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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 8 ZB 07.2824
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftVO
Vorschriften:
LuftVG § 1 Abs. 1 | |
LuftVG § 29 Abs. 1 | |
LuftVO § 16 Abs. 4 a.F. | |
LuftVO § 16 Abs. 5 a.F. |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen luftverkehrsrechtlicher Erlaubnis;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. September 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl
ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 22. November 2006 erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren auf den Grundstücken FlNrn. ****, ****, **** und **** der Gemarkung ****************.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. September 2007 abgewiesen, weil die Aufstiegserlaubnis nicht gegen drittschützende Normen verstoße. Eine konkrete Gefährdung insbesondere von Leben und Gesundheit des Klägers und seiner Familienangehörigen sowie von Weidevieh des Klägers bestehe unter Berücksichtigung der im Bescheid verfügten Einschränkungen und Auflagen nicht. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des eine Landwirtschaft betreibenden Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei ebenfalls nicht gegeben.
Während des Berufungszulassungsverfahrens hat die zuständige Behörde mit (Änderungs-)Bescheid vom 31. Januar 2008 den im angefochtenen Bescheid vom 22. November 2006 festgelegten Flugsektor des Modellfluggeländes zugunsten des Klägers geändert. Diesen Bescheid hat der Kläger in das Zulassungsverfahren miteinbezogen und neben der Zulassung der Berufung die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - vom 22. November 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2008 begehrt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Hinblick auf die durch den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 ergebende neue Sachlage als im Ergebnis richtig erweisen könnte, hat der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufrecht erhalten. Er macht insbesondere geltend, auch durch die Aufstiegserlaubnis in der aktuellen Fassung seien Leib und Leben des Klägers konkret gefährdet.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
Der Kläger kann die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts insbesondere nicht mehr daraus herleiten, dass das genehmigte Fluggelände in bestimmten Bereichen von den Lenkern der Modellflugzeuge nicht einsehbar und der Flugraum daher nicht ohne konkrete Gefahren für ihn selbst, seine Familie und sein Weidevieh auf den betroffenen Grundstücken benutzbar sei.
1.1 Es kann offen bleiben, ob der Kläger die entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch die im Bescheid vom 22. November 2006 verfügten Auflagen und Beschränkungen (insbesondere Ziff. III.1., 2., 4. und 5. des Bescheids) sowie die entsprechende Aufsicht und Kontrolle durch den beim Flugbetrieb einzusetzenden Flugleiter (Ziff. III.7. des Bescheids) würden derartige Gefahren auch in allen nicht einsehbaren Bereichen des Flugsektors mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren nur in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Grundlagen im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand. Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BVerwG vom 11.11.2002 BayVBl 2003, 217/218).
Nachdem der Kläger ausdrücklich den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 30. Januar 2008 zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage und des Zulassungsverfahrens gemacht hat, ist die durch den Bescheid vom 30. Januar 2008 geschaffene geänderte Sachlage vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen. Denn der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag besteht (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 81 zu § 124a).
Die mit dem Bescheid vom 30. Januar 2008 erfolgte Änderung bzw. Anpassung des ursprünglich genehmigten Flugsektors zugunsten der Interessen des Klägers wird man insbesondere auch aus seiner Sicht (wie auch aus der der Behörde) nicht als so wesentlich ansehen können, dass dadurch ein "aliud" entstanden und eine nur im Wege einer Klageänderung (§ 91 VwGO) zu berücksichtigende Änderung des Streitgegenstands eingetreten wäre (zur Berücksichtigung neuer, den Klagegrund verändernder Tatsachen im Zulassungsverfahren vgl. Eyermann/ Happ a.a.O. RdNr. 23 zu § 124 und VGH Bad.-Württ. vom 27.10.2004 NVwZ 2005, 104). Für eine solche Klageänderung wäre im Berufungsverfahren kein Raum gewesen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, RdNr. 225 zu § 124a m.w.N.). Da sonach aber nur ein Fall des § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt, konnte der Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren nicht auf ein neues erstinstanzliches Vorgehen gegen den geänderten Bescheid verwiesen werden.
