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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 9 ZB 04.1783
Rechtsgebiete: BayBO 1998, BauGB


Vorschriften:

BayBO 1998 Art. 82 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 04.1783

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beseitigungsanordnung/Einfriedung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. April 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

ohne mündliche Verhandlung am 13. Februar 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) aus. Die vom Kläger auf den unstreitig im Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 2286 und 2287 der Gemarkung ****** errichtete Einfriedung, mit der er seine Streuobstbäume und die neu angepflanzten Weinreben vor Wildverbiss schützen möchte, ist baugenehmigungspflichtig, aber nicht baugenehmigungsfähig.

a) Die Einfriedung dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ist daher nicht privilegiert zulässig. Zu Recht macht das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines solchen Betriebes unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung von der objektiven Möglichkeit der Gewinnerzielung abhängig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren behaupteten möglichen Gewinne aus Weinvermarktung stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Denn solche Gewinne sind hier nicht oder jedenfalls nicht in legaler Weise zu erzielen. Die Regierung von Unterfranken hat die Aufnahme der entsprechenden Flächen in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei mit Bescheid vom 25. August 2004 unter Hinweis auf den Anbaustop in der Europäischen Union und der Begründung abgelehnt, eine Neuanpflanzung von Reben sei weder genehmigt noch beantragt worden. Von der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft dieses Bescheides ist auszugehen, da der Kläger den Ausführungen der Landesanwaltschaft, die den genannten Bescheid mit der Antragserwiderung vorgelegt hat, nicht mehr entgegengetreten ist. Da mögliche Gewinne aus Streuobstanbau zwar vorgetragen, aber nicht quantifiziert wurden, ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese allein sich nicht in Größenordnungen bewegen, die einen nachhaltigen Beitrag zur Existenzsicherung des Klägers leisten.

b) Die Einfriedung ist auch nicht als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil sie Belange des Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und insbesondere im Widerspruch zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart" in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.12. 2001 (Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 23/2001, S. 321) steht. Da sich das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränkt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

c) Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch in seiner Annahme zu folgen, dass die Beseitigungsanordnung keine Ermessensfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennen lässt. Dieser Grundsatz verpflichtet die zuständige Behörde, vergleichbare Fälle nicht ohne sachlichen Grund und damit willkürlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BVerwG vom 22.4.1995 BRS 57 Nr. 248). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bauaufsichtbehörde ihre Maßnahmen in planloser und willkürlicher Weise lediglich auf das Grundstück des Klägers beschränkt hätte. Sie ist vielmehr den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Bezugsfällen nachgegangen, hat hierzu aber erklärt, es handle sich dabei um nicht in unmittelbarer Nähe zu den klägerischen Grundstücken gelegene, ältere und zum Teil schon vor Inkrafttreten der Naturparkverordnung errichtete oder privilegiert zulässige und damit nicht mit dem klägerischen Vorhaben vergleichbare Einfriedungen. Für das Verwaltungsgericht, das es als gerichtsbekannt bezeichnet hat, dass das Landratsamt Miltenberg gegen nicht genehmigungsfähige Einzäunungen im Außenbereich vorgeht, bestand keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung zu zweifeln. Auch auf dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbild, das eine Einfriedung zeigt, die sich südöstlich von seinen Grundstücken befinden soll, ist lediglich ein Zaun zu erkennen, der deutlich früher errichtet worden sein dürfte als das streitgegenständliche Vorhaben. Grundsätzlich stellt es einen sachlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Behörde vorrangig gegen neu hinzutretende bauliche Anlagen vorgeht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNr. 174 zu Art. 82). Selbst wenn sie im Einzelfall den Sachverhalt falsch erfasst und deshalb ihre Pflicht zum Einschreiten noch nicht erfüllt haben sollte, ergäbe sich hieraus weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch der Vorwurf systemlosen, willkürlichen Vorgehens (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Behörde müsste vielmehr aufgrund besserer Erkenntnisse - etwa wegen der Hinweise des Klägers - ihrem Konzept entsprechend auch in diesen Fällen einschreiten. Der Kläger kann auch mit seiner Rüge, ihm sei der insoweit von der ersten Instanz geforderte substantiierte Vortrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zuzumuten, weil ihm die Darlegung, welche Einfriedung zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt errichtet wurde, ohne behördeninterne Informationen gar nicht möglich sei, nicht durchdringen, solange er nicht einmal diejenigen Einfriedungen konkret bezeichnet, die seinem Eindruck nach erst in jüngster Zeit entstanden sind. Ein solcher Vortrag wäre ihm auch ohne exakte Kenntnis der Entstehungsgeschichte der jeweiligen Einfriedung möglich und auch zumutbar gewesen.

2. Der Rechtsstreit weist ferner keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Weder ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt besonders unübersichtlich oder schwierig zu ermitteln noch sind die Erfolgsaussichten eines möglichen Berufungsverfahrens offen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 27 ff.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

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