichen oder privaten Schuldienst derzeit keine Einwendungen erhebe. Der Kläger habe sich im August 2008 sowohl für den staatlichen Schuldienst als auch bei privaten Schulen beworben. Eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst sei von den Regierungen von Mittelfranken und von Oberfranken unter Hinweis auf die vom Ministerium verneinte Lehrbefähigung abgelehnt worden, obwohl der Antragsgegner Bedarf an Sonderschullehrern habe. Auch zunächst positiv verlaufene Kontaktaufnahmen mit verschiedenen privaten Schulen hätten zu Ablehnungen geführt, nachdem die Schulen bei den Regierungen um Kostenübernahme gebeten hätten und von dort offensichtlich über das Schreiben des Ministeriums vom 29. August 2007 informiert worden seien. Die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte und gegenüber den Regierungen noch nicht widerrufene Einschätzung wirke daher faktisch zu Lasten des Antragstellers fort und komme einem Berufsverbot gleich. Solange das Schreiben existent sei, sei es dem Antragsteller grundsätzlich verwehrt, seine Lehrtätigkeit wieder aufzunehmen. Er habe daher im Wege der Folgenbeseitigung Anspruch darauf, dass dieses Einstellungshindernis beseitigt und das Schreiben widerrufen werde.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnungen nicht glaubhaft gemacht. Das Ministerium habe die im Disziplinarverfahren über den Antragsteller gewonnenen Erkenntnisse verwerten dürfen und daraus zu Recht Zweifel an seiner Eignung hergeleitet. Für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bestehe kein disziplinarrechtliches Verwertungsverbot. Gleiches müsse für die bestandskräftige Feststellung der Regierung von Mittelfranken vom 13. Mai 2002 gelten, wonach die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre. Einer Dienstentfernung sei der Antragsteller durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuvorgekommen. Ein Beamter könne jedoch der unbefristeten Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einem Disziplinarverfahren nicht dadurch entgehen, dass er bei drohender Dienstentfernung zuvor seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Aus der vom Antragsteller nicht angefochtenen Feststellung der Regierung von Mittelfranken ergäben sich daher die gleichen Rechtsfolgen wie aus einer Entfernung aus dem Dienst. Ein etwaiges Verwertungsverbot hinsichtlich des Strafurteils vom 12. November 1998 stehe der Verwertbarkeit der im Disziplinarverfahren erlangten Erkenntnisse nicht entgegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Wertung des Antragsgegners, der Antragsteller sei ungeeignet für den Lehrerberuf, unzutreffend sein könnte. Lehrer an Förderschulen hätten gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Defiziten eine erhebliche Verantwortung, weil diese Schüler einer besonderen Betreuung und Unterstützung bedürften. Dies gelte für Lehrer an privaten und staatlichen Schulen gleichermaßen. Dem Ministerium könne auch nicht die Zuständigkeit für die Mitteilung seiner Einschätzung gegenüber den ihm nachgeordneten Regierungen abgesprochen werden.
Gegen diesen am 4. November 2008 zugestellten Beschluss ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2008 Beschwerde einlegen und zur Begründung ausführen, dem Antragsteller werde ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ein unbefristetes Berufsverbot auferlegt. Das polizeiliche Führungszeugnis des Antragstellers enthalte keinen Eintrag. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts bediene sich verschiedener Analogien, um Ergebnisse zu erzielen, die den Rechtsfolgen eines förmlich abgeschlossenen Disziplinarverfahrens entsprechen würden. Das sei mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Außerdem obliege die Entfernung aus dem Dienst allein der zuständigen Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht. Es verstoße gegen das Gewaltenteilungsprinzip, aus der Verfügung der Regierung von Mittelfranken die gleichen rechtlichen Folgen herzuleiten wie sie sich aus einer förmlichen Entfernung aus dem Dienst ergeben würden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens lägen nicht vor. Vielmehr bestehe nach Art. 17 Abs. 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) ein absolutes Verwertungsverbot, über das sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt habe. Die Verurteilung des Klägers im Strafverfahren habe auch nicht zum Verlust seiner Beamtenrechte kraft Gesetzes geführt. Im Übrigen bestehe ein Einstellungsverbot nach Art. 11 Abs. 6 BayDG allenfalls für den staatlichen Bereich, nicht jedoch für Rechtsträger, die nicht unter den Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes fielen. Der Antragsteller müsse Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren bekommen, in dem eine Beurteilung seiner Eignung unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände stattfinde. Er müsse deshalb die Möglichkeit haben, sich überhaupt bewerben zu können. Da jedoch private Schulträger im Rahmen der Refinanzierungsgespräche trotz des Verwertungsverbots Kenntnis von der Auffassung des Ministeriums und den damaligen disziplinarrechtlichen Vorgängen erhalten würden, werde eine Einstellung von vornherein vereitelt.
