Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 7 ZB 09.160
Rechtsgebiete: LPO II


Vorschriften:

LPO II § 1
LPO II § 2 Abs. 2
LPO II § 14
LPO II § 17
LPO II § 21
LPO II § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LPO II § 24 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 09.160

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

ohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde ab dem Schuljahr 2006/2007 zunächst an einer Hauptschule in Z*** und anschließend an einer Hauptschule in E****** als Lehramtsanwärter eingesetzt. Als Teil der Zweiten Staatsprüfung wurden eine am 26. Februar 2008 abgenommene Einzellehrprobe mit ,mangelhaft' und eine am 18. April 2008 abgenommene Doppellehrprobe mit ,ungenügend' bewertet. Die Regierung von Unterfranken teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2008 mit, er sei von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, weil er diese aufgrund des Ergebnisses der Lehrproben nicht mehr bestehen könne.

Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag, die Prüfungsnoten der Lehrproben und des ebenfalls mit ,mangelhaft' bewerteten Kolloquiums sowie Beurteilungen der Rektoren beider Hauptschulen aufzuheben und den Beklagten zur Nachbesserung zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 19. November 2008 ab. Der Ausschluss des Klägers von der weiteren Teilnahme an den Prüfungen sei rechtmäßig. Die Lehrproben seien rechtsfehlerfrei bewertet worden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer vor, die der Kläger im Übrigen auch nicht unverzüglich gerügt habe. Die Einwände des Klägers gegen seine Beurteilungen seien weitestgehend dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer zuzuordnen. Diese hätten die Notenvergabe in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dem habe der Kläger im Wesentlichen nur seine eigene, gegenteilige Auffassung entgegengehalten. Eine Überschreitung des Bewertungsrahmens durch die Prüfer sei nicht erkennbar. Auch der Anspruch des Klägers auf ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfer sei nicht verletzt worden.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Einwände zu Unrecht dem nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer zugeordnet habe. Der Kläger habe nicht nur prüfungsspezifische, sondern auch fachspezifische Wertungen der Prüfer und deren tatsächliche Grundlagen in Zweifel gestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien bei der Beurteilung von Lehrproben auch nicht in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Prüflings entscheidend. Außerdem sei der Rechtsanspruch des Klägers auf ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfer nicht erfüllt worden. Durch die Verwertung des Seminarbogens bei der Entscheidungsfindung habe das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Schließlich habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.

Der Antragsgegner widersetzt sich dem Zulassungsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

a) Die dargelegten Gründe ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Ausschluss des Klägers von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ist nicht zu beanstanden.

Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen sind neben der schriftlichen Hausarbeit, dem Kolloquium und der mündlichen Prüfung eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach und eine Doppellehrprobe aus den Didaktiken zweier Fächer einer Fächergruppe der Hauptschule (§ 17, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, Lehramtsprüfungsordnung II - LPO II - vom 28.10.2004, GVBl S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-UK). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO II ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als ,ausreichend' ist, wobei die Doppellehrprobe zweifach zählt (§ 21 Abs. 9 LPO II). Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 LPO II von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

