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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 7 CE 09.10068
Rechtsgebiete: HZV, LUFV


Vorschriften:

HZV § 44 Abs. 1 Satz 2
HZV § 48
HZV § 49 Abs. 1
LUFV § 7
LUFV § 9 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 09.10068 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für das WS 2008/2009 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl

ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, erstes Fachsemester an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber ist für das erste Fachsemester auf 131 festgesetzt worden; nach einer von der Universität dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung waren am 2. Dezember 2008 im ersten Fachsemester 132 Studienplätze vergeben.

Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Sie haben beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, weiter hilfsweise sie an einem Losverfahren zu beteiligen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Anträge ab.

Mit den hiergegen erhobenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.

a) Für den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler ist nichts ersichtlich. Die der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung war zumindest während des erstinstanzlichen Verfahrens im Internet für jedermann unter der Adresse http://www.uni-wuerzburg.de/nc-service abrufbar. Hierauf wurde der Bevollmächtigte der Antragsteller auch vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. September 2008 ausdrücklich hingewiesen. Dieser Hinweis bezog sich erkennbar auf den im vorangegangenen Schriftsatz vom 11. September 2008 enthaltenen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Übersendung der im Verfahren übermittelten Kapazitätsunterlagen. Nachdem der Antragstellerbevollmächtigte in der Folgezeit auf diesen Verfahrensantrag nicht mehr zurückgekommen und auch nicht die Unvollständigkeit der im Internet veröffentlichten Kapazitätsdaten gerügt hat, durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsbegehren nicht mehr weiterverfolgt werde.

Dass dem Antragstellervertreter der in dem Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts mehrfach erwähnte (S. 17, S. 18, S. 20, S. 22) Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Januar 2009, der sich mit den Einwendungen eines von einer anderen Kanzlei vertretenen Studienbewerbers befasste, nicht übermittelt wurde, stellte keinen Verfahrensfehler dar, da die zum Studiengang Humanmedizin anhängigen Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt (Beschluss vom 23. Januar 2009) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Es ist auch nicht ersichtlich oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden, dass sich der Inhalt des Schriftsatzes vom 2. Januar 2009 auf einen von den Antragstellern bereits im erstinstanzlichen Verfahren speziell angesprochenen Gesichtspunkt bezogen hätte, so dass ihnen die Äußerung des Antragsgegners hierzu noch vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung hätte bekanntgegeben werden müssen.

Im Übrigen kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung wegen des hier geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an, so dass in der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel gesehen werden kann. Auch für das Beschwerdeverfahren bedarf es demgemäß keiner weiteren Aufklärung im Hinblick auf den im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 bestehenden Stellenplan.

b) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die Deputatsverminderungen im Umfang von insgesamt 35 Semesterwochenstunden führen gleichfalls nicht zum Erfolg.

Wie der Senat bereits in seiner von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 11. August 2008 (Az. 7 CE 08.10616 u.a) dargelegt hat, lassen die von der Universität angeführten Gründe die Reduzierung der Lehrdeputate der Strahlenschutzbeauftragten Dr. G., Dr. H. und Dr. D. auch in dem - vergleichsweise großen - Umfang von jeweils vier bzw. fünf Stunden als gerechtfertigt erscheinen. Weshalb die damaligen Ausführungen des Senats "verfassungsrechtlich nicht überzeugen", haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht näher erläutert, so dass keine Veranlassung besteht, von der bisherigen Bewertung abzugehen.

Auch die Deputatsreduzierung um vier Semesterwochenstunden für die außerplanmäßige Professorin Dr. A. aufgrund ihrer Funktion als Kustodin des Hochauflösungselektronenmikroskops wurde bereits in einer Vielzahl früherer Entscheidungen eingehend überprüft und kapazitätsrechtlich gebilligt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Dass sich der Gesamtumfang der Deputatsermäßigung bei Prof. Dr. A. gegenüber dem Vorjahr um eine Semesterwochenstunde auf fünf erhöht hat, beruht nach Angaben der Universität auf dem Umstand, dass die genannte Mitarbeitern zusätzlich die Funktion der Studienfachberaterin übernommen hat, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 25 v. H. bzw. zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang gewährt werden kann.

