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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 9 B 08.80
Rechtsgebiete: VwGO, RöV, GG, LKrO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 5
VwGO § 124a Abs. 6
RöV § 2 Nr. 24 RöV
RöV § 3 Abs. 4 Nr. 2
RöV § 24 Abs. 2 Nr. 1
RöV § 24 Abs. 2 Nr. 2
RöV § 24 Abs. 1 Nr. 3
RöV § 24 Abs. 2 Nr. 4
RöV § 24 Abs. 1 Nr. 2
RöV § 33 Abs. 6
RöV § 45 Abs. 9
GG Art. 12 Abs. 1
LKrO Art. 51 Abs. 3 Nr. 1
Zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Personals, das beim Betrieb einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung (hier: Computertomographie) am Ort der Untersuchung die technische Durchführung vornimmt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

9 B 08.80

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Betriebs einer teleradiologischen Anlage;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2008

am 14. April 2008

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. September 2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Genehmigung des teleradiologischen Betriebes der Computertomographie-Anlage (im Folgenden: CT-Anlage) des Klägers für Notfalluntersuchungen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste im Krankenhaus R*************.

Der Kläger ist Radiologe. Er unterhält im Krankenhaus R************* eine radiologische Praxis mit CT-Anlage, deren alleiniger Eigentümer er ist. Während der üblichen Praxisdienstzeiten leitet und befundet der Kläger die mit der CT-Anlage durchgeführten Untersuchungen selbst; im Krankheitsfall oder während seines Urlaubs wird er in der Praxis durch einen anderen Radiologen vertreten. Teleradiologisch genutzt wird die CT-Anlage grundsätzlich nur für Notfalluntersuchungen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Praxis. Grundlage ist ein Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und dem Krankenhaus. Partner des teleradiologischen Betriebes ist die Radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. ********** *** ******** in P***** (im Folgenden: Radiologische Gemeinschaftspraxis), deren "externes paritätisches Mitglied" der Kläger ist (überörtliche Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR). Er nimmt insoweit an den Organisationsleistungen der Radiologischen Gemeinschaftspraxis teil und ist auch in deren Dienstplan eingebunden. Die übrigen ärztlichen Mitglieder der Radiologischen Gemeinschaftspraxis sind Kläger in den parallelen Verfahren Az. 9 B 08.81 und 9 B 08.94, in denen sie Genehmigungen für den teleradiologischen Betrieb von CT-Anlagen in anderen Krankenhäusern (Krankenhaus W******** und Krankenhaus Vilshofen) begehren.

Mit Schreiben vom 3. November 2003 wies das Gewerbeaufsichtsamt L******* die Radiologische Gemeinschaftspraxis darauf hin, dass der Betrieb einer teleradiologischen Anlage aufgrund der Änderung der Röntgenverordnung genehmigungspflichtig sei, wobei für bisher betriebene Anlagen eine Übergangsfrist für den Genehmigungsantrag bis 1. Juli 2004 bestehe, und dass für die Genehmigung eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen sei, was eine längerfristige personelle Planung erfordere.

Mit Schreiben vom 2. Juni und 23. November 2004 beantragte die Radiologische Gemeinschaftspraxis die Erteilung einer Genehmigung für den teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage des Klägers im Krankenhaus R*************, wobei sich sämtliche Beteiligte darüber einig sind, dass der Genehmigungsantrag im Namen und in Vertretung des Klägers und nach Maßgabe der aktuellen Personalausstattung des Krankenhauses für Notfalluntersuchungen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste gestellt werden sollte. Nach dem als Anlage zum Genehmigungsantrag beigefügten Muster des Kooperationsvertrages verpflichtet sich die Radiologische Gemeinschaftspraxis, über die Teleradiologie eine radiologisch-fachkundige 24-Stunden-Versorgung für das Krankenhaus an 365/366 Tagen im Jahr sicherzustellen; die Leistung der Gemeinschaftspraxis umfasst die rechtfertigende Indikationsstellung für die Anwendung der Röntgenstrahlen, die Anordnung des Untersuchungsprotokolls, die teleradiologische Bildbefundung und die anschließende Befundübermittlung; die Anordnung des Untersuchungsprotokolls wird telefonisch und per Telefax übermittelt, das Befundergebnis in Notfällen ebenfalls zunächst telefonisch, dann per Telefax mitgeteilt; am Folgetag erstellt die Radiologische Gemeinschaftspraxis einen ausführlichen schriftlichen Befund; verantwortlich für die Notfalluntersuchung ist ein Arzt des Krankenhauses mit der Fachkunde für Notfalldiagnostik (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und Notfallbehandlung), der die CT-Untersuchung in teleradiologischer Abstimmung mit einem Arzt der Radiologischen Gemeinschaftspraxis durchführt. Nach Angaben des Klägers stehen hierfür derzeit die Chefärzte Dr. ******* und Dr. *** sowie die beiden Internisten Dr. ********* und Dr. ***** zu Verfügung, die auf verschiedenen Gebieten Teilgebietsradiologen seien, aber unstreitig keine CT-Fachkunde besitzen; sie übernehmen im Rahmen des teleradiologischen Betriebes der CT-Anlage im turnusmäßigen Wechsel die Aufgaben des am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesenden Arztes. Für die technische Durchführung der teleradiologischen Untersuchungen stehen nach den Angaben im Genehmigungsantrag Personen nach "§ 24 Nr. 2 Abs. 4 RöV" (richtig: § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV) mit langjähriger Erfahrung in der Anwendung von Röntgen-Strahlen und eingehender Schulung sowohl durch den Hersteller der CT-Anlage als auch durch den medizin-technischen Leiter der Radiologischen Gemeinschaftspraxis zur Verfügung; außerdem seien am CT-Gerät Untersuchungsprotokolle für alle Organe erstellt worden, die jeweils Grundlage für anfallende CT-Untersuchungen seien.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 lehnte die Regierung von N*********** den Genehmigungsantrag ab. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV fordere für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie, dass die technische Durchführung der Anwendung von Röntgenstrahlen durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 (MTRA) erfolge. Im Krankenhaus R************* seien keine Personen mit dieser Ausbildung beschäftigt. Diese Anforderung diene dem Schutz der Beschäftigten, der Patienten sowie Dritter vor Strahlenschäden. Das Amt habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Es lägen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, eine andere Entscheidung zu treffen.

