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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 9 ZB 05.737
Rechtsgebiete: VwGO, Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, GG, EGV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen § 32 Abs. 1
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen § 34 Abs. 1
GG Art. 3
GG Art. 6
EGV Art. 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 05.737

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Hinterbliebenenrente;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heini,

ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.740 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begründete mit dem bei der Beklagten (zusatz-) versicherten ... am 19. September 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tode seines Lebenspartners am 24. Oktober 2002 beantragte der Kläger am folgenden Tag bei der Beklagten Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger den Anspruch auf Hinterbliebenenrente weiter.

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in der Form des Witwen- oder Witwergeldes habe nach § 32 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung der maßgeblichen letzten Änderung vom 19. Januar 1999 nur die Ehefrau oder der Ehemann eines Versicherten oder Ruhegeldempfängers. Diese Satzungsbestimmungen gelten nach Satzung in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Dezember 2004 (BAnz 2005 S. 1172) unverändert.

Dazu trägt der Kläger vor, es stelle sich die Frage, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft im Wege einer Analogie oder der Ausfüllung einer planwidrigen Satzungslücke dem Rechtsinstitut der Ehe gleichzustellen ist.

Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht ohne weiteres zu verneinen, denn der Begriff "Ehe" (wie auch die Begriffe "Ehemann" und "Ehefrau" als Bezeichnung der durch Ehe verbundenen Partner) ist sprachlich und insbesondere in der Rechtssprache klar umrissen und betrifft ausschließlich das Rechtsinstitut der Ehe als im Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1303 ff. BGB) gesetzlich normierte Lebensgemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner. Die nunmehr nach anderen gesetzlichen Bestimmungen anerkannte eingetragene Lebenspartnerschaft (nachfolgend: Lebenspartnerschaft) als Lebensform zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern (§§ 1 ff. LPartG) ist ganz offensichtlich etwas anderes als eine Ehe, kann nur unter anderen Voraussetzungen begründet werden und ist in vieler Hinsicht anders ausgestaltet als eine Ehe. Soweit es um versicherungs- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen geht, kommt eine analoge Anwendung der für die Ehe geltenden Vorschriften auf Lebenspartnerschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil den jeweiligen Normgebern - selbstverständlich - der Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft geläufig ist und überdies Meinungsverschiedenheiten gerade darüber bestehen, in welcher Hinsicht die Ausgestaltung einer Lebenspartnerschaft derjenigen einer Ehe angepasst oder angenähert werden soll. Das zeigt sich daran, dass die jeweiligen Normgeber insbesondere im Bereich der sozialen Absicherung Angleichungen der Lebenspartnerschaft an die Ehe vorgenommen oder bewusst unterlassen haben (vgl. einerseits die seit 1.1.2005 geltende Gleichstellung in § 46 Abs. 4 SGB VI und die weiteren Regelungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), andererseits § 32 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 der Satzung der Beklagten wie auch nicht vorgenommene Gleichstellungen in den Satzungen zahlreicher Versorgungseinrichtungen für Angehörige freier Berufe und im Beamtenversorgungsrecht). Gerade diese bewusst unterschiedliche Ausgestaltung - soweit ersichtlich ist die Gleichstellung die Ausnahme geblieben - steht der Annahme einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke in der Satzung wie auch einer entsprechenden Anwendung der Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten auf Lebenspartner entgegen. Wie sich aus den Hinweisen des Verwaltungsgerichts auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbes. BSG vom 29.1.2004, BSGE 92, 113) ergibt, besteht zu der vom Kläger aufgeworfenen und zu verneinenden Frage auch kein Klärungsbedarf.

2. Aus dem Vorbringen des Klägers zur rentenrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe nach der Neuregelung in § 46 Abs. 4 SGB VI ergeben sich ebenfalls weder Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung noch ein Klärungsbedarf oder Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht.