Dass die Betreuung technischer Großgeräte eine partielle Freistellung von Lehraufgaben bei Prof. Dr. H. (2 SWS), der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. H. (9 SWS) und dem Akademischen Oberrat Dr. Sch. (4 SWS) rechtfertigt, hat der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 11. August 2008 (Az. 7 CE 08.10616 u.a) ausführlich begründet. Die Antragsteller wenden dagegen lediglich ein, eine so weitgehende Ermäßigung sei verfassungswidrig bzw. unverhältnismäßig. Dieses pauschale Vorbringen reicht nicht aus, um die bisherige Bewertung der jeweiligen dienstrechtlichen Maßnahmen ernsthaft in Frage zu stellen.

Soweit die Antragsteller allgemein vortragen, dass die zumeist schon vor längerer Zeit gewährten Ermäßigungen der Lehrdeputate heute nicht mehr aktuell seien und daher ohne eine erneute Prüfung nicht mehr für das aktuelle Studienjahr herangezogen werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Die genannten Deputatsermäßigungen sind nach den bereits in früheren Verfahren mehrfach vorgelegten Unterlagen den betreffenden Mitarbeitern jeweils unbefristet gewährt worden. Wie die Universität in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals versichert hat, liegen die Gründe für die jeweiligen Reduzierungen nach wie vor unverändert vor. Im Übrigen besteht für die zuständigen Dienstbehörden weder aus kapazitätsrechtlichen Gründen noch aufgrund sonstiger Bestimmungen eine zwingende Verpflichtung, die einmal gewährten Ermäßigungen etwa in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Auch die inzwischen erfolgten Novellierungen der Lehrverpflichtungsverordnung haben am Fortbestand und an der materiellen Verbindlichkeit der früheren Verfügungen nichts geändert; diese sollen vielmehr nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers von den nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleiben (§ 9 Abs. 6 LUFV i.d.F. der V. vom 14.2.2007, GVBl S. 201). Es spielt daher für das vorliegende Verfahren auch keine Rolle, dass nach heutiger Rechtslage über einzelne der fortgeltenden Deputatsermäßigungen nicht mehr das Ministerium, sondern der Präsident bzw. die Präsidentin entscheiden müsste; diese Zuständigkeitsänderung lässt die früher ergangenen Entscheidungen nicht nachträglich formell rechtswidrig werden. c) Unzutreffend ist die Annahme der Antragsteller, der Export von Dienstleistungen aus dem "harten" NC-Studiengang Humanmedizin in zulassungsfreie Studiengänge wie Biologie (B. Sc.) und Biomedizin (M. Sc.) sei unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Ein generelles Verbot dieser Art ergibt sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 KapVO bzw. § 48 HZV) noch wird dies in der Rechtsprechung oder im Schrifttum angenommen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 186; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, RdNr. 5 zu § 11 KapVO). Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse insoweit gegenüber dem vorangegangenen Studienjahr 2007/2008 geändert haben könnten, für das die Universität den - nur von den drei vorklinischen Instituten qualifiziert zu erbringenden - Dienstleistungsbedarf der nicht zugeordneten Studiengänge umfassend und schlüssig dargelegt hat (vgl. BayVGH vom 11.8.2008 Az. 7 CE 08.10616 u.a.).

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Argumentation der Antragsteller, wegen des erheblichen "Kapazitätsverbrauchs" zugunsten des - der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordneten - Studiengangs Biomedizin Bachelor (B. Sc.) sei ein weiterer Deputatsabzug für den Master-Studiengang Biomedizin (M. Sc.) nicht mehr zulässig. Hierbei wird übersehen, dass es sich im Rechtssinne um zwei eigenständige Studiengänge handelt, wobei der auf den Master-Studiengang entfallende Curricularanteil von 0,4367 so gering ist, dass die in § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV genannte Voraussetzung für eine Zuordnung zur Lehreinheit Medizin Vorklinik ersichtlich nicht vorliegt.

d) Es bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen die in der Kapazitätsberechnung vorgenommene Aufteilung der Curricularanteile. Nicht zu folgen vermag der Senat dabei der von den Antragstellern vertretenen Auffassung, der zugunsten des Studiengangs Biomedizin (B. Sc.) erbrachte CAP-Anteil von 1,1789 müsse dem für die vorklinische Medizinerausbildung ermittelten Wert von 2,3941 hinzugerechnet werden, so dass sich ein vorklinischer "Luxusausbildungs-CNW" von 3,5730 ergebe. Die Curricularnormwerte für die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge werden nicht mittels einer studiengangsübergreifenden Addition festgelegt, sondern gemäß § 49 Abs. 1 HZV durch Bildung von Anteilquoten aufgrund einer Gewichtung des jeweiligen Ausbildungsbedarfs. Dass diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht getroffen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht schlüssig dargetan.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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