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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 9 B 08.81
Rechtsgebiete: VwGO, RöV, GG, LKrO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 5
VwGO § 124a Abs. 6
RöV § 2 Nr. 24
RöV § 3 Abs. 4 Nr. 2
RöV § 24 Abs. 2 Nr. 1
RöV § 24 Abs. 2 Nr. 2
RöV § 24 Abs. 2
RöV § 24 Abs. 1 Nr. 3
RöV § 33 Abs. 6
RöV § 45
GG Art. 12 Abs. 1
LKrO Art. 51 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

9 B 08.81

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Betriebs einer teleradiologischen Anlage;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2008

am 14. April 2008

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. September 2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Genehmigung des teleradiologischen Betriebes der Computertomographie-Anlage (im Folgenden: CT-Anlage) der Kläger im Krankenhaus W********.

Die Kläger sind Radiologen einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in P* (im Folgenden: Radiologische Gemeinschaftspraxis). Sie unterhalten im Krankenhaus W******** eine CT-Anlage, die seit Oktober 2000 teleradiologisch genutzt wird. Grundlage ist ein Kooperationsvertrag zwischen den Klägern und dem Krankenhaus. Die Kläger und ein "externes paritätisches Mitglied" der Gemeinschaftspraxis begehren auch in anderen Verfahren (Az. 9 B 08.80 und 9 B 08.94) Genehmigungen für den teleradiologischen Betrieb von CT-Anlagen in anderen Krankenhäusern.

Mit Schreiben vom 3. November 2003 wies das Gewerbeaufsichtsamt L******* die die Kläger darauf hin, dass der Betrieb einer teleradiologischen Anlage aufgrund der Änderung der Röntgenverordnung genehmigungspflichtig sei, wobei für bisher betriebene Anlagen eine Übergangsfrist für den Genehmigungsantrag bis 1. Juli 2004 bestehe, und dass für die Genehmigung eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen sei, was eine längerfristige personelle Planung erfordere.

Mit Schreiben vom 2. Juni und vom 12. August 2004 beantragten die Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den teleradiologischen Betrieb ihrer CT-Anlage im Krankenhaus W********, die nach Angaben der Kläger über Notfalluntersuchungen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste hinaus auch während der üblichen Dienstzeiten teleradiologisch genutzt werden soll. Nach dem als Anlage zum Genehmigungsantrag beigefügten Muster des Kooperationsvertrages sorgt die Radiologische Gemeinschaftspraxis für eine ständige Betriebsbereitschaft des von ihr in den Räumlichkeiten des Krankenhauses aufgestellten CT-Geräts und aller sonstiger Gerätschaften. Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, über die Teleradiologie eine radiologisch-fachkundige 24-Stunden-Versorgung für das Krankenhaus an 365/366 Tagen im Jahr sicherzustellen; die Leistung der Gemeinschaftspraxis umfasst die rechtfertigende Indikationsstellung für die Anwendung der Röntgenstrahlen, die Anordnung des Untersuchungsprotokolls, die teleradiologische Bildbefundung und die anschließende Befundübermittlung; die Anordnung des Untersuchungsprotokolls wird telefonisch und per Telefax übermittelt, das Befundergebnis in Notfällen ebenfalls zunächst telefonisch, dann per Telefax mitgeteilt; am Folgetag erstellt die Radiologische Gemeinschaftspraxis einen ausführlichen schriftlichen Befund; verantwortlich für die Notfalluntersuchung ist ein Arzt des Krankenhauses mit der Fachkunde für Notfalldiagnostik (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung), der die CT-Untersuchung in teleradiologischer Abstimmung mit einem Arzt der Radiologischen Gemeinschaftspraxis durchführt. Nach Angaben der Kläger stehen hierfür im Krankenhaus W******** die Ärzte Dr. *********, ******** und *****, denen auch die Röntgenabteilung des Krankenhauses fachlich untersteht, je nach Dienstplan rund um die Uhr zur Verfügung; sie führen die CT-Untersuchungen auch technisch selbst durch, diese Ärzte seien teilweise seit den 80er Jahren in allen möglichen Röntgenbereichen tätig und würden im Rahmen des praxiseigenen Qualitätsmanagements für CT-Leistungen kontinuierlich unterwiesen und geschult; sie seien als Teilgebietsradiologen in jedem Fall als fachkundig zu behandeln, besitzen aber unstreitig keine CT-Fachkunde. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Genehmigung nach Maßgabe der aktuellen Personalausstattung des Krankenhauses beantragt werden sollte.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 lehnte die Regierung von N*********** den Genehmigungsantrag ab. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV fordere für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie, dass die technische Durchführung der Anwendung von Röntgenstrahlen durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 (MTRA) erfolge. Im Krankenhaus W******** seien keine Personen mit dieser Ausbildung beschäftigt. Diese Anforderung diene dem Schutz der Beschäftigten, der Patienten sowie Dritter vor Strahlenschäden. Das Amt habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Es lägen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, eine andere Entscheidung zu treffen.

