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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 1 ObOWi 25/03
Rechtsgebiete: OWiG, StVG, StVO
Vorschriften:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 | |
OWiG § 77 Abs. 3 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 | |
StVO § 37 Abs. 2 |
Tatbestand:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 31.10.2001 um 19.03 Uhr in P. die Sch.-Straße. An der Kreuzung mit der Sonnenstraße überfuhr er die dortige Ampelanlage, obwohl diese für ihn seit 1,77 Sekunden Rotlicht zeigte. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbeachtens eines roten Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125 Euro und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.
Der Betroffene wandte sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung des Fahrverbotes. Er war insbesondere der Auffassung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist ausweislich der Beschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene auch die Fahrereigenschaft und den Rotlichtverstoß nicht bestritten. Die Rechtsbeschwerdebegründung stellt den Verkehrsverstoß ebenfalls nicht in Abrede. Die Beschränkung ist auch wirksam. Der Betroffene ist der Auffassung, das Fahrverbot sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil es an einer abstrakten Gefährdung mangele und zudem die Ampel für einen Ortsunkundigen überraschend und schwer erkennbar gewesen sei. Die damit aufgestellte Behauptung, es liege aufgrund der Besonderheiten der Ampelanlage kein grober Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vor, lässt sich widerspruchsfrei getrennt von den Feststellungen zum Schuldspruch überprüfen und bewerten.
2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit dem Vorbringen, ein Fahrverbot sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es an einer abstrakten Gefährdung fehle. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift hierzu bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Nr. 34.2 BKatV a. F., jetzt Nr. 132.2, der Auffassung war, bei Kreuzungsampeln - und dazu zählen auch Fußgängerampeln - sei eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen. Es ist deshalb nicht zulässig, diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, von Nr. 132.2 BKatV ausgenommen werden. Es war gerade das Anliegen des Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (vgl. BayObLGSt 1996, 188/191). Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grundsätzlich verboten einzustufen, ist auch von den Gerichten zu beachten. Ausnahmen können daher allenfalls zugelassen werden, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist. Dies ist bei der vorliegend infrage stehenden Konstellation nicht der Fall.
3. Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Beweisantrages führt indes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch.
Das Amtsgericht hat den Beweisantrag des Betroffenen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 OWiG mit einer Kurzbegründung abgelehnt. Ein Beweisantrag kann gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unter drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, abgelehnt werden: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche (!) Tatsache stattgefunden haben. Aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden, und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (vgl. KK/Senge OWiG 2. Aufl. § 77 Rn. 15 mit Nachweisen der Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer vorausgegangenen Beweisaufnahme. Beweisthema war die Behauptung, die Ampelanlage sei im Verhältnis zu anderen so ungünstig angebracht, dass insbesondere ein ortsunkundiger Autofahrer von ihr überrascht werde. Deshalb liege "kein Regelfall nach der Bußgeldkatalogverordnung" vor. Der Amtsrichter hat durch seine ablehnende Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er diese Behauptung für beweiserheblich hält, insoweit indes keine Beweiserhebung durchgeführt. Die Einlassung des Betroffenen und die Inaugenscheinnahme der bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilder diente ausweislich der Urteilsgründe dem Nachweis der Fahrereigenschaft und der Rotlichtdauer.
Unerheblich ist, ob der Beweisantrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte abgelehnt werden können, z. B. wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der behaupteten Tatsache. Die rechtsfehlerhafte Verbescheidung eines Beweisantrages wird nicht dadurch geheilt, dass eine Ablehnung des Beweisantrages mit rechtlich zulässiger Begründung möglich gewesen wäre. Ebenso wie das Nachschieben anderer Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags im Urteil des Tatgerichts unstatthaft ist, ist dies grundsätzlich bei der rechtlichen Beurteilung der Begründetheit einer Verfahrensrüge ausgeschlossen. Die Begründung eines Beschlusses, mit der ein Beweisantrag abgelehnt wird, soll dem Beweisführer die Gelegenheit geben, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten. Dies darf nicht durch ein Nachschieben oder Austauschen von Gründen durchkreuzt werden.
Da schon die Ablehnung in der Hauptverhandlung fehlerhaft war, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Amtsgericht es auch unterlassen hat, die Ablehnung des Beweisantrags, die mit einer Kurzbegründung erfolgt ist, im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung so zu begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen ist (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 77 Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur). Die bloße Feststellung, dass die Ampelanlage nicht "problematisch" sei, stellt keine hinreichende Begründung dar, aufgrund welcher durchgeführten Beweisaufnahme das Amtsgericht die sichere Überzeugung für diese Feststellung gewonnen hat und warum dem dagegen vorgebrachten Beweismittel kein weiterer Aufklärungswert zukommen kann.
Das Urteil kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen, da nicht jedem Rotlichtverstoß bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase ein so schwer wiegendes Fehlverhalten zugrunde liegt, dass eine Ahndung mit den verschärften Rechtsfolgen der Nr. 132.2 BKatV gerechtfertigt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass bei einem Rotlichtverstoß deshalb stets zu prüfen ist, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn, gemessen an den vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so dass es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. BayObLGSt 1996, 188/189). Die Rechtsprechung hat insbesondere eine Ausnahme auch anerkannt beim Übersehen einer nach dem Rechtsabbiegen in kurzer Entfernung überraschend sichtbar werdenden Fußgängerampel (vgl. BayObLG VRS 87, 382; OLG Düsseldorf VRS 85, 470).
Es erscheint zwar eher unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles gegeben sind. Wie bereits ausgeführt, besteht auch bei Fußgängerampeln kein Zweifel an einer abstrakten Gefährdung, die entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung eben unabhängig davon ist, ob ein Fußgänger diesen Überweg gerade benutzt oder nicht. Dass die Ampelanlage tatsächlich so "problematisch" angebracht ist, dass von einem Ausnahmefall ausgegangen werden könnte, ist nicht gerade naheliegend. Ausschließen kann der Senat sie indes nicht, da das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zur Lage und zur Ausgestaltung der Ampelanlage getroffen hat.
Ende der Entscheidung
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