Der Antragsteller beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses entsprechend den Anträgen in erster Instanz zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Da nicht ersichtlich sei, warum gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt die beantragte einstweilige Anordnung notwendig sein solle, bestehe kein Anordnungsgrund. Gegen den Antragsteller sei auch kein generelles Beschäftigungsverbot erlassen worden. Allerdings gelte das Erfordernis der Geeignetheit für alle Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie an privaten oder staatlichen Schulen tätig seien. Das folge aus dem Gebot der staatlichen Schulaufsicht in Art. 7 Abs. 1 GG und der daraus gleichermaßen abzuleitenden Verantwortung für das gesamte schulische Bildungssystem. Der Wiederverwendung des Antragstellers als Lehrkraft stünden die bekannten Umstände in seiner Person entgegen, sodass die Schulaufsichtsbehörde seine Tätigkeit wegen seines Fehlverhaltens in der Vergangenheit untersagen müsste. Das Ministerium sei bei seiner Einschätzung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch keine sachwidrige Erwägungen angestellt. Es könne nicht dem Beamten überlassen sein, die Rechtsfolgen seines Ausscheidens aus dem Dienst selbst zu bestimmen, indem er durch einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis der Entfernung aus dem Dienst zuvorkomme. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren wieder aufgenommen, sondern nur frühere Erkenntnisse in eine aktuelle Entscheidung einbezogen.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mitgeteilt, dass es nicht beabsichtigt, die vom Antragsteller angeregte mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin durchzuführen, und ihnen Gelegenheit zur abschließenden Äußerung bis 5. März 2009 eingeräumt. Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), können nicht zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen führen.
a) Ein Anordnungsgrund kann allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil die Zuleitung des Schreibens an die Regierungen, gegen das sich der Antragsteller mit seinen Anträgen zur Wehr setzt, bereits längere Zeit zurückliegt. Abgesehen von den bisher gescheiterten Bemühungen des Antragstellers, als Lehrkraft an privaten oder staatlichen Schulen angestellt zu werden, ergibt sich die Dringlichkeit im Hinblick auf das Alter des Antragstellers auch aus dem baldigen Erreichen der Altersgrenze des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) für die Berufung in das Beamtenverhältnis, von der nur in Ausnahmefällen nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayBG abgewichen werden kann.
b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf der im Schreiben des Ministeriums vom 29. August 2007 gegenüber den Regierungen zum Ausdruck gebrachten Einschätzung noch auf eine Erklärung des Antragsgegners, dass dieser gegen eine Einstellung des Antragstellers in den staatlichen oder privaten Schuldienst derzeit keine Einwendungen erhebe. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen derzeit als ungeeignet für den Lehrerberuf ansieht. Dies gilt für eine Lehrtätigkeit sowohl an staatlichen als auch an privaten Schulen. Die Äußerung des Ministeriums war auch nicht wegen eines etwaigen Verwertungsverbots unzulässig.
aa) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einschätzung des Ministeriums, er sei aufgrund seiner damaligen Verfehlungen für den Lehrerberuf insgesamt ungeeignet, unzutreffend wäre.
Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), tragen die Lehrkräfte die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt für Lehrer an staatlichen und an privaten Schulen gleichermaßen. Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen (Art. 134 Abs. 1 Satz 1 BV). Die persönliche Eignung von Lehrkräften an privaten Schulen setzt daran anknüpfend voraus, dass in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Der Gesetzgeber wollte durch die zum 1. August 2007 in Kraft getretene Ergänzung des Art. 94 Abs. 1 BayEUG und die ausdrückliche Verweisung auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auch bei Privatschullehrkräften eine Berücksichtigung ihrer charakterlichen Eignung ermöglichen, um Übergriffen gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern vorzubeugen (LT-Drs. 15/8230, S. 6).
Unstreitig hat der Antragsteller, wie er in seinem Schreiben vom 23. April 2008 an die Regierung von Oberfranken auch selbst einräumt, über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen schwere Verfehlungen gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern (Misshandlungen von Schutzbefohlenen, Körperverletzungen und Freiheitsberaubungen) begangen, um diese zu disziplinieren. Dies hat zu einer strafrechtlichen Ahndung geführt, die nur knapp unterhalb der sich aus Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG ergebenden Grenze für den Verlust der Beamtenrechte (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) liegt. Weitere dienstliche Verfehlungen des Antragstellers, dem nach Bekanntwerden der Vorfälle die Führung der Dienstgeschäfte verboten und der vorläufig des Dienstes enthoben worden war, wurden strafrechtlich nicht geahndet, waren aber Gegenstand der bestandskräftigen Feststellung, dass wegen der Häufigkeit und Vielzahl der begangenen Pflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre.
Bei nicht nur einmaligen oder seltenen Verfehlungen in Ausnahmesituationen, sondern über mehrere Jahre andauernden schweren Pflichtverletzungen, die - wie hier - auf erhebliche charakterliche Eignungsmängel schließen lassen, wird die Eignung für den Lehrerberuf nicht durch bloßen Zeitablauf wieder erlangt. Vielmehr bedürfte dies professioneller Aufarbeitung und Bestätigung. Entsprechendes hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Hierzu hätte es der Glaubhaftmachung etwa durch Vorlage einer Bestätigung der erfolgreichen Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe bedurft. Allein die eigene Einschätzung des Antragstellers, er halte sich wieder für den Beruf des Lehrers geeignet, kann die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich fehlerhaft ist, nicht entkräften. Umfangreiche Ermittlungen zur Eignung des Antragstellers können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht vorgenommen werden, sondern bleiben den anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
bb) Hinsichtlich der vom Antragsteller angestrebten Wiedereinstellung als Lehrer an staatlichen Schulen ergibt sich weder aus Art. 17 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F) noch aus Art. 109 der bis 31. Dezember 2005 gültigen Bayerischen Disziplinarordnung (BayDO) vom 1. Januar 1985 (GVBl S. 31, BayRS 2031-1-1-F, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002, GVBl S. 962) ein Verbot, die Vorgänge, die Gegenstand des mit Bescheid vom 13. Mai 2002 eingestellten Disziplinarverfahrens waren, zu berücksichtigen.
Das Verwertungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayDG gilt nicht nur für weitere Disziplinarmaßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf sonstige Personalmaßnahmen. Hierzu zählen Entscheidungen aller Art, die die rechtlichen Interessen des Beamten unmittelbar oder mittelbar tangieren (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, RdNr. 5 zu Art. 17 BayDG), und somit auch die Entscheidung über eine Wiedereinstellung eines ehemaligen Beamten. Wurde der Beamte - wie hier - vor Abschluss des Disziplinarverfahrens auf eigenen Antrag gemäß Art. 41, Art. 44 BayBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen und beantragt er später, erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, darf ihm daher bei der Entscheidung über seine Ernennung eine frühere Disziplinarmaßnahme im Falle eines Verwertungsverbotes nicht entgegengehalten werden.
