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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 9 BV 05.1531
Rechtsgebiete: UStG, UStR, BayVwVfG, Sechsten Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a
UStR Nr. 110 Satz 1
UStR Nr. 114 Abs. 2 Satz 1
BayVwVfG Art. 22 Satz 2
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
1. Die Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmer mit seiner Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten kulturellen Einrichtungen von Gebietskörperschaften erfüllt, kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch vom Finanzamt beantragt werden (wie OVG Hamburg vom 27.6.2003 GewArch 2004, 310; OVG NRW vom 7.4.2005 - 14 A 1970/03, Juris; a. A. NdsOVG vom 8.6.2005 - 13 LC 129/02).

2. Der Antrag des Finanzamts an die Kulturbehörde ist kein Antrag im Sinn des Art. 22 Satz 2 BayVwVfG, sondern eine verwaltungsinterne Verfahrenshandlung zur Beteiligung einer Fachbehörde, die am Besteuerungsverfahren mitzuwirken hat und deren Mitwirkung in Form eines Verwaltungsakts ergeht.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

9 BV 05.1531

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Umsatzsteuer-Bescheinigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 10. Januar 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass die Regierung von Oberbayern auf Antrag des Finanzamts München für Körperschaften bescheinigt hat, dass die Klägerin mit ihrer Musical-Produktion "*** ***** *** *********" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG genannten kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das gleiche für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Die Klägerin begehrt, die Bescheinigung aufzuheben, weil mit der durch sie bewirkten Umsatzsteuerbefreiung der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer entfallen ist. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 (13 LC 129/02) geltend, eine Umsatzsteuer-Bescheinigung könne nur vom Unternehmer, nicht auch vom Finanzamt beantragt werden. Die Bescheinigung diene allein den Interessen des Unternehmers. Die Regelungen in den Verwaltungsbestimmungen Nr. 110 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 114 Abs. 2 Satz 1 UStR, dass auch das Finanzamt die Bescheinigung beantragen könne, seien unwirksam. Ein solches Antragsrecht könne wegen des verfassungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes nur durch Gesetz und nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift begründet werden. Unabhängig davon sei die Bescheinigung auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer "gleichartigen kulturellen Einrichtung" fehle. Die Klägerin verfüge nur über das eine Bühnenwerk. Dieses könne nur während weniger Wochen des Jahres und nur in jeweils für diesen Zweck gemieteten Räumen aufgeführt werden. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. August und 24. Oktober 2005 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2005 zu ändern und den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. April 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2003 (GewArch 2004, 310) zu Recht angenommen, dass die Umsatzsteuer-Bescheinigung auch vom Finanzamt beantragt werden könne. Ob es sich bei der Musical-Produktion der Klägerin um eine "gleichartige Einrichtung" im Sinn des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG handle, sei nicht von der Regierung von Oberbayern, sondern vom Finanzamt zu prüfen.

Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Vorsteuererstattung hatte keinen Erfolg (FG München vom 27.8.2004 - 14 V 2466/04).

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 8. April 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Bescheinigung ist formell rechtmäßig. Das Finanzamt war berechtigt, die Umsatzsteuer-Bescheinigung zu beantragen.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Umsatzsteuer-Bescheinigung nur auf Antrag erteilt werden dürfe und dass sie nur vom Unternehmer beantragt werden könne, weil sie allein dem Interesse des Unternehmers diene, ist unzutreffend. Die von der Klägerin angenommene Wahlfreiheit des Betreibers einer kulturellen Einrichtung, selbst entscheiden zu können, ob er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen oder von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen will, besteht nicht. Zweck der Regelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist es nicht, Einrichtungen, die den in Satz 1 genannten kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften gleichartig sind, bei der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben steuerlich möglichst günstig zu stellen. Zweck der Regelung ist vielmehr, sie diesen Einrichtungen, die gemäß Satz 1 der Vorschrift kraft Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, steuerlich gleichzustellen.

Der Antrag des Unternehmers an die Kulturbehörde, ihm eine Umsatzsteuer-Bescheinigung zu erteilen, und der Antrag des Finanzamts an die Kulturbehörde, zu prüfen und in Form eines Verwaltungsakts zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG gegeben sind, haben eine unterschiedliche Rechtsnatur.