Auf Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zwar stehe fest, dass im Krankenhaus W******** eine durchgängige Anwesenheit von Personen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV nicht gewährleistet sei. Auch komme eine Abweichung gemäß § 33 Abs. 6 RöV oder Bestandsschutz gemäß § 45 Abs. 9 RöV nicht in Betracht. Dennoch führe das Fehlen des entsprechenden Personals nicht zwingend zur Ablehnung der Genehmigung. Im Krankenhaus W******** würden Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz arbeiten. Diese könnten Röntgenuntersuchungen einschließlich der technischen Durchführung selbst vornehmen oder unter ihrer ständigen Beaufsichtigung durch Hilfskräfte im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV vornehmen lassen. In diesem Umfang seien sie auch zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt. Die Notwendigkeit der Teleradiologie ergebe sich, jedenfalls für Teilbereiche, aus der Auflösung der Radiologie am Krankenhaus. Soweit Fachkunde auf dem Teilgebiet der CT nicht nachgewiesen sei, sei zu berücksichtigen, dass die Ärzte im Rahmen der Teleradiologie nicht den vollständigen Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen abdeckten, weil sie weder die Befundung noch die Überprüfung oder Beurteilung des Ergebnisses noch die Feststellung einer rechtfertigenden Indikation verantworten müssten. Außerdem bespreche der Vollradiologe der Radiologischen Gemeinschaftspraxis mit dem Krankenhausarzt Notwendigkeit, Art und Umfang einer Untersuchung. Die Krankenhausärzte seien deshalb jedenfalls in den Teilbereichen, auf die sich ihre Fachkunde erstrecke, auch unter Zuhilfenahme von Hilfskräften zur Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt. Im Verfahren der Neubescheidung seien Ausmaß und Umfang der Fachkunde der Krankenhausärzte zu prüfen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Genehmigung zum Betrieb ihrer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie im Krankenhaus W********. Die technische Durchführung der Teleradiologie sei gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV auf Personen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV beschränkt. Zwar sei es unter systematischen und fachlichen Gesichtspunkten folgerichtig, dass ein entsprechend fachkundiger Arzt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV, der unabhängig vom Einsatz der Teleradiologie jederzeit röntgen darf, auch im Rahmen der Teleradiologie als "vollwertig" für die technische Durchführung anzuerkennen sei, auch wenn dies der Wortlaut des § 3 Abs. 4 RöV nicht ausdrücklich formuliere; insoweit sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen. Ein Teilgebietsradiologe nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV benötige allerdings neben der Fachkunde in seinem körperbezogenen Untersuchungsbereich (Körperteil) zusätzlich Fachkunde im gerätebezogenen Untersuchungsverfahren (Abgrenzung zwischen konventionellem Röntgen und CT). Sei deshalb in einem Krankenhaus ein Vollradiologie oder ein Teilgebietsradiologe mit CT-Fachkunde im entsprechenden Untersuchungsbereich vor Ort, könne dieses die Untersuchung auch teleradiologisch selbst durchführen. Unter diesen Voraussetzungen bedürfe es bei CT-Untersuchungen des Konstrukts der Teleradiologie nicht. Allerdings gehe das Verwaltungsgericht noch einen Schritt weiter, indem es die Auffassung vertrete, dass bei der Teleradiologie zusätzlich Abstriche bei der Fachkunde des vor Ort anwesenden Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV gemacht werden könnten. Teleradiologische CT-Untersuchungen stellten die Ausnahme vom üblichen "Duo" von fachkundigem Arzt und einer medizinischen Hilfsperson unter seiner ständigen Aufsicht dar, weil gerade kein Arzt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit CT-Fachkunde vor Ort anwesend sei, sondern sich an einem anderen Ort befinde. Deshalb würden an die Qualifikation der Person, der die technische Durchführung der teleradiologischen CT-Untersuchung obliege, höhere Anforderungen gestellt. In kleinen Krankenhäusern seien außerhalb der arbeitstäglichen Dienstzeiten üblicherweise Internisten oder Chirurgen mit entsprechender Teilgebietsfachkunde, aber ohne CT-Fachkunde anwesend. Diese dürften in ihrem medizinischen Fachgebiet konventionelle Röntgenuntersuchungen durchführen und anschließend befunden, nicht aber CT-Untersuchungen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verkenne den erheblichen Unterschied zwischen der Befundung und der Untersuchung bzw. dem Zustandekommen des Untersuchungsergebnisses. Der am Ort der technischen Durchführung anwesende Arzt habe nur die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln, diese dem Radiologen zu übermitteln und den Patienten aufzuklären. Er sei damit - vereinfacht formuliert - nur Datensammler im ärztlichen Entscheidungsprozess, während die Verantwortung ausschließlich beim Radiologen liege. Die "Messlatte" für das Recht zur Befundung (CT-Fachkunde) werde deshalb in unzulässiger Weise auch als "Messlatte" für die technische Durchführung durch den Arzt vor Ort angewendet. Die Röntgenverordnung verlange in § 3 Abs. 4 Nr. 3 am Ort der technischen Durchführung nur einen Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz, die in der Regel durch Kurse nach § 18a RöV zu erwerben bzw. nachzuweisen seien. Eine Richtlinie könne die Vorgaben der Verordnung nicht konterkarieren, indem sie höhere Anforderungen stelle als die Verordnung. Für die Kläger stelle sich die Argumentation des Beklagten so dar, dass der vom Verordnungsgeber gewollte Einsatz der Teleradiologie, der besonders dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entspreche, durch die in einer Richtlinie ausgestalteten Qualifikationsanforderungen an den Datensammler, d.h. an den Arzt nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV unterlaufen werden mit der Folge, dass Teleradiologie faktisch nicht mehr stattfinden könne. Die Forderung einer in der ärztlichen Berufswelt so gut wie nicht vorkommenden Qualifikation eines Arztes mit Teilgebietsradiologie- und CT-Berechtigung sei wirklichkeitsfremd und verstoße mittelbar auch gegen § 135 Abs. 2 SGB V, wonach die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen können, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistung zum Kern ihres Fachgebiets gehören. Auch unter dem Gesichtspunkt der Strahlenminimierung dürfe nicht entscheidend auf die Fachkunde der Krankenhausärzte abgestellt werden, wie auch das Oberverwaltungsgericht Rheinlandpfalz (Urteil vom 21.1.2003 Az. 6 A 11210/02 <juris>) entschieden habe, weil der Teleradiologe für Indikation und Befundung verantwortlich sei. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass die in der aktuell geltenden Tabelle 3 des Bundesamtes für Strahlenschutz angegebenen sog. diagnostischen Referenzwerte (DRW) auf Umfrageergebnissen aus dem Jahre 1999 beruhten, während die Kläger ein erheblich jüngeres Gerät einsetzten.