Für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 6 Abs. 1 Nr. 5, Art. 11 BayDG), die der Entfernung aus dem Dienst nach früherem Recht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 BayDO) gleichsteht (Art. 78 Abs. 2 Nr. 3 BayDG), sieht Art. 17 BayDG ebenso wie Art. 109 BayDO jedoch kein Verwertungsverbot vor. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayDG, der ähnlich wie die Vorläuferbestimmung in Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BayDO die Fristen für das Verwertungsverbot hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts sowie der Zurückstufung ausdrücklich festlegt. Da für die schwersten Disziplinarmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts keine Fristen vorgesehen sind, tritt insoweit auch kein Verwertungsverbot durch Zeitablauf ein. Eintragungen über derartige Disziplinarmaßnahmen sind daher auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayDG aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Vielmehr verbleibt die Eintragung über eine Entfernung aus dem Dienst dauerhaft in der Personalakte. Andernfalls wäre auch nicht sichergestellt, dass ein Beamter, gegen den die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wurde, nicht entgegen Art. 11 Abs. 6 BayDG (früher Art. 12 Abs. 3 BayDO) wieder zum Beamten ernannt oder dass mit ihm ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Bei einem ehemaligen Beamten kann daher eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei späteren Personalentscheidungen zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt worden sei und deshalb nach Art. 17 Abs. 4 BayDG (früher Art. 109 Abs. 4 BayDO) ein Verwertungsverbot bestehe, kann er damit keinen Erfolg haben. Zwar wurde der Antragsteller vor Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf seinen eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen und nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 BayDO aus dem Dienst entfernt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Erkenntnisse aus dem damaligen Disziplinarverfahren und die mit Bescheid vom 13. Mai 2002 getroffene Feststellung, wonach seine Entlassung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre, nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Die Regierung von Mittelfranken hat das Disziplinarverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayDO eingestellt, weil das Verfahren nach der auf eigenen Antrag ausgesprochenen Entlassung des Antragstellers nicht mehr fortzuführen war. Sie hat jedoch zugleich gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayDO (nunmehr Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG) festgestellt, dass die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre. Von der Möglichkeit, gegen diese Feststellung Rechtsmittel einzulegen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Er muss die Feststellung daher auch nach Außerkrafttreten der Bayerischen Disziplinarordnung gegen sich gelten lassen (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BayDG gelten die Absätze 1 bis 3 des Art. 17 BayDG entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die insoweit in Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BayDG vorgesehenen Fristen für das Verwertungsverbot knüpfen jedoch an eine schlichte Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne zusätzliche Feststellung an, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Bei dieser Feststellung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG handelt es sich um eine neben der Einstellung selbständige und isoliert anfechtbare Entscheidung, die von der Disziplinarbehörde (und nicht im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß Art. 42 ff. BayDG) getroffen wird. Diese unterliegt nicht dem Verwertungsverbot, das in Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BayDG für Disziplinarvorgänge vorgesehen ist, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Andernfalls hätte es der Beamte bei drohender Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Hand, durch Stellung eines Antrags auf Entlassung nicht nur der Disziplinarmaßnahme zuvorzukommen, sondern auch das Wiedereinstellungsverbot des Art. 11 Abs. 6 BayDG (früher Art. 12 Abs. 3 BayDO) zu umgehen. Aus der Einstellung des Disziplinarverfahrens kann der Antragsteller daher kein Verwertungsverbot hinsichtlich der gleichzeitig getroffenen Feststellung herleiten, dass seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass das im Strafverfahren gegen den Antragsteller ergangene Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. November 1998 möglicherweise einem durch Zeitablauf eingetretenen Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) unterliegt und im Bundeszentralregister bereits getilgt ist. Von einem solchen Verwertungsverbot werden Vorgänge, die eine disziplinarrechtliche Würdigung erfahren haben und für die insoweit kein Verwertungsverbot besteht, von vornherein nicht erfasst. Diese unterliegen vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls hinsichtlich künftiger Personalentscheidungen ausschließlich den insoweit einschlägigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen (hier Art. 17 BayDG).
cc) Auch für die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit als Lehrer an privaten Schulen können die Erkenntnisse aus dem damaligen Disziplinarverfahren berücksichtigt werden.
