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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 8 C 05.475
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F. |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen straßenrechtlicher Anordnung (Streitwert);
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch
ohne mündliche Verhandlung am 3. Mai 2005
folgenden Beschluss:
Tenor:
Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2004 wird der Wert des Streitgegenstands auf 1.800 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Über die Streitwertbeschwerde ist nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047 - GKG a.F.) zu entscheiden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5.5.2004 BGBl I S. 718 ff.).
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 0 € kommt nicht in Betracht.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Lediglich in Fällen, in denen der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der so genannte Auffangstreitwert von ehemals 4.000 € anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Im vorliegenden Fall lassen sich den Anträgen des Klägers in Zusammenschau mit der Klagebegründung hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Festsetzung des Streitwerts entnehmen.
Mit seinem Antrag Nr. 1 aus der Klageschrift vom 23. Mai 2003 begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid des Straßenbauamts Schweinfurt vom 27. Januar 2003 rechtswidrig war. Durch diesen Bescheid war der Kläger verpflichtet worden, Bauschutt von der Fahrbahn und dem Seitenstreifen einer Staatsstraße zu beseitigen. Die Kosten der für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung angedrohten Ersatzvornahme wurden vorläufig mit 400 € veranschlagt. Es erscheint daher angemessen, den Wert des Streitgegenstandes für diesen Teil der Klage mit 400 € anzunehmen.
Mit seinem Antrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23. Mai 2003 begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten, die im Zuge des Ausbaus der Staatsstraße auf seinem Grundstück errichteten Anlagen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Wendet sich ein Privater gegen den Verlauf einer öffentlichen Straße auf seinem Grundstück und begehrt die Beseitigung des Straßenkörpers sowie die Herausgabe der Grundstücksfläche, so ergibt sich die Bedeutung der Sache für ihn aus dem Wert der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche. Die Kosten, die sich für den Träger der Straßenbaulast aus einer eventuellen Pflicht zur Beseitigung des Straßenkörpers ergeben, spielen dagegen für das Interesse des klagenden Privaten regelmäßig keine Rolle (vgl. BayVGH vom 22.5.2002 Az. 8 C 02.710). Im vorliegenden Fall ließ der Kläger in der Klagebegründung vom 10. Oktober 2003 vortragen, dass auf seinem Grundstück eine Fläche von 28 m² in Anspruch genommen worden sei. An der Maßgeblichkeit dieser Erklärung ändert sich nichts dadurch, dass der Klägerbevollmächtigte fast ein Jahr später sein Mandat niedergelegt hat und der Kläger erklärte, dass er mit Ausnahme des Widerspruches die Schriftsätze seines früheren Bevollmächtigten nicht anerkenne (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Quadratmeterpreises sind die Beteiligten bei der Vereinbarung einer Bauerlaubnis am 22. November 1994 von einem solchen von 80 DM ausgegangen. Für die heutige Zeit wird von Beklagtenseite ein Wert von 40 € bis maximal 60 € pro Quadratmeter genannt. Dem Senat erscheint es daher angemessen, einen Mittelwert von 50 € je Quadratmeter anzusetzen. Damit ergibt sich für den Antrag Nr. 2 des Klägers ein Streitwert in Höhe von 1.400 €.
Der Gesamtstreitwert (§ 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO) für das vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren beläuft sich demnach auf 1.800 €. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2004 war dementsprechend in Ziffer III. abzuändern. Im Übrigen war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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