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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 9 C 03.1600
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 94 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;
hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Mai 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl,
ohne mündliche Verhandlung am 1. August 2003
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Mai 2003 über die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Zustimmung der Regierung von Unterfranken - Integrationssamt - zur ordentlichen Kündigung durch die Beigeladene aufzuheben.
Aufgrund des Einverständnisses des Klägers und des Beklagten setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2003 bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens, gerichtet auf Feststellung der Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers, aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen mit dem Ziel, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt wird.
Der Kläger und der Beklagte treten der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2003, das Verfahren auszusetzen, ist nach § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Als anderer Rechtsstreit käme hier das Verfahren vor dem Sozialgericht in Betracht, das die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zum Gegenstand hat. Die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung der Regierung von Unterfranken - Integrationssamt - zur ordentlichen Kündigung des Klägers (Bescheid vom 31.7.2002, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses vom 5.3.2003) hängt jedoch nicht von der Entscheidung des Sozialgerichts ab.
Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationssamts. Diese Behörde ist berechtigt, schon vor Feststellung der Schwerbehinderung über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer (außerordentlichen oder ordentlichen) Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft: BVerwGE 81, 84 ff.) hängt die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung des Integrationsamtes (früher: der Hauptfürsorgestelle) weder in formeller noch in materieller Hinsicht von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers ab, dessen Kündigung vom Arbeitgeber beabsichtigt ist (vgl. a.a.O. S. 93 f.). Die Sachentscheidung des Integrationssamts stellt sich als vorsorglicher Verwaltungsakt dar, die der Arbeitgeber bereits in einem Zeitpunkt beanspruchen darf, in dem noch Ungewissheit darüber besteht, ob das öffentlich-rechtliche Kündigungshindernis des § 88 SGB IX (früher: § 18 SchwbG) überhaupt besteht. Dem vorsorglichen, für den Fall des positiven Ausgangs des die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft betreffenden Verfahrens beantragten Verwaltungsakt ist der Vorbehalt immanent, dass ihm rechtliche Bedeutung nur zukommt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später tatsächlich festgestellt wird. Das Gesetz stellt demnach den Grundgedanken der Verfahrenswirtschaftlichkeit, Entscheidungen erst und nur zu treffen, wenn sie sich als notwendig erweisen, hinter die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zurück und nimmt in Kauf, dass sich die Sachentscheidungen der Integrationsämter später als gegenstandslos herausstellen, weil ein Zustimmungserfordernis in Wahrheit gar nicht bestanden hat (vgl. BVerwG a.a.O. S. 94).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln, weil es im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Kostenschuldner gibt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO bzw. § 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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