Am 14. April 2008 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Regierung von N*********** vom 25. Juli 2005 verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Genehmigung eines teleradiologischen Betriebs ihrer CT-Anlage im Krankenhaus W******** (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen, von denen § 3 Abs. 4 RöV die "Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie" abhängig macht.

a) Teleradiologie ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24 RöV die "Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht." Abweichend vom "Normalfall" einer Röntgenuntersuchung, bei der der verantwortliche Radiologe anwesend ist und nicht nur die für die Anwendung der Röntgenstrahlung rechtfertigende Indikation stellen und die Untersuchungsergebnisse befunden, sondern auch die Verantwortung für die technische Durchführung übernehmen kann, ist der verantwortliche Radiologe im Falle einer teleradiologisch betriebenen Anlage von den am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesenden Akteuren also räumlich getrennt und lediglich über Internet und Telefon verbunden.

An diese Besonderheit knüpft § 3 Abs. 4 RöV an und macht die Genehmigung, wenn eine Röntgeneinrichtung teleradiologisch betrieben werden soll, zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 RöV normierten allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen von weiteren Voraussetzungen abhängig. Insbesondere normiert die Vorschrift mit Blick auf die räumlich getrennten Aktionsräume unter anderem besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation der jeweiligen Akteure, namentlich der Person des verantwortlichen Teleradiologen, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet (Nr. 1), der mit der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung betrauten Person (Nr. 2) und der Person des am Ort der technischen Durchführung ebenfalls anwesenden Arztes (Nr. 3).

Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV muss "gewährleistet (sein), dass (...) eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach eingehender Beratung mit dem (am Ort der technischen Durchführung anwesenden) Arzt nach Nr. 3 die rechtfertigende Indikation (...) für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt". "Personen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV" sind "Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (sog. Vollradiologen). Verantwortlicher Teleradiologe im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV, der für die Indikationsstellung und die Bildbefundung verantwortlich ist und auch die Gesamtverantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, kann demnach nur ein Vollradiologe sein.

Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV "gewährleistet (sein), dass (...) die technische Durchführung durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgt". Zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigt ist hiernach nur qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal, namentlich entweder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV eine Person "mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes" (Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent; im Folgenden: MTRA) oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV eine Person "mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz" besitzt (i.d.R. Medizinisch-technische Assistentin oder Medizinisch-technischer Assistent mit entsprechender Zusatzqualifikation und Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 RöV; im Folgenden: MTA mit Zusatzqualifikation). Während im "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung der anwesende, verantwortliche Radiologe also die Wahl hat, die Untersuchung technisch entweder selbst durchzuführen (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RöV) oder einem qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonal (MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation) zur selbständigen technischen Durchführung zu übertragen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV) oder aber unter seiner ständigen Aufsicht und Verantwortung entweder Ärzte ohne entsprechende Fachkunde, aber mit entsprechenden Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 RöV; im Folgenden: Ärzte ohne entsprechende Fachkunde) oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV; im Folgenden: medizinische Hilfskräfte) oder - hier nicht relevant - Auszubildende im fachlich einschlägigen Bereich (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) unselbständig einzusetzen, ist die technische Durchführung einer teleradiologischen Untersuchung nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV also exklusiv MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation vorbehalten.

Schließlich muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV "gewährleistet (sein), dass (...) am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und an die Person nach Nr. 1 (den Teleradiologen) weiterleitet sowie den Patienten aufklärt."

b) Diese Voraussetzungen erfüllt der zur Genehmigung stehende teleradiologische Betrieb der CT-Anlage der Kläger nach Maßgabe der im Krankenhaus W******** aktuell zur Verfügung stehenden Personalausstattung nicht in jeder Hinsicht.

Erfüllt ist zwar die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV, weil aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen dem Krankenhaus und der Radiologischen Gemeinschaftspraxis gewährleistet ist, dass ein Vollradiologe der Gemeinschaftspraxis "an 365 Tagen 24 Stunden", also rund um die Uhr zur Verfügung steht, der gemäß § 4 des Vertrages verpflichtet ist, die rechtfertigende Indikation zu stellen, das Untersuchungsprotokoll anzuordnen, das Bildmaterial teleradiologisch zu befunden und den Befund anschließend zu übermitteln. Erfüllt ist wohl auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV, weil nach den Angaben der Kläger die am Ort der technischen Durchführung der CT-Untersuchungen anwesenden Krankenhausärzte Dr. *********, ******** und ***** in ihrem jeweiligen Teilgebiet Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, also erst recht das in § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz" erfüllen und - soweit ersichtlich - trotz unterschiedlicher fachärztlicher Ausbildung wohl auch in der Lage sind, die zur Feststellung der rechtfertigenden radiologischen Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen der Radiologischen Gemeinschaftspraxis weiterzuleiten sowie die Patienten aufzuklären.

Nicht erfüllt ist hingegen die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV, weil für die technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen im Krankenhaus W******** unstreitig kein qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV (MTRAs oder MTAs mit Fachkundenachweis im Strahlenschutz) zur Verfügung steht, wie dies § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV aber voraussetzt.

2. Abstriche von den Qualifikationsanforderungen an die zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigten Personen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Weder ist § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV einer dahingehenden inhaltlichen Auslegung zugänglich, noch liegen Gründe vor, die im vorliegenden Fall eine geltungsreduzierende Auslegung der Norm rechtfertigen oder deren Unwirksamkeit zur Folge haben könnten.

a) Eine Auslegung dahingehend, dass zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen auch anderes als das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV genannte qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigt wäre, verbietet - wie ausgeführt - bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Auch Sinn und Zweck stehen entgegen.