Auf Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zwar stehe fest, dass im Krankenhaus R************* eine durchgängige Anwesenheit von Personen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV bei Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten nicht gewährleistet sei. Auch komme eine Abweichung gemäß § 33 Abs. 6 RöV oder Bestandsschutz gemäß § 45 Abs. 9 RÖV nicht in Betracht. Dennoch führe das Fehlen des entsprechenden Personals nicht zwingend zur Ablehnung der Genehmigung. Die Erteilung einer Genehmigung komme auch insoweit in Frage, als Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV zur Verfügung stehen, die unter der Aufsicht eines Arztes mit Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und selbst die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Im Krankenhaus R************* seien für Notfälle Ärzte mit ausreichender Fachkunde im Strahlenschutz anwesend. Diese könnten die technische Durchführung selbst vornehmen oder unter ihrer ständigen Beaufsichtigung durch Hilfskräfte im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV vornehmen lassen und hätten dies bis 1998 wohl auch getan. In diesem Umfang seien sie auch zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt. Soweit Fachkunde auf dem Teilgebiet der CT nicht nachgewiesen sei, sei zu berücksichtigen, dass die Ärzte im Rahmen der Teleradiologie nicht den vollständigen Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen abdeckten, weil sie weder die Befundung noch die Überprüfung oder Beurteilung des Untersuchungsergebnisses noch die Feststellung einer rechtfertigenden Indikation verantworten müssten. Außerdem bespreche der Vollradiologe der Radiologischen Gemeinschaftspraxis mit dem Krankenhausarzt Notwendigkeit, Art und Umfang einer Untersuchung. Die Krankenhausärzte seien deshalb jedenfalls in den Teilbereichen, auf die sich ihre Fachkunde erstrecke, auch unter Zuhilfenahme von Hilfskräften zur Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt. Im Verfahren der Neubescheidung seien Ausmaß und Umfang der Fachkunde der Krankenhausärzte zu prüfen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung zum Betrieb seiner Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie für Notfalluntersuchungen im Krankenhaus R************* während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste. Die technische Durchführung der Teleradiologie sei gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV auf Personen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV beschränkt. Zwar sei es unter systematischen und fachlichen Gesichtspunkten folgerichtig, dass ein "Duo" von entsprechend fachkundigem Arzt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV und einer medizinisch ausgebildeten Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV mit den erforderlichen Kenntnissen, die unabhängig vom Einsatz der Teleradiologie jederzeit röntgen darf, auch im Rahmen der Teleradiologie als "vollwertig" für die technische Durchführung anzuerkennen sei, auch wenn dies der Wortlaut des § 3 Abs. 4 RöV nicht ausdrücklich formuliere; insoweit sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen. Ein Teilgebietsradiologe nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV benötige allerdings neben der Fachkunde in seinem körperbezogenen Untersuchungsbereich (Körperteil) zusätzlich Fachkunde im gerätebezogenen Untersuchungsverfahren (Abgrenzung zwischen konventionellem Röntgen und CT). Sei deshalb in einem Krankenhaus ein Vollradiologie oder ein Teilgebietsradiologe mit CT-Fachkunde im entsprechenden Untersuchungsbereich vor Ort, könne die technische Durchführung der Untersuchung auch durch eine Person gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV stattfinden, wenn sie unter der ständigen Aufsicht und Verantwortung dieses Arztes tätig werde, was bedeute, dass der aufsichtführende Arzt jederzeit erreichbar sein, sich in unmittelbarer Nähe aufhalten und die Tätigkeit laufend überwachen und korrigieren sowie eventuell erforderliche Entscheidungen treffen können muss. Unter diesen Voraussetzungen bedürfe es bei CT-Untersuchungen des Konstrukts der Teleradiologie nicht. Allerdings gehe das Verwaltungsgericht noch einen Schritt weiter, indem es die Auffassung vertrete, dass bei der Teleradiologie zusätzlich Abstriche bei der Fachkunde des vor Ort anwesenden Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV gemacht werden könnten. Teleradiologische CT-Untersuchungen stellten die Ausnahme vom üblichen "Duo" von fachkundigem Arzt und einer medizinischen Hilfsperson unter seiner ständigen Aufsicht dar, weil gerade kein Arzt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit CT-Fachkunde vor Ort anwesend sei, sondern sich an einem anderen Ort befinde. Deshalb würden an die Qualifikation der Person, der die technische Durchführung der teleradiologischen CT-Untersuchung obliege, höhere Anforderungen gestellt. In kleinen Krankenhäusern seien außerhalb der arbeitstäglichen Dienstzeiten üblicherweise Internisten oder Chirurgen mit entsprechender Teilgebietsfachkunde, aber ohne CT-Fachkunde anwesend. Diese dürften in ihrem medizinischen Fachgebiet konventionelle Röntgenuntersuchungen anordnen, die eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 technisch durchführt, und anschließend befunden, nicht aber CT-Untersuchungen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verkenne den erheblichen Unterschied zwischen der Befundung und der Untersuchung bzw. dem Zustandekommen des Untersuchungsergebnisses. Der am Ort der technischen Durchführung anwesende Arzt habe nur die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln, diese dem Radiologen zu übermitteln und den Patienten aufzuklären. Er sei damit - vereinfacht formuliert - nur Datensammler im ärztlichen Entscheidungsprozess, während die Verantwortung ausschließlich beim Radiologen liege. Die "Messlatte" für das Recht zur Befundung (CT-Fachkunde) werde deshalb in unzulässiger Weise auch als "Messlatte" für die technische Durchführung durch den Arzt vor Ort angewendet. Die Röntgenverordnung verlange in § 3 Abs. 4 Nr. 3 am Ort der technischen Durchführung nur einen Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz, die in der Regel durch Kurse nach § 18a RöV zu erwerben bzw. nachzuweisen seien. Eine Richtlinie könne die Vorgaben der Verordnung nicht konterkarieren, indem sie höhere Anforderungen stelle als die Verordnung. Für die Kläger stelle sich die Argumentation des Beklagten so dar, dass der vom Verordnungsgeber gewollte Einsatz der Teleradiologie, der besonders dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entspreche, durch die in einer Richtlinie ausgestalteten Qualifikationsanforderungen an den Datensammler, d.h. an den Arzt nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV unterlaufen werden mit der Folge, dass Teleradiologie faktisch nicht mehr stattfinden könne. Die Forderung einer in der ärztlichen Berufswelt so gut wie nicht vorkommenden Qualifikation eines Arztes mit Teilgebietsradiologie- und CT-Berechtigung sei wirklichkeitsfremd und verstoße mittelbar auch gegen § 135 Abs. 2 SGB V, wonach die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen können, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistung zum Kern ihres Fachgebiets gehören. Auch unter dem Gesichtspunkt der Strahlenminimierung dürfe nicht entscheidend auf die Fachkunde der Krankenhausärzte abgestellt werden, wie auch das Oberverwaltungsgericht Rheinlandpfalz (Urteil vom 21.1.2003 Az. 6 A 11210/02 <juris>) entschieden habe, weil der Teleradiologe für Indikation und Befundung verantwortlich sei. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass die in der aktuell geltenden Tabelle 3 des Bundesamtes für Strahlenschutz angegebenen sog. diagnostischen Referenzwerte (DRW) auf Umfrageergebnissen aus dem Jahre 1999 beruhten, während der Kläger ein erheblich jüngeres Gerät einsetze. Außerdem werde nochmals darauf hingewiesen, dass die vor Ort eingesetzten nichtärztlichen Mitarbeiter aufwändig geschult würden.

