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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: 7 ZB 05.1999
Rechtsgebiete: VwGO, APO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 108 Abs. 2
APO § 13 Abs. 2 Nr. 7
APO § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 05.1999

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anstellungsprüfung für Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Verwaltungs-, Beratungs- und Fachschuldienstes;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 4. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Jahr 2000 die Anstellungsprüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Verwaltungs-, Beratungs- und Fachschuldienstes in Bayern, Fachrichtung Landwirtschaft, mit der Gesamtprüfungsnote 3,92 ("ausreichend") und der Platzziffer 22 von 24 Prüfungsteilnehmern abgelegt. Gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellten Prüfungsbescheid vom 18. August 2000 legte er mit Schreiben vom 15. September 2000 zunächst nur hinsichtlich der schriftlichen Prüfungen A 1, L 1 B und L 1T/L 1 P Widerspruch ein, den der Prüfungsausschuss nach Einholung von Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren mit Bescheid vom 19. April 2001 zurückwies. Einen weiteren Widerspruch des Klägers vom 11. Juli 2001, der sich auf sämtliche Bewertungen der Prüfung bezog, wies der Ausschuss mit Bescheid vom 2. Juni 2003 zurück.

Über die am 21. Mai 2001 erhobene Klage mit dem Ziel, den Prüfungsbescheid vom 18. August 2000 sowie die Widerspruchsbescheide vom 19. April 2001 und vom 2. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wurde am 17. November und am 8. Dezember 2003 mündlich verhandelt. Nachdem sich die Beteiligten mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt hatten, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 2004 unter Bezugnahme auf eine in der vorherigen mündlichen Verhandlung übergebene Ausarbeitung eine Gesamtdarstellung der von ihm erhobenen Bewertungsrügen und der daraus abgeleiteten Beweisanträge vor. Aufgrund Beschlusses vom 20. September 2004 erhob das Verwaltungsgericht zu drei der vom Kläger angesprochenen Fragen Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Nach Eingang der Gutachten fand am 17. Januar 2005 eine weitere mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin statt, in deren Verlauf der Klägervertreter insgesamt vier der im Schriftsatz vom 11. März 2004 enthaltenen Beweisanträge zu Protokoll gab. Auf den Hinweis des Gerichts, dass alle bisher nur schriftlich gestellten Beweisanträge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll diktiert werden müssten, erklärte der Klägervertreter, dass er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimme, wobei er alle zu stellenden Beweisanträge bis zum 28. Januar 2005 maschinenschriftlich einreichen werde. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung erstrecke sich auf sämtliche weiteren Verfahrensschritte; auch nach einer ggf. erforderlichen Beweisaufnahme werde auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet; auf das Recht zur Anhörung eines Gutachters, sollte ein entsprechender Beweisbeschluss ergehen, werde jedoch nicht verzichtet. Der Beklagtenvertreter erklärte sich hiermit einverstanden.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2005 stellte der Kläger unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 11. März 2004 insgesamt 47 Beweisanträge zur Klausur im Fach L 1 B und wiederholte einen bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2003 (S. 4) gestellten Beweisantrag zur Beratungsprüfung. Außerdem erklärte er, dass die im Termin am 17. Januar 2005 gestellten Beweisanträge ebenso wie die im Schriftsatz vom 11. März 2004, Seite 5 bis 8, gestellten weiteren acht Beweisanträge aufrechterhalten blieben. Eine Beweiserhebung werde ergeben, dass die Fachrügen des Klägers begründet seien und der Kläger eine bessere Note erhalten müsse. Die Neubewertung sei jedoch durch andere Prüfer vorzunehmen, da die bisherigen Prüfer als befangen anzusehen seien.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2005 lehnte das Verwaltungsgericht die im Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2005 unter den Nrn. 1 bis 47 gestellten Beweisanträge und den weiteren Beweisantrag zur Beratungsprüfung sowie die in der mündlichen Verhandlung protokollierten und die mit Schriftsatz vom 11. März 2004, Seite 5 bis 8, gestellten Beweisanträge ab. Mit Urteil vom 13. Juni 2005 hob das Gericht den Prüfungsbescheid vom 18. August 2000 und die Widerspruchsbescheide vom 19. April 2001 und vom 2. März 2003 auf und verpflichtete den Beklagten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich der Klausur L 1 B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beschluss vom 3. Juni 2005 und das Urteil vom 13. Juni 2005 wurden jeweils am 28. Juni 2005 von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts versandt und dem Klägervertreter gleichzeitig am 4. Juli 2005 zugestellt.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2005 erst zusammen mit dem Urteil vom 13. Juni 2005 den Beteiligten zugestellt wurde, so dass der Kläger keine Gelegenheit mehr hatte, vor der abschließenden Entscheidung zur Ablehnung seiner Beweisanträge Stellung zu nehmen, stellt unter den hier gegebenen Umständen keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Grundsätzlich muss allerdings auch im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) über Beweisanträge vorab und so rechtzeitig entschieden werden, dass die Beteiligten sich im Falle einer Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen und ggf. neue Beweisanträge stellen können; eine Bekanntgabe des Beschlusses über die Beweisanträge gleichzeitig mit dem Urteil ist hiernach unzulässig (BVerwG vom 23. 6. 1961, BVerwGE 12/268/269 f.; vom 28. 11. 1962, BVerwGE 15, 175/176). Diese auf dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 2 VwGO beruhende Rechtsprechung betrifft jedoch nur den Fall, dass bereits vor der Stellung eines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. Wird dagegen erst nach Beweisantragstellung auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, so begibt sich der Antragsteller damit - bis zu einem etwaigen Widerruf des Verzichts - auch der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO (BVerwG vom 29. 3. 1979, JZ 1979, 469 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22); dasselbe gilt, wenn ein Beteiligter gleichzeitig mit der Stellung des Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet (BVerwG vom 30. 5. 1989, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078). Auch im schriftlichen Verfahren kommt es somit für die Unterscheidung zwischen einem unbedingten, also vorab zu verbescheidenden Beweisantrag und einem bedingten bzw. vorsorglich oder hilfsweise gestellten Antrag, über den erst in den Urteilsgründen entschieden werden muss (s. Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 25 f. zu § 86), auf den jeweiligen Erklärungszusammenhang und die prozessuale Gesamtsituation an (vgl. Jacob, VBlBW 1997, 41/43).