Teleradiologie ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24 RöV dadurch gekennzeichnet, dass sich der verantwortliche Radiologe nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und mit den dort tätigen Personen lediglich via Internet und Telefon verbunden ist. Im Gegensatz zum "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung mit einem anwesenden Radiologen kann der verantwortliche Teleradiologe die teleradiologische Untersuchung also technisch weder selbst durchführen noch auf Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinische Hilfskräfte zur unselbständigen Wahrnehmung übertragen, weil dieser Personenkreis eben nur "unter ständiger Aufsicht und Verantwortung" des verantwortlichen Radiologen tätig werden darf; der Senat teilt insoweit die Auffassung des Beklagten, dass der verantwortliche Radiologe sich dazu in unmittelbarer Nähe der Untersuchung aufhalten und die Tätigkeit laufend überwachen muss, um erforderlichenfalls jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Von den in § 24 Abs. 2 RöV genannten Alternativen zur technischen Durchführung der Röntgenuntersuchung verbleibt nach der Legaldefinition der Teleradiologie deshalb faktisch nur die Möglichkeit, qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal (MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation) einzusetzen. Konsequenterweise beschränkt § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV die Berechtigung zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen auch rechtlich auf diesen Personenkreis, der gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV auch im "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung zur selbständigen technischen Durchführung berechtigt ist. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV als spezielle Regelung der zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigten Personen erweist sich damit mit der Regelung des § 24 Abs. 2 RöV, in der die zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten Personen allgemein geregelt werden, als in jeder Hinsicht konsistent. Insbesondere schließen sowohl die allgemeine als auch die spezielle Regelung den Einsatz von Ärzten ohne entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften aus, sofern nicht gewährleistet ist, dass diese unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines verantwortlichen Radiologen tätig werden, was im Falle nicht teleradiologischer Röntgenuntersuchungen je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, bei der Teleradiologie aber wegen der fehlenden Anwesenheit des verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen Durchführung bereits aus kategorischen Erwägungen auszuschließen ist mit der Folge, dass die in § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV vorgesehene Möglichkeit, Ärzte ohne entsprechende Fachkunde ebenso wie medizinische Hilfskräfte bei der technischen Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines vor Ort anwesenden Radiologen unselbständig einzusetzen, in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV ebenfalls kategorisch ausgeschlossen werden konnte.

Die Regelungen des zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten Personenkreises dienen nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers der Gefahrenabwehr im Bereich des Strahlenschutzes. Ebenso wie § 24 Abs. 2 RöV geht auch § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV erkennbar davon aus, dass höhere Strahlenrisiken zu besorgen sind, wenn Röntgenuntersuchungen ohne einen am Ort anwesenden verantwortlichen Radiologen technisch durchgeführt werden, und dass deshalb, wenn dies entweder im Einzelfall oder - wie im Fall der Teleradiologie - kategorisch nicht sicherzustellen ist, eben nur das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV genannte qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal eingesetzt werden darf. Die fehlende Anwesenheit eines verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen Durchführung wird also durch höhere Qualifikationsanforderungen an das mit der technischen Durchführung zu betrauende Personal kompensiert.

Die Bewertung, des Verordnungsgebers, dass nämlich eine technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen ohne einen anwesenden verantwortlichen Radiologen, etwa durch Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinisches Hilfspersonal ohne ständige Aufsicht und Verantwortung eines Radiologen, unter Strahlenschutzgesichtspunkten risikoreicher ist als eine technische Durchführung durch qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal, ist sachgerecht. Die unterschiedliche Kompetenz von einerseits Ärzten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV ohne entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz sowie von medizinischen Hilfskräften im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV und andererseits qualifiziertem medizinisch-technischen Fachpersonal im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV ergibt sich bereits aus unterschiedlichen subjektiven Berufszulassungsschranken. Während Ärzte im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV und medizinische Hilfskräfte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV lediglich "die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen" müssen, die gemäß § 18a Abs. 3 RöV durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben werden, setzt § 24 Abs. 2 Nr. 2 bei MTAs mit Zusatzqualifikation zum einen voraus, dass "die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war", und verlangt außerdem die "erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz", also gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 RöV eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. In strahlenschutz-technischer Hinsicht prädestiniert ist schließlich der Beruf des MTRA, der eine 36 Monate dauernde Ausbildung mit intensiver Unterweisung in den verschiedensten Bereichen der Strahlendiagnostik und -therapie beinhaltet, wie dies auch durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers vorgelegte Ablichtung des Kursprogramms "Berufsbegleitender Lehrgang medizinisch-technischer Radiologieassistenz" der Universitätskliniken des Saarlandes veranschaulicht ist.

