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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 7 ZB 08.612
Rechtsgebiete: BaySchFG, IPWSKR


Vorschriften:

BaySchFG Art. 21
IPWSKR Art. 13 Abs. 2 lit. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 08.612

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Büchergelds;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 160 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Vater zweier Schulkinder gegen die Verpflichtung zur Bezahlung des sog. Büchergelds (Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern).

Mit jeweils zwei getrennten Bescheiden vom 27. September 2006 und vom 5. Juni 2007 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Zahlung des in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 anfallenden Büchergelds für seine beiden Kinder in Höhe von 40.- Euro je Kind und Schuljahr.

Nachdem die Regierung von Unterfranken die dagegen jeweils eingelegten Widersprüche mit Bescheiden vom 19. und 20. September 2007 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 17. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 27. September 2006 und vom 5. Juni 2007 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. und 20. September 2007 aufzuheben. Mit Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2008 wurde die Klage abgewiesen.

Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2008 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die vom Beklagten erlassenen Leistungsbescheide zu Recht abgewiesen, da die Heranziehung des Klägers zur Zahlung des für seine Kinder anfallenden Büchergelds in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 jeweils rechtmäßig war und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Zulassungsverfahren angeführten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Der Kläger weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. April 2007 die gesetzlichen Bestimmungen über das Büchergeld nur im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit bayerischem Verfassungsrecht überprüft und daher nicht zu der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Frage eines Verstoßes gegen die völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 lit. b des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1570 - sog. UN-Sozialpakt - IPWSKR) Stellung genommen hat. Eine gegenteilige Annahme liegt jedoch entgegen der Darstellung des Klägers auch dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde. Die dortigen Ausführungen (S. 9 UA) zu den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Internationalen Pakt verweisen nicht darauf, dass die genannte Frage bereits durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geklärt worden sei. Sie übertragen lediglich dessen Auslegung des Art. 129 Abs. 2 BV (unentgeltlicher Schulunterricht) auf die in Art. 13 Abs. 2 lit. b IPWSKR enthaltene Verpflichtung, "die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens... auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich zu machen". Ebenso wie sich die Unentgeltlichkeit in Art. 129 Abs. 2 BV nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht auf die Lernmittelfreiheit beziehe (VerfGH 60, 80/100 m.w.N.), lasse sich auch aus Art. 13 Abs. 2 lit. b IPWSKR nicht entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat zu tragen seien.

Ernstliche Zweifel an dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der völkerrechtlichen Verpflichtung sind weder vom Kläger im Zulassungsverfahren substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das genannte Normverständnis entspricht vielmehr dem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungsziel der genannten Vertragsbestimmung. Der unentgeltliche Zugang zu den "verschiedenen Formen des höheren Schulwesens" wird nicht in Frage gestellt, wenn wie in den bisherigen Regelungen zum bayerischen Büchergeld von denjenigen Schülern, die nicht auf eigene Schulbücher zurückgreifen wollen (Art. 22 Abs. 5 Nr. 4 BaySchFG), als Gegenleistung für die vom Staat angebotene leihweise Versorgung (Art. 21 Abs. 2 BaySchFG) eine pauschalierte Eigenbeteiligung in Höhe der dafür längerfristig anfallenden Kosten verlangt wird (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG). Es spricht nichts dafür, dass die im UN-Sozialpakt enthaltene Forderung nach unentgeltlicher Teilhabe am "höheren Schulwesen" neben einem prinzipiellen Verbot von Schulgeld auch eine positive Verpflichtung des Staates enthalten könnte, den gesamten durch den Schulbesuch verursachten privaten Kostenaufwand zu übernehmen, also außer den Schulbüchern auch z. B. Schreibmaterial, Hefte, Schultaschen und Schulwegkosten. Die Unentgeltlichkeitsverpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 lit. b IPWSKR kann sich ebenso wie die des vorherigen und des nachfolgenden Satzteils (lit. a: "Grundschulunterricht", lit. c: "Hochschulunterricht") nur auf die Kostenfreiheit des eigentlichen Unterrichts an den höheren Schulen beziehen; dies wird durch die hier maßgebliche englischsprachige Fassung des Vertragstextes bestätigt ("secondary education", vgl. http://www.unhchr. ch/html/ menu3/b/a_cescr.htm).

2. Soweit der Kläger die angefochtenen Bescheide auch wegen Nichteinhaltung des für eine Gebührenerhebung geltenden Äquivalenzprinzips für rechtswidrig hält, können sich auch daraus keine ernstlichen Bedenken gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ergeben. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung vom 19. April 2007 ausgeführt hat, ist das Äquivalenzprinzip nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Abgabe und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt; es lässt dabei Raum für die Praktikabilität der Abgabe und erlaubt dem Gesetzgeber auch eine weitgehende Typisierung und Pauschalierung (VerfGH 60, 80/91 f. m.w.N.). Dass diese verfassungsrechtlichen Grenzen nach derzeitigem Stand eingehalten sind, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Auf die konkreten Einzelumstände der Schulbuchvergabe, etwa auf das vom Kläger kritisierte Alter der seinen Kindern überlassenen Schulbücher in den streitgegenständlichen Schuljahren, kann es danach nicht ankommen. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass der (Gebrauchs-) Wert dieser leihweise zur Verfügung gestellten Bücher für die beiden Schüler seinerzeit so gering gewesen sein könnte, dass der pauschal veranschlagte Betrag von 40.- Euro pro Jahr dazu völlig außer Verhältnis gestanden haben könnte. Immerhin entfiel mit der Überlassung der Bücher die Notwendigkeit, sich für das betreffende Schuljahr eigene Bücher zu verschaffen, was erfahrungsgemäß einen nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwand erfordert hätte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur Höhe des Streitwerts aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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