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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 7 ZB 07.1068
Rechtsgebiete: VwGO, HSchGebV, BayHSchG, RVG, UN-Sozialpakt


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
HSchGebV § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
HSchGebV § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
HSchGebV § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
BayHSchG Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
RVG § 34
UN-Sozialpakt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 07.1068

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweitstudiengebühr;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 beantragte die im Jahr 1966 geborene Klägerin bei der Universität Erlangen-Nürnberg für das dort beabsichtigte Studium der Rechtswissenschaften Befreiung von der Gebührenerhebung für ein Zweitstudium oder ein weiteres Studium nach Abschluss eines ersten Studiums. Sie hatte im Sommersemester 1994 an der Universität Bamberg das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Erwerb des akademischen Grades Diplom-Kauffrau/Univ. abgeschlossen. Im Anschluss hieran hatte sie an der Fernuniversität Hagen das weiterbildende Studium Mediation belegt und laut Zeugnis am 7. Oktober 2005 die nach der Studienordnung zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht.

Als Begründung für die begehrte Befreiung von der Gebührenerhebung gab sie an, die umfassende Ausübung des Berufes als Mediatorin sei nur in Verbindung mit einer fundierten, wissenschaftlich nachweisbaren juristischen Ausbildung möglich.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 stellte die Universität Erlangen-Nürnberg die Gebührenpflichtigkeit des beabsichtigten Zweitstudiums der Klägerin ab dem Sommersemester 2006 in Höhe von 500 Euro pro Semester fest (Nummer 1), erklärte die Studiengebühr und den Studentenwerksbeitrag für das Sommersemester 2006 in Gesamthöhe von 585 Euro als fällig (Nummer 3) und ordnete an, dass in den folgenden Semestern jeweils bei der Rückmeldung die Zahlung der Studiengebühr und des Studentenwerksbeitrags für das kommende Semester nachzuweisen seien (Nummer 4 des Bescheids). Zur Begründung führte die Universität insbesondere an, die Klägerin studiere nicht in einem Studiengang gleicher Fachrichtung, weshalb wichtige berufliche Gründe für das Studium der Rechtswissenschaften nicht anerkannt werden könnten. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte habe sie nicht dargetan.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2006 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Bescheid vom 22. Februar 2006 in Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/2007 keine Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu entrichten habe.

Zur Begründung führte sie an, der angestrebte Beruf der Mediatorin könne nur dann ausgeübt werden, wenn auch das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen werde. In der Begründung für den Zulassungsantrag zum Studium der Rechtswissenschaften als Zweitstudium bzw. weiteres Studium brachte die Klägerin insbesondere vor, für eine Weiterentwicklung sowie für einen angestrebten beruflichen Aufstieg in die Position der Personalleitung sei das Studium der Rechtswissenschaften mit späterem Schwerpunkt im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts zwingend erforderlich. In den vorgenannten Positionen seien umfangreiche rechtliche Beratungen und weitere Aufgaben auszuführen, die fundierter rechtlicher Kenntnisse bedürften. Durch ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten "Personalwirtschaft und Organisation" und "Sozial- und Arbeitsrecht" sowie durch ihre berufliche Tätigkeit im Personalbereich habe sie sich vor allem die kaufmännischen und organisatorischen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignen können, die das angestrebte Berufsziel erfordere. Nur so könne sie ihre berufliche Situation festigen und weiterhin ausbauen.

Während des Klageverfahrens wies die Klägerin noch darauf hin, dass sie als Mutter eines Kindes, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, mit Bescheid der Universität vom 26. Januar 2007 von der Zahlung des Studienbeitrags ab dem Sommersemester 2007 befreit worden sei. Der Beklagte verhalte sich deshalb widersprüchlich, wenn er im vorliegenden Verfahren weiterhin Klageabweisung beantrage.

