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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 9 BV 05.1863
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 54 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 147 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 42 Abs. 3
ZPO § 44 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO § 47 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 5 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 BV 05.1863

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

hier: Berufung des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2005, (Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof *****),

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl

ohne mündliche Verhandlung am 21. April 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof ***** wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 Satz 1 VwGO, § 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG und Bestimmung A (9. Senat) sowie Bestimmung A (Vertretung) Nr. 2 Buchst. b des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2006 in der seit 1. Februar 2006 geltenden Fassung durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof ********* als Vorsitzenden sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof ***** und ****. Die Sache ist entscheidungsreif. Richter am Verwaltungsgerichtshof ********* ist von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat zwar mit einem heute per Telefax bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 20. April 2006 erklärt, auch diesen Richter abzulehnen. Dieses Ablehnungsgesuch führt aber nicht zu einem (vorläufigen) Ausschluss an der Mitwirkung (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO), weil es unbeachtlich ist. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Hat ein Beteiligter ein oder mehrere Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers abgelehnt, erstreckt sich das Ablehnungsgesuch nicht auf alle anderen Mitglieder des Spruchskörpers (vgl. BGH vom 7.11.1973 NJW 1974, 55/56). Die bloße Mitgliedschaft im selben Spruchkörper ist kein Ablehnungsgrund (BayObLG vom 26.8.1985 BayObLGZ 1985, 307 = MDR 1986, 560 = FamRZ 1986, 291; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 RdNr. 3; Günther NJW 1986, 282). Der Kläger hat in seinem Ablehnungsgesuch weder Tatsachen vorgetragen, die befürchten lassen, Richter ********* werde in dem Zwischenverfahren über das Ablehnungsgesuch gegen die Richter ***** aus falsch verstandener Kollegialität pflichtwidrig entscheiden, noch die Ausführungen in Nr. 3 Buchst. d der dienstlichen Äußerung des Richters Franz vom 6. April 2006 gewürdigt.

II.

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Verwaltungsgerichtshof ***** wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat keinen Erfolg.

1. Das vom Kläger selbst gestellte Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 1, § 42 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

Ablehnungsgesuche unterliegen nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das ergibt sich aus § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Halbs. 2, § 78 Abs. 5 Halbs. 2 ZPO sowie aus dem Umkehrschluss aus § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BGH vom 20.1.1995 MDR 1995, 520; BSG vom 20.10.1967 - 10 RV 261/67, Juris; vgl. BFH vom 28.12.2005 - II S 16/05 [PKH], Juris; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 67 RdNr. 18 zu "Ablehnungsgesuch"; Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 RdNr. 57; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 54 RdNr. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 54 RdNr. 14; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 44 RdNr. 1; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 44 RdNr. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 44 RdNr. 4; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 44 RdNr. 1; Feiber in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 44 RdNr. 3; Wassermann in AK-ZPO, § 44 RdNr. 1; Smid in Musielak, ZPO, § 44 RdNr. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 44 B I; offen BFH vom 20.1.1999 - XI E 4/98, Juris; anderer Ansicht BFH vom 31.1.1985 - IV S 19/84, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 67 RdNr. 26; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 67 RdNr. 77).

2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Der vom Kläger gegen den Richter ***** geltend gemachte Ablehnungsgrund, prozessuale Rechte des Klägers beeinträchtigt zu haben, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Verfahrensfehler und unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters rechtfertigen eine Richterablehnung nicht schon für sich, sondern nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BAG vom 29.10.1992 NJW 1993, 879). Das ist hier nicht der Fall.

Richter ***** hat die im Schreiben vom 24. März 2006 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auf die Erwiderung des Klägers vom 27. März 2006 aufgegeben und dem Kläger mit der Terminsaufhebung vom 28. März 2006 mitgeteilt, dass diese Bedenken ausgeräumt seien.

Die dem Kläger im Schreiben vom 24. März 2006 zunächst gesetzte Äußerungsfrist bis Montag, 27. März 2006, um 9 Uhr, ist zwar kurz. Der Kläger hat aber in der Folge ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Der auf den 28. März 2006 anberaumte Verhandlungstermin ist aufgehoben worden.

Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Richter in einem früheren Verfahren an einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung mitgewirkt hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Richter dem Kläger Anlass für die Befürchtung gegeben hätte, er sei für Gegenargumente nicht mehr aufgeschlossen. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, die eine solche Annahme rechtfertigen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände sind damit nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz sei befangen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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