Vermeidbare Strahlenbelastungen für Patienten, Personal oder Dritte können etwa dadurch auftreten, dass das Röntgengerät unsachgemäß bedient wird oder Fehlfunktionen des Geräts nicht rechtzeitig erkannt oder nicht fachlich kompetent abgestellt werden. Sie können aber auch durch überflüssige Untersuchungen oder unbrauchbare Untersuchungsergebnisse verursacht werden (OVG RhPf vom 21.1.2003 Az. 6 A 11210/02 <juris>), zumal dann, wenn die verwendete Aufnahmetechnik - wie hier die CT - eine gegenüber konventionellen Röntgenaufnahmen um ein Vielfaches erhöhte Strahlenexposition zur Folge hat. Hieran ändert im Grundsatz auch der Hinweis der Kläger nichts, dass die von ihnen eingesetzten Geräte im Vergleich zu den in der aktuell geltenden Tabelle 3 des Bundesamtes für Strahlenschutz wiedergegebenen sog. diagnostischen Referenzwerten deutlich niedrigere Werte aufwiesen.

Der vom Verordnungsgeber mit dem Exklusivvorbehalt des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV zugunsten eines qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonals verfolgte Zweck einer Risikominimierung lässt sich beim Einsatz von Ärzten ohne entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften auch durch entsprechende Schulungen oder organisatorische Vorkehrungen grundsätzlich allenfalls unzureichend kompensieren. Die von den Klägern behaupteten Schulungsmaßnahmen gehen - soweit ersichtlich - qualitativ schon nicht über die "geeignete Einweisung" hinaus, die § 24 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 RöV für entsprechende Kenntnisse im Strahlenschutz ohnehin voraussetzt; in keinem Fall erreichen sie das Ausbildungsniveau eines MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation und Fachkundenachweis im Strahlenschutz. Im Übrigen liegt es in der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers, Qualifikationsanforderungen im Interesse der Handhabbarkeit und Kontrollierbarkeit zu typisieren. Hiervon hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

b) Es bleibt also grundsätzlich dabei, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV sowohl nach ihrem eindeutigen Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck nur so gelesen werden kann, dass teleradiologische Untersuchungen technisch ausschließlich durch qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal wie MTRAs und MTAs mit Fachkundenachweis im Strahlenschutz durchgeführt werden dürfen. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die am Ort der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung anwesenden Ärzte (hier: die für die technische Durchführung der CT-Untersuchungen zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte) über die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV vorausgesetzten Kenntnisse im Strahlenschutz hinaus ausnahmsweise selbst Voll- oder Teilgebietsradiologen sind und deshalb zu den nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigten Personen gehören, die gemäß § 24 Abs. 2 RöV auch zur technischen Durchführung einer Röntgenuntersuchung berechtigt sind, kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Konstellation im Krankenhaus W******** ersichtlich nicht vorliegt.

Richtig ist allerdings, dass ein am Ort der technischen Durchführung einer teleradiologischen Untersuchung anwesender Arzt, der selbst Vollradiologe oder Teilgebietsradiologe im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV ist, im Rahmen seiner radiologischen Qualifikation - unabhängig vom teleradiologischen Betrieb der Anlage - zur eigenverantwortlichen Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen berechtigt ist und insoweit auch die komplette Röntgenuntersuchung einschließlich Indikationsstellung und Befundung selbst durchführen könnte. Es spricht viel dafür, dass der am Ort der Untersuchung anwesende Radiologe von dieser Berechtigung auch dann Gebrauch machen darf, wenn die Anlage teleradiologisch betrieben wird, wenn er also mit einem externen Vollradiologen arbeitsteilig zusammenarbeitet, etwa indem er selbst die Untersuchung lediglich technisch durchführt oder von medizinischen Hilfskräften unter seiner ständigen Aufsicht und Verantwortung durchführen lässt und die Untersuchungsergebnisse sodann teleradiologisch an den externen Vollradiologen übermittelt und von diesem befunden lässt. Ob dieser Fall - wie der Kläger meint - von vornherein wirklichkeitsfremd ist, weil eine Verdoppelung der eingesetzten radiologischen Kompetenzen - abgesehen von dem wohl gelegentlich vorkommenden Fall, dass der vor Ort anwesende Radiologe es im Einzelfall für angezeigt hält, im Wege der Teleradiologie eine zweite Fachmeinung einzuholen - unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kaum darstellbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Dahingestellt bleiben kann auch, ob es in diesem Fall - wie der Beklagte meint - des Konstrukts der Teleradiologie rechtlich überhaupt nicht bedürfte, ob die Spezialvorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV in diesen besonderen Fällen aus systematischen oder teleologisch Gründen in ihrer Normgeltung zu reduzieren wäre oder ob sie so auszulegen ist, dass sie die in § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 RöV enthaltene Einbeziehung der in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführten Ärzte mit erfasst. Denn die von den Klägern benannten, im Krankenhaus W******** zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte sind auch unabhängig vom teleradiologischen Einsatz der CT-Anlage nicht berechtigt, eine CT-Untersuchung eigenverantwortlich durchzuführen.