Hieran gemessen, durfte das Verwaltungsgericht angesichts der in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2005 abgegebenen Verzichtserklärungen zu dem Schluss gelangen, dass über die Beweisanträge des Klägers im weiteren schriftlichen Verfahren keine Vorabentscheidung ergehen musste. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde gerade im Hinblick auf die schriftlich nachzureichenden Beweisanträge erklärt. Nach dem objektiven Aussagegehalt dieser Erklärung war davon auszugehen, dass mit dem Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung zugleich auch auf den aus § 86 Abs. 2 VwGO abzuleitenden Anspruch auf Vorabentscheidung über die nachzureichenden Beweisanträge verzichtet wurde (vgl. BVerwG vom 29. 3. 1979, a.a.O.; Geiger, a.a.O., RdNr. 29). Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Kläger ein Recht zur späteren Anhörung ausdrücklich nur für den Fall vorbehielt, dass aufgrund eines "entsprechenden" (d.h. stattgebenden) Beweisbeschlusses die Äußerung eines Gutachters eingeholt werden sollte. Aus dieser als Ausnahme formulierten Einschränkung des Verzichts ergab sich im Umkehrschluss, dass der Kläger für den Fall einer Ablehnung der Beweisanträge keine weitere Anhörung mehr begehrte. Dass er eine solche Ablehnung, wie nunmehr vorgetragen, wegen der zuvor (hinsichtlich anderer Fragen) durchgeführten Beweisaufnahme für ausgeschlossen hielt und daher bei der Verzichtserklärung gar nicht erst in Betracht zog, war für den Erklärungsempfänger weder aus dem Wortlaut ("sollte") noch aus dem Kontext des Anhörungsvorbehalts erkennbar. Aufgrund der im Protokoll festgehaltenen Ausführungen der Einzelrichterin zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen musste dem Kläger in der damaligen Situation die Möglichkeit einer Ablehnung der gestellten Beweisanträge bewusst sein; dass er hierfür keinen ähnlichen Vorbehalt erklärt hat wie für den Fall der Stattgabe, geht daher bei der Auslegung der Verzichtserklärung zu seinen Lasten.