Zwar ergibt sich die Zulässigkeit der Verwertung bei schulaufsichtlichen Maßnahmen außerhalb staatlicher Schulen noch nicht allein daraus, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Verwertungsverbot nur für weitere Disziplinarmaßnahmen und sonstige Personalmaßnahmen vorsieht. Im Hinblick auf den in Art. 1, Art. 2 BayDG festgelegten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes kann dies nicht so verstanden werden, als wäre die Berücksichtigung von Disziplinarvorgängen bei anderen als Disziplinar- und sonstigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen uneingeschränkt und zeitlich unbegrenzt zulässig.
Jedoch dürfen oberste Bundes- oder Landesbehörden nach § 43 BZRG Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Von einer solchen erheblichen Gefährdung oder Erschwerung der staatlichen Schulaufsicht als öffentliche Aufgabe ist im Fall des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des gebotenen engen Verständnisses des § 43 BZRG (vgl. BayVGH vom 28.2.2006 Az.: 7 B 05.2202) auszugehen.
Der Antragsteller bemüht sich seit 2007 um eine Anstellung als Lehrkraft auch an privaten Schulen. Gegenstand der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 130 Abs. 1 BV) sind unter anderem die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht sowie die Aufsicht über das pädagogische Personal (Art. 111 Abs. 1 BayEUG). Die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen ist als Verfassungsauftrag mit sonstigen privaten Tätigkeiten, die keiner besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, nicht vergleichbar. Neben dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag kommt hier der Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besondere Bedeutung zu. Außerdem ist die staatliche Schulaufsicht im Zusammenhang mit dem Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu sehen. Daraus ergibt sich u.a. das Recht der Eltern auf Unterrichtung über Vorgänge in der Schule, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte (BVerfG vom 9.2.1982 BVerfGE 59, 360/381).
Der Antragsteller hat als Lehrer in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern Verfehlungen begangen, die auf gewichtige Charaktermängel schließen lassen. Diese sind für die Beurteilung seiner nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erforderlichen persönlichen Eignung als Lehrer an einer privaten Unterrichteinrichtung von erheblicher Bedeutung. Auch die den Antragsteller einstellende Ersatz- oder Ergänzungsschule bzw. deren Träger könnte ebenso wie dieser selbst Adressat einer schulaufsichtlichen Untersagung nach Art. 95 BayEUG sein (vgl. Art. 103 BayEUG; Becker, BayVBl 1996, 609/614). Die verantwortungsvolle Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 59 Abs. 3 BayEUG; vgl. auch BVerfGE 59, 360/383) sind wesentlicher Bestandteil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und gehören zu den Kernaufgaben der Lehrkräfte auch an privaten Schulen. Dies gilt in gesteigertem Maße gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen und deshalb an Förderschulen unterrichtet werden, die zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und die soziale und berufliche Entwicklung unterstützen sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Für notwendige Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern sieht Art. 86 Abs. 2 BayEUG einen abgeschlossenen und nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwendenden Katalog vor. Andere als die dort aufgeführten Ordnungsmaßnahmen und insbesondere körperliche Züchtigungen sind nicht zulässig (Art. 86 Abs. 3 BayEUG).
Die Erfüllung der staatlichen Schulaufsicht wäre erheblich gefährdet oder erschwert, wenn das Ministerium die ihm nachgeordneten Regierungen (§ 6 Nr. 1, § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung - StRGVV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.4.2001 [GVBl S. 161, BayRS 1102-2-S], zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.12.2008 [GVBl S. 964]), denen u.a. die Schulaufsicht bei Förderschulen und bei Ergänzungsschulen obliegt (Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und f BayEUG), nicht über die vorliegenden Erkenntnisse über den Antragsteller informieren würde. Nachdem die Schulaufsichtsbehörde eine individuelle Verbotsverfügung gegen eine ungeeignete Lehrkraft einer Ersatzschule auch dann erlassen kann, wenn die Unterrichtsaufnahme unmittelbar bevorsteht (BayVGH vom 28.2.2006 Az. 7 B 05.2202), und dem Ministerium insoweit bedeutsame Erkenntnisse über den Antragsteller vorlagen, war das Ministerium berechtigt, die Regierungen präventiv zu informieren und über etwaige Verbotsgründe in Kenntnis zu setzen. Das in Abdruck an die Regierungen weitergeleitete Schreiben vom 29. August 2007, das im Übrigen weder eine individuelle Untersagungsverfügung beinhaltet noch als Berufsverbot anzusehen ist, beschränkte sich auf die Weitergabe weniger und für die Ausübung der Schulaufsicht notwendiger Informationen. Da der Antragsteller die Wiedererlangung seiner Eignung bisher nicht glaubhaft gemacht hat und eine Wiederholungsgefahr somit nicht auszuschließen ist, war die Weitergabe zur Erfüllung der Schulaufsicht zulässig.