Am 14. April 2008 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Regierung von N*********** vom 25. Juli 2005 verpflichtet, über den Genehmigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines teleradiologischen Betriebs seiner CT-Anlage für Notfalluntersuchungen im Krankenhaus R************* (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen § 3 Abs. 4 RöV die "Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie" abhängig macht.

a) Teleradiologie ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24 RöV die "Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht." Abweichend vom "Normalfall" einer Röntgenuntersuchung, bei der der verantwortliche Radiologe anwesend ist und nicht nur die für die Anwendung der Röntgenstrahlung rechtfertigende Indikation stellen und die Untersuchungsergebnisse befunden, sondern auch die Verantwortung für die technische Durchführung übernehmen kann, ist der verantwortliche Radiologe im Falle einer teleradiologisch betriebenen Anlage von den am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesenden Akteuren also räumlich getrennt und lediglich über Internet und Telefon verbunden.

An diese Besonderheit knüpft § 3 Abs. 4 RöV an und macht die Genehmigung, wenn eine Röntgeneinrichtung teleradiologisch betrieben werden soll, zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 RöV normierten allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen von weiteren Voraussetzungen abhängig. Insbesondere normiert die Vorschrift mit Blick auf die räumlich getrennten Aktionsräume unter anderem besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation der jeweiligen Akteure, namentlich der Person des verantwortlichen Teleradiologen, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet (Nr. 1), der mit der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung betrauten Person (Nr. 2) und der Person des am Ort der technischen Durchführung ebenfalls anwesenden Arztes (Nr. 3).

Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV muss "gewährleistet (sein), dass (...) eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach eingehender Beratung mit dem (am Ort der technischen Durchführung anwesenden) Arzt nach Nr. 3 die rechtfertigende Indikation (...) für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt". "Personen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV" sind "Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (sog. Vollradiologen). Verantwortlicher Teleradiologe im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV, der für die Indikationsstellung und die Bildbefundung verantwortlich ist und auch die Gesamtverantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, kann demnach nur ein Vollradiologe sein.

Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV "gewährleistet (sein), dass (...) die technische Durchführung durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgt". Zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt ist hiernach nur qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal, namentlich entweder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV eine Person "mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes" (Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent; im Folgenden: MTRA) oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV eine Person "mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz" besitzt (i.d.R. Medizinisch-technische Assistentin oder Medizinisch-technischer Assistent mit entsprechender Zusatzqualifikation und Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 RöV; im Folgenden: MTA mit Zusatzqualifikation). Während im "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung der anwesende, verantwortliche Radiologe also die Wahl hat, die Untersuchung technisch entweder selbst durchzuführen (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RöV) oder einem qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonal (MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation) zur selbständigen technischen Durchführung zu übertragen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV) oder aber unter seiner ständigen Aufsicht und Verantwortung entweder Ärzte ohne entsprechende Fachkunde, aber mit entsprechenden Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 RöV; im Folgenden: Ärzte ohne entsprechende Fachkunde) oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV; im Folgenden: medizinische Hilfskräfte) oder - hier nicht relevant - Auszubildende im fachlich einschlägigen Bereich (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) unselbständig einzusetzen, ist die technische Durchführung einer teleradiologischen Untersuchung nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV also exklusiv MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation vorbehalten.

Schließlich muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV "gewährleistet (sein), dass (...) am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und an die Person nach Nr. 1 (den Teleradiologen) weiterleitet sowie den Patienten aufklärt."

b) Diese Voraussetzungen erfüllt der zur Genehmigung stehende teleradiologische Betrieb der CT-Anlage des Klägers nach Maßgabe der für Notfalluntersuchungen des Krankenhauses R************* aktuell zur Verfügung stehenden Personalausstattung nicht in jeder Hinsicht.

Erfüllt ist zwar die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV, weil aufgrund der Kooperationsvereinbarung zwischen der Radiologischen Gemeinschaftspraxis und der radiologischen Praxis des Klägers am Krankenhaus R************* vom 10./12. August 2004 gewährleistet ist, dass ein Vollradiologe der Gemeinschaftspraxis "an 365 Tagen 24 Stunden", also rund um die Uhr zur Verfügung steht, der gemäß § 4 des Kooperationsvertrages zwischen dem Krankenhaus und der Gemeinschaftspraxis verpflichtet ist, die rechtfertigende Indikation zu stellen, das Untersuchungsprotokoll anzuordnen, das Bildmaterial teleradiologisch zu befunden und den Befund anschließend zu übermitteln. Erfüllt ist wohl auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV, weil die außerhalb der üblichen Dienstzeiten am Ort der technischen Durchführung der CT-Untersuchung anwesenden Chefärzte Dr. ******* und Dr. *** und die Internisten Dr. ********* und Dr. ***** nach den durch Vorlage entsprechender Bestätigungen untermauerten Angaben des Klägers Teilgebietsradiologen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV sind und deshalb in ihrem Teilgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, also erst recht das in § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz" erfüllen und - soweit ersichtlich - trotz unterschiedlicher fachärztlicher Ausbildung jedenfalls im Rahmen der Notfalldiagnostik auch in der Lage sind, die zur Feststellung der rechtfertigenden radiologischen Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen der Radiologischen Gemeinschaftspraxis weiterzuleiten sowie die Patienten aufzuklären.

Nicht erfüllt ist hingegen die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV, weil für die technische Durchführung teleradiologischer Notfalluntersuchungen im Krankenhaus R************* unstreitig kein qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV (MTRAs oder MTAs mit Fachkundenachweis im Strahlenschutz) zur Verfügung steht, wie dies § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV aber voraussetzt, sondern ausschließlich medizinische Hilfskräfte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV. Dies hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats noch einmal ausdrücklich bestätigen lassen und durch Angabe der konkreten Berufsbezeichnungen der aktuell zur Verfügung stehenden Hilfskräfte - Arzthelferinnen, Schwesternhelferinnen, Röntgenhelferinnen und Rettungssanitäter - auch inhaltlich untermauert.

2. Abstriche von den Qualifikationsanforderungen an die zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigten Personen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Weder ist § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV einer dahingehenden inhaltlichen Auslegung zugänglich, noch liegen Gründe vor, die im vorliegenden Fall eine geltungsreduzierende Auslegung der Norm rechtfertigen oder deren Unwirksamkeit zur Folge haben könnten.

a) Eine Auslegung dahingehend, dass zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen auch anderes als das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV genannte qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigt wäre, verbietet - wie ausgeführt - bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Auch Sinn und Zweck stehen entgegen.