Beim Antrag des Unternehmers handelt es sich um einen Antrag im Sinn des Art. 22 Satz 2 BayVwVfG auf Erlass eines Verwaltungsakts. Beim Antrag des Finanzamts handelt es sich hingegen um eine verwaltungsinterne Verfahrenshandlung zur Beteiligung einer Fachbehörde, die am Besteuerungsverfahren mitzuwirken hat und deren Mitwirkungsakt in Form eines Verwaltungsakts ergeht.

Die Umsatzsteuer-Bescheinigung darf nicht nur auf Antrag des Unternehmers, sondern auch auf Antrag (Ersuchen) des Finanzamts erteilt werden. Das ergibt sich, wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 27. Juni 2003 (GewArch 2004, 310) überzeugend dargelegt hat, aus dem Wortlaut, aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Gebot der europarechtskonformen Auslegung, aus dem Regelungszusammenhang und aus dem Zweck des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in gleicher Weise wie das Verwaltungsgericht München im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 24. Februar 2005 (Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe) und wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. April 2005 (14 A 1970/03, Juris) in vollem Umfang an.

Die Berufungsbegründung erzwingt keine andere Betrachtungsweise.

Die Klägerin setzt sich mit ihrem Berufungsvorbringen nicht in substantiierter Weise mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg im Urteil vom 27. Juni 2003, auf die das Verwaltungsgericht München im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, auseinander. Auch in dem von der Klägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 (13 LC 129/02), das zwischenzeitlich mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision angefochten worden ist (BVerwG 10 C 7.05), fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung.

Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) besteht nicht. Die Rüge der Klägerin, ein Antragsrecht des Finanzamts könne nicht auf die Verwaltungsbestimmungen in Nr. 110 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 114 Abs. 2 Satz 1 UStR gestützt werden, geht ins Leere. Das Antragsrecht des Finanzamts ist gesetzlich geregelt. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Umsatzsteuer-Bescheinigung als eines fachbehördlichen Mitwirkungsakts am Besteuerungsverfahren und aus der Zuständigkeit des Finanzamts für die Durchführung der Besteuerung (§§ 16, 21 AO).

Die Umsatzsteuer-Bescheinigung ist ein gesetzlich geregelter Mitwirkungsakt der kulturell fachkundigen Verwaltungsbehörde (Kulturbehörde) am Besteuerungsverfahren. Sie ist ein fachbehördlicher Mitwirkungsakt, der nicht nur verwaltungsinterne Wirkung, sondern Außenwirkung hat und deshalb einen Verwaltungsakt darstellt. Die Bescheinigung kann von der Kulturbehörde von Amts wegen, auf Antrag des Unternehmers oder auf Antrag (Ersuchen) des Finanzamts erteilt werden (OVG NRW vom 7.4.2005 - 14 A 1970/03, Juris; FG München vom 20.9.1993 - 14 K 3507/89, Juris). Zweck der Bescheinigung ist es, zu gewährleisten, dass die Umsätze vergleichbarer Einrichtungen bei der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben steuerfrei sind. Die Regelung trägt dem "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" gleicher kultureller Leistungen Rechnung. Das ergibt sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (EuGH vom 3.4.2003 Rs. C-144/00, Slg. I 2003, 2921), der wegen seines Anwendungsvorrangs (vgl. Art. 249 Abs. 3 EGV) bei der Auslegung des § 4 Nr. 20 UStG zu berücksichtigen ist. Das Ziel, die öffentlichen und "die ihnen gleichgestellten" Einrichtungen im kulturellen Bereich in gleicher Weise von der Mehrwertsteuer freizustellen, kommt auch in den Erwägungen des Finanzausschusses zum Entwurf des Umsatzsteuergesetzes zum Ausdruck (vgl. BT-Drucks. V/1581 Seite 5 unter 2. d. Abs. 6 Satz 2).

Diesem Gesetzeszweck ist auch dann praktische Wirksamkeit zu verschaffen, wenn ein Unternehmer die Steuerbefreiung nicht will, weil für ihn die Steuerpflicht, aus welchen Gründen auch immer, wirtschaftlich vorteilhafter als die Steuerbefreiung ist. Die Steuerbefreiung steht nicht zur Disposition des Unternehmers (BFH vom 24.9.1998 BFHE 187, 334 = BB 1999, 1148/1149). Der Unternehmer kann auf sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG nicht verzichten. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei der Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UStG) im Ergebnis nur der jeweilige Mehrwert der einzelnen Leistungen besteuert wird. Unerheblich ist auch, dass eine von Amts wegen oder auf Antrag des Finanzamts erteilte Bescheinigung zu einer Rückwirkung führen kann (BFH vom 24.9.1998 BFHE 187, 334= BB 1999, 1148/1149; vom 3.2.1999 - V B 95/98 - BFH/NV 1999, 993 = Juris).