dd) Die Weitergabe der Information und Einschätzung durch das Ministerium an die Regierungen ist auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller wegen des hiermit verbundenen Eingriffs in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die über ihn vorliegenden Informationen nicht über den notwendigen Umfang hinaus verwertet werden. Allerdings wurden die Informationen nur verwaltungsintern verwendet und nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben. Nachdem sich der Antragsteller selbst mit dem Ziel einer Einstellung als Lehrer an das Ministerium gewandt hat, war dieses berechtigt, die ihm nachgeordneten und für die Einstellung zuständigen Regierungen über das Ansinnen des Antragstellers zu informieren und ihnen zur Vermeidung einer mit Art. 11 Abs. 6 BayDG nicht zu vereinbarenden Ernennung oder Anstellung seine Einschätzung mitzuteilen.
Für den Bereich der staatlichen Schulen ergibt sich dies aus Art. 100 e Abs. 1 Satz 2 und 5 BayBG. Danach ist die Vorlage von Personalakten oder Erteilung von Auskünften aus Personalakten ohne Einwilligung des Beamten an Behörden desselben Geschäftsbereichs im hierarchischen Weisungsverhältnis zulässig, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Zu den Personalaktendaten im Sinne des Art. 100 a Abs. 1 Satz 2 BayDG zählen auch Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens und Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. LT-Drs. 12/13988, S. 19 f.). Die Notwendigkeit der Weitergabe an die für die Ernennungen von Beamten an staatlichen Förderschulen zuständigen Regierungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus - ZustV-KM - vom 4.9.2002, GVBl S. 424, BayRS 2030-3-4-1-UK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.4.2008, GVBl S. 154) ist hier hinsichtlich der Frage der Eignung des Antragstellers für den staatlichen Schuldienst zu bejahen. Für den Bereich der Aufsicht über private Schulen ergibt sich die Zulässigkeit der Weitergabe der zunächst nur für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erhobenen Daten an die insoweit zuständigen Regierungen im Hinblick auf die für die Ausübung der Schulaufsicht relevante Vorgeschichte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 203-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 315) i.V.m. § 43 BZRG. Für die Eltern von Schulkindern besteht ein nachvollziehbares und gewichtiges Interesse daran, dass das frühere Verhalten des Antragstellers berücksichtigt wird. Dass der Antragsgegner die ihm bekannten Informationen über den Antragsteller nicht nur an die Regierungen, sondern darüber hinaus an beliebige Dritte weitergeleitet hätte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen im Einzelfall auch eine Informationsweitergabe an private Schulen nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayDSG nicht ausgeschlossen.
2. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung der Äußerung des Ministeriums hat, hat er auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer Erklärung gegenüber den Bezirksregierungen des Freistaats Bayern, dass die Behauptungen vorläufig nicht mehr aufrecht erhalten und dass gegen eine Einstellung des Antragstellers in den staatlichen oder privaten Schuldienst derzeit keine Einwendungen erhoben werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Widerruf zustehen würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht im Wege eines "vorläufigen" Widerrufs vorweggenommen werden.
3. Da der Antragsteller die Wiedererlangung seiner Eignung zum Lehrerberuf nicht glaubhaft gemacht hat, hatte die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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