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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 9 ZB 05.223
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 5 Satz 4
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 6
Hat ein nicht postulationsfähiger Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dann löst dieser formrechtswidrige Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht aus und verhindert damit nicht, dass das (nicht wirksam) angefochtene Urteil mit Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtskräftig wird.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 05.223

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wohngeld;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Oktober 2004

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.535,72 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2005 gestellte Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Oktober 2004 zuzulassen, ist unzulässig, weil er nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Der Kläger hat sich nämlich - entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO - nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dieser Formmangel (vgl. BAG vom 18.10.1990 NJW 1991, 1252/1253; BFH vom 7.8.2002 BFH/NV 2003, 175/176; BVerwG vom 10.6.2005 NJW 2005, 3018 = BayVBl 2005, 734/735) kann nicht mehr behoben werden, weil das (nicht wirksam) angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat am 7. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist. Der nicht formgerechte Rechtsbehelf hat den Suspensiveffekt des § 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht ausgelöst. Er hat damit den Eintritt der Rechtskraft nicht gehemmt.

Eine rückwirkende Heilung des Formmangels ist nicht möglich (BFH vom 5.5.2000 BFH/NV 2000, 1350; BVerwG vom 30.8.2001 NVwZ 2002, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 67 RdNr. 5 und 31 mit weiteren Nachweisen).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch zwischenzeitlich kein formgerechter Zulassungsantrag gestellt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Außerdem hat der Kläger die Fristversäumung verschuldet (§ 60 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 Bezug genommen, durch den der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren und für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, abgelehnt worden ist.

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2, § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG und an Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert wurde mit dem Jahresbetrag der vom Kläger mit 211,31 Euro bezifferten monatlichen Wohngeldforderung, also mit (211,31 Euro je Monat x 12 Monate =) 2.535,72 Euro bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bestimmung des § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO, wonach das Urteil mit der Ablehnung der Zulassungsantrags rechtskräftig wird, greift bei formrechtswidrigen Zulassungsanträgen nicht ein.

Ende der Entscheidung

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