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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 7 ZB 02.2532
Rechtsgebiete: BayVwVfG, BayHSchG, BayHSchGebV


Vorschriften:

BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
BayHSchG Art. 128 a Abs. 8 Satz 2
BayHSchG Art. 128 a Abs. 8 Satz 3
BayHSchGebV § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BayHSchGebV § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 02.2532

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Hochschulrechts;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 2003 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 511,29 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 20. Juli 1999 Befreiung von der Gebührenerhebung für ein im Sommersemester 1998 aufgenommenes Zweitstudium mit dem angestrebten Abschluss Magister Artium (Hauptfach Philosophie, erstes Nebenfach Maschinenbau, zweites Nebenfach Soziologie). Er habe im Frühjahr 1999 sein Erststudium, den Diplomstudiengang Maschinenbau in Fachrichtung Fertigungstechnik abgeschlossen. Da er fest entschlossen sei, eine akademische Laufbahn im Bereich der Wissenschaftstheorie einzuschlagen, komme er nicht umhin, mehr als einen Studienabschluss zu erwerben, wenn er später als fachlich kompetent gelten wolle.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 erhob die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (im folgenden: Universität) vom Kläger unter gleichzeitiger Ablehnung des Befreiungsantrags eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM für das Wintersemester 1999/2000. Der Kläger entrichtete die Studiengebühr und legte keinen Rechtsbehelf gegen den genannten Bescheid ein.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 forderte der Kläger die Rückzahlung der Studiengebühr von 1.000 DM, da er diese ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt habe. Der Rückforderungsanspruch resultiere aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Erhebung von Zweitstudiengebühren. Diesen Antrag lehnte die Universität mit Schreiben vom 31. Januar 2002 unter Hinweis auf Art. 128 a Abs. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Dezember 2001 ab, da der Kläger die beiden Zwischenprüfungen in seinem Magisterstudiengang nicht vor dem 1. April 1999 abgelegt habe; er habe sich damit im Sommersemester 1999 noch im Grundstudium befunden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Universität mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 zurück. Nach Klageerhebung am 27. Mai 2002 übersandte die Universität am 28. Mai 2002 dem Kläger eine Neufassung des Widerspruchsbescheids, da dieser aufgrund eines Versehens teilweise falsch begründet worden sei. Die Universität führte nunmehr aus, dass die Zwischenprüfung bei einer Fächerverbindung nach der Magisterprüfungsordnung im Hauptfach und in einem Nebenfach nach Wahl des Studenten abzulegen sei. Im Fall des Klägers sei die Zwischenprüfung im Hauptfach Philosophie am 10. März 2000 abgeschlossen worden. Zwar sei aufgrund eines Antrags des Klägers vom 24. Mai 1999 mit Schreiben der Universität vom 29. Juni 1999 das Fach Maschinenbau als Nebenfach zugelassen und der Kläger diesbezüglich von der Zwischenprüfung befreit worden. Erst mit dem Abschluss bzw. der Befreiung beider Zwischenprüfungen werde jedoch das Grundstudium abgeschlossen, so dass sich der Kläger zum Stichtag 1. April 1999 noch im Grundstudium befunden habe.

Mit Urteil vom 25. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht die auch hiergegen erhobene Klage ab. Die Voraussetzungen des Art. 128 a Abs. 8 Sätze 2 und 3 BayHSchG lägen beim Kläger nicht vor, da er sich am 1. April 1999 noch im Grundstudium befunden habe. Das vom Kläger betriebene Zweitstudium gliedere sich mit dem angestrebten Abschluss Magister Artium in ein Grund- sowie ein Hauptstudium, die Zwischenprüfung im Hauptfach Philosophie habe er jedoch erst im März 2000 abgelegt. Im Übrigen müsse sich der Kläger die Bestandskraft des Gebührenerhebungsbescheids vom 30. Juli 1999 entgegenhalten lassen. Mit der rückwirkend eingeführten ausdifferenzierten Übergangsregelung in Art. 128 a Abs. 8 BayHSchG sei die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitstudiengebühr hergestellt und im Fall des Klägers mangels wichtigen beruflichen Grundes auch der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Hochschulgebührenverordnung in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 29. Dezember 1998 zu Recht verneint worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung und verfolgt sein Begehren weiter.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 VwGO). Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug, einer weiteren Begründung bedarf es grundsätzlich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht. Ergänzend ist zum Antrag auf Zulassung der Berufung Folgendes auszuführen:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Nach diesem Maßstab begegnet das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag dem Darlegungsgebot genügt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), da er lediglich (teilweise) sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt und sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Insbesondere wird nicht im Einzelnen dargelegt, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse sich die Bestandskraft des Gebührenbescheids entgegenhalten lassen, nicht zutrifft. Der bloße Hinweis darauf, der Kläger habe nach "Kenntnis von den Gerichtsurteilen bezüglich Zweitstudiengebühren" unverzüglich gemäß "§ 51 BayVwVfG" einen Antrag auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Zweitstudiengebühr gestellt, lässt noch nicht den Schluss zu, dass dem Kläger damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG zusteht.