Mit Urteil vom 8. März 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bei der Tätigkeit eines Mediators handle es sich um ein Berufsfeld ohne Zugangsvoraussetzungen, sie werde vielfach auch von Personen ausgeübt, die nicht über die Qualifikation eines abgeschlossenen Rechtswissenschaftsstudiums verfügten. Zwar dürften sich die beruflichen Möglichkeiten und letztlich die Erwerbsaussichten von Mediatoren mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften tatsächlich verbessern, dieser Umstand sei aber der normale, übliche berufliche Grund für ein Zweitstudium bzw. ein weiteres Studium. Auch eine unzumutbare Härte liege nicht vor. Die Klägerin verfüge zusammen mit ihrem Ehemann über ein Nettoeinkommen von fast 50.000 Euro jährlich. Auch die Tatsache, dass sie Mutter zweier Kinder im Alter von unter 15 Jahren, davon eines im Alter unter 10 Jahren, sei und diese offenbar auch betreue, ändere daran nichts, da der Normgeber eine Befreiung von der Beitragspflicht lediglich für ein Langzeitstudium, nicht aber für ein Zweitstudium bzw. weiteres Studium vorgesehen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Behörden- und Gerichtsakten haben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen. Hierauf wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der (wohl so zu verstehende) Vortrag der Klägerin, es liege ein Verfahrensmangel bereits deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht auf den Klageantrag in Ziffer 1 ausdrücklich eingegangen sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend fest (S. 8 des Urteilsumdrucks), dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zumindest bei deren Auslegung zulässig sind. Zu Recht geht es dabei davon aus, dass sich die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge nach der erteilten Befreiung von der Beitragspflicht ab dem Sommersemester 2007 nur noch auf die Befreiung für das Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2006/2007 bezogen haben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin aus der Tatsache, dass sie ihren Klageantrag in Ziffer 1 voll aufrecht erhalten, das Verwaltungsgericht diesen aber nicht ausdrücklich erwähnt hat, einen Verfahrensmangel herleiten will und inwieweit dies "bei Berücksichtigung der vollständigen und richtigen Klageanträge zu einer für die Rechtsmittelführerin günstigeren Entscheidung" führen hätte sollen.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da keine gewichtigen Gründe dafür sprechen, dass die Klägerin in einem Berufungsverfahren obsiegen könnte.

a) Dass die Universität mit dem ex nunc wirkenden Befreiungsbescheid vom 26. Januar 2007 einen Vertrauenstatbestand auch für die Vergangenheit geschaffen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der weitere Vortrag der Klägerin, der "Wertungswiderspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSchGebV, in dem die Klägerin wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von unter 10 Jahren von den Studienbeiträgen nach Art. 71 BayHSchG zu befreien ist", ist inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG n.F. Studienbeiträge nach Art. 71 BayHSchG n.F. erstmals zum Sommersemester 2007 erhoben wurden. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG n.F. wurden dagegen Zweit- und Langzeitstudiengebühren auf Grund des Art. 85 Abs. 2 und 3 BayHSchG a.F. bis einschließlich Wintersemester 2006/2007, also für den hier maßgeblichen Zeitraum, erhoben. Sollte die Klägerin mit dem genannten Vortrag meinen, dass ein Wertungswiderspruch zwischen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSchGebV (vom 7.3.1994, GVBl S. 165, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Verordnung vom 11.2.2005, GVBl S. 43) und § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HSchGebV vorliegt, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HSchGebV für den Fall der Erhebung von Langzeitstudiengebühren ausdrücklich einen Fall der unbilligen Härte bejaht, wenn sich die Studienzeit aufgrund der Betreuung eines Kindes unter 15 Jahren verlängert. Dagegen hat er diesen Tatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSchGebV für ein Zweitstudium nicht ausdrücklich erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber bewusst nur studienzeitverlängernde Auswirkungen wegen Kindesbetreuung als einen Fall der unbilligen Härte regeln wollte. Dass der Normgeber seit dem Sommersemester 2007 gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG n.F. nunmehr sowohl für das Zweitstudium als auch für das Langzeitstudium von der Erhebung von Gebühren absieht, wenn Studierende ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ändert an diesem Ergebnis für die Vergangenheit nichts.