Die dem Kläger vor diesem Hintergrund durch gerichtlichen Hinweis aufgezeigte Möglichkeit, die prozessualen Konsequenzen aus der ihn faktisch nur begünstigenden (weil klägerische Grundstücksflächen herausnehmenden) Änderung des Flugsektors zu ziehen und das Zulassungsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Kläger nicht wahrgenommen, sondern - wie dargelegt - den geänderten Bescheid zum Gegenstand seines Zulassungsverfahrens gemacht.
1.2 Jedenfalls im Hinblick auf die zugunsten der klägerischen Grundstücke erfolgte Änderung des Flugsektors des streitbefangenen Modellfluggeländes ist die Entscheidung des Erstgerichts über die Anfechtungsklage des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.
1.2.1 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine umfassende öffentlich-rechtliche Prüfung der dem Beigeladenen nach §§ 1 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sowie § 16 Abs. 4 und 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der bis zum 22. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 580) erteilten Aufstiegserlaubnis zusteht. Vielmehr kann dieser als (nur mittelbar betroffener) Dritter im Rahmen der Prüfung etwa bestehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) nur eine Verletzung eigener, nachbarschützender Rechtspositionen rügen (vgl. BayVGH vom 11.6.2007 Az. 8 ZB 06.2691). Dementsprechend kann er nur geltend machen, dass durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Schutz des Klägers bestimmte Normen der Rechtsordnung verletzt oder seine Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gefährdet würden.
1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetzt; die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (vgl. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand November 2007, RdNrn. 7 ff. zu § 29; zum Gefahrenbegriff im Sicherheitsrecht allgemein vgl. Nr. 2.2 VollzBekPAG, abgedruckt in Honnacker/Beinhofer, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl. 2004, Art. 2; Bengl/Berner/Emmerig, Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Kommentar, Anm. 12 zu Art. 6).
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Leben und Gesundheit des Klägers und seiner Familie sowie in seinem Eigentum stehendes Weidevieh auf seinen Grundstücken im Bereich des (geänderten) Flugsektors gefährdet würden, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahrens nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine Rüge, diese konkrete Gefährdung bestehe schon deshalb, weil sich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auf denen er sich häufig aufhalte, auch im geänderten bzw. angepassten Flugsektor befänden, greift nicht durch.
Insbesondere nachdem die Luftaufsichtsbehörde den Flugsektor mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 angepasst und vom Modellfluggelände aus nicht unmittelbar einsehbare, weiträumige Flächen östlich der Start- und Landebahn (darunter namentlich auch die klägerischen Grundstücke mit den FlNrn. **** bis ****** sowie **** und **** teilweise) ausgenommen hat, ist die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung möglicher Gefahren für die genannten Rechtsgüter des Klägers im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn durch die im Erlaubnisbescheid verfügten Einschränkungen und Sicherungsmaßnahmen für den Flugbetrieb (vgl. insbesondere Ziff. III.1., 2., 4. und 5. des Bescheids vom 22.11.2006) ist dessen gefährdungsfreies Funktionieren jedenfalls im geänderten Flugsektor hinreichend sichergestellt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 16 ff. der Entscheidung vom 11.9.2007) kann insoweit Bezug genommen werden.
Noch verbleibende, nicht vom Startgelände aus unmittelbar einsehbare, geringfügige Bereiche der klägerischen Grundstücke im Flugsektor - so insbesondere unmittelbar hinter der Hütte bzw. Scheune auf dem Grundstück FlNr. ****** - sind aufgrund der vom Fluggelände aus gegebenen guten Einsehbarkeit der Zufahrt zu dieser Fläche durch den zur Überwachung des Flugbetriebs vorgeschriebenen Flugleiter vor Ort (vgl. II.7. des Bescheids vom 22.11.2006) effektiv kontrollierbar. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass Personen oder Tiere, die sich in diesem Teil des Flugbereichs aufhalten, nicht unbemerkt überflogen und gefährdet werden. Allein die theoretische Möglichkeit eines gefährlichen Verhaltens der Benutzer des Fluggeländes trotz der bestehenden Einschränkungen und rechtlichen Ge- und Verbote kann nicht schon die Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheids zur Folge haben. Darauf hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2007 (a.a.O.) zu Recht hingewiesen.