2. Die Bescheinigung ist auch materiell rechtmäßig.

§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG setzt voraus, dass eine Einrichtung vorliegt, die den kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften gleichartig ist (Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung), und dass diese Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt (Gleichheit der kulturellen Aufgaben).

2.1. Es kann offen bleiben, ob eine Umsatzsteuer-Bescheinigung rechtswidrig ist, wenn die Gleichartigkeit der Einrichtung weder verbindlich festgestellt ist noch vorliegt. Bei der Musical-Produktion der Klägerin handelt es sich nämlich um eine "gleichartige Einrichtung".

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Juni 2005 (Seite 9 Abs. 1) ist anzunehmen, dass die Tatbestandsvoraussetzung "Gleichartigkeit mit den kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften" gegenüber der Tatbestandsvoraussetzung "Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgabe wie die kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften" vorgreiflich ist. Dafür spricht auch, dass nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer generell steuerfrei ist, wenn nur die Darbietungen von den unter Buchstabe a der Vorschrift bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

Die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung gegenüber der von der Kulturbehörde zu bescheinigenden Gleichheit der kulturellen Aufgaben vorgreiflich ist und dass nach gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung der Gleichartigkeit der Einrichtung die Finanzbehörden zuständig sind (BFH vom 19.5.1993 BFHE 172, 163/169 = BB 1994, 202/204 mit weiteren Nachweisen; FG München vom 27.8.2004 - 14 V 2466/04 unter II.2.d Abs. 3 Satz 2; vgl. jedoch BFH vom 24.2.2000 BFHE 191, 88 = BB 2000, 1020/1022 "Bindung der Steuerbefreiung an eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, welche die Vergleichbarkeit mit - typischerweise subventionsbedürftigen - Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft feststellt"), dürfen nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Unternehmers verkürzt werden.

Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass sie die Bescheinigung auch mit der Begründung anfechten kann, ihre Musical-Produktion stelle keine "gleichartige Einrichtung" dar, dann führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Es handelt sich nämlich um eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften gleichartige Einrichtung.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 3. April 2003 (Rs. C-144/00 Slg. I 2003, 2921) entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen so auszulegen ist, dass der Begriff der "anderen .... anerkannten Einrichtungen" als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Diese Auslegung der Richtlinie ist wegen des Anwendungsvorrangs der Richtlinie (Art. 249 Abs. 3 EGV) bei der Auslegung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zu berücksichtigen.

Wenn schon als Einzelkünstler auftretende Solisten, die gleiche kulturelle Aufgaben wie kulturelle Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllen, so zu behandeln sind, als seien sie eine "gleichartige Einrichtung", dann muss dies auch und erst recht für die Musical-Produktion der Klägerin gelten (vgl. BGH, 5. Strafsenat, B. v. 18.6.2003, NJW 2003, 2842/2843 zu einem Konzertveranstalter). Die Klägerin bringt das Musical in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Aufführung. Sie stellt nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellungen des Finanzgerichts München im Beschluss vom 27. August 2004 (14 V 2466/04) für die Veranstaltung des Musicals zahlreiche Darsteller sowie technisches und Verwaltungspersonal an und bezieht von anderen Unternehmen die Räumlichkeiten, technische Leistungen sowie Marketing- und Vertriebsleistungen. Damit handelt es sich um eine "gleichartige Einrichtung". Unerheblich ist, dass die Musical-Produktion nur ein Bühnenwerk umfasst und dass dieses nur an wenigen Wochen des Jahres aufgeführt wird.

2.2. Die Klägerin erfüllt mit der Musical-Produktion auch "gleiche kulturelle Aufgaben" wie die kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 2.3 des Urteils (Seite 9 und 10) zu eigen und verweist gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf sie.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht in der Frage der Antragsberechtigung des Finanzamts in entscheidungserheblicher Weise von dem mit der Revision (BVerwG 10 C 7.05) angefochtenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 (13 LC 129/02) ab.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist, ist auf eine gesetzliche Änderung des Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. / § 52 Abs. 2 GKG n. F.) nicht anzuwenden.

Ende der Entscheidung

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