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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: 9 CE 06.1458
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, WoGG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 123 Abs. 3 | |
ZPO § 920 Abs. 2 | |
WoGG § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Wohngeld (Antrag nach § 123 VwGO und Prozesskostenhilfe);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Mai 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl,
ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2006 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Mai 2006 wird der Streitwert im Verfahren nach § 123 VwGO für beide Rechtszüge auf jeweils 984 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 27. Februar 2006 bei der Antragsgegnerin Wohngeld (Lastenzuschuss) für das von ihm und seiner Familie - zusammen sechs Personen - bewohnte Eigenheim.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 30. März 2006 mit der Begründung ab, nach der anzurechnenden Belastung und dem Gesamteinkommen ergebe sich kein Wohngeld. Aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung ergibt sich, dass bei der Lastenberechnung die dem Antragsteller gewährte Eigenheimzulage von jährlich 4.385 Euro in Abzug gebracht wurde.
Über den Widerspruch des Klägers vom 6. April 2006 ist noch nicht entschieden.
Zu seinem beim Verwaltungsgericht am 2. Mai 2006 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt der Kläger vor, bei der Belastung sei die ihm gewährte Eigenheimzulage nicht als Leistung Dritter zur Aufbringung der Belastung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG zu berücksichtigen. Wegen der knappen Finanzierung könne er die Belastung ohne einen Lastenzuschuss von monatlich 200 Euro nicht tragen und sei mit seiner Familie akut existenziell bedroht.
Zugleich beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Mai 2006 ab.
Der zulässige Antrag habe keinen Erfolg, denn der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich für den Wohngeldanspruch sei unter anderem die Belastung aus dem Erwerb eines Eigenheims. Diese bleibe jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG außer Betracht, soweit ihr Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift erläutere dazu zutreffend, dass auch die Eigenheimzulage eine Leistung in diesem Sinne sei. Mit dem Wortlaut des Gesetzes "Leistungen zur Aufbringung der Belastung" werde das Erfordernis einer gewissen Finalität der Leistung zum Ausdruck gebracht. Dem entspreche die Regelung in § 2 EigZulG, nach der die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung begünstigt werde. Auch nach der Gesetzesbegründung solle die Eigenheimzulage die finanziellen Belastungen aus der Anschaffung einer Wohnung mildern. Damit diene die Eigenheimzulage der "Aufbringung der Belastung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG. Hingegen befasse sich die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 mit der im Ergebnis verneinten Frage, ob die Eigenheimzulage nach § 77 Abs. 1 BSHG zu einem im Gesetz ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde. Für das Wohngeldrecht könne daraus nichts abgeleitet werden, denn § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG setze nicht wie § 77 Abs. 1 BSHG eine Leistung zu einem im Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, sondern nur eine gewisse Beziehung der Leistung zu der finanziellen Belastung aus einer erworbenen Wohnung voraus. Diese Unterscheidung sei auch nach den unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen zutreffend. § 77 Abs. 1 BSHG habe den Zweck, einerseits Leistungen mit ausdrücklich anderer Zweckbestimmung als Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, andererseits Doppelleistungen zu gleichen Zwecken auszuschließen. Hingegen wolle § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG nur Belastungen bei der Berechnung des Wohngeldes ausschließen, die vom Antragsteller nicht selbst getragen werden. Dem Prozesskostenhilfegesuch könne nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und führt aus:
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei nicht zwingend. Das ergebe sich schon daraus, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WoGG Leistungen Dritter im Sinne von Satz 1 der Bestimmung auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer seien. Nach § 1 Abs. 2 WoFG aber seien Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten und auf Unterstützung angewiesen seien. Nach Nummer 2 dieser Regelung unterstütze die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Schon daraus ergebe sich, dass die Eigenheimzulage keine die Belastung mindernde Leistung Dritter darstelle. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch im Gesetz, denn nach § 14 WoGG blieben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter anderem Leistungen Dritter zum Ausgleich der Belastung außer Betracht. Würde die Belastung um die Eigenheimzulage gekürzt, würde diese Bestimmung konterkariert. Auch § 17 (wohl gemeint: § 12) WoGG zeige, dass die Eigenheimzulage bei der Belastung nicht abzuziehen sei, denn ein pauschaler Abzug vom Einkommen werde nur vorgenommen, wenn darauf Steuern entrichtet werden. Die Eigenheimzulage gehöre nach § 16 EigZulG nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und mindere nicht die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten. Auch nach anderen Bestimmungen in Sozialgesetzbüchern, nämlich § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sowie nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung werde die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet.
Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen ergebe, dass die Eigenheimzulage wohngeldrechtlich nicht zur Minderung der Belastung führe: Mit der Eigenheimzulage werde für "Schwellenhaushalte", insbesondere Familien mit Kindern, die Bildung von Wohneigentum erleichtert. Das Wohngeld diene hingegen ausschließlich der sozialen Absicherung des Wohnens, solle also auf einem marktwirtschaftlich ausgerichteten Gebiet einkommensschwächeren Haushalten angemessenen und familiengerechten Wohnraum sichern und damit auch stabile Bewohnerstrukturen in den Wohnquartieren schaffen oder erhalten. Eine Anrechnung von Leistungen wäre daher sinnwidrig. Die Anrechnung von Leistungen Dritter erfolge bei Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Bedarfsprüfung wegen des dort geltenden Bedarfsdeckungsgedankens. Diese finde aber bei Anwendung des Wohngeldgesetzes in weitaus beschränkterem Maße statt, weil dessen Leistungen nicht der Grundsicherung, sondern der Erhöhung des Lebensstandards dienten.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Sinn des "Lastenausgleichs" durch monatliche Auszahlung des Wohngeldes. Im Falle eines Unterliegens könne der Betrag zurückgezahlt werden, ausreichende Sicherheit sei durch das Hausgrundstück vorhanden. Auch eine einstweilige Anordnung mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Lastenzuschuss vorläufig als Darlehen zu bezahlen und die Rückzahlung durch Sicherungsgrundschuld zu sichern, wäre denkbar.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 nach den Anträgen an das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
An der bisherigen Auffassung einer Anrechnung der Eigenheimzulage auf die Belastung werde festgehalten. Die besondere Nennung von Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz in § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WoGG sei nur beispielhaft und schließe die Berücksichtigung anderer Leistungen Dritter als Minderung der Belastung nicht aus. Das Ziel der Förderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WoFG lasse durchaus den Schluss zu, auch die Eigenheimzulage mindere die Belastung. Reiche diese nämlich unter Berücksichtigung des Einkommens nicht aus, könne ein Förderanspruch nach dem Wohnraumförderungsgesetz bestehen. Mit dem Ausschluss von Leistungen Dritter zum Ausgleich der Belastung nach § 14 WoGG sollen lediglich Doppelanrechnungen beim Einkommen und bei der Belastung vermieden werden. Aus dem Hinweis des Antragstellers auf den pauschalen Abzug nach § 12 WoGG ergebe sich nichts für die Anrechnung der Eigenheimzulage nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG. Die Ausführungen des Antragstellers zur Behandlung der Eigenheimzulage im Steuerrecht und in Sozialgesetzen stünden in keinem Zusammenhang mit der Wohnraumförderung und bewerteten die Eigenheimzulage aus einem anderen Blickwinkel. Für eine vorläufige Gewährung von Lastenzuschuss als Darlehen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
a) Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingelegt und wurde rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO) begründet. Zweifelhaft ist lediglich, ob die Begründung auch dem Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügt. Bereits in der Beschwerdeschrift ist zwar klargestellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in den Nummern I, II und IV richtet. Die Beschwerdebegründung enthält aber nur den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 gemäß den Anträgen an das Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 123 VwGO war aber ebenfalls kein bestimmter Antrag, sondern nur ein "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt Kaufbeuren" gestellt. Lediglich der Begründung des Eilantrags kann entnommen werden, dass der Antragsteller das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Wohngeld (Lastenzuschuss) zu zahlen, bei dessen Berechnung die Eigenheimzulage nicht belastungsmindernd zu berücksichtigen ist (der Betrag ist mit mutmaßlich monatlich 200 Euro angegeben). Weiter kann vermutet werden, dass sich die angestrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vorläufigen Wohngeldzahlungen auf den Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG) erstrecken soll und hilfsweise - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt - eine Verpflichtung zu Zahlungen als Darlehen mit entsprechenden Sicherheiten angestrebt wird.