aa) Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt die Benotung der erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist damit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerfG vom 17.4.1991 BVerfGE 84, 34/52 ff.; BVerwG vom 18.12.2008 Az. 6 B 70/08 <juris>; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 [Prüfungsrecht] 4. Aufl. 2004, RdNr. 851). Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt dies auch für die Bewertung von Lehrproben (BayVGH vom 25.3.1998 Az. 7 B 95.4225 <juris>; ebenso VGH BW vom 9.5.1995 Az. 4 S 1322/93 <juris>). Die gerichtliche Überprüfung ist bei prüfungspezifischen Wertungen darauf beschränkt, ob die Prüfer anzuwendendes Recht (einschließlich Verfahrensvorschriften) und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze (etwa das Verbot, Richtiges als falsch und eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als unvertretbar zu bewerten) beachtet haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. Niehues, a.a.O., RdNrn. 847 ff. m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger über die Befangenheit der Prüfer hinaus erhobenen Einwände hinsichtlich der Bewertung der Lehrproben den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer betreffen. Zweck der Prüfung als Anstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes (§ 1 Satz 1 LPO II) ist es, festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben hat (§ 1 Satz 2 LPO II). Die Prüfung beschränkt sich somit nicht auf die erforderlichen fachlichen Kenntnisse des Prüflings, sondern erstreckt sich auch auf seine pädagogische Eignung. Dies gilt in besonderem Maße für die Prüfungslehrproben. Während etwa bei der schriftlichen Hausarbeit (§ 18 LPO II) und bei der mündlichen Prüfung (§ 20 LPO II) fachliche Fragen im Vordergrund stehen, hat die Prüfungslehrprobe in erster Linie die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung zum Gegenstand. Zu bewerten sind dabei neben der Fachkompetenz des Lehramtsanwärters vor allem seine didaktischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Gestaltung der gezeigten Unterrichtsstunde, der Motivation der Schüler und ihres Lernzuwachses. In diesem Lichte ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 9. Mai 1995 (a.a.O.) zu sehen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach es bei der Bewertung einer Prüfungslehrprobe in erster Linie auf das Auftreten und den persönlichen Eindruck des Studienreferendars ankommt. Die in der Antragsbegründung den fachspezifischen Wertungen zugeordneten Aspekte ,Methodik des Aufbaus und der Lösung' und ,fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der gefundenen Lösung' betreffen eher schriftliche Prüfungsleistungen und spielen bei der Bewertung einer Lehrprobe allenfalls eine untergeordnete Rolle.

Gegenüber den sonstigen Prüfungsleistungen der Zweiten Staatsprüfung fließen somit in die Bewertung einer Lehrprobe in größerem Ausmaß prüfungsspezifische Wertungen ein, die nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Auch eine trennscharfe Differenzierung zwischen den tatsächlichen Grundlagen der Bewertung und den sich hieraus ergebenden Wertungen ist häufig nicht möglich. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 25. März 1998 (a.a.O.) in einem ähnlich gelagerten Fall in Anlehnung an die Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen (BVerwG vom 26.6.1980 BVerwGE 60, 245/249 f.; vgl. auch BVerfG vom 29.5.2002 NVwZ 2002, 1368) unterschieden zwischen rein tatsächlichen Feststellungen über Einzelvorkommnisse des Unterrichtsverlaufs, die aus dem Gesamtverhalten herausgelöst und von der Bewertung der pädagogischen Leistung klar abgegrenzt werden können, und zusammenfassenden Werturteilen, die auf einer Mehrzahl nicht bestimmter Einzeleindrücke und -beobachtungen beruhen. Der Prüfling kann insoweit nicht den "Nachweis" der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die mit dem Werturteil untrennbar verschmolzen sind. Diese Grundlagen sind vielmehr Bestandteil der spezifischen Bewertungsbefugnis der Prüfer.

Gemessen daran sind die Bewertungen der Prüfungslehrproben des Klägers nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger den Bewertungen in den Niederschriften über die Lehrproben seine eigenen Wertungen gegenüberstellt (Antragsbegründung vom 10. Februar 2009, Seiten 6 bis 12), betrifft dies überwiegend nicht tatsächliche Feststellungen oder rein fachliche Fragen, sondern prüfungsspezifische Wertungen. Auf der Hand liegt dies für Bewertungen, wonach kein ausreichender Erkenntnisgewinn für die betroffenen Schüler festzustellen gewesen sei, verwendete Begriffe wie etwa ,Recycling' unzureichend verdeutlicht worden seien, die Übung zur Bestimmung von Himmelsrichtungen wenig lernwirksam gewesen sei, es dem Kläger nicht ausreichend gelungen sei, die Schüler in hauptschulgemäßer Weise zu aktivieren, die Besprechung und Verbesserung der Aufgaben lehrerzentriert gewesen sei, der Kläger das Verständnis der Schüler nicht genügend habe fördern können, die Einordnung der Unterrichtsstunde nicht gelungen und die Unterrichtseinheit nicht fachgerecht strukturiert gewesen sei. Gleiches gilt für eine Reihe ähnlicher Feststellungen. Insoweit handelt es sich nicht um fachliche Beanstandungen, sondern um in sich schlüssige und nachvollziehbare Bewertungen der Unterrichtsgestaltung und des Unterrichtserfolgs, die sich im Übrigen mit den ausführlich dokumentierten und zahlreicheren Beratungsbesuchen von Unterrichtsstunden des Klägers in den beiden Jahren seines Vorbereitungsdienstes decken. Verstöße gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, sind nicht erkennbar. Letztendlich hat der Kläger den Bewertungen der Prüfer lediglich seine eigenen Bewertungen entgegengesetzt. Daraus lässt sich aber ein Anspruch auf Neubewertung nicht herleiten.

