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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 9 ZB 05.37
Rechtsgebiete: SchfG, VwGO, GG, GKG


Vorschriften:

SchfG § 44 Abs. 2
SchfG § 44 Abs. 3
VwGO § 44 a
VwGO § 88
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 19 Abs. 4
GKG § 40
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2
1. Die Aufforderung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister an ein in den Ruhestand versetztes Mitglied, ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen (§ 44 Abs. 2 SchfG), ist nicht selbständig anfechtbar (§ 44 a Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung ist im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge zu überprüfen. Damit ist für den Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG).

2. Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (§ 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG) tritt ein, wenn die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG rechtmäßig ist und wenn sie schuldhaft nicht befolgt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vorliegt.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 05.37

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schornsteinfeger-Versorgung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 28. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.824,06 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Kläger, ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, wurde auf seinen Antrag mit Bescheid des Landratsamtes ********-*************** vom 14. Juli 2000 ab 15. August 2000 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Die beklagte Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister hat dem Kläger seither Ruhegeld bezahlt. Der Kläger hatte außerdem bei der Landesversicherungsanstalt ***** beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14. November 2000 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne trotz der ärztlich festgestellten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen seinen Beruf vollschichtig ausüben.

Die Beklagte nahm eine Mitteilung des Klägers, dass er seine Kranken- und Pflegeversicherung gewechselt habe, zum Anlass, ihn mit Schreiben vom 30. September 2003 aufzufordern, bis zum 1. Dezember 2003 ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass der Anspruch auf Ruhegeld ruhe, falls der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkomme, und dass für die Zeit des Ruhens Versorgungsbezüge nicht nachgezahlt würden.

Der Kläger lehnte die Untersuchung ab und erhob mit der Rüge, es fehle ein hinreichender Grund für dieses Verlangen, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 hatte der Obermeister der Schornsteinfeger-Innung für den Bezirk des Regierungspräsidiums F******* der Beklagten mitgeteilt, es gebe Hinweise, dass der Kläger wieder berufstätig sei. Es möge überprüft werden, ob der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen noch erfülle.

Aufgrund einer verwaltungsinternen Verfügung vom 18. Dezember 2003 stellte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Zahlung der Versorgungsbezüge ein.

Mit der am 19. Dezember 2003 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage und machte der Kläger geltend, er sei nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. Seine persönliche und gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert. Er bestreite die Angaben des Innungsobermeisters im Schreiben vom 30. Oktober 2003. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, den "Bescheid" der Beklagten vom 30. September 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2004 weiterhin Versorgungsbezüge zu bezahlen.

Mit Urteil vom 10. November 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Kläger sei gemäß § 44 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand beizubringen, weil sich objektive Zweifel an seiner Berufsunfähigkeit ergeben hätten. Die Angaben des Innungsobermeisters im Schreiben vom 30. Oktober 2003 seien der Beklagten erst nach dem Erlass des angefochtenen "Bescheids" zugegangen und deshalb nicht beweisbedürftig. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgemäß nachgekommen sei, ruhe sein Anspruch auf Ruhegeld.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung beruft sich der Kläger ausdrücklich auf Verfahrensmängel, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Nach dem Gesamtinhalt seines Vorbringens macht er der Sache nach aber auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.

Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG München vom 10.5.2004 - M 3 E 04.1855; BayVGH vom 10.8.2004 - 9 CE 04.1474). Dem Kläger wurden im Januar 2005 rückwirkend ab 16. November 2004 wieder Versorgungsbezüge gezahlt. Er hat am 15. April 2005 ein Gutachten des Gesundheitsamts Tübingen vom 7. April 2005 übersandt, dessen Aussagefähigkeit die Beklagte in Zweifel zieht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtfertigen zwar die Annahme, dass sein Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf den nicht ausdrücklich genannten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt sein soll. Eine solche Auslegung des Vorbringens ist in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO zulässig (vgl. OVG NRW vom 31.7.1998 NVwZ 1999, 202 f.; vom 25.3.1999 NVwZ 2000, 86 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 7 d, § 124 a RdNr. 50; Bader in Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 124 a RdNr. 80 mit weiteren Nachweisen). Die Rügen des Klägers sind jedoch nicht geeignet, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

1.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zwar insoweit fehlerhaft, als es die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, als unbegründet und nicht schon als unzulässig abgewiesen hat. Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn ein Fehler des angefochtenen Urteils für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens mit Sicherheit bedeutungslos ist (BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542/543). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ist angesichts der gefestigten Rechtsprechung zur Rechtsnatur von Aufforderungen, Gutachten über persönliche Eigenschaften beizubringen, so offenkundig, dass diese Feststellung schon im Zulassungsverfahren erfolgen kann.