Dessen ungeachtet ist bereits zweifelhaft, ob in dem Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2001 auf "Rückforderung der Zahlung von Studiengebühren für ein Zweitstudium" überhaupt ein ordnungsgemäßer Antrag nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG - nur an diese Variante des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG kann hier gedacht werden - gesehen werden kann. Denn das Verfahren auf Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ist seinerseits als gestuftes Verfahren geregelt, auf dessen erster Stufe die Frage geprüft wird, ob das Verfahren, welches zum Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsakts geführt hatte, wieder aufzugreifen ist. Erst auf der zweiten Stufe ist, falls das Verfahren von der Behörde wieder aufgegriffen wird, auf der Grundlage des materiellen Rechts über die Sache selbst zu entscheiden und ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, RdNr. 12 ff. zu § 51). Eine solche Vorgehensweise hat die Universität jedoch - angesichts des unklaren Vorgehens des Klägers vertretbar - nicht gewählt. Weiterhin fehlt es aber auch an den materiellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Zum einen hat der Kläger den Ablehnungsbescheid der Universität vom 30. Juli 1999 bestandskräftig werden lassen, indem er dagegen keinen Widerspruch einlegte; ein eventueller Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wäre aus diesem Grund gemäß Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG wohl bereits unzulässig gewesen. Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass sich die dem Bescheid vom 30. Juli 1999 zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Eine geänderte bzw. neue ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung stellt nach herrschender Auffassung schon keine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG dar (z.B. BVerwG vom 16.2.1995 NVwZ-RR 1994, 119 m.w.N.; BayVGH vom 7.6.2001 Az. 7 ZE 01.1268), zumal der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 28. März 2001 (z.B. Az. 7 B 00.1551) die (damalige) Hochschulgebührenverordnung lediglich inzident für nichtig erklärt hatte (zur Problematik der Änderung der Rechtslage bei prinzipaler Nichtigerklärung einer Norm siehe Kopp, a.a.O., RdNr. 30 zu § 51 m.w.N.). Zudem ist durch die inzwischen erfolgte Änderung des Art. 128 a Abs. 8 BayHSchG keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers eingetreten. Der Bayerische Gesetzgeber hat mit Art.128 a Abs. 8 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991; dort § 2 Nr. 4) in Reaktion auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 28. März 2001 die Regelungen über die Erhebung einer Zweitstudiengebühr rückwirkend zum 1. August 1998 (vgl. § 4 Satz 3 des Änderungsgesetzes vom 24.12.2001) durch eine Übergangsbestimmung dahingehend ergänzt, dass von Studenten, die sich am 1. April 1999 bereits im Hauptstudium befanden, für die Dauer des Studiums bis zum Erreichen der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester Gebühren für ein Zweitstudium nicht erhoben werden dürfen. Zum Zeitpunkt des 1. April 1999 befand sich der Kläger jedoch noch im Grundstudium, weil sich das von ihm betriebene Zweitstudium mit dem angestrebten Abschluss Magister Artium in ein Grund- sowie ein Hauptstudium gliedert und der Kläger die Zwischenprüfung im Hauptfach Philosophie erst im März 2000 abgelegt hat. Aus § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Zwischenprüfungsordnung der Universität vom 25. September 1980 (KWMBl II S. 269), die für das 1998 aufgenommene Studium des Klägers bezüglich § 1 Abs. 3 in der Ursprungsfassung und bezüglich § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 4. August 1992 (KWMBl II S. 534) zur Anwendung gelangt, folgt, dass die Zwischenprüfung im Hauptfach und in einem Nebenfach abzulegen ist; erst die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab, ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. Die Tatsache, dass für die Zwischenprüfung im Nebenfach Maschinenbau eine Befreiung erteilt wurde, führt deshalb nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung.

Soweit der Kläger rügt, die Universität habe die Urteile des erkennenden Senats zur Problematik der Zweitstudiengebühr nicht berücksichtigt, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Angesichts der Tatsache, dass der Universität die beabsichtigte Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Hochschulgebührenverordnung bekannt war, war es sachgerecht, vor der Entscheidung über den vermeintlichen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG die Änderung der einschlägigen Vorschriften abzuwarten.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. BVerwGE 70, 24). Abgesehen davon, dass der Kläger keine konkrete klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begegnet die Neuregelung in Art. 128 a Abs. 8 Sätze 2 und 3 BayHSchG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass auch eine - allenfalls mögliche - Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV, Art. 50 VerfGHG bzw. an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG nicht veranlasst ist. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr durch die genannte Neuregelung, wonach Gebühren für ein Zweitstudium von Studenten nicht erhoben werden, die sich am 1. April 1999 bereits im Hauptstudium befanden, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sog. unechte Rückwirkung und damit den Vertrauensschutzaspekten in Ausübung seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums Rechnung getragen. Das Kriterium, dass der Student sich bereits im Hauptstudium befindet, ermöglicht den Hochschulen auch eine praktikable Abgrenzung zwischen gebührenfreien und gebührenpflichtigen Zweitstudien. Sonstigen Fällen, in denen eine Zweitstudiengebühr nicht erhoben werden darf, wird nunmehr durch die Härteklausel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Hochschulgebührenverordnung (BayHSchGebV) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Hochschulgebührenverordnung vom 18. September 2001 (GVBl S. 665) sowie durch § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Hochschulgebührenverordnung in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 29. Dezember 1998 (GVBl S. 1056), wonach von der Erhebung der Gebühr für ein Zweitstudium auf Antrag abgesehen wird, wenn das Zweitstudium aus wichtigen beruflichen Gründen absolviert wird, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Angesichts der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids nur ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass die Universität zu Recht das Vorliegen wichtiger beruflicher Gründe im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHSchGebV verneint hat (siehe hierzu Bescheid vom 30.7.1999 S. 3). Ebenso weist der Senat darauf hin, dass er in seinen Urteilen vom 28. März 2001 entgegen dem Vorbringen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vom Vorliegen einer echten, sondern einer unechten Rückwirkung ausgegangen ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung konnte somit nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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