Zur eigenständigen Anwendung von Röntgenstrahlen berechtigt sind zum einen - wie ausgeführt - sog. "Vollradiologen" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, zum anderen "Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV; sog. "Teilgebietsradiologen"). Vollradiologen oder Teilgebietsradiologen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV sind auch berechtigt, Röntgenuntersuchung technisch entweder gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RöV selbst durchzuführen oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV durch medizinische Hilfskräfte durchführen zu lassen. Soweit dabei - wie hier - die Berechtigung eines Teilgebietsradiologen in Frage steht, setzt § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV voraus, dass dieser Fachkunde sowohl hinsichtlich des entsprechenden körperbezogenen Untersuchungsbereichs (Körperteils) als auch hinsichtlich des eingesetzten gerätebezogenen Untersuchungsverfahrens besitzt.

Diese Voraussetzungen sind im Krankenhaus W******** jedenfalls insoweit nicht erfüllt, als die Kläger auf wiederholte Nachfrage des Senats letztlich haben einräumen lassen, dass die zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte keine CT-Fachkunde, also keine Fachkunde hinsichtlich des eingesetzten CT-Untersuchungsverfahrens besitzen. Da eine im Sinne des § 24 Abs. 2 RöV rechtmäßige technische Durchführung von CT-Untersuchungen bereits hieran scheitert, kann offen bleiben, ob die benannten Krankenhausärzte bei CT-Untersuchungen stets innerhalb des körperbezogenen Untersuchungsbereichs tätig werden, für den sie die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wovon aber ebenfalls kaum auszugehen ist, weil diese Krankenhausärzte beim teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage die Aufgaben des vor Ort anwesenden Arztes nach Angaben der Kläger nach Dienstplan rund um die Uhr übernehmen, also während ihrer Dienstzeit jeweils die gesamte Breite der im Krankenhaus anfallenden CT-Diagnostik abdecken. In jedem Fall ist festzuhalten, dass die im Krankenhaus W******** zur Verfügung stehenden Krankenhausärzte - auch unabhängig vom teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage der Kläger - nicht berechtigt wären, selbst oder im Zusammenwirken mit medizinischen Hilfskräften CT-Untersuchungen durchzuführen. Infolgedessen sind sie hierzu auch nicht im Wege eines Erst-recht-Schlusses oder einer teleologischen Reduktion des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV beim teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage berechtigt.

Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die anwesenden Ärzte jedenfalls in denjenigen Untersuchungsbereichen, auf die sich ihre Fachkunde erstreckt, auch ohne spezielle CT-Fachkunde zur technischen Durchführung teleradiologischer CT-Untersuchungen berechtigt seien, weil sie nicht den vollständigen Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen abdecken, also weder die rechtfertigende Indikation stellen noch das Untersuchungsergebnis befunden müssten und Teleradiologie überdies unter der Verantwortung eines Vollradiologen stattfinde. Eine den Geltungsbereich des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV reduzierende Auslegung der Verordnung kommt auch insoweit nicht in Betracht. Der Hinweis auf die (Gesamt-) Verantwortung des Teleradiologen ist - wie ausgeführt - schon deshalb unbehelflich, weil dieser nicht anwesend ist und deshalb auch nicht jederzeit korrigierend eingreifen kann. Und ein am Ort der Untersuchung anwesender Teilgebietsradiologe ist nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 RöV eben nur dann zur technischen Durchführung einer CT-Untersuchung berechtigt, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht nur für den körperbezogenen Untersuchungsbereich, sondern auch für das gerätebezogene Untersuchungsverfahren besitzt. Der Einwand der Kläger, dass von dem anwesenden Arzt im Fall der Teleradiologie gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV nur verlangt werden könne, dass er erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt, verkennt, dass dies nur dann gilt, wenn auch die übrigen speziellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 RöV erfüllt sind, mithin auch § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV, wonach die technische Durchführung nur durch eine qualifizierte medizinisch-technische Fachkraft im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgen darf.

c) § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV ist auch nicht nichtig oder unwirksam. Die Regelung, dass die technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen ausschließlich dem qualifizierten medizinisch-technischen Fachpersonal nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV vorbehalten ist, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch sonstiges höherrangiges Recht. Sie stellt insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kläger dar und gefährdet auch nicht den medizinischen Versorgungsauftrag der Kreiskrankenhäuser im Bereich der Notfallversorgung.

