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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 7 ZB 08.1478
Rechtsgebiete: RaPO, VwGO


Vorschriften:

RaPO i.d.F.v. 17. Oktober 2001 (GVBl 2001, 686) § 21 Abs. 1 Satz 1
RaPO i.d.F.v. 17. Oktober 2001 (GVBl 2001, 686) § 21 Abs. 4 Satz 1
RaPO i.d.F.v. 17. Oktober 2001 (GVBl 2001, 686) § 21 Abs. 4 Satz 2
RaPO i.d.F.v. 17. Oktober 2001 (GVBl 2001, 686) § 21 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 08.1478

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Prüfung BWH;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 07. April 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterzog sich im Studiengang Betriebswirtschaft an der Universität der Bundeswehr in München (Universität) am 5. Dezember 2006 einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach ,Grundlagen der Volkswirtschaftslehre'. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006, dem Kläger am 18. Dezember 2006 zugestellt, teilte ihm die Universität mit, er habe die Note 5,0 erzielt und deshalb die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. Den unter Hinweis auf seine Prüfungsunfähigkeit eingereichten Widerspruch des Klägers vom 22. Dezember 2006 wies die Universität mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hat, seinen Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. April 2008 ab. Der Kläger habe es versäumt, dem Prüfungsamt unverzüglich die Gründe seines Rücktritts anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Er habe die Prüfungsunfähigkeit erstmals zweieinhalb Wochen nach der Prüfung und vier Tage nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht. Trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen wäre es für ihn aber nicht unzumutbar oder unmöglich gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Seine Studierunfähigkeit sei am 11. Dezember 2006 aufgrund einer von seinem Disziplinarvorgesetzten bereits am 17. Oktober 2006 veranlassten und am 7. Dezember 2006 durchgeführten Untersuchung ärztlich bestätigt worden. Er sei somit auch am Prüfungstag objektiv prüfungsunfähig gewesen, habe dies als Nichtmediziner allerdings nicht erkennen können. Außerdem hätte ihn die Beklagte aufgrund der von ihr veranlassten ärztlichen Untersuchung schon aus Fürsorgegründen nicht zur Prüfung zulassen dürfen.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung vom 17. Oktober 2001 (GVBl 2001, 686) müssen die Gründe für den Rücktritt von einer Prüfung dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss nach § 21 Abs. 4 Satz 6 RaPO unverzüglich beim Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist nach § 21 Abs. 4 Satz 2 RaPO ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das grundsätzlich auf einer am Tag der versäumten Prüfung durchgeführten Untersuchung beruhen muss.

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger, der am Tag der Prüfung selbst durch Unterschrift seine Prüfungsfähigkeit bestätigt hat, im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 2 RaPO krankheitsbedingt prüfungsunfähig war oder nicht. Eine ärztliche Bestätigung, die den Schluss auf eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit tragen würde, liegt allerdings nicht vor. Sie kann insbesondere nicht in der Mitteilung des Truppenarztes vom 11. Dezember 2006 gesehen werden, die zwar eine Einschränkung der allgemeinen Verwendungsfähigkeit des Klägers verneint, diesen aber gleichwohl bis 31. März 2007 als nicht studierfähig ansieht. Eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Prüfling aktuell und vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine generelle und dauerhafte Einschränkung, die als persönlichkeitsbedingtes Merkmal die normale Leistungsfähigkeit des Prüflings bestimmt, rechtfertigt hingegen keinen Rücktritt, sondern muss in das Prüfungsergebnis miteinfließen (vgl. BVerwG vom 13.12.1985 NVwZ 1986, 377 f.; BayVGH vom 4.10.2007 BayVBl 2008, 210/211; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 121 m.w.N.). Die ärztliche Bescheinigung vom 11. Dezember 2006 äußert sich weder zur Frage, ob beim Kläger eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorlag noch dazu, seit wann von einer solchen Einschränkung auszugehen ist. Zwar erklärte der in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesende Leiter des Sanitätszentrums Neubiberg, eine Prüfungsfähigkeit vor dem 11. Dezember 2006 könne nicht ausgeschlossen werden (ebenso bereits dessen Schreiben vom 18.9.2007). Allerdings sei der Kläger diesbezüglich auch nicht untersucht worden. Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2007 hatte der Leiter des Sanitätszentrums Neubiberg auf Nachfrage des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausdrücklich erklärt, weder der den Kläger behandelnde Arzt noch sonst ein Truppenarzt beabsichtige, dem Kläger rückwirkend für den Tag der Prüfung eine Prüfungsuntauglichkeit zu attestieren. Auf eine eher dauerhafte und damit nicht den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt allerdings die diagnostizierte Studierunfähigkeit aufgrund einer "speziellen Phobie, insbesondere Prüfungsangst" (Schreiben des Leiters des Sanitätszentrums Neubiberg vom 18.9.2007) schließen. Auch der Kläger selbst bezeichnet seine Beeinträchtigung in seinem Widerspruch vom 22. Dezember 2006 als "seit längerem bestehende Erkrankung".

c) Das Verwaltungsgericht hat diese Frage jedoch zu Recht offen gelassen. Unabhängig davon, ob beim Kläger überhaupt eine vorübergehende Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorlag oder ob diese nicht als dauerhaft angesehen werden muss, hat er jedenfalls den Prüfungsrücktritt nicht unverzüglich erklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/285) und des Senats (Beschluss vom 23.1.2007 Az. 7 ZB 06.509 und vom 4.10.2007 BayVBl 2008, 210) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich auch derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Deshalb ist ein Prüfungsrücktritt nicht mehr als unverzüglich anzusehen, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen (vgl. Niehues, a.a.O., RdNr. 145 m.w.N.). Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/285).

Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Berufung des Klägers auf seine Prüfungsunfähigkeit als nicht mehr unverzüglich und damit als verspätet angesehen hat. Zwar hat sein Disziplinarvorgesetzter bereits am 17. Oktober 2006 die Begutachtung der Studier- und Verwendungsfähigkeit des Klägers veranlasst. Anlass war, wie dem Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 27. September 2007 zu entnehmen ist, offenbar der Umstand, dass der Kläger auch nach seiner Rückstellung in den nächsten Studienjahrgang über längere Zeit nicht an Prüfungen teilnehmen konnte und sich nach eigenen Aussagen auch nicht in der Lage sah, sich ausreichend auf das Studium konzentrieren zu können. Die Prüfungsfähigkeit war dem Schreiben vom 27. September 2007 zufolge allerdings nicht Gegenstand der Untersuchung.

Gleichwohl hätte der Kläger, dem der Untersuchungsauftrag hinsichtlich seiner Studier- und Verwendungsfähigkeit bereits seit 17. Oktober 2006 bekannt war, sich hierdurch veranlasst sehen müssen, seine Prüfungsfähigkeit noch vor der Prüfung, spätestens aber am 5. Dezember 2006 nach der Prüfung umgehend ärztlich abklären zu lassen. Der Kläger hat jedoch zunächst die Prüfung abgelegt und hierdurch das Nichtbestehen der Prüfung bewusst in Kauf genommen. Dafür spricht auch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2008, er habe die Prüfung endlich hinter sich bringen und sich selbst beweisen wollen, dass er das schaffen könne. Offenbar hat er die Frage der Prüfungsfähigkeit auch bei der Untersuchung am 7. Dezember 2006 nicht angesprochen und das Prüfungsamt zunächst auch nicht über das ihm am 12. Dezember 2006 eröffnete Untersuchungsergebnis (Studierunfähigkeit bis 31. März 2007) informiert. Vielmehr hat er sich erst vier Tage nach Mitteilung des negativen Prüfungsergebnisses auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz für Chancengleichheit (Art. 3 GG) verbietet es jedoch, einem Prüfling, der sich der Prüfung in der Hoffnung stellt, trotz einer für ihn erkennbar fehlenden oder erheblich eingeschränkten Prüfungsfähigkeit die Prüfung zu bestehen, im Fall des Misslingens eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, ihm sei seine Prüfungsunfähigkeit nicht bewusst gewesen. Die Annahme einer dem Prüfling selbst unbewussten Prüfungsunfähigkeit kann allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. Vielmehr war sich der Kläger seiner Prüfungsangst durchaus bewusst. In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2008 gab er an, seit einigen Wochen vor der Prüfung ein pflanzliches Beruhigungsmittel zu sich genommen zu haben und in psychologischer Behandlung gewesen zu sein. In der Prüfung habe er versucht, die Ratschläge aus dem Trainingsprogramm seiner Psychologin aufzugreifen. Das lässt darauf schließen, dass sich der Kläger über seine Beeinträchtigung durchaus im Klaren war, er aber gleichwohl bewusst davon abgesehen hat, diese geltend zu machen und von der Prüfung nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 Satz 6 RaPO zurückzutreten. Der Kläger war auch im Anschluss an die Prüfung bis zur Einlegung des Widerspruchs nicht krankheitsbedingt gehindert, eine etwaige Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen. Neben dem vom Verwaltungsgericht betonten Umstand, dass der Kläger in der Lage war, sich zwei Tage nach der Prüfung der von seinem Disziplinarvorgesetzten angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergibt sich dies auch aus seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2008, er habe nach der Prüfung auf seine verzweifelte Situation nicht aufmerksam gemacht, weil es ihm peinlich gewesen sei und weil er befürchtet habe, dass dann im Gesundheitsakt entsprechende Einträge gemacht werden könnten.

Die Beklagte war schließlich auch nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet, den Kläger aufgrund der von ihr veranlassten ärztlichen Untersuchung nicht zur Prüfung zulassen. Abgesehen davon, dass das Untersuchungsergebnis im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorlag, ist es nach § 21 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 RaPO Sache des Prüflings, eine etwaige Prüfungsunfähigkeit unverzüglich selbst anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses glaubhaft zu machen. Der Kläger hat sich jedoch am Prüfungstag ausdrücklich als prüfungsfähig bezeichnet. Daher bestand für die Beklagte keine Veranlassung, von der Prüfung abzusehen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Kläger eine etwaige Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich geltend gemacht hat und daher nicht wirksam von der Prüfung zurückgetreten ist.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a). Der Kläger hat jedoch lediglich allgemein auf die (im Übrigen in der Rechtsprechung hinreichend geklärte) Problematik des Prüfungsrücktritts bei vermeintlich unerkannter Prüfungsunfähigkeit verwiesen, ohne eine klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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