b) Auch die Argumentation der Klägerin zur Notwendigkeit des Jurastudiums für die Berufsausübung als Mediatorin trägt inhaltlich nicht. Es gibt keine Rechtsvorschriften, die die Berufsausübung eines Mediators von der mit einem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Qualifikation abhängig machen würden. Insbesondere folgt dies nicht aus § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), der lediglich einen speziellen Gebührentatbestand für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes regelt. Allein der Umstand, dass die juristische Berufsausbildung in Verbindung mit den Kenntnissen der Mediationstechnik einen weiteren Gebührentatbestand eröffnet, lässt noch keinen neuen Beruf entstehen, für den die Kombination der genannten Ausbildungen zwingend ist. Auch wird die Tätigkeit eines Mediators nicht notwendig mit einer juristischen Vorbildung verbunden.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl II 1973 S. 1569 - UN-Sozialpakt). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c UN-Sozialpakt erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 UN-Sozialpakt) das Hochschulstudium auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof kann offen lassen, ob diese Bestimmung dem einzelnen Staatsbürger unmittelbare Rechte gewährt oder sich diese Verpflichtung ausschließlich nur an den jeweiligen Hochschulgesetzgeber des einzelnen Vertragsstaates richtet (offen gelassen in BVerwG vom 25.7.2001 BVerwGE 115, 32; differenzierend BVerwG vom 5.10.2006 Az. 6 B 33/06; verneinend OVG NRW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442; zur völkerrechtlichen Umsetzungsverpflichtung VG Freiburg vom 20.6.2007 VBl BW 2007, 426). Denn selbst wenn man aus dem Sozialpakt einen individualisierbaren Anspruch auf Kostenfreiheit eines Hochschulstudiums ableiten wollte, ist von der Klägerseite in keiner Weise dargelegt noch plausibel gemacht, dass ein solcher Anspruch nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums noch weiterbestehen und sich auch auf ein Zweitstudium bzw. ein weiteres Studium erstrecken könnte (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zweitstudiengebühr siehe grundlegend BayVGH vom 28.3.2001 VGH n.F. 54, 52).

3. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) nicht entschieden hat, "dass der Landesgesetzgeber das Angebot eines unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten muss, der die Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes auch bei der für die Betroffenen günstigsten Auslegung nicht beeinträchtigt", würde dies, wie erwähnt, nicht für ein Zweitstudium gelten. Soweit die Klägerin nur vorträgt, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 (BVerwGE 102, 142) weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung dazu geäußert, dass die Studiendauer kein Rangkriterium für den leistungsabhängigen Darlehensteilerlass im Ausbildungsförderungsrecht sein kann. Inwieweit diese Entscheidung für den hier maßgeblichen Sachverhalt einschlägig sein soll, belegt die Klägerin nicht weiter. Dasselbe gilt auch für den Vortrag der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe "in seinem Urteil zum 6. HRG-ÄndG" ausgeführt: "Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12, Abs. 1 GG, Art. 13, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 bedacht der Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren, den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden (vgl. auch BVerwGE 102, 142)." Abgesehen davon, dass die Klägerin das (angebliche) Urteil des Bundesverfassungsgerichts "zum 6. HRG-ÄndG" nicht näher zitiert - gemeint ist wohl das Urteil vom 26.1.2005 (BVerfGE 112, 226) -, zeigt die Klägerin keine Gründe auf, weshalb das angefochtene Urteil von dieser vorrangig das Bund-Länder-Verhältnis betreffenden Entscheidung abweichen sollte.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass das beabsichtigte Studium der Rechtswissenschaften gegenüber dem Studium der Betriebswirtschaftslehre und der Ausbildung zur Mediatorin ein Zweitstudium bzw. ein weiteres Studium ist, ist eindeutig und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die oben genannten Vorschriften der Hochschulgebührenverordnung in der Tat auslaufendes Recht waren und inzwischen durch Art. 71 BayHSchG n.F. und eine neue Hochschulgebührenverordnung (vom 18.6.2007, GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WFK) ersetzt wurden.

Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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