Die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung der Beklagten, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, ist unstatthaft (§ 42 Abs. 1, § 44 a Satz 1 VwGO), weil diese Aufforderung nicht selbständig anfechtbar ist (a. A. Musielak/Schira/Manke, SchfG, 6. Aufl., § 44 RdNr. 2: selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt). Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung ist im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge zu überprüfen. Damit ist für den Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG).

Nach § 44 Abs. 2 SchfG ist ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.

Die Aufforderung der Versorgungsanstalt nach § 44 Abs. 2 SchfG, ein Gutachten über den Gesundheitszustand vorzulegen, ist ebenso wie die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 1, § 14 Abs. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten über die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers beizubringen, oder die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 oder Abs. 5 Satz 5 StVG, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 2, § 14 Abs. 2 FeV, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BVerwG vom 28.11.1969 E 34, 248/250; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 44 a RdNr. 5 mit weiteren Nachweisen). Sie hat damit die gleiche Rechtsnatur wie andere Aufforderungen, ein Gutachten über persönliche Eigenschaften beizubringen, etwa die Aufforderung der Waffenbehörde nach § 6 Abs. 2 WaffG, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung vorzulegen (VG Berlin vom 18.3.2005 - 1 A 321.04, Juris), die Aufforderung der Ausländerbehörde an einen Ausländer nach 70 Abs. 1 AuslG (nun: § 82 Abs. 1 AufenthG), ein polizeiärztliches Gutachten über eine Kriegstraumatisierung beizubringen (vgl. VG Berlin vom 3.4.2000 NVwZ 2001, 232), die Aufforderung des Prüfungsamts an einen Prüfling, ein amts- oder vertrauensärztliches Attest über die behauptete Prüfungsunfähigkeit vorzulegen (BVerwG vom 27.8.1992 NVwZ-RR 1993, 252 f.), oder die Weisung des Dienstherrn an einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit beizubringen (BVerwG vom 18.9.1997 NVwZ-RR 1998, 574/575 zu § 54 Abs. 2 Satz 1 HessBG; vom 19.6.2000 E 111, 246/250 ff. = NVwZ 2001, 436/438 zu § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG). Wie bei allen diesen Aufforderungen ist auch die Befolgung der Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG nicht erzwingbar. Mit ihr wird lediglich eine Obliegenheit begründet, deren Verletzung für den Betroffenen nachteilige Rechtsfolgen hat.

Eine die Anfechtbarkeit der Aufforderung eröffnende Ausnahmeregelung greift nicht ein. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 44 a Satz 2 VwGO sind nicht gegeben, weil die Aufforderung nicht vollstreckbar ist. Das Schornsteinfegergesetz enthält, anders als die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 8 a Abs. 2, auch keine ausdrückliche Sonderregelung, dass die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO) selbständig anfechtbar sein soll. Eine solche Ausnahmeregelung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anspruch auf Ruhegeld nach § 44 Abs. 3 SchfG - ohne das Hinzutreten eines (anfechtbaren) Zwischenakts - schon dann entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte der Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG nicht fristgerecht nachkommt. Dem Betroffenen sind nämlich mit den Rechtsbehelfen gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge (Zahlungsklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet, innerhalb derer (als Vorfrage) auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu überprüfen ist. Durch die Anwendung des § 44 a Satz 1 VwGO auf die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG wird deshalb für den Betroffenen der gerichtliche Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert. Damit ist auch den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan.

Die Klage gegen die im Schreiben vom 30. September 2003 enthaltene Aufforderung, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen, ist damit unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 2004 weiterhin Ruhegeld zu bezahlen, zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

Der mit der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchfG am 15. August 2000 entstandene Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht gemäß § 44 Abs. 3 SchfG, § 35 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister seit 1. Januar 2004, weil der Kläger der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 30. September 2003, bis 1. Dezember 2003 ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Kommt ein Anspruchsberechtigter der Verpflichtung aus § 44 Abs. 2 SchfG, nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, nicht fristgerecht nach, so ruht gemäß § 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG der Anspruch auf Ruhegeld. Für die Zeit des Ruhens werden gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 der Satzung Versorgungsbezüge nicht nachbezahlt.

Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (§ 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG) tritt ein, wenn die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG rechtmäßig ist und wenn sie schuldhaft nicht befolgt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vorliegt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Aufforderung gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nicht selbständig anfechtbar ist.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SchfG erfüllt sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Aufforderung vom 30. September 2003 rechtmäßig ist.