b) In der Ablehnung der Beweisanträge durch Beschluss vom 3. Juni 2005 lag auch kein Verstoß gegen das Gebot hinreichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss, auf den im Tatbestand des nachfolgenden Urteils vom 13. Juni 2005 verwiesen wird, überzeugend dargelegt, dass die meisten der vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen in Anbetracht der für Fachfragen geltenden Darlegungslast des Prüflings (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 829 m.w.N.) als nicht hinreichend substantiiert anzusehen waren; die übrigen Beweisanträge betrafen aus Sicht des Gerichts nicht entscheidungserhebliche Tatsachen bzw. solche, deren Überprüfung keiner besonderen Sachkenntnis bedurfte oder die bereits Gegenstand der früheren Beweiserhebung gewesen waren. Dass diese auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhenden Ausführungen des Ausgangsgerichts unzutreffend gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar dargelegt; der Hinweis auf einzelne rechtsprechungskritische Stimmen im Schrifttum (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 600) genügt insoweit nicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe sich ihm gegenüber "treuwidrig" verhalten, mithin gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es ihn nicht vorab auf die unzureichende Substantiierung seiner Beweisanträge hingewiesen habe. Nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005 hat die Einzelrichterin - zusätzlich zu ihrer Forderung nach ordnungsgemäßer Protokollierung der in der Verhandlung gestellten Anträge (BVerwGE 21, 184) - auch wiederholt auf die dem Prüfungsprozess immanenten Beschränkungen der gerichtlichen Sachaufklärung hingewiesen; schon deshalb durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Beweisanträge am Ende Erfolg haben würden.

2. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit einzelner Prüfungsleistungen des Klägers und der damit verbundene Verzicht auf eine weitergehende Sachaufklärung begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das vom Kläger geforderte (Beweisantrag Nr. 3) und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20. September 2004 (Nr. 3) eingeholte Gutachten zur Lebensdauer eines Futtermischwagens ("Selbstfahrers") bestätigte zwar zunächst weder die vom Kläger in der Prüfung angegebene (10 Jahre) noch die vom Prüfer als richtig zugrunde gelegte Dauer (5 Jahre); nach der Darstellung des Gutachters wäre vielmehr generell von einem Zeitraum von 8 Jahren bis zu einer Neuanschaffung auszugehen. Der Beklagte hat aber im Nachgang zu dem eingeholten Gutachten dargelegt, dass die dem Klausurfall zugrunde liegende Sondersituation eines überbetrieblichen Einsatzes der Maschine durch acht Landwirte mit entsprechender Intensivnutzung zu berücksichtigen sei, die rechnerisch zu einer Lebensdauer von maximal 2,5 Jahren führe, so dass jedenfalls eine Dauer von mehr als 5 Jahren völlig praxisfern sei. Diesem fachlichen Vorbringen der Prüfungsbehörde, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, konnte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung anschließen und damit einen Bewertungsmangel im Ergebnis verneinen; ein sachlicher Widerspruch zu dem zuvor eingeholten Gutachten oder die Behauptung eigener landwirtschaftlicher Fachkunde des Gerichts kann darin nicht gesehen werden.

b) In der mit "mangelhaft" bewerteten pädagogischen Prüfung - 2. Lehrvorführung - hat der zuständige Prüfer im Rahmen des Finanzierungsbeispiels einen "gravierenden Fehler" des Klägers darin gesehen, dass dieser die Finanzierung des Schlepperkaufs über ein kurzfristiges Darlehen zu 6 % Zinsen im Vergleich zu zwei anderen Kreditarten als kostengünstiger dargestellt habe, ohne die über die reinen Zinskosten hinausgehenden Faktoren, z.B. die Kreditkosten für die Restlaufzeit, zu berücksichtigen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. 11. 2003, Bl. 127 der VG-Akten). Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren vorgetragen. Sein Hinweis, die Wiedergabe der Finanzierungstabelle im angegriffenen Urteil (S. 32) sei wegen Fehlens der im Original eingezeichneten Verbindungspfeile unvollständig, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts an dem oben bezeichneten Mangel seiner Prüfungsleistung und vermag die Behauptung, der Prüfer sei von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen, nicht zu belegen.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind auch im Übrigen nicht zu erkennen.