Der gesetzlichen Rentenversicherung kommt zwar eine besondere Bedeutung und hinsichtlich der Grundstrukturen einer sozialen Absicherung eine gewisse Vorbildwirkung zu. Eine Rechtspflicht zur Anpassung an deren Vorschriften besteht jedoch für berufsständische Zusatzversorgungseinrichtungen (vgl. Senatsurteil v. 11.4.1994 - 9 B 91.3358) oder etwa Versorgungseinrichtungen der freien Berufe (vgl. Senatsurteil v. 15.12.1994 - 9 B 93.545) nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1987 (NJW 1988, 354) ohne weiteres davon aus, dass eine Zusatzversorgungseinrichtung die Voraussetzungen für Versorgungsleistungen abweichend von den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung regeln kann. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist für den Klageanspruch ebenfalls nichts zu gewinnen, denn dieser Grundsatz gebietet nicht, dass Versicherungs-, Zusatzversicherungs- und Versorgungseinrichtungen unterschiedlicher Träger und mit unterschiedlicher Zielsetzung die Voraussetzungen für Versorgungsleistungen einheitlich normieren. Auch für die Zusatzversorgungseinrichtung der Beklagten bleibt es dem autonomen Satzungsgeber überlassen, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, an wen, unter welchen weiteren Voraussetzungen und in welchem Umfang Versorgungsleistungen zu gewähren sind, insbesondere, ob auch Partnern einer Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenansprüche zustehen sollen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß der einschlägigen Satzungsbestimmungen gegen höherrangiges Recht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) auch mit der zutreffenden Begründung verneint, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - unerheblich, dass im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit einer Ehe gemäß § 46 Abs. 4 SGB VI noch nicht galt, denn verfassungsrechtlich ist unerheblich, ob der (einfache) Gesetzgeber eine weitere Angleichung der Lebenspartnerschaft an die rechtliche Ausgestaltung der Ehe vorgenommen hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm vereinbar und der Institutsgarantie der Ehe kann kein Verbot entnommen werden, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu eröffnen. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich aus der Zulässigkeit einer Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen kein Gebot herleiten lässt, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Daraus mag zu entnehmen sein, dass die rentenrechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe nach § 46 Abs. 4 SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich sein kann. Nichts spricht aber dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verfassung verpflichtet wäre, eine Lebenspartnerschaft in jeder Hinsicht und insbesondere versicherungs- und versorgungsrechtlich einer Ehe gleichzustellen. Unter dem Gesichtspunkt eheähnlicher Unterhaltspflichten in einer Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG, die allerdings in ähnlicher Form bereits seit 1.8.2001 bestanden) mag eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung zulässig sein. Der versicherungsrechtlich erhebliche Unterschied, dass nur aus einer Ehe als verfassungsrechtlich garantiertem Institut verschiedengeschlechtlicher Partner Kinder hervorgehen können, rechtfertigt es aber jedenfalls, bei einer Lebenspartnerschaft von einer Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung innerhalb des dem jeweiligen Normgeber zustehenden Ermessensspielraums abzusehen (vgl. zu der nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen rechtlichen Ungleichbehandlung bei - hier vorliegenden - ausreichend gewichtigen sachlichen Unterschieden: BVerfG vom 7.7.1992 BVerfGE 87, 1). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 ist höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer versicherungs- oder versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht besteht. Soweit ersichtlich ist seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch nirgends die Auffassung vertreten worden, schon damit sei auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des (einfachen) Gesetzgebers begründet worden, in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe bei der Hinterbliebenenversorgung vorzunehmen und § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung sei nicht mehr verfassungskonform gewesen. Dazu wird vom Kläger auch nichts vorgetragen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst bei einem am 31. Dezember 2004 noch anhängigen Streit um eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 1 § 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) keinen Anspruch als überlebender Lebenspartner aus der seit 1. Januar 2005 geltenden Neuregelung hätte.

3. Es ist zweifelhaft, ob die bloße Andeutung eines möglichen europarechtlichen Hintergrunds der Neuregelung in § 46 Abs. 4 SGB VI und die Behauptung einer europarechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe bei der Hinterbliebenenversorgung als noch hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu den geltend gemachten Zulassungsgründen angesehen werden kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn ein Verstoß der einschlägigen Regelung in der Satzung der Beklagten gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob das Diskriminierungsverbot "für Männer und Frauen" nach Art. 141 EGV auch für eine Lebenspartnerschaft und eine Ehe gelten könnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedenfalls ausgeführt, dass Art. 141 EGV nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Mai 1971 (EuGHSlg 1971, 445 Defrenne I) nicht für Leistungen aus einem gesetzlichen Altersversorgungssystem gilt. Ein Verstoß gegen andere Vorschriften, Grundsätze oder Grundrechte des Gemeinschaftsrechts ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

4. Der Antrag ist danach abzulehnen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht bestehen, die vom Kläger formulierte und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage zu einem unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 SGB VI bestehenden verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Lebenspartnern mit Witwen oder Witwern bei der Hinterbliebenenversorgung nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres verneint werden kann und besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die weitgehende Klärung durch diese Rechtsprechung ebenfalls nicht bestehen.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3, § 42 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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