Ob dieses nur durch Auslegung zu ermittelnde Ziel des Antrags den Anforderungen an einen "bestimmten Antrag" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügt, bedarf aber keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.
b) Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass ein einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat macht sich die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen und nimmt darauf Bezug.
Ergänzend ist zur Begründung des Rechtsmittels, die den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weiter auszuführen:
Bei guten Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache kann zwar die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vorläufigen monatlichen Wohngeldzahlungen an den Antragsteller - wohl unter Modalitäten, die eine Rückerstattung sichern - nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht kommen und unter den gegebenen Umständen mag auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), weil der Antragsteller mit seiner Familie ohne ein monatliches Wohngeld in eine wirtschaftliche Notlage geraten kann.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann aber nicht ergehen, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Aus dem Wohngeldgesetz selbst ergeben sich keine Zweifel, dass die Eigenheimzulage bei der Wohngeldberechnung belastungsmindernd anzurechnen ist. Schon der Wortlaut von § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG in Verbindung mit den Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - lässt kaum einen Auslegungsspielraum zu, die Eigenheimzulage nicht als Leistung Dritter zur Aufbringung der Belastung zu beurteilen. Mit der Eigenheimzulage wird nämlich nach § 2 Satz 1, § 4 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 5 EigZulG) und in unterschiedlicher Höhe (vgl. § 9 EigZulG) begünstigt und es liegt - auch wenn das in den Gesetzesmotiven nicht erwähnt wäre - auf der Hand, dass mit dieser Förderung die finanziellen Belastungen aus der Herstellung oder Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung gemildert werden sollen. Dass für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG unerheblich ist, ob die Eigenheimzulage zu einem im Gesetz ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird und aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (NVwZ-RR 2004, 112) zur früheren Regelung in § 77 Abs. 1 BSHG nichts für eine Nichtanrechnung der Eigenheimzulage bei der Belastung zu gewinnen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Der nach dem Eigenheimzulagengesetz nicht erforderliche Verwendungsnachweis hat seinen Grund ersichtlich in der jährlichen Auszahlung der Eigenheimzulage (§ 13 EigZulG) und den sich weit überwiegend monatlich auswirkenden Belastungen aus dem Erwerb einer eigenen Wohnung durch den Kapitaldienst und die Bewirtschaftungskosten. Dass deshalb eine unmittelbare Verwendung der Eigenheimzulage zur Bedienung der Belastungen nicht vorliegt und ein entsprechender Nachweis nicht zu führen wäre, stellt aber das aus den Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes ohne weiteres zu entnehmende Förderziel - nämlich Vermögensbildung für Personen oder Haushalte mit nicht besonders hohem Einkommen in der Form einer eigenen und eigengenutzten Wohnung durch Minderung der sich aus der Anschaffung ergebenden Belastung - nicht in Frage und bedeutet jedenfalls im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG keineswegs, dass die Eigenheimzulage "zweckneutral" gewährt würde und sich deshalb wohngeldrechtlich nicht belastungsmindernd auswirken könne. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WoGG bestimmt zwar ausdrücklich, dass Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Leistungen Dritter im Sinne von Satz 1 der Vorschrift sind. Das spricht aber nicht gegen eine Anrechnung der Eigenheimzulage, denn zum einen dürfte der Gesetzgeber angesichts der besonderen Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung nach § 1 Abs. 2 WoFG Anlaß zu einer Klarstellung gesehen haben, im übrigen handelt es sich ohnehin nur eine beispielhafte Bezeichnung einer anderen Wohnraumförderung, die nichts dazu aussagt, ob andere Förderungen und insbesondere die Eigenheimzulage ebenfalls als Leistungen Dritter gemäß Satz 1 zu beurteilen sind. Im übrigen ist daraus eher ein Argument für die Anrechnung der Eigenheimzulage abzuleiten: Wird nämlich selbst eine Wohnraumförderung unter vorwiegend sozialen Gesichtspunkten (vgl. die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG mit den um ein Vielfaches