a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der von den Prüfern zur Bewertung einiger mündlicher Prüfungsteile (Beratungsprüfung; Fachvortrag; Prüfungsgespräch) herangezogene sog. Punkteschlüssel mit seiner Aufteilung in vier Bewertungsgrade (3 = übertrifft die Anforderungen; 2 = erfüllt die Anforderungen; 1 = zeigt Mängel; 0 = grobe Verstöße) nicht mit der in § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, zuletzt geändert am 24. 3. 1992, GVBl. S. 47 - APO) festgelegten Notenskala von sechs Prüfungsnoten übereinstimmt. Die verordnungsrechtlich vorgegebene Notenskala verlangt nur, dass in jedem der vorgesehenen Prüfungsteile die von den Kandidaten erbrachten Leistungen jeweils am Ende mit einer der gesetzlich definierten Prüfungsnoten von "sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung" bis "ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung" bewertet werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig geschehen. Die zusätzliche Verwendung eines Punkteschlüssels mit vier Wertungsstufen diente hier lediglich im Rahmen eines Zwischenschrittes dazu, bezüglich einzelner Aspekte der mündlichen Leistung (z.B. beim Fachvortrag zu den "Beobachtungskriterien" Anfang, Auftreten und Verhalten, Fachlicher Inhalt, Ziel, Schluss) ausdifferenzierte und in ihrer Bedeutung gewichtete Teilbewertungen zu treffen, aus deren Addition sich eine Gesamtbewertung von maximal 42 Punkten ableiten ließ, die dann nach einem einheitlich vorgegebenen Notenschlüssel in die Notenskala von "sehr gut" bis "ungenügend" umgerechnet wurde. Gegen ein solches Verfahren der Notengebung, das den eigentlichen Bewertungsvorgang über das rechtlich gebotene Maß hinaus transparent macht und damit außer der Selbstkontrolle der Prüfer auch dem Interesse der Prüflinge an einer gleichmäßigen und objektiv nachvollziehbaren Bewertung dient, können schon im Ansatz keine Bedenken bestehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die konkrete Bestimmung der einzelnen Bewertungsfaktoren oder das Verfahren der Umrechnung in eine bestimmte Endnote im praktischen Ergebnis zu einer Verzerrung der gesetzlichen Notenskala bzw. zur Unerreichbarkeit einer angemessenen Bewertung führen könnten. Sowohl die aus dem Bewertungsformular ersichtliche Aufteilung und Gewichtung der einzelnen "Beobachtungskriterien" als auch die im Notenschlüssel vorgegebenen punktwertabhängigen Notensprünge halten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums und lassen keine Willkür, sondern vielmehr eine nachvollziehbare Systematik erkennen (zu diesen Maßstäben BVerwG vom 13. 5. 1986 NVwZ 1987, 980; VGH BW vom 11. 4. 1989 NVwZ-RR 1989, 479; OVG NW vom 27. 6. 1984 NVwZ 1985, 596).

