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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 7 CE 09.10058
Rechtsgebiete: HZV, ÄAppO
Vorschriften:
HZV § 43 | |
HZV § 44 | |
HZV § 48 | |
ÄAppO § 2 Abs. 2 Satz 4 | |
ÄAppO § 2 Abs. 2 Satz 5 | |
ÄAppO § 2 Abs. 4 Satz 5 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
7 CE 09.10058 u.a.
In den Verwaltungsstreitsachen
wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg im WS 2008/2009; hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl
ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, erstes Fachsemester an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber ist für das erste Fachsemester auf 131 festgesetzt worden; nach einer von der Universität dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung waren am 2. Dezember 2008 im ersten Fachsemester 132 Studienplätze vergeben.
Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Sie haben beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, einstweilen zuzulassen.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Anträge ab.
Mit den hiergegen erhobenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Rechtsschutzbegehren weiter.
Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.
a) Der Senat hat bereits in einer Reihe früherer Entscheidungen dargelegt, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (vgl. BayVGH vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 m.w.N.). Die hiergegen von den Antragstellern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ihre Forderung, in den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgesehenen integrierten Veranstaltungen und Seminaren mit klinischem Bezug müsse zwingend - zumindest zu einem "nachvollziehbaren Anteil" - ärztlich ausgebildetes Lehrpersonal eingesetzt werden (das an der Universität Würzburg im vorklinischen Bereich nicht ausreichend zur Verfügung stehe, so dass auf Kliniker zurückgegriffen werden müsse), lässt sich aus dem geltenden Recht nicht begründen.
Die auf bundesrechtlicher Grundlage erlassene Approbationsordnung für Ärzte regelt in § 2 lediglich Art und Inhalt der während des Studiums zu besuchenden Unterrichtsveranstaltungen; darüber hinaus enthält sie keine normativen Vorgaben etwa bezüglich einer bestimmten Mindestqualifikation der eingesetzten Lehrkräfte. Ob eine Lehrperson für bestimmte Lehrveranstaltungen ausreichend qualifiziert ist, ergibt sich vielmehr aus dem - im Landesrecht wurzelnden - dienstrechtlichen Status bzw. wird hinsichtlich der konkret angebotenen Lehrveranstaltungen von den für die Semesterplanung zuständigen Hochschulorganen im Einzelfall beurteilt.
Dass danach nur Lehrkräfte mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung befähigt wären, integrierte Veranstaltungen und Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO in der ausbildungsrechtlich gebotenen Weise abzuhalten, ist nicht zu erkennen. Auch die Antragsteller haben nicht substantiiert darzulegen vermocht, weshalb der in der Approbationsordnung geforderte Bezug zu klinischen Lehrinhalten während der vorklinischen Ausbildung an der Universität Würzburg ohne Beteiligung klinischen Lehrpersonals nicht hergestellt werden könne. Ihr bloßer Hinweis auf die geringe Zahl der vorklinischen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung reicht als Beleg für ein insoweit bestehendes Ausbildungsdefizit nicht aus.
Die an formalen Ausbildungsabschlüssen orientierte Betrachtungsweise verkennt, dass dem seit 2002 geforderten klinischen Bezug innerhalb der vorklinischen Ausbildung auch durch eine Weiterqualifizierung des dortigen Lehrpersonals und durch eine didaktische Neuausrichtung Rechnung getragen werden kann. Das in der Approbationsordnung vorgegebene Prinzip der Verknüpfung des theoretischen und des klinischen Wissens hat nach Auskunft der Universität als Grundprinzip der Lehre breiten Eingang in die Lehrbücher der vorklinisch-medizinischen Fächer gefunden; auch die Lehrenden in den vorklinischen Instituten orientieren sich daran. Das Ausbildungscurriculum auch des naturwissenschaftlichen Personals in den vorklinischen Fächern umfasst danach neben den naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen auch deren Anwendung für ein Verständnis von Krankheitsbildern sowie von klinischen Diagnose- und Therapieoptionen. Insgesamt ist nach Einschätzung der Universität jeder wissenschaftliche Mitarbeiter in den vorklinischen Instituten unabhängig von der Art seiner Ausbildung auch in der Lage, die klinischen Bezüge in anschaulicher und adäquater Form zu vermitteln.
Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Darstellung unzutreffend wäre, muss davon ausgegangen werden, dass an der Universität Würzburg jedenfalls gegenwärtig kein spezifischer Bedarf nach einer Heranziehung klinischen Lehrpersonals im Rahmen der vorklinischen Ausbildung besteht. Es braucht daher auch nicht abschließend geklärt zu werden, ob ein solcher tatsächlicher Personalbedarf kapazitätsrechtlich zur Folge hätte, dass die zur Qualitätsverbesserung benötigten klinischen Lehranteile dem Lehrangebot ohne weiteres - etwa in Form eines fiktiven Dienstleistungsimports - hinzugerechnet werden müssten. Die geltenden Bestimmungen des Kapazitätsrechts bieten dafür jedenfalls unmittelbar keinen Ansatzpunkt, obwohl dem Verordnungsgeber bei Erlass der Hochschulzulassungsverordnung (VO v. 18.6.2007, GVBl S. 401) bekannt sein musste, dass zur vorklinischen Medizinerausbildung seit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 auch die in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten "integrierten" Veranstaltungen und Seminare gehören.
b) Soweit die Antragsteller sich gegen den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsabzug wenden mit der Begründung, die gleichzeitige Anrechnung von Exportleistungen für einen Bachelor- und einen Diplom-Studiengang im Fach Biologie sei unzulässig, beruht dieser Einwand ersichtlich auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen. Aus den vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Blatt 5 Seite 7) ergibt sich, dass in dem genannten Fach - im Unterschied zum vorangegangenen Studienjahr - nur noch Dienstleistungen zugunsten des Bachelorstudiengangs Biologie erbracht werden.
Keine Bedenken bestehen im Übrigen auch gegen den Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang Biomedizin. Die Vermutung der Antragsteller, dass dort im Wintersemester 2008/2009 noch keine Studierenden aufgenommen worden seien, ist ersichtlich unzutreffend. Nach Auskunft des Antragsgegners erfolgten die ersten Immatrikulationen in dem genannten Studiengang vielmehr schon zum Wintersemester 2004/2005.
c) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die Bewertung der vorklinischen Seminare im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts (CNW) greifen ebenfalls nicht durch. Die Forderung, bei gleichzeitigem Abhalten mehrerer Kleingruppenveranstaltungen durch den selben Dozenten müsse, wenn es schon bei dem Anrechnungsfaktor F=1,0 bleibe, zumindest die Gruppengröße entsprechend erhöht werden, so dass etwa statt zwei Seminaren mit jeweils 20 Teilnehmern nur noch ein Seminar mit insgesamt 40 Teilnehmern anzusetzen sei, findet in den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Eine solche Vorgehensweise stünde vielmehr im Widerspruch zur Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich selbst bei paralleler Durchführung von Lehrveranstaltungen der Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten nicht in gleicher Weise reduziert wie bei der Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Veranstaltung. Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund des unterschiedlichen Diskussionsverlaufs in jeder Parallelveranstaltung inhaltlich-thematisch andere Fragestellungen bzw. Diskussionspunkte ergeben, die durch den Dozenten vor- und nachbereitet werden müssen. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, auch parallel stattfindende Seminare nicht nur mit dem vollen Anrechnungsfaktor F=1,0 anzusetzen (vgl. bereits BayVGH vom 22.7.2008 Az. 7 CE 08.10488), sondern auch jedes der Seminare mit der jeweiligen Gruppengröße einzeln zu berücksichtigen. Eine andere Verfahrensweise wäre im Übrigen auch in der Praxis kaum realisierbar, da im Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts regelmäßig noch nicht absehbar sein wird, ob und in welchen Fällen im nachfolgenden Studienjahr gleiche Lehrveranstaltungen vom selben Dozenten zeitgleich nebeneinander durchgeführt werden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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