Teleradiologie ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24 RöV dadurch gekennzeichnet, dass sich der verantwortliche Radiologe nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und mit den dort tätigen Personen lediglich via Internet und Telefon verbunden ist. Im Gegensatz zum "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung mit einem anwesenden Radiologen kann der verantwortliche Teleradiologe die teleradiologische Untersuchung also technisch weder selbst durchführen noch auf Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinische Hilfskräfte zur unselbständigen Wahrnehmung übertragen, weil dieser Personenkreis eben nur "unter ständiger Aufsicht und Verantwortung" des verantwortlichen Radiologen tätig werden darf; der Senat teilt insoweit die Auffassung des Beklagten, dass der verantwortliche Radiologe sich dazu in unmittelbarer Nähe der Untersuchung aufhalten und die Tätigkeit laufend überwachen muss, um erforderlichenfalls jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Von den in § 24 Abs. 2 RöV genannten Alternativen zur technischen Durchführung der Röntgenuntersuchung verbleibt nach der Legaldefinition der Teleradiologie deshalb faktisch nur die Möglichkeit, qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal (MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation) einzusetzen. Konsequenterweise beschränkt § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV die Berechtigung zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen auch rechtlich auf diesen Personenkreis, der gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV auch im "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung zur selbständigen technischen Durchführung berechtigt ist. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV als spezielle Regelung der zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigten Personen erweist sich damit mit der Regelung des § 24 Abs. 2 RöV, in der die zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten Personen allgemein geregelt werden, als in jeder Hinsicht konsistent. Insbesondere schließen sowohl die allgemeine als auch die spezielle Regelung den Einsatz von Ärzten ohne entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften aus, sofern nicht gewährleistet ist, dass diese unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines verantwortlichen Radiologen tätig werden, was im Falle nicht teleradiologischer Röntgenuntersuchungen je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, bei der Teleradiologie aber wegen der fehlenden Anwesenheit des verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen Durchführung bereits aus kategorischen Erwägungen auszuschließen ist mit der Folge, dass die in § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV vorgesehene Möglichkeit, Ärzte ohne entsprechende Fachkunde ebenso wie medizinische Hilfskräfte bei der technischen Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines vor Ort anwesenden Radiologen unselbständig einzusetzen, in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV ebenfalls kategorisch ausgeschlossen werden konnte.

Die Regelungen des zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten Personenkreises dienen nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers der Gefahrenabwehr im Bereich des Strahlenschutzes. Ebenso wie § 24 Abs. 2 RöV geht auch § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV erkennbar davon aus, dass höhere Strahlenrisiken zu besorgen sind, wenn Röntgenuntersuchungen ohne einen am Ort anwesenden verantwortlichen Radiologen technisch durchgeführt werden, und dass deshalb, wenn dies entweder im Einzelfall oder - wie im Fall der Teleradiologie - kategorisch nicht sicherzustellen ist, eben nur das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV genannte qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal eingesetzt werden darf. Die fehlende Anwesenheit eines verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen Durchführung wird also durch höhere Qualifikationsanforderungen an das mit der technischen Durchführung zu betrauende Personal kompensiert.

Die Bewertung des Verordnungsgebers, dass nämlich eine technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen ohne einen anwesenden verantwortlichen Radiologen, etwa durch Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinisches Hilfspersonal ohne ständige Aufsicht und Verantwortung eines Radiologen, unter Strahlenschutzgesichtspunkten risikoreicher ist als eine technische Durchführung durch qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal ist sachgerecht. Die unterschiedliche Kompetenz von einerseits Ärzten ohne entsprechende Fachkunde im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV sowie medizinischen Hilfskräften im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV und andererseits qualifiziertem medizinisch-technischen Fachpersonal im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV ergibt sich bereits aus unterschiedlichen subjektiven Berufszulassungsschranken. Während Ärzte im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV und medizinische Hilfskräfte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV lediglich "die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen" müssen, die gemäß § 18a Abs. 3 RöV durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben werden, setzt § 24 Abs. 2 Nr. 2 bei MTAs mit Zusatzqualifikation voraus, dass "die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war", und verlangt außerdem die "erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz", also gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 RöV eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. In strahlenschutz-technischer Hinsicht prädestiniert ist schließlich der Beruf des MTRA, der eine 36 Monate dauernde Ausbildung mit intensiver Unterweisung in den verschiedensten Bereichen der Strahlendiagnostik und -therapie beinhaltet, wie dies auch durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers vorgelegte Ablichtung des Kursprogramms "Berufsbegleitender Lehrgang medizinisch-technischer Radiologieassistenz" der Universitätskliniken des Saarlandes veranschaulicht ist.

Vermeidbare Strahlenbelastungen für Patienten, Personal oder Dritte können etwa dadurch auftreten, dass das Röntgengerät unsachgemäß bedient wird oder Fehlfunktionen des Geräts nicht rechtzeitig erkannt oder nicht fachlich kompetent abgestellt werden. Sie können aber auch durch überflüssige Untersuchungen oder unbrauchbare Untersuchungsergebnisse verursacht werden (OVG RhPf vom 21.1.2003 Az. 6 A 11210/02 <juris>), zumal dann, wenn die verwendete Aufnahmetechnik - wie hier die CT - eine gegenüber konventionellen Röntgenaufnahmen um ein Vielfaches erhöhte Strahlenexposition zur Folge hat. Hieran ändert im Grundsatz auch der Hinweis des Klägers nichts, dass er ein Gerät einsetze, das im Vergleich zu den in der aktuell geltenden Tabelle 3 des Bundesamtes für Strahlenschutz wiedergegebenen sog. diagnostischen Referenzwerten deutlich niedrigere Werte aufweise.