b) Ebenfalls kein Zulassungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 entgegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 7 APO kein Beschluss des Prüfungsausschusses, sondern nur eine Entscheidung des Ausschussvorsitzenden zugrunde lag. Zwar wurde dieser Verfahrensfehler durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003, der auf einer im Umlaufverfahren getroffenen Kollegialentscheidung beruhte, nicht behoben, da sich der zweite Bescheid ausdrücklich nur auf die zusätzlich erhobenen Bewertungsrügen bezog (S. 5 des Bescheids vom 2. 6. 2003). Es erscheint auch zweifelhaft, ob der Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Organkompetenz wegen tatsächlicher Alternativlosigkeit der getroffenen Entscheidung gemäß Art. 46 BayVwVfG von vornherein unbeachtlich war, wie es das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2003 angenommen hat. Auf eine Klärung dieser Frage kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da das angegriffene Urteil im Hinblick auf den festgestellten punktuellen Bewertungsmangel (Klausur L 1 B) laut Tenor (I.) nicht nur den Prüfungsbescheid vom 18. August 2000, sondern auch beide Widerspruchsbescheide vom 19. April 2001 und vom "2. März 2003" (richtig: 2. Juni 2003) insgesamt aufgehoben hat. Die Teilabweisung der Klage (II.) betrifft hiernach, wie die Ausführungen auf Seite 11 des Urteils bestätigen, nicht den kassatorischen Teil, sondern nur die vom Kläger beantragte Verpflichtung zu einer umfassenden Neubescheidung. Demgegenüber scheint allerdings die auf Seite 49 des Urteils verwendete Formulierung ("Soweit...") für sich betrachtet auf eine bloße Teilaufhebung der Widerspruchsbescheide hinzudeuten; ein solches Verständnis des Entscheidungsinhalts muss jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts des Tenors und der vollständigen Aufhebung des Ausgangsbescheids ausscheiden. Ist somit auch der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 von der Kassationswirkung des Urteils vollständig erfasst, so kann sich für den Kläger aus diesem Bescheid heute keine Beschwer mehr ergeben.

c) Für die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorzunehmende Neubewertung der Klausur L 1 B unter dem Aspekt der anzusetzenden Tierarztkosten musste entgegen der Forderung des Klägers nicht anstelle des bisherigen Erstprüfers ein neuer Prüfer bestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich allein aus dem Festhalten des Prüfers an dem von ihm für fachlich richtig gehaltenen Wert keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergaben, die eine Ersetzung durch einen anderen Prüfer erfordert hätten. Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Prüfer von der nochmaligen Bewertung einer Prüfungsleistung auszuschließen ist, wenn er durch sein Gesamtverhalten im verwaltungsinternen Kontroll- und einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gezeigt hat, dass er sich auf eine bestimmte Benotung festgelegt hat, bzw. wenn es ihm erkennbar an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen (BVerwG vom 4. 5. 1999 NVwZ 2000, 915). Ein solcher Mangel an Offenheit lässt sich aber nicht allein damit begründen, dass der Prüfer bzw. wie hier die Prüfungsbehörde (Schreiben vom 12. und 31. Januar 2005) ein zu bestimmten Fachfragen eingeholtes Gutachten in seinen konkreten Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis anders bewertet hat als das Gericht. Die Bestimmung dessen, was bei einer Prüfungsaufgabe noch innerhalb der Grenzen vertretbarer Antwortmöglichkeiten liegt, ist häufig ein komplexer Erkenntnisvorgang, der auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führt. Wenn in einem solchen Fall ein Prüfer zu einem der Einschätzung des Gerichts widersprechenden Ergebnis gelangt, so kann dies daher nur dann als Beleg fehlender Unparteilichkeit angesehen werden, wenn darin ein evidenter oder gravierender Beurteilungsmangel zum Ausdruck kommt (vgl. Niehues, a.a.O., RdNr. 199; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 202). Davon kann jedoch bei dem hier festgestellten Bewertungsmangel, der auch nach Einschätzung des Gerichts mit einer verkürzten und daher ungenauen Darstellung der Lösung zusammenhängt (S. 47 f. des Urteils), noch keine Rede sein.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger insoweit zur Begründung angeführte Länge des bisherigen Verfahrens und der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils gehen zwar über das Normalmaß deutlich hinaus. Dies beruht aber erkennbar nicht auf einem hohen Schwierigkeitsgrad des Falles, sondern auf der Fülle der vom Kläger erhobenen Verfahrens- und Bewertungsrügen, deren Zielrichtung und Inhalt zum Teil erst im späteren Verlauf des Verwaltungsrechtsstreits nach wiederholter mündlicher Verhandlung hinreichend deutlich wurde. Dagegen ist nicht erkennbar, dass bestimmte der hier aufgeworfenen und im angegriffenen Urteil behandelten Fragen auch für sich betrachtet aus tatsächlichen Gründen nur schwer aufklärbar oder in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig zu beantworten wären.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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