höheren Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG) belastungsmindernd angerechnet, dann muss das erst recht für die Eigenheimzulage gelten. Die Nichtanrechnung der Eigenheimzulage als Leistung Dritter zum Ausgleich der Belastung bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG dient lediglich der Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung dieser Leistungen. Der Gesetzgeber hatte die Möglichkeit, diese Leistungen Dritter zum Ausgleich der Belastung entweder beim Einkommen oder belastungsmindernd zu berücksichtigen. Die von ihm gewählte belastungsmindernde Anrechnung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG erforderte zur Vermeidung einer unangebrachten Zweitanrechnung, diese Leistungen nach § 14 WoGG beim Jahreseinkommen außer Betracht zu lassen. Die Eigenheimzulage ist nach § 16 EigZulG steuerfrei und mindert die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten nicht. Diese Regelung hat schon deshalb keinen Bezug zum pauschalen Abzug nach § 12 WoGG, weil die Eigenheimzulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG ohnehin gänzlich außer Betracht bleibt. Nicht zu erkennen ist, weshalb die Steuerfreiheit der Eigenheimzulage deren Anrechnung auf die Belastung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG ausschließen sollte.
Für die hier entscheidungserhebliche Frage einer wohngeldrechtlich belastungsmindernden Anrechnung der Eigenheimzulage ist ohne Bedeutung, dass bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nach anderen Gesetzen, nämlich § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (insoweit ist die Nichtanrechnung fraglich, weil ein im Gesetz ausdrücklich genannter Zweck gefordert wird) und § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (an den "Nachweis" der Verwendung zur Finanzierung können wohl keine hohen Anforderungen gestellt werden) die Eigenheimzulage bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleibt. Ersichtlicher Grund dieser Normierungen ist, dass bestimmte Sozialleistungen nicht davon abhängig sein sollen, dass der Berechtigte nach anderen Vorschriften und zu dem völlig unterschiedlichen Zweck einer Minderung der Belastung aus der Anschaffung oder Herstellung einer eigenen und eigengenutzten Wohnung eine Förderung erhält. Diese sozialgesetzlichen Bestimmungen hindern den Gesetzgeber nicht daran, wohngeldrechtlich eine unter Berücksichtigung des Förderungszwecks nach § 1 Abs. 1 WoGG und der davon abweichenden Förderungszwecke des Eigenheimzulagengesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes eine abweichende Anrechnung der Eigenheimzulage vorzusehen. Von einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund kann nicht die Rede sein, weil die Eigenheimzulage tatsächlich zur Minderung der Belastung aus der Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum gewährt wird und es deshalb nahe liegt, diese Verringerung der Belastung bei der Wohngeldberechnung auch zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen - auch darlehensweise und mit entsprechenden Sicherungen - Zahlung eines monatlichen Wohngeldes, das sich ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage bei der Belastung ergäbe, hat daher auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Ob der Antragsteller möglicherweise Anspruch auf Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder anderen sozialrechtlichen Bestimmungen haben kann, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Beschwerde im Verfahren nach § 123 VwGO ist deshalb zurückzuweisen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet, ist sie ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen (oben Nr. 1 b) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Verfahren nach § 123 VwGO wie auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG und orientiert sich am Jahresbetrag (Regelbewilligungszeitraum nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG) des mutmaßlich angestrebten vorläufig zu zahlenden Wohngelds, das sich bei einer nicht belastungsmindernd angerechneten Eigenheimzulage ergäbe. Für das Verfahren nach § 123 VwGO hält der Senat die Hälfte des Jahresbetrags für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327). Dementsprechend ist der Streitwert unter Abänderung von Nr. III des angegriffenen Beschlusses (§ 63 Abs. 3 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 984 Euro festzusetzen.
Im Beschwerdeverfahren wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es einer Streitwertfestsetzung nicht.
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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