Der vom Verordnungsgeber mit dem Exklusivvorbehalt des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV zugunsten eines qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonals verfolgte Zweck einer Risikominimierung lässt sich beim Einsatz von Ärzten ohne entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften auch durch entsprechende Schulungen oder organisatorische Vorkehrungen grundsätzlich allenfalls unzureichend kompensieren. Dies gilt zum einen, soweit der Kläger behaupten lässt, das im Krankenhaus R************* eingesetzte Hilfspersonal sei absolut kompetent, CT-Untersuchungen durchzuführen, weil es durch die Herstellerfirma eingehend geschult und durch den medizintechnischen Leiter der Radiologischen Gemeinschaftspraxis P***** über mehrere Wochen umfangreich eingearbeitet worden sei und auch in regelmäßigen Abständen fortgebildet werde. Diese Maßnahmen gehen - soweit ersichtlich - qualitativ schon nicht über die "geeignete Einweisung" hinaus, die § 24 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 RöV für "entsprechende Kenntnisse im Strahlenschutz" ohnehin voraussetzt; in keinem Fall erreichen sie das Ausbildungsniveau eines MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation und Fachkundenachweis im Strahlenschutz. Im Übrigen liegt es in der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers, Qualifikationsanforderungen im Interesse der Handhabbarkeit und Kontrollierbarkeit zu typisieren. Hiervon hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Zum anderen bieten auch Untersuchungsprotokolle, wie sie nach Angaben des Klägers am CT-Gerät für alle Organe erstellt worden sind und jeweils die Grundlage für anfallende CT-Untersuchungen bilden, keine verlässliche Sicherheit vor vermeidbaren Strahlenexpositionen. Dies gilt bereits deshalb, weil Untersuchungsprotokolle Untersuchungsabläufe standardisieren und deshalb eben nur im Standardfall brauchbar sind. Vor allen Dingen aber bieten sie keinerlei Handhabe gegen Strahlenrisiken, die durch eine unsachgemäße Handhabung des Geräts oder in Störfällen verursacht werden.

b) Es bleibt also grundsätzlich dabei, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV sowohl nach ihrem eindeutigen Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck nur so gelesen werden kann, dass teleradiologische Untersuchungen technisch ausschließlich durch qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal wie MTRAs und MTAs mit Fachkundenachweis im Strahlenschutz durchgeführt werden dürfen. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die am Ort der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung anwesenden Ärzte (hier: die während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste für Notfalluntersuchungen zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte) über die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV vorausgesetzten Kenntnisse im Strahlenschutz hinaus ausnahmsweise selbst Voll- oder Teilgebietsradiologen sind und deshalb zu den nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigten Personen gehören, unter deren ständiger Aufsicht und Verantwortung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV auch medizinische Hilfskräfte zur technischen Durchführung einer Röntgenuntersuchung berechtigt sind, kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Konstellation im Krankenhaus R************* nicht vorliegt.

Richtig ist allerdings, dass ein am Ort der technischen Durchführung einer teleradiologischen Untersuchung anwesender Arzt, der selbst Vollradiologe oder Teilgebietsradiologe im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV ist, im Rahmen seiner radiologischen Qualifikation - unabhängig vom teleradiologischen Betrieb der Anlage - zur eigenverantwortlichen Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen berechtigt ist und insoweit auch die komplette Röntgenuntersuchung einschließlich Indikationsstellung und Befundung selbst durchführen könnte. Es spricht viel dafür, dass der am Ort der Untersuchung anwesende Radiologe von dieser Berechtigung auch dann Gebrauch machen darf, wenn die Anlage teleradiologisch betrieben wird, wenn er also mit einem externen Vollradiologen arbeitsteilig zusammenarbeitet, etwa indem er selbst die Untersuchung lediglich technisch durchführt oder von medizinischen Hilfskräften unter seiner ständigen Aufsicht und Verantwortung durchführen lässt und die Untersuchungsergebnisse sodann teleradiologisch an den externen Vollradiologen übermittelt und von diesem befunden lässt. Ob dieser Fall - wie der Kläger meint - von vornherein wirklichkeitsfremd ist, weil eine Verdoppelung der eingesetzten radiologischen Kompetenzen - abgesehen von dem wohl gelegentlich vorkommenden Fall, dass der vor Ort anwesende Radiologe es im Einzelfall für angezeigt hält, im Wege der Teleradiologie eine zweite Fachmeinung einzuholen - unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kaum darstellbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Dahingestellt bleiben kann auch, ob es in diesem Fall - wie der Beklagte meint - des Konstrukts der Teleradiologie rechtlich überhaupt nicht bedürfte, ob die Spezialvorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV in diesen besonderen Fällen aus systematischen oder teleologisch Gründen in ihrer Normgeltung zu reduzieren wäre oder ob sie so auszulegen ist, dass sie die in § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 RöV enthaltene Einbeziehung der in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführten Ärzte mit erfasst. Denn die vom Kläger benannten, im Krankenhaus R************* für Notfalluntersuchungen außerhalb der üblichen Praxisdienstzeiten zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte sind auch unabhängig vom teleradiologischen Einsatz der CT-Anlage des Klägers nicht berechtigt, eine CT-Untersuchung allein oder im Zusammenwirken mit medizinischen Hilfskräften eigenverantwortlich durchzuführen.