Die Beklagte hatte Grund zu der Annahme, dass beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (§ 10 Abs. 1 SchfG) weggefallen sein könnten (§ 44 Abs. 2 SchfG). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil schlüssig dargelegt. Es hat vor allem auf die Feststellung im Bescheid der Landesversicherungsanstalt ***** vom 14. November 2000 hingewiesen, dass der Kläger nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ein Leistungsvermögen verfüge, mit dem er im erlernten Beruf als Bezirksschornsteinfeger vollschichtig Arbeiten ausüben könne. Es hat außerdem hervorgehoben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und dass sich schon von daher sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verbessert haben könnte. Diese Möglichkeit kam vor allem auch deshalb in Betracht, weil es sich bei den im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 14. November 2000 festgestellten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen nicht um Leiden handelt, die typischer Weise als unheilbar erscheinen. Die Beklagte konnte aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 5. Juli 2003 über den Wechsel der Kranken- und Pflegeversicherung erkennen, dass der Kläger nach wie vor keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung erhielt. Damit ergaben sich für die Beklagte ausreichend Anhaltspunkte, um sich nunmehr durch ein amtsärztliches Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kläger noch berufsunfähig ist. Im Übrigen handelt es sich bei einer amtsärztlichen Untersuchung um einen vergleichsweise geringen Eingriff, der für den Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus dem Versorgungsverhältnis beim Vorliegen sachlicher Gründe, die hier gegeben sind, grundsätzlich zumutbar ist. Alle diese Umstände waren für den Kläger auch erkennbar. Die Auffassung des Klägers, bei der Aufforderung der Beklagten vom 30. September 2003 handle es sich um eine unzulässige Rechtsausübung, weil die Beklagte den von ihm mit Schreiben vom 19. November 2000 übersandten Ablehnungsbescheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 14. November 2000 und dessen Begründung seither kenne, ohne aus ihm Folgerungen gezogen zu haben, liegt angesichts der vorstehend dargelegten Umstände neben der Sache. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch auf das nachträgliche Schreiben des Innungsobermeisters vom 30. Oktober 2003 nicht an. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

Die im Schreiben der Beklagten vom 30. September 2003 gesetzte Frist, das Gutachten bis 1. Dezember 2003 vorzulegen, war ausreichend bemessen. Das Schreiben ist dem Kläger nach seinen Angaben am 2. Oktober 2003 zugegangen. Er hatte also fast zwei Monate Zeit, das amtsärztliche Gutachten beizubringen. Die nachträgliche Einwendung des Klägers im Zulassungsantrag, die Frist sei zu kurz bemessen, ist unbehelflich. Der Kläger hat sich von Anfang an geweigert, der Aufforderung Folge zu leisten. Er hat sich deshalb gar nicht bemüht, einen Untersuchungstermin zu erlangen. Im Übrigen hätte eine zu kurz bemessene Frist nicht gerechtfertigt, die Untersuchung zu verweigern. Sie hätte dem Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflichten aus dem Versorgungsverhältnis vielmehr Anlass sein müssen, bei der Beklagten unter Darlegung der Gründe eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

Der Kläger hat sich innerhalb der Frist nicht amtsärztlich untersuchen lassen und hat deshalb der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens keine Folge geleistet. Es kann offen bleiben, ob dieser Mangel behoben worden wäre, wenn der Kläger das Gutachten zwar nach dem Ablauf der Frist, aber vor Ablauf des Kalendermonats (31.12.2003) vorgelegt hätte. Der Kläger hat nämlich auch das nicht getan. Entgegen seiner Auffassung ist unerheblich, ob der Kläger während dieser Zeit in ärztlicher Behandlung war.

Damit sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 die Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegelds weggefallen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Weiterzahlung des Ruhegelds also zu Recht abgewiesen.

2. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Beweisantrag des Klägers übergangen (§ 86 Abs. 2 VwGO), weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. Der schon im Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) berufen, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge zu stellen (BVerwG vom 18.9.1997 NVwZ-RR 1998, 574/575). Im Übrigen war das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen verpflichtet, den Innungsobermeister **** als Zeugen zu vernehmen, weil es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf dessen Aussage nicht ankam (BVerwG vom 24.10.1984 E 70, 216/221).

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Es fehlt schon an der Formulierung an einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, die für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre und die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung bedürfte.

4. Die Rechtssache weist auch in den entscheidungserheblichen Fragen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

5. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbs. 2, §§ 40, 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und auf einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 40, § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 7. Februar 2005 bereits rückwirkend für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2004 ein Ruhegeld von 2.546,30 Euro bezahlt worden war. Im angestrebten Berufungsverfahren wäre es daher nur noch um Ruhegeld für die Zeit vom 1. Januar bis 15. November 2004 in Höhe von 17.824,06 Euro gegangen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Bekanntgabe der Ablehnung des Zulassungsantrags an die Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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