Die Qualifikationsanforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV dienen der Strahlensicherheit und damit letztlich dem Gesundheitsschutz des Menschen, einem Schutzgut von hohem Rang. Wie dargelegt, durfte der Verordnungsgeber im Rahmen seines normativen Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass die Qualifikationsanforderungen zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sind. Die Erwägung, die aufgrund der Besonderheiten der Teleradiologie fehlende Anwesenheit des verantwortlichen Radiologen durch höhere Anforderungen an das zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen berechtigte Personal auszugleichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Strahlenminimierung nachvollziehbar. Der Einsatz qualifizierter medizinisch-technischer Fachkräfte ist auch zumutbar. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV regelt insoweit lediglich eine Modalität des gesetzlich ausgeformten Berufsbildes des Radiologen und greift deshalb als bloße Berufsausübungsregelung auf der untersten Stufe in die Berufsfreiheit des Klägers ein. Überdies ist davon auszugehen, dass sich in Konstellationen wie der vorliegenden für die Interessen der Kläger allenfalls mittelbare Beeinträchtigungen ergeben, weil das Personal für die technische Durchführung der Notfalluntersuchungen vom Krankenhaus zu stellen ist. Wie intensiv diese Beeinträchtigungen im Einzelfall sein können, musste nicht weiter aufgeklärt werden, weil angesichts des hohen Rangs des Schutzes der Gesundheit von Patienten, Personal und Dritten vor vermeidbaren Strahlenbelastungen selbst empfindliche Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des vorgeschriebenen Einsatzes von qualifiziertem medizinisch-technischem Fachpersonal im Bereich der Notfallversorgung der allgemeine Versorgungsauftrag der Krankenhäuser (vgl. Art. 51 Abs. 3 Nr. 1 BayLKrO) gefährdet wäre. Auf die von einer Vielzahl von Faktoren abhängige betriebswirtschaftliche Situation eines einzelnen Krankenhauses kann es dabei von vornherein nicht ankommen, sie wäre ungeeignet Abstriche am Gesundheitsschutz zu rechtfertigen. Der Einwand der Beigeladenen, dass MTRAs am Personalmarkt kaum verfügbar seien und auch eine entsprechende Ausbildung eigenen Personals zum MTRA angesichts einer dreijährigen Ausbildungsdauer kaum zu leisten sei, ist bereits dadurch als widerlegt anzusehen, dass nach insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten in Bayern bisher 61 Genehmigungen für Teleradiologie ausgesprochen worden sind und die technische Durchführung in den betreffenden Krankenhäusern ausnahmslos durch MTRAs erfolgt.

3. Auch eine Abweichung gemäß § 33 Abs. 6 Nr. 2 RöV kommt nicht in Betracht.

Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 15 a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 RöV, also auch von der Vorschrift des § 24 RöV abgewichen werden kann, wenn "die Sicherheit der Röntgeneinrichtung (...) durch die Abweichung nicht beeinträchtigt (wird) und der Strahlenschutz gewährleistet ist". Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer teleradiologischen Anlage nicht in § 24 RöV, sondern in § 3 Abs. 4 RöV geregelt sind, wobei nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch bestimmt ist, welches medizinische Personal für die technische Durchführung der teleradiologischen Untersuchung zur Verfügung stehen muss. Von dieser Vorschrift lässt § 33 Abs. 6 RöV eine Abweichung nicht zu. Im Übrigen stehen - wie gezeigt - auch Gesichtspunkte der Strahlensicherheit einer Abweichung entgegen.

4. Der Einsatz der benannten Krankenhausärzte bei der technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen kommt auch nach Übergangsrecht nicht in Betracht.

§ 45 Abs. 8 RöV bestimmt, dass vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 RöV bis zum 1. Juli 2007 fortgelten, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält. Diese Regelung zielt lediglich auf eine allgemeine Bestandsschutzgarantie für Fachkundenachweise, die vor der Novellierung der Röntgenverordnung erworben wurden. Eine Sonderregelung für den Bereich der Teleradiologie und die in § 3 Abs. 4 RöV abschließend geregelten Genehmigungsvoraussetzungen enthält die Vorschrift nicht.

5. Auf die Berufung des Beklagten war die Klage deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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