Zur eigenständigen Anwendung von Röntgenstrahlen berechtigt sind zum einen - wie ausgeführt - sog. "Vollradiologen" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, zum anderen "Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV; sog. "Teilgebietsradiologen"). Vollradiologen oder Teilgebietsradiologen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV sind auch berechtigt, Röntgenuntersuchung technisch entweder gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RöV selbst durchzuführen oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV durch medizinische Hilfskräfte durchführen zu lassen. Soweit dabei - wie hier - die Berechtigung eines Teilgebietsradiologen in Frage steht, setzt § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV voraus, dass dieser Fachkunde sowohl hinsichtlich des entsprechenden körperbezogenen Untersuchungsbereichs (Körperteils) als auch hinsichtlich des eingesetzten gerätebezogenen Untersuchungsverfahrens besitzt. Der Einsatz medizinischer Hilfskräfte setzt überdies voraus, dass diese "unter ständiger Aufsicht und Verantwortung" des Radiologen tätig werden.

Diese Voraussetzungen sind im Krankenhaus R************* jedenfalls insoweit nicht erfüllt, als der Kläger auf wiederholte Nachfrage des Senats letztlich hat einräumen lassen, dass die für Notfalluntersuchungen zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte, namentlich die Chefärzte Dr. ******* und Dr. *** sowie die beiden Internisten Dr. ********* und Dr. *****, keine CT-Fachkunde, also keine Fachkunde hinsichtlich des eingesetzten CT-Untersuchungsverfahrens besitzen. Da eine im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV rechtmäßige technische Durchführung von CT-Notfalluntersuchungen durch medizinische Hilfskräfte bereits hieran scheitert, kann offen bleiben, ob die benannten Krankenhausärzte bei Notfalluntersuchungen stets innerhalb des körperbezogenen Untersuchungsbereichs tätig werden, für den sie die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wovon aber ebenfalls kaum auszugehen ist, weil diese Krankenhausärzte beim teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage die Aufgaben des vor Ort anwesenden Arztes nach Angaben des Klägers im turnusmäßigen Wechsel übernehmen, während ihrer Dienstzeit also jeweils die gesamte Breite der Notfalldiagnostik abdecken. Gleiches gilt hinsichtlich des Erfordernisses der ständigen Aufsicht und Kontrolle. Auch diese Frage kann offen bleiben, wenngleich nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung viel dafür spricht, dass die im Krankenhaus anwesenden Teilgebietsradiologen sich gerade nicht stets in unmittelbarer Nähe der CT-Untersuchung aufhalten und deshalb die Tätigkeit der Hilfskraft auch nicht laufend überwachen und korrigieren können. In jedem Fall ist festzuhalten, dass die im Krankenhaus R************* während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste für Notfalluntersuchungen zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte - auch unabhängig vom teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage des Klägers - nicht berechtigt wären, selbst oder im Zusammenwirken mit medizinischen Hilfskräften CT-Untersuchungen durchzuführen. Infolgedessen sind sie hierzu auch nicht im Wege eines Erst-recht-Schlusses oder einer teleologischen Reduktion des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV beim teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage berechtigt.

Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die anwesenden Ärzte jedenfalls in denjenigen Untersuchungsbereichen, auf die sich ihre Fachkunde erstreckt, auch ohne spezielle CT-Fachkunde allein oder im Zusammenwirken mit medizinischen Hilfskräften zur technischen Durchführung teleradiologischer CT-Untersuchungen berechtigt seien, weil sie nicht den vollständigen Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen abdecken, also weder die rechtfertigende Indikation stellen noch das Untersuchungsergebnis befunden müssten und Teleradiologie überdies unter der Verantwortung eines Vollradiologen stattfinde. Eine den Geltungsbereich des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV reduzierende Auslegung der Verordnung kommt auch insoweit nicht in Betracht. Der Hinweis auf die (Gesamt-) Verantwortung des Teleradiologen ist - wie ausgeführt - schon deshalb unbehelflich, weil dieser nicht anwesend ist und deshalb auch nicht jederzeit korrigierend eingreifen kann. Und ein am Ort der Untersuchung anwesender Teilgebietsradiologe ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV eben nur dann berechtigt, die ständige Aufsicht und Verantwortung über die Tätigkeit medizinischer Hilfskräfte bei der technischen Durchführung zu übernehmen, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht nur für den körperbezogenen Untersuchungsbereich, sondern auch für das gerätebezogene Untersuchungsverfahren besitzt. Der Einwand des Klägers, dass von dem anwesenden Arzt im Fall der Teleradiologie gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV nur verlangt werden könne, dass er erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt, verkennt, dass dies nur dann gilt, wenn auch die übrigen speziellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 RöV erfüllt sind, mithin auch § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV, wonach die technische Durchführung nur durch eine qualifizierte medizinisch-technische Fachkraft im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgen darf.

c) § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV ist auch nicht nichtig oder unwirksam. Die Regelung, dass die technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen ausschließlich dem qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonal nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV vorbehalten ist, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch sonstiges höherrangiges Recht. Sie stellt insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers dar und gefährdet auch nicht den medizinischen Versorgungsauftrag der Kreiskrankenhäuser im Bereich der Notfallversorgung.