Neue, ihn betreffende konkrete Gefahren durch den Flugbetrieb im geänderten Flugsektor hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht substanziiert dargelegt. Hinsichtlich des von ihm behaupteten Gefährdungsbereichs auf dem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. **** (am nördlichen Ende des neuen Flugsektors), der nicht einsehbar sein soll, fehlt es schon an der Darlegung einer entsprechenden Nutzungsberechtigung des Klägers, so dass eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist. Eine Gefährdung durch ein Überfliegen des am nordöstlichen Rand des Flugsektors befindlichen Waldgebiets ist vom Kläger zwar ebenfalls behauptet, aber nicht schlüssig begründet worden.
Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, die Luftaufsichtsbehörde sei schon aufgrund des § 905 BGB daran gehindert, ohne seine Zustimmung einen Flugsektor auch unter Einbeziehung seiner Grundstücke festzulegen. Denn dabei verkennt der Kläger die Bedeutung der Regelung des § 1 Abs. 1 LuftVG, wonach die Benutzung des Luftraums in angemessener Höhe durch Luftfahrzeuge - darunter auch Flugmodelle (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG) - grundsätzlich gestattet ist und dem Eigentümer insoweit eine Duldungspflicht auferlegt wird (vgl. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand November 2007, RdNr. 14 zu § 1).
Unabhängig davon, ob das vom Kläger noch geltend gemachte Grundrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb hier überhaupt thematisch einschlägig ist, müsste für den behaupteten Grundrechtseingriff durch den zugelassenen Modellflugbetrieb jedenfalls tatsächlich die Substanz des klägerischen (landwirtschaftlichen) Betriebs berührt sein (vgl. z.B. BVerfG vom 24.11.2004 NJW 2005, 589/590). Dies hat weder der Kläger vorgetragen noch sind dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich.
1.2.3 Mit seiner weiteren Rüge, die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis verstoße gegen die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung erlassenen "Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen" vom 13. Februar 2006 (veröffentlicht in NfL I 59/06 vom 2.3.2006), insbesondere gegen deren Anforderungen für einen hindernis- und gefährdungsfrei benutzbaren Flugraum, macht der Kläger keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend (vgl. BayVGH vom 11.6.2007 a.a.O.). Im Übrigen ist auch der geänderte Flugsektor, obwohl er nicht (mehr) die nach den genannten Grundsätzen empfohlene Form eines Halbkreises mit einem Radius von 300 m besitzt, aus der Sicht des im Verfahren eingeschalteten Modellflugsachverständigen für den beantragten Flugbetrieb noch geeignet. Begründete Zweifel an dieser fachkundigen Einschätzung hat der Kläger nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine auf dem Grundstück FlNr. ****** nordöstlich der Start- und Landebahn befindliche Hütte schon von ihrer Höhe her kein in den Flugraum hineinragendes Bauwerk im Sinne der genannten Grundsätze dar. Demgemäß kann dadurch auch nicht - wie der Kläger meint - eine Gefährdung seiner Sicherheit und der seiner Familie "indiziert" sein.
Dass sich der Kläger nicht auf etwaige allgemeine Gefahren durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Flugsektors vor den westlich davon verlaufenden Hochspannungsleitungen berufen kann, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. S. 19 der Entscheidungsgründe). Entscheidungserhebliche neue Gesichtspunkte hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen.
2. Hinsichtlich der vom Kläger noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Der Kläger hat hier bereits keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen, die der grundsätzlichen Klärung bedürftig und zugänglich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht im Hinblick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens kein Anlass, dem Kläger nach § 162 Abs. 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzulegen, auch wenn dieser inhaltlich zum Zulassungsantrag Stellung genommen und keinen Ablehnungsantrag gestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayVGH vom 11.10.2001 NVwZ-RR 2002, 786/787).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2007 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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