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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 7 ZB 07.3470
Rechtsgebiete: VwGO, RGebStV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
RGebStV § 6 Abs. 1
RGebStV § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 07.3470

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rundfunkgebührenbefreiung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. November 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

ohne mündliche Verhandlung am 9. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Er ist Student und wegen einer Diabetes als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Mit Hauptwohnsitz ist er bei seinen Eltern und mit Nebenwohnsitz an seinem Studienort gemeldet.

Nachdem der Kläger bis zum 31. Oktober 2004 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, beantragte er am 28. Oktober 2004 die Verlängerung der Befreiung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst ab, befreite den Kläger dann aber mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2005 für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht. Eine Befreiung über diesen Zeitraum hinaus könne jedoch nicht gewährt werden, da die Befreiungsverordnung mit Ablauf des 30. März 2005 außer Kraft getreten sei.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2005, ihn nach der "Härtefallklausel" von der geforderten Gebühr zu befreien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) oder nach dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV lägen nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 zurückwies.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 2. Januar 2006 in Form des Widerspruchsbescheids des vom 17. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,

hilfsweise die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung ließ er u.a. ausführen, die Ablehnung der Befreiung verletze ihn in seinen Grundrechten. Insbesondere aufgrund seiner Behinderung habe er aus guten Gründen davon abgesehen, sich mit einer Rückzahlungsverpflichtung durch eine darlehensweise Ausbildungsförderung zu belasten.

Mit Urteil vom 15. November 2007 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien weder in formeller noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sämtliche Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV würden an bestehende soziale Leistungen anknüpfen, die der Kläger jedoch nicht beziehe. Er falle auch nicht unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV. Wer es bewusst ablehne, ihm möglicherweise zustehende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen, müsse die Nachteile hinnehmen, die mit dieser Entscheidung in rundfunkgebührenrechtlicher Hinsicht verbunden seien. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte des Klägers, liege nicht vor.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Des Weiteren weise die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor. Schließlich beruhe das Urteil auch auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat für seine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Zweitwohnung an seinem Studienort weder im Hinblick auf sein geringes Einkommen als Student noch aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

a) Mit dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl 2005 S. 27) hat der Normgeber grundsätzlich nur noch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilfe- oder Versorgungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV), Bezieher anderer Sozialleistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6, 9 bis 10 RGebStV) und Menschen mit bestimmten Behinderungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV) für befreiungsberechtigt erklärt. Hierdurch sollten der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zufolge "die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen entfallen können" (LT-Drs. 15/1921 S. 20). Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen deshalb, wie auch die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheide nach § 6 Abs. 2 RGebStV zeigt, an behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen oder Behinderungen an.

Der Kläger erfüllt jedoch keinen Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, da er unstreitig nicht Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lit. a RGebStV) und auch keine Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV vorliegt. Auch andere Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kommen ersichtlich nicht in Betracht.

b) Der Kläger ist auch nicht aufgrund seiner finanziellen oder gesundheitlichen Situation nach dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV geforderte "besondere Härtefall" nicht allein daraus ergeben kann, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens möglicherweise Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, er aber von einer Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger absieht (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608, bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704; ebenso u.a. SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07; Gall/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 6 RGebStV). Nach der Intention des Normgebers ist die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als abschließend zu verstehen (LT-Drs. 15/1921 S. 21; BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603). § 6 Abs. 3 RGebStV ist damit keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nicht vollständig erfüllt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 (a.a.O.) ausdrücklich, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führe und dass die Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheids auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet würden. Es sei eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen könne. Dieses Auslegungsergebnis stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) würden die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung tragen, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlange erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Der Gesetzgeber sei - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheids sei in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugute kommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebiete deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalls.

Durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Neuregelung des RGebStV sollten die Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen von eigenen Feststellungen und Berechnungen zu den Einkommensverhältnissen der Rundfunkteilnehmer entlastet werden. Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn ein potentiell berechtigter Leistungsempfänger - wie hier - keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt, obwohl sie ihm möglicherweise zustünde, oder wenn er einen finanziellen Mehrbedarf aufgrund einer nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 oder 8 RGebStV fallenden Behinderung geltend macht. Der Kläger, der bewusst auf die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen verzichtet hat, beruft sich nicht auf eine atypische, vom Normgeber im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV versehentlich nicht berücksichtigte Situation, sondern auf eine Bedarfslage, die der Normgeber ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat. Gegen die Annahme einer unbeabsichtigten und durch Befreiung aufgrund eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu schließenden Regelungslücke spricht insbesondere, dass der Normgeber mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2007, 132) den Katalog der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um zwei Fallgruppen erweitert hat (Nr. 5 neu und Nr. 11), bei denen in der Praxis eine den übrigen Fällen entsprechende Bedürftigkeit festgestellt worden war (vgl. LT-Drs. 15/6821, S. 18) und in denen die Rundfunkanstalten schon vor Inkrafttreten der Neuregelung Befreiung aus besonderen Härtegründen nach § 6 Abs. 3 RGebStV gewährt hatten (Gall/Siekmann, a.a.O., RdNr. 58 zu § 6 RGebStV). Für die vom Kläger geltend gemachten Gründe hat der Normgeber aber trotz mehrfacher Änderung des RGebStV keinen Regelungs- oder Nachbesserungsbedarf gesehen. Die Befreiungstatbestände wurden trotz der umfangreichen Rechtsprechung zu den Fallgestaltungen, in denen keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu gewähren ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gall/Siekmann, a.a.O., RdNrn. 52 und 60 zu § 6 RGebStV), weder im Rahmen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. 2008, 161) noch mit dem Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2008, 542) nochmals erweitert. Eine Änderung sieht auch der von den Ministerpräsidenten am 18. Dezember 2008 unterzeichnete Entwurf des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht vor.

Angesichts der eindeutigen Regelungsabsicht, mit § 6 Abs. 1 RGebStV einen grundsätzlich abschließenden Befreiungstatbestand zu schaffen, und der unterbliebenen Änderung durch den Normgeber rechtfertigen die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Lage als Student sowie ein finanzieller Mehrbedarf aufgrund seiner Behinderung nicht die Annahme eines besonderen, bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV übersehenen oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbaren Härtefalls. Vielmehr bedürfte die Berücksichtigung solcher Belange einer ausdrücklichen normativen Regelung. In Ermangelung einer solchen scheidet auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV aus.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die GEZ den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid für den Beklagten erstellt hat und dass der Ablehnungsbescheid vom 2. Januar 2006 nicht unterschrieben ist. Einen Anspruch auf Gebührenbefreiung, der der erhobenen Verpflichtungsklage zum Erfolg verhelfen würde, kann der Kläger daraus nicht herleiten. Somit bedürfen die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers keiner vertieften Erörterung.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten für den Rundfunkgebühreneinzug die GEZ als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft errichtet haben (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25.11.1993 [GVBl 1108], geändert durch Satzung vom 30.1.1997 [GVBl 558], und § 1 der hierzu von den Landesrundfunkanstalten getroffenen Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" [abgedruckt bei Ohliger in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Anhang zu § 7 RGebStV]). Die GEZ ist damit ein lediglich zur Verfahrensvereinfachung ausgegliederter Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, in deren Namen sie gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV u.a. Gebührenbescheide erlässt und - wie hier - gemäß § 6 Abs. 4 RGebStV über Befreiungsanträge entscheidet (Gall/Siekmann, a.a.O., RdNrn. 61 f. zu § 6 RGebStV und Ohliger, RdNrn. 18 und 21 zu § 7 RGebStV). Das Erfordernis einer Unterschrift ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), da das BayVwVfG nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 auf den Beklagten nicht anzuwenden ist. Der Umstand, dass der angefochtene Ausgangsbescheid keine Unterschrift trägt, ist auch kein Beleg dafür, dass eine Einzelfallprüfung unterblieben wäre, zumal der Bescheid auf das Vorbringen des Klägers näher eingeht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind weder dargelegt noch ersichtlich. Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung sind im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, 704) zu verneinen. Der vorliegende Fall wirft keine darüber hinausgehenden Fragen auf.

3. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der vom Klägerbevollmächtigten zitierte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 (ZUM-RD 2006, 300) eine andere Fallkonstellation betrifft und dass die dort vertretene Auffassung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 überholt sein dürfte, kann im Rahmen der Divergenzrüge nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH vom 4.8.2008 Az. 15 ZB 08.390; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 45 zu § 124).

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere verletzt die Entscheidung nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil sich das Verwaltungsgericht nicht den vom Kläger vorgetragenen Gründen für die Nichtinanspruchnahme einer ihm möglicherweise zustehenden Ausbildungsförderung und mit seinen geltend gemachten grundrechtlichen Belangen auseinandergesetzt hätte. Zum einen hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, weshalb es die Ablehnung der Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für verfassungsgemäß und insbesondere mit den Grundrechten des Klägers vereinbar erachtet (UA S. 6 - 8). Zum anderen hat es zu den vom Kläger vorgebrachten Gründen für die Nichtinanspruchnahme eines Darlehens zur Ausbildungsförderung ausgeführt, dass es sich hierbei um eine persönliche Entscheidung des Klägers handelt, deren Nachteile er in rundfunkgebührenrechtlicher Sicht hinnehmen muss (UA S. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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