Die Qualifikationsanforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV dienen der Strahlensicherheit und damit letztlich dem Gesundheitsschutz des Menschen, einem Schutzgut von hohem Rang. Wie dargelegt, durfte der Verordnungsgeber im Rahmen seines normativen Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass die Qualifikationsanforderungen zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sind. Die Erwägung, die aufgrund der Besonderheiten der Teleradiologie fehlende Anwesenheit des verantwortlichen Radiologen durch höhere Anforderungen an das zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigte Personal auszugleichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Strahlenminimierung nachvollziehbar. Der Einsatz qualifizierter medizinisch-technischer Fachkräfte ist auch zumutbar. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV regelt insoweit lediglich eine Modalität des gesetzlich ausgeformten Berufsbildes des Radiologen und greift deshalb als bloße Berufsausübungsregelung auf der untersten Stufe in die Berufsfreiheit des Klägers ein. Überdies ist davon auszugehen, dass sich in Konstellationen wie der vorliegenden für die Interessen des Klägers allenfalls mittelbare Beeinträchtigungen ergeben, weil das Personal für die technische Durchführung der Notfalluntersuchungen vom Krankenhaus zu stellen ist. Wie intensiv diese Beeinträchtigungen im Einzelfall sein können, musste nicht weiter aufgeklärt werden, weil angesichts des hohen Rangs des Schutzes der Gesundheit von Patienten, Personal und Dritten vor vermeidbaren Strahlenbelastungen selbst empfindliche Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des vorgeschriebenen Einsatzes von qualifiziertem medizinisch-technischem Fachpersonal im Bereich der Notfallversorgung der allgemeine Versorgungsauftrag der Krankenhäuser (vgl. Art. 51 Abs. 3 Nr. 1 BayLKrO) gefährdet wäre. Auf die von einer Vielzahl von Faktoren abhängige betriebswirtschaftliche Situation eines einzelnen Krankenhauses kann es dabei von vornherein nicht ankommen, sie wäre ungeeignet Abstriche am Gesundheitsschutz zu rechtfertigen. Im Übrigen räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung der Vertreter der Beigeladenen selbst ein, dass sich die Zusatzkosten im Falle eines Einsatzes von MTRAs nur ungefähr auf die Personalkostendifferenz zwischen MTRAs und medizinischen Hilfskräften beliefen. Der Einwand der Beigeladenen, dass MTRAs am Personalmarkt kaum verfügbar seien und auch eine entsprechende Ausbildung eigenen Personals zum MTRA angesichts einer dreijährigen Ausbildungsdauer kaum zu leisten sei, ist bereits dadurch als widerlegt anzusehen, dass nach insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten in Bayern bisher 61 Genehmigungen für Teleradiologie ausgesprochen worden sind und die technische Durchführung in den betreffenden Krankenhäusern ausnahmslos durch MTRAs erfolgt.

3. Auch eine Abweichung gemäß § 33 Abs. 6 Nr. 2 RöV kommt nicht in Betracht.

Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 15 a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 RöV, also auch von der Vorschrift des § 24 RöV abgewichen werden kann, wenn "die Sicherheit der Röntgeneinrichtung (...) durch die Abweichung nicht beeinträchtigt (wird) und der Strahlenschutz gewährleistet ist". Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer teleradiologischen Anlage nicht in § 24 RöV, sondern in § 3 Abs. 4 RöV geregelt sind, wobei nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch bestimmt ist, welches medizinische Personal für die technische Durchführung der teleradiologischen Untersuchung zur Verfügung stehen muss. Von dieser Vorschrift lässt § 33 Abs. 6 RöV eine Abweichung nicht zu. Im Übrigen stehen - wie gezeigt - auch Gesichtspunkte der Strahlensicherheit einer Abweichung entgegen.

4. Der Einsatz medizinischer Hilfskräfte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV bei der technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen kommt auch nach Übergangsrecht nicht in Betracht.

§ 45 Abs. 9 RöV bestimmt, dass Personen, die als Hilfskräfte i.S.d. § 23 Nr. 4 RöV in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlen am Menschen anwenden dürfen, auch weiterhin zur technischen Durchführung berechtigt sind, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Vollradiologen oder Teilgebietsradiologen tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Auch insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Regelung lediglich darauf zielt, Hilfskräften, die vor der Novellierung der Röntgenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen an der Durchführung von Röntgenuntersuchungen beteiligt werden durften, dies im Sinne einer allgemeinen Bestandsschutzgarantie auch weiterhin zu ermöglichen, auch wenn die materiellrechtlichen Anforderungen zwischenzeitlich verschärft wurden. Eine Sonderregelung für den Bereich der Teleradiologie und die in § 3 Abs. 4 RöV abschließend geregelten Genehmigungsvoraussetzungen enthält die Vorschrift indes nicht.

5. Auf die Berufung des Beklagten war die Klage deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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