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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 9 ZB 06.1778
Rechtsgebiete: VwGO, AGVwGO, BayDG, BErzGG, SGB X


Vorschriften:

VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 188 Satz 2 Halbs. 1
AGVwGO Art. 1 Abs. 2
AGVwGO Art. 2 Abs. 1 Satz 1
AGVwGO Art. 2 Abs. 2 Satz 1
AGVwGO Art. 11 Abs. 2
AGVwGO Art. 15 Nr. 21 Satz 1
BayDG Art. 42 Abs. 2
BErzGG § 18 Abs. 1 Satz 2
BErzGG § 22 Abs. 1
SGB X § 64 Abs. 1
Die Anfechtung der Erklärung, dass die Kündigung in der Elternzeit zugelassen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), ist nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 06.1778

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kündigungsschutz in der Elternzeit (Anfechtung einer Zulässigkeitserklärung);

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 25. Juli 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, weil die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 25. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden. Gleichzeitig ist das der Klägerin am 31. Mai 2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2006 rechtskräftig geworden.

Die richtige Bezeichnung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 AGVwGO (die "bayerischen Verwaltungsgerichte"), aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AGVwGO ("Verwaltungsgericht München"), aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AGVwGO ("Verwaltungsgericht Ansbach"), aus Art. 11 Abs. 2 AGVwGO ("Verwaltungsgericht Regensburg"), aus Art. 15 Nr. 21 Satz 1 Halbs. 1 AGVwGO ("Verwaltungsgericht Ansbach"), aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Nr. 1 BayDG ("Verwaltungsgericht München"), Art. 42 Abs. 2 Nr. 2 BayDG ("Verwaltungsgericht Ansbach") und Art. 42 Abs. 2 Nr. 3 BayDG ("Verwaltungsgericht Regensburg").

Die Klägerin hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Anfechtung der Erklärung, dass die Kündigung in der Elternzeit zugelassen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), ist nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei (BayVGH vom 28.11.2000 - 12 ZB 00, 2993; anderer Ansicht zum Mutterschutz: OVG Hamburg vom 10.9.1982 NJW 1983, 1748/1749 mit weiteren Nachweisen). Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist weder eine Angelegenheit der Sozialhilfe (§ 188 Satz 1 Alt. 1 VwGO) noch eine Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge (§ 188 Satz 1 Alt. 4 VwGO). Die Auffassung, dass die Ausnahme des § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO von der grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht (§ 1 Nr. 2 GKG) nicht eingreift, wird durch § 22 Abs. 1 BErzGG bestätigt. Nach dieser Vorschrift werden nur bei der Ausführung des Ersten Abschnitts des Gesetzes (Erziehungsgeld) und nur für das Verfahren bei den Behörden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Bei der Ausführung des Zweiten Abschnitts des Gesetzes (Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) werden damit sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. auch § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X) als auch im Gerichtsverfahren (vgl. auch § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB X) Kosten erhoben.

Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Vorliegend entspricht es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 160 Satz 2 VwGO der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), es bei dem Grundsatz zu belassen, dass ein Beigeladener seine Kosten selbst trägt. Die Klägerin hat den Zulassungsantrag nämlich zurückgenommen, weil sich die Klägerin und die Beigeladene vor dem Arbeitsgericht geeinigt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 27.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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