Aber auch die Einwände des Klägers hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Wertungen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um Vorkommnisse während der Lehrprobe, die von der Bewertung der pädagogischen Leistung des Klägers und des Unterrichtserfolgs klar getrennt werden können, sondern um Bestandteile der prüfungsspezifischen und damit dem Beurteilungsspielraum zuzuordnenden Wertung. Dies gilt etwa für die wertende und in tatsächlicher Hinsicht keiner gerichtlichen Überprüfung zugängliche Feststellung, bei der Lehrprobe seien nur wenige Kinder aktiv gewesen. Die Einschätzung, ob viele oder wenige Kinder dem Unterricht folgen und sich an ihm beteiligen, ist untrennbar mit wertenden Elementen verbunden und gehört damit zur spezifischen Bewertungsbefugnis der Prüfer. Die von diesen bewerteten Umstände während der Lehrprobe sind auch nicht rekonstruierbar. Gleiches gilt für die Art und Weise, wie der Kläger den Unterricht gestaltet hat (Führung des Unterrichtsgesprächs, Vorgabe der Zielsetzung der Unterrichtsstunde, Anweisungen des Klägers an die Schüler, Sicherung der gewonnenen Erkenntnisse). Grundsätzlich überprüfbar sind zwar einzelne tatsächliche Umstände wie etwa die Frage, ob der Kläger ein Plakat und einen Cartoon verwendet hat. Allerdings knüpft daran die Kritik in der Bewertung der Lehrprobe vom 26. Februar 2008 nicht an. Abgesehen davon, dass der Kläger in seinem schriftlichen Entwurf zur Lehrprobe selbst die Bezeichnung "Plakat" verwendet hat, ist ein relevanter und für die Beurteilung maßgeblicher Unterschied dazwischen, ob der Kläger ein Plakat oder eine gegliederte Übersicht verwendet hat und ob der Cartoon aus einem Zeitungsartikel stammt oder nicht, nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Frage, ob die Schüler eine "Kiste mit Müll in aufgestellte Behälter" zu sortieren hatten oder ob der Kläger "verschiedene Kartons mit unterschiedlich vermischten Müllgegenständen" mitgebracht hatte, die von den Schülern nach verschiedenen Sorten getrennt werden mussten. Auch hier sind für die Bewertung relevante Unterschiede weder dargetan noch erkennbar. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die über die Prüfung zu fertigende Niederschrift zwar über alle Vorkommnisse Aufschluss geben muss, die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlich sind (§ 2 Abs. 2 LPO II). Daraus ergibt sich aber keine Pflicht, das Geschehen so detailliert zu dokumentieren, dass die Prüfung in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann. Etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls schlagen ohnehin nicht ohne Weiteres auf die Bewertung der Prüfungsleistungen durch (Niehues a.a.O. RdNr. 491). Soweit der Kläger beanstandet, aus den Niederschriften über die Lehrproben gingen deren jeweilige Daten nicht hervor, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Datum der Prüfung mit den ausdrücklich festgehaltenen Daten der Erstellung der Niederschriften übereinstimmt.

Damit kann der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung der Lehrproben keinen Erfolg haben.

bb) Auch der Anspruch des Klägers auf ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfer wurde nicht verletzt. Nach § 14 LPO II ist bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen analog zu § 16 der Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK; nunmehr § 19 LPO I vom 13.3.2008, GVBl S. 180) zu verfahren. Nach § 16 Abs. 1 LPO I a.F. kann ein Prüfungsteilnehmer beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben und muss diese konkret und nachvollziehbar schriftlich begründen. Nur wenn die Einwendungen diesen Anforderungen entsprechen, werden sie im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LPO I a.F.).

Zwar wurde dem Kläger zunächst trotz mehrfachen schriftlichen Verlangens weder eine Begründung der vergebenen Note mitgeteilt noch Einsicht in die Niederschrift über die Lehrprobe vom 26. Februar 2008 gewährt. Hierdurch wurde ihm in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit verwehrt, gegen die Bewertung konkrete und substantiierte Einwände zu erheben. Allerdings war das Begründungsverlangen des Klägers nur allgemein gehalten und nicht näher spezifiziert. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung setzt jedoch ein spezifiziertes Verlangen voraus, das sich zumindest ansatzweise kritisch mit der Benotung auseinandersetzt und allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb der Prüfling vermutet, dass die Benotung auf angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruht. Eine lediglich pauschale Kritik an der Prüfungsnote löst keinen konkreten Begründungsanspruch aus. Die Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde gebietet es allerdings, die Prüflinge auf das Erfordernis eines spezifizierten Begründungsverlangens in geeigneter Form hinzuweisen (vgl. für die insoweit vergleichbare Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungen BVerwG vom 6.9.1995 BVerwGE 99, 185/192, 199; Niehues, a.a.O. RdNrn. 719 ff., 723).

Ein solcher Hinweis der Prüfungsbehörde, etwa in den Antwortschreiben an den Kläger oder an seinen Vater, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Allerdings ist der Klagebegründung vom 25. Juli 2008 zu entnehmen, dass der Kläger die Prüfungsprotokolle, die eine ausreichende Begründung der vergebenen Noten enthalten, am 29. Mai 2008 erhalten hat. Zur Wahrung seines Anspruchs auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens hätte der Kläger nach Erhalt der Protokolle beim Prüfungsamt ausdrücklich und den Anforderungen des § 14 LPO II i.V.m. § 16 LPO I a.F. entsprechend Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben und um deren Überprüfung ersuchen müssen. Ein solches Überprüfungsersuchen hat der Kläger jedoch nicht gestellt, sondern die Einwendungen erst mit seiner Klagebegründung erhoben. Der Prüfungsteilnehmer hat ein Wahlrecht, ob er zunächst oder auch parallel mit der Klageerhebung das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren durchführen will mit der Folge, dass das gerichtliche Verfahren dann auf Antrag des Prüflings bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahren auszusetzen ist, oder ob er sich - wie hier - ausschließlich für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Bewertung entscheidet (vgl. Niehues, a.a.O. RdNr. 773). Da der Kläger letzteren Weg gewählt hat und sich nach Bekanntgabe der Begründung nicht mehr an das Prüfungsamt gewandt hat, kann er mit seinem Einwand, der Beklagte habe seinen Anspruch auf Überdenken verletzt, keinen Erfolg haben. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens in § 14 LPO II i.V.m. § 16 LPO I a.F. bedurfte es auch keines Hinweises durch das Verwaltungsgericht an den Kläger, dass er die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens beantragen kann. Auch war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine Stellungnahme der Prüfer zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertungen einzuholen (vgl. BVerwG vom 18.12.2008 a.a.O.).

cc) Die Rügen hinsichtlich der Bewertung des Kolloquiums (§19 LPO II) können dem Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Prüfungsleistung fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG vom 16.3.1994 DVBl 1994, 1356). Da der Kläger jedoch die Prüfung bereits aufgrund der Benotung der Lehrproben nicht bestanden hat, ist die Bewertung des Kolloquiums für das mitgeteilte Prüfungsergebnis und den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Beurteilungen des Klägers durch die Rektoren der beiden Hauptschulen vom 14. September 2007 und vom 3. April 2008.

dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den in den Behördenakten enthaltenen Seminarbogen bei seiner Entscheidung verwertet hat. Auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertreten war, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ihn ungefragt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 100 VwGO) hinzuweisen (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 8 zu § 100). Eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt insoweit nicht vor.

b) Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt weder die am letzten Tag der Begründungsfrist eingereichte Antragsbegründung vom 10. Februar 2009 noch der ergänzende Schriftsatz vom 6. Mai 2009 den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 <juris>; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a). Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich Kritik an der angefochtenen Entscheidung und der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 9. Mai 1995 geübt, ohne eine klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Außerdem sind die Reichweite des Beurteilungsspielraums der Prüfer bei der Bewertung von Lehrproben und die insoweit zu treffende Unterscheidung zwischen prüfungsspezifischen und fachspezifischen Wertungen durch die Entscheidung des Senats vom 25. März 1998 (a.a.O.) hinreichend geklärt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück