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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 9 ZB 04.926
Rechtsgebiete: BauGB, BayBO 1998
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 | |
BayBO 1998 Art. 63 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Versagung der Baugenehmigung und Beseitigungsanordnung/Pferdeunterstand
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Februar 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger
ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Aus den von der Klägerseite dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Errichtung einer eingefriedeten Pferdeweide mit Reitplatz einschließlich eines fahrbaren Pferdeunterstandes und eines Futter- sowie eines Tankwagens auf dem unstreitig im Außenbereich gelegenen Grundstück mit der Fl.Nr. 909 der Gemarkung Strahlungen baugenehmigungspflichtig ist, der Kläger aber keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 Nr. 8 BayBO 1998 (nunmehr Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO) nicht die Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens. Dabei kann dahin stehen, ob die geplanten bzw. bereits vorgenommenen Aufschüttungen die engeren tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllen. Denn die Genehmigungsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Vorhaben für sich allein durchgeführt wird und nicht - wie hier - Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens ist (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNr. 14 zu Art. 63).
Im vorliegenden Fall unterliegen der Baugenehmigungspflicht jedenfalls sowohl die geplanten bzw. bereits errichteten Einfriedungen als auch der überwiegend ortsfest benutzte Pferdeunterstand und der Bauwagen, in dem Futter und Pferdezubehör gelagert werden. Diese sind weder nach Art. 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b bzw. Nr. 1 Buchst. c BayBO 1998 (nunmehr Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b bzw. Nr. 1 Buchst. c) von der Genehmigungspflicht ausgenommen, noch ist das Gesamtvorhaben genehmigungsfähig, weil die Pferdehaltung des Klägers nicht die Kriterien erfüllt, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB kennzeichnen.
Voraussetzung für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist neben einer spezifisch betrieblichen Organisation die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges landwirtschaftliches Unternehmen handeln (BVerwG vom 16.12.2004 NVwZ 2005, 587 m.w.N.). Nur dann kann der städtebaulich belastende Eingriff in den Außenbereich hingenommen werden. An die Feststellung der Nachhaltigkeit sind - insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben - strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG vom 1.12.1995 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316). Dabei hat die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung eine gewichtige Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Beständigkeit des Vorhabens. Nicht gefolgt werden kann deshalb der Ansicht des Klägers, dass auch dauerhafte Verluste aus landwirtschaftlicher Betätigung einer Privilegierung dann nicht entgegenstehen, wenn diese sich mit Gewinnen aus sonstigen Einkünften verrechnen lassen. Da das Fehlen einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit auch steuerrechtlich zur Einordnung der landwirtschaftlichen Betätigung als Liebhaberei führt (vgl. BFH vom 20.1.2005 BFH/NV 2005, 1511 m.w.N.), sind solche steuerlichen Vorteile allenfalls zeitlich begrenzt zu erlangen und sichern nicht auf Dauer den Bestand eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Ist daher bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass auf Dauer kein Gewinn zu erzielen ist, so steht bereits dieser Mangel einer Privilegierung entgegen (BVerwG vom 20.1.1981 BauR 1981, 358).
Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Widerspruchsbehörde erstellte betriebswirtschaftliche Erfolgsrechnung der Jahre 2002 und 2004, die mangels entsprechender Aufzeichnungen des Klägers auf der Grundlage durchschnittlicher Ertrags- und Aufwandsdaten ausgearbeitet wurde und im Ergebnis Verluste ausweist, die Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens verneint. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte "Aufstellung der G u V Pferde" steht dem nicht entgegen. Nach diesen Aufzeichnungen hatte der Kläger, der neben der Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen einen Hengst und eine Stute hält, im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von 6.300 Euro erzielt und aus Getreideverkauf noch 3.022,40 Euro zu erwarten. Allerdings sind die aufgeführten Einnahmen nur zum Teil der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers zuzuordnen. So wurden neben den in Aussicht genommenen Erlösen aus dem Verkauf von Getreide Einnahmen aus Pensionspferdehaltung erzielt. Der übrige Teil der Einnahmen entfiel auf Reiten (Kinder- und Seniorenreiten, Gelände-, Tages- und Wanderritte), Schlitten- und Kutschfahrten sowie auf Urlauber und Kinderfreizeiten und damit auf Dienstleistungen, die nicht zur Landwirtschaft i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB gehören, sondern ihrer Art nach gewerblicher Natur sind. Solche landwirtschaftsfremden Betätigungen können zwar durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser mitgezogen werden und damit an der Privilegierung teilnehmen, wenn sie sich als bodenrechtliche Nebensache darstellen und sich in Umfang und Bedeutung dem landwirtschaftlichen Betrieb unterordnen. Voraussetzung für eine solches "Mitziehen" ist aber, dass überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, der der gesamten Betätigung sein Gepräge gibt (BVerwG vom 19.4.1985 NVwZ 1986, 200).
Ein solcher ist jedoch auch bei Berücksichtigung der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers nicht vorhanden. Selbst wenn die in der Aufstellung aufgeführten Einnahmen tatsächlich erzielt wurden, sind der landwirtschaftlichen Betätigung lediglich Einnahmen in Höhe von 3.822,40 Euro (Pensionspferdehaltung und erwarteter Erlös aus Getreideverkauf) zuzurechnen. Welche Ausgaben diesen Einnahmen gegenüberzustellen sind, kann den Aufzeichnungen des Klägers nicht exakt entnommen werden. In jedem Fall sind dies aber die in der Aufstellung nicht enthaltenen notwendigen Ausgaben zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die der Kläger zum Teil gegen Bezahlung von einem Haupterwerbslandwirt durchführen lässt. Hinzu kommen anteilige Kosten der erforderlichen Investitionen sowie Ausgaben für die Pferdehaltung, die der Kläger mit 3.011,52 Euro angibt, allerdings abzüglich der Kosten, die der Reit- und Fahrtätigkeit zuzuordnen sind. Auch wenn sich die Höhe dieser Ausgaben aus der Aufstellung nicht genau ergibt und möglicherweise zusätzlich noch Einnahmen aus Pferdezucht zu erzielen sind, bewegen sich die von den erzielbaren Einnahmen aus landwirtschaftlicher Betätigung in Abzug zu bringenden notwendigen Aufwendungen in einem Rahmen, der keinen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes hinreichenden Gewinn erwarten lässt (vgl. auch BVerwG vom 9.9.2004 BauR 2005, 1136 und vom 10.1.1995 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 306 zur fehlenden Privilegierung bei Haltung von nur zwei Pferden). Soweit aber der landwirtschaftlichen Betätigung - isoliert betrachtet - die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung fehlt, können Einnahmen aus landwirtschaftsfremder Betätigung - auch wenn diese im Gesamtergebnis zu einem Gewinn führen - die Betriebseigenschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht begründen. Da hier ein solches nicht vorliegt, ist das Bauvorhaben des Klägers im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig.
Weitere Gründe, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides davon aus, dass sonstige Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls nicht eingreifen, das Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann und auch gegen die Beseitigungsanordnung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
2. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Weder ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt besonders unübersichtlich oder schwierig zu ermitteln noch sind die Erfolgsaussichten eines möglichen Berufungsverfahrens offen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 27 ff.).
3. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) wurden nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die Klägerseite hat schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Ferner wurde lediglich allgemein eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung gerügt, ohne eine Divergenzentscheidung konkret zu bezeichnen. Das gerügte Abweichen von der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 10. Juni 1998 (AllMBl Nr. 13/1998 S. 437) reicht hierfür nicht aus.
4. Schließlich führen auch die vorgetragenen Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Aus den Ausführungen unter Nr. 1 ergibt sich bereits, dass die Größe der geplanten bzw. bereits vorgenommenen Aufschüttungen nicht entscheidungserheblich ist und das Verwaltungsgericht auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn es dem Kläger Gelegenheit gegeben hätte, die behaupteten Einnahmen nachprüfbar zu belegